B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1414/2020
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer
Parteien
A._______,
geboren am (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 5. Februar 2020 in
die Schweiz einreiste und am 11. Februar 2020 um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 24. Juni
2015 in Ungarn, am 26. Juni 2015 in Österreich und am 26. August 2016
in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte,
dass die Identitätsabklärung weiter ergab, dass der Beschwerdeführer am
15. August 2019 mit einem dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz be-
legt worden war,
dass am 17. Februar 2020 seine Personalien aufgenommen wurden,
dass er anlässlich des am 19. Februar 2020 durchgeführten persönlichen
Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) unter anderem geltend machte, er sei nach
Einreichung des Asylgesuchs in Deutschland (am 26. August 2016) acht
Monate oder ein Jahr dort geblieben und sei dann nach Frankreich weiter-
gereist, wo er illegal gelebt habe; in den Jahren 2018 und 2019 sei er zwei-
mal in der Schweiz gewesen, aber jeweils wieder nach Frankreich zurück-
gekehrt,
dass ihm anlässlich dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Deutschlands, Österreichs, Ungarns und Frankreichs
für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszu-
stand gewährt wurde,
dass die Vorinstanz am 19. Februar 2019 die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen in Anwendung von
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 26. Februar 2020 guthiessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2020 – eröffnet am 3. März
2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
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Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man-
dat am 10. März 2020 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und das Asyl zu gewähren; ferner sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
11. März 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichen-
tags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlo-
sen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne
Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die in Art. 18 Abs. 1 verankerte
Pflicht zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates abschliessen soll, nach-
weisen kann, dass die antragsstellende oder eine andere Person im Sinne
von Artikel 18 Abs. 1 Bst. c oder Bst. d zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn,
die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels,
dass der Beschwerdeführer einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac-
Datenbank zufolge am 26. August 2016 ein Asylgesuch in Deutschland ge-
stellt hatte,
dass hingegen die deutschen Behörden mit dem Hinweis auf Art. 18 Abs.
1 Bst. c Dublin-III-VO signalisierten, dass der Beschwerdeführer sein Ge-
such in Deutschland zurückgezogen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend
machte, er sei nach Einreichung seines Asylgesuchs in Deutschland (am
26. August 2016) acht Monate oder ein Jahr dort geblieben und sei dann
nach Frankreich weitergereist, wo er illegal gelebt habe; in den Jahren
2018 und 2019 sei er zweimal in die Schweiz gereist, sei aber jeweils wie-
der nach Frankreich zurückgekehrt,
dass das SEM die zuständigen deutschen Behörden in seinem Wiederauf-
nahmeersuchen vom 19. Februar 2020 über den illegalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Frankreich informierte,
dass Deutschland seine Zustimmung zur Wiederaufnahme vorbehaltlos er-
teilte und damit nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Aufenthalt in Frankreich zu
keiner Zeit beweismässig belegte und im vorliegenden Verfahren weder in
örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisierte,
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dass gestützt darauf die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers ausging,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist und
vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer hingegen rechtsmittelweise pauschal vor-
bringt, er möchte nicht nach Deutschland zurückkehren, da es in Baden-
Württemberg viele Corona-Infizierte gebe; er habe Angst, dass Flüchtlinge
in Krankenhäusern schlechter behandelt würden als Einheimische, insbe-
sondere wenn sie aus einem südlichen Nachbarland nach Deutschland kä-
men; er wolle während dieser Gesundheitskrise in der Schweiz bleiben,
dass davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Mitgliedstaaten in diesem Sinn den Antragstellenden die notwen-
dige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs.
1 Aufnahmerichtlinie),
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass im Hinblick auf die obgenannten Ausführungen ohne weiteres davon
ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde in Deutschland so-
wohl bei einer allfälligen Erkrankung an Covid-19 wie auch bezüglich sei-
ner im Dublin-Gespräch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den (Verdauungsprobleme, Magenschmerzen, sporadische Entzündung
des Augenlids, gelegentliche Schlafstörungen) Zugang zu adäquater me-
dizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein,
dass im Übrigen – soweit der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte,
während der «Gesundheitskrise» hier bleiben zu können – auch in der
Schweiz eine Erkrankung an Covid-19 nicht ausgeschlossen werden kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: