B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1398/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für A._______, B._______, C._______,
D._______, E._______.
F-1398/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. September 2016 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen
A._______ (geb. 1976; nachfolgend Gesuchsteller 1) und B._______
(geb. 1982; nachfolgend Gesuchstellerin 2) zusammen mit ihren Kindern
bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen-
Visa zu Besuchszwecken (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S. 20 ff.).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 29. September 2016 lehnte die Botschaft die
Visumsanträge mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der
Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesi-
chert betrachtet werden (SEM-act. S. 24 f.).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 Einsprache. Er führte im Wesentlichen aus, die Wieder-
ausreise der Gesuchsteller sei mit Blick auf den Umstand, dass diese an
ihrem damaligen Wohnort im Libanon gut integriert seien, gesichert (SEM-
act. S. 4 f.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz
sodann Einsicht in die von den Gesuchstellern bei der Schweizer Vertre-
tung eingereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des
Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-
act. S. 9 ff., 66 ff.). Mit Entscheid vom 6. Februar 2017 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die
Wiederausreise der Gesuchsteller nach Ablauf der anbegehrten Besucher-
visa sei aufgrund der sozio-ökonomischen Verhältnisse in Syrien und des
dort vorherrschenden Bürgerkriegs nicht gesichert. Mit Blick auf die Akten
falle überdies die Erteilung humanitärer Visa ausser Betracht, zumal die
Gesuchsteller in der Zwischenzeit freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt
seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Gutheissung der
Beschwerde. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses, da die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine. In
materieller Hinsicht seien sodann die Voraussetzungen zur Erteilung von
Besuchervisa an die Gesuchsteller erfüllt. Mithin reiche eine mutmasslich
nicht gesicherte Wiederausreise zur Verweigerung der Visaerteilung nicht
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aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass eine vermögende Gast-
geberfamilie die Wiederausreise der Gesuchsteller garantiere bzw. hierfür
die rechtlichen Konsequenzen trage. Dass die Gesuchsteller eine legale
Ein- und Ausreise in die Schweiz beabsichtigten, zeige sich darüber hinaus
gerade darin, dass sie bis anhin nicht auf illegalem Wege nach Europa
immigriert seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen. Der Instruktionsrichter auferlegte dem
Beschwerdeführer zugleich die Bezahlung des Kostenvorschusses,
welchen der Beschwerdeführer sodann am 22. März 2017 entrichtete.
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer wies mit Replik vom 8. Mai 2017 in erster Linie
darauf hin, dass den Gesuchstellern in Syrien besondere berufliche, gesell-
schaftliche und familiäre Verantwortungen oblägen, was deren anstands-
lose Wiederausreise begünstige. Gerade aufgrund dieser Verpflichtungen
gebe es für die Gesuchsteller keinen Grund bzw. habe es für diese nie
einen Grund gegeben, auf illegalem Wege nach Europa zu immigrieren.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer über
die Geburt eines weiteren Kindes in der gesuchstellenden Familie am
15. Januar 2018. Der Gesuchsteller 1 gehe derweil weiterhin seiner
Arbeitstätigkeit in Aleppo nach. Mithin gehe es den Gesuchstellern in
Syrien insbesondere wirtschaftlich gut, weswegen sie nach einem Besuch
in der Schweiz anstandslos dorthin zurückkehren würden.
I.
Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich
Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz
zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei-
zügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assozi-
ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2 - 5 AuG).
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Seite 5
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001)
erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und
die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifi-
zierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsan-
gehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 AuG N. 33).
Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person
hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise,
wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1
Bst. c SGK).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreise-
voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der
betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humani-
tären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles
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zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunfts-
land und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung miteinzubeziehen.
4.2
4.2.1 Aufgrund des in Syrien seit Jahren herrschenden Bürgerkriegs sind
die staatlichen Strukturen in zahlreichen Orten zerfallen. Mithin hat die
syrische Regierung die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets verloren.
Auch besteht auf dem ganzen Staatsgebiet – insbesondere auch in Aleppo,
wo die Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben leben – das Risiko, durch
Gewalteinwirkung Opfer des Krieges zu werden, zumal das allgemeine
Gewaltrisiko sowie die terroristische Gefährdung sehr hoch sind (Quellen:
Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen-
heiten: , Vertretungen und Reisehinweise >
Syrien > Reisehinweise für Syrien, Stand: November 2017, abgerufen im
Mai 2018; Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Syrien >
Reisewarnung, Stand: Januar 2018, abgerufen im Mai 2018).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Syrien grundsätzlich als hoch einschätzt.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
4.3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsteller über
aussergewöhnliche berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Bindungen
und Verpflichtungen zu Syrien verfügen. Die entgegengesetzten Vor-
bringen des Beschwerdeführers sind pauschal gehalten und nicht belegt.
Insbesondere finden sich in den Unterlagen keine Belege für eine Erwerbs-
tätigkeit des Gesuchstellers 1. Demgegenüber ergeht aus dessen Visums-
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antrag, dass er zumindest während seiner Zeit im Libanon keiner Arbeits-
tätigkeit nachgegangen ist (SEM act. S. 22). Betreffend das Beziehungs-
netzwerk der Gesuchsteller in Syrien finden sich in den Akten sodann kaum
Angaben, sodass sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt
(vgl. SEM act. S. 71). Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass
die Gesuchsteller bislang nicht versucht haben, auf illegalem Wege in die
Schweiz zu gelangen, auf eine besondere Verbindung zu Syrien ge-
schlossen werden. Dies umso weniger, als sich die Gesuchsteller
zwischenzeitlich im Libanon aufgehalten hatten und der Beschwerdeführer
angab, seinen Gästen mit einem Besuch in der Schweiz ermöglichen zu
können, sich von der Kriegsstimmung in deren Heimat zu erholen (SEM
act. S. 70). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen, dass die Eingeladen aufgrund ihrer persönlichen Situation keine
Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten haben, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
4.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tat-
sache nichts, dass der Beschwerdeführer sowie mit ihm befreundete Dritt-
personen, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zusichern (vgl. SEM
act. S. 72 ff.). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver-
halten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können
mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch BVGE 2009/27 E. 9).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts ihrer individuellen Situa-
tion sowie der allgemeinen Lage Syriens nicht als gesichert angesehen
werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabding-
baren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den
gesamten Schengen-Raum. Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären
Gründen Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
sind (vgl. E. 3.5).
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Visakodex können Schengen-Visa mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit namentlich aus humanitären Gründen erteilt
werden. Der Unionsgesetzgeber hat es bis heute unterlassen, die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines solchen Visums zu definieren (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-638/16 PPU vom 7. März 2017
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X und X gegen Belgien [EU:C:2017:173] Rn. 44). Auch hat es der schwei-
zerische Gesetzgeber bis anhin unterlassen, auf Basis des nationalen
Rechts solche Kriterien festzulegen (vgl. Urteil des BVGer F-7298/2016
E. 4.3). In jedem Fall ausgeschlossen ist die Erteilung eines humanitären
Schengen-Visums indessen, wenn eine Person ihren Visumsantrag in der
Absicht stellt, sogleich nach ihrer Ankunft im Mitgliedstaat um internatio-
nalen Schutz zu ersuchen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von
180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten (Urteil des EuGH X und X
gegen Belgien Rn. 51).
4.6.2 Aufgrund Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Gesuchsteller ihre Visa in der Absicht beantragen, sogleich nach Einreise
um internationalen Schutz zu ersuchen (vgl. auch E. 5.2.2). Entsprechend
wäre die Erteilung humanitärer Schengen-Visa grundsätzlich möglich.
Vorliegend sind jedoch keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die
Ausstellung von Visa gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Visakodex zu rechtfertigen
vermögen. In dieser Hinsicht gebietet es sich insbesondere nicht, humani-
täre Gründe darin zu sehen, den Gesuchstellern räumlich beschränkte
Schengen-Visa zur vorübergehenden Erholung auszustellen.
4.7 Die vorinstanzliche Feststellung, es seien keine Gründe gegeben,
derentwegen humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden könnten, ist folglich nicht zu beanstanden. Es fragt sich nun, ob
Visa allenfalls auf Grundlage des nationalen Rechts zu erteilen sind.
5.
5.1 Zielt das Ersuchen um Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen von vornherein auf die Gewährung von Schutz ab, der länger
dauert als die Höchstdauer gemäss Schengen-Recht (vgl. E. 4.6.1 in fine),
gilt es, die Ausstellung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen
zu prüfen. Solche humanitäre Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) sind gegeben, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- und Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich also in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen
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Seite 10
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich eine Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer
F-3729/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 und 4.3 sowie F-7298/2016 vom
19. Juni 2017 E. 4.2 und 4.3).
5.2 Vorliegend fällt auch die Erteilung nationaler Visa aus humanitären
Gründen ausser Betracht, hat doch die Vorinstanz zutreffend festgehalten,
dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte
und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller an Leib und Leben entnehmen
lassen. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Eingabe
vom 23. Januar 2018, den Gesuchstellern gehe es in Aleppo wirtschaftlich
gut, könnten sie doch dort ein anständiges Leben führen. In diesem
Zusammenhang ist denn auch der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie aus
der freiwilligen Rückkehr der Gesuchsteller aus dem sicheren Drittstaat
Libanon deren Aufenthalt in Aleppo auch in Zukunft als gesichert erachtet.
5.3 Nach dem Gesagten fällt die Erteilung nationaler Visa aus humanitären
Gründen ebenfalls ausser Betracht.
6.
Gestützt auf die obigen Erwägungen erhellt, dass sich die Verweigerung
der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die
angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers,
die Familie seiner Tochter in der Schweiz anlässlich eines Besuchs wieder-
zusehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1398/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: