B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1400/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug.
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Sachverhalt:
Der aus Tibet stammende A._______ reiste am 17. August 2009 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
(BFM, seit: 1. Januar 2015 SEM) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
27. Januar 2011 ab und verfügte die Wegweisung. Wegen subjektiver
Nachfluchtgründe wurde A._______ jedoch mit gleichem Entscheid als
Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen.
Am 4. März 2011 stellte A._______ für seine Ehefrau (…) und die drei ge-
meinsamen Kinder (B._______ [*1. Januar 1998], C._______ [*19. Juni
1999], D._______ [*10. Februar 2000]) Asylgesuche aus dem Ausland.
Das BFM veranlasste hierzu deren Anhörung durch die Schweizer Vertre-
tung in New Delhi, welche am 28. November 2013 stattfand.
Am 25. August 2014 wandte sich A._______ an das BFM und verwies auf
seine bisher vergeblichen Bemühungen um Wiedervereinigung seiner Fa-
milie („reunification of my family“). Das BFM behandelte diese Eingabe als
Gesuch um Familiennachzug und Einbezug seiner Angehörigen in die vor-
läufige Aufnahme (Art. 85 Abs. 7 AuG). Nach Vornahme kantonaler Abklä-
rungen zog es eine Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug in Be-
tracht und gewährte A._______ dazu mit Schreiben vom 22. Januar 2015
das rechtliche Gehör.
Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2015
abgeschlossen, wobei das SEM die gestellten Begehren zum einen im Hin-
blick auf die behaupteten Asylgründe, zum anderen im Hinblick auf die Vo-
raussetzungen eines Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG
einer Prüfung unterzog und in beiderlei Hinsicht abwies. Das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG verneinte das SEM unter Hin-
weis auf die fehlende bedarfsgerechte Wohnung und das bestehende Für-
sorgerisiko. Art. 8 EMRK, so die die Vorinstanz weiter, könne nicht geltend
werden, da A._______ in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen
worden sei und somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge.
Mit dem Antrag, „seiner Familie die Einreise zu gewähren“, erhob
A._______ am 2. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
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die er mit Eingabe vom 5. März 2015 (Poststempel) durch seine Unter-
schrift vervollständigte. Er macht geltend, dass er als Küchenhilfe bereits
Vollzeit arbeite und sich sein Einkommen daher nicht mehr verbessern
lasse. Trotzdem bestehe kein Fürsorgerisiko, da sein Arbeitgeber auch sei-
ner Ehefrau eine Stelle verschaffen werde.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Abweisung des
Gesuchs um Familiennachzug richtet.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015 verwies die Vorinstanz auf
den Inhalt ihrer Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Ihm wurde
daraufhin mit Verfügung vom 7. September 2016 die Gelegenheit gegeben,
den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzu-
bringen.
In seiner Eingabe vom 19. September 2016 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er vorerst nur die beiden jüngsten Kinder, D._______ und
C._______, in die Schweiz nachziehen wolle. Er sei auf der Suche nach
einer grösseren Wohnung, und sein Arbeitgeber habe sich bereit erklärt,
währenddessen für seine Kinder eine Personalwohnung zur Verfügung zu
stellen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Vorschuss
wurde fristgerecht einbezahlt.
Ende Oktober 2016 reiste D._______ in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. C._______ folgte seiner Schwester Ende August 2017 und er-
suchte in der Schweiz ebenfalls um Asyl. Über beide Gesuche wurde bis-
her nicht entschieden.
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Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören u.a.
Verfügungen des SEM, die den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7
AuG betreffen. Für dieses Sachgebiet besteht keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren fungierte der Beschwerdeführer als Ver-
treter seiner Familienangehörigen, soweit es um deren Asylgesuche aus
dem Ausland ging. Das im Verlauf jenes Verfahrens gestellte Gesuch um
Familiennachzug hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen einge-
reicht. Nur dieses ist jetzt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (vgl.
Sachverhalt F).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). In seiner letzten Eingabe vom
19. September 2016 hat er allerdings erklärt, „vorerst“ nur seine beiden
jüngsten Kinder in die Schweiz nachziehen zu wollen. Den Verfahrensge-
genstand hat er somit auf den Nachzug dieser beiden Familienangehöri-
gen beschränkt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Woh-
nung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Art. 74 Abs. 3 VZAE konkretisiert diese Bestimmung in zeitlicher Hinsicht
dahingehend, dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme
innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über
zwölf Jahren bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Dreijah-
resfrist erfolgen muss. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträgli-
cher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2011 als Flüchtling aner-
kannt und vorläufig aufgenommen; sein Gesuch um Familiennachzug und
Einbezug seiner Angehörigen in die vorläufige Aufnahme stammt vom
25. August 2014 (vgl. Sachverhalt C). Damit wurde sowohl die in Art. 85
Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist als auch die von Art. 74
Abs. 3 VZAE bestimmten Fristen eingehalten (siehe zum Ganzen das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017).
4.2 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Fami-
liennachzug indes mit der Begründung ab, dass dieser über keine bedarfs-
gerechte Wohnung verfüge, den Lebensbedarf für sich und seine Angehö-
rigen nicht aus seinem Einkommen bestreiten könnte und dass daher ein
erhebliches Fürsorgerisiko bestehe.
4.3 Der Umstand, dass sich die beiden jüngsten Kinder des Beschwerde-
führers, um die es im vorliegenden Verfahren geht, mittlerweile in der
Schweiz befinden, bedeutet nicht, dass das Familiennachzugsgesuch vom
25. August 2014 gegenstandslos geworden ist. Art. 85 Abs. 7 AuG ist näm-
lich nicht nur dann anwendbar, wenn Familienangehörige aus dem Ausland
nachgezogen werden sollen, sondern auch dann, wenn sich diese bereits
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im Inland befinden (vgl. Urteil des BVGer F-8337/2015 vom 21. Juni 2017
E. 6).
Mit der Einreise der beiden Kinder in die Schweiz hat sich jedoch die Aus-
gangslage geändert. Das Gesuch ihres Vaters um Familiennachzug ist nur
noch subsidiär zu behandeln, da sich beide Kinder im Asylverfahren befin-
den und dessen Ausgang abzuwarten ist. Je nachdem wäre dann das Ge-
such um Familiennachzug entweder gegenstandslos oder angesichts der
durch die Einreise veränderten familiären Situation neu zu beurteilen.
5.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), und der vom Beschwerdeführer geleis-
tete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
ihm angesichts seines verhältnismässig geringen Aufwands nicht auszu-
richten (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz ( …)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern in Kopie (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: