B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1415/2019
Ur t e i l vom 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-3866/2017 vom 14. März 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 9. Juni 2017 die vom Kanton Bern
zugunsten der Gesuchstellenden beantragte Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AIG) ab.
B.
Dagegen erhoben die Gesuchstellenden mit Rechtsmitteleingabe vom
10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Ur-
teil vom 14. März 2019 (F-3866/2017) abgewiesen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 (eingegangen am 25. März 2019) ersu-
chen die Gesuchstellenden gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 lit. d
BGG um Revision des Urteils vom 14. März 2019. Ziff. 1 des genannten
Urteils sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzuneh-
men. Die Beschwerde vom 10. Juli 2017 sei gutzuheissen und das SEM
sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zuzustimmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die sofortige Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung. Zudem sei ihnen zu bewilligen, dass sie das
Revisionsverfahren in der Schweiz abwarten können. Das SEM sei anzu-
weisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Die Gesuchstellenden ersuchen im Weiteren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem ersuchen sie um den Ausstand der am Urteil
vom 14. März 2019 beteiligten Richter (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
D.
Am 27. März 2019 wurde das Gesuch um sofortige Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung vom zuständigen Instruktionsrichter abgewiesen
(BVGer-act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen
ab. Das gestellte Ausstandsbegehren erklärte er für gegenstandslos, da für
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das Revisionsverfahren ohnehin eine andere Besetzung bestimmt wurde
(BVGer-act. 4).
F.
Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-3866/2017 als auch die
Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtser-
heblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
urteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei
die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf In-
halt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Gesuch ist insbesondere der Revisions-
grund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen
(Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.2 Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren Beschwerde-
führende, weshalb sie durch das Urteil vom 14. März 2019 besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung haben. Somit ist die Legitimation zur Einreichung des Revisions-
gesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 313 Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird
und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisge-
mäss erhöhte Anforderungen gestellt; es muss zumindest einer der im Ge-
setz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das
Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung
handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum
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BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 303 Rz. 5.37).
2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es
nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht,
sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet
und hinreichend begründet (vgl. Urteil des BVGer F-865/2018 vom
29. März 2018 E. 2.3).
2.4 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund in Art. 121
lit. d BGG und begründen ihre Ausführungen hinreichend. Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist des-
halb in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG so-
wie Urteil F-1474/2017 vom 25. April 2017 E. 1.3).
2.5 Die Gesuchstellenden verlangen die revisionsweise Aufhebung von
Ziff. 1 des genannten Urteils sowie die Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens. Einige der gestellten Anträge bewegen sich ausserhalb des
Streitgegenstands (Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juli 2017 und
Erteilung der Zustimmung des SEM zur Härtefallbewilligung), weshalb auf
diese nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Der Revisionsgrund in Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Ge-
richt in seinem Urteil in den Akten liegende Tatsachen „aus Versehen“ nicht
berücksichtigt hat und dabei eine Aktenstelle übergangen oder nach dem
tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat. Dabei geht es ledig-
lich um Sachverhaltsmomente in den Akten, nicht aber um deren rechtliche
Würdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich
sein, wovon auszugehen ist, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen
Entscheidung geführt hätte (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 121 N 9 f.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 309 Rz. 5.54).
3.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht
sei in seinem Urteil vom 14. März 2019 irrtümlicherweise davon ausgegan-
gen, das Asylgesuch des Gesuchstellers 1 sei innerhalb von weniger als
fünf Jahren endgültig abgewiesen worden, während dies tatsächlich knapp
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sieben Jahre gedauert habe. Dabei handle es sich um eine erhebliche Tat-
sache, da im Urteil festgehalten werde, dass sie ausschlaggebend ins Ge-
wicht fällt. Zudem sei der Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz
fälschlicherweise als rechtswidrig bezeichnet worden, obwohl es sich dabei
aufgrund eines Gesuchs vom 15. April 2015 richtigerweise um eine Dul-
dung handle, was vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls übersehen
worden sei.
3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. März 2019 erhebliche Tat-
sachen nicht berücksichtigt oder übersehen hätte. Der Umstand, dass das
Asylverfahren des Gesuchstellers 1 von 2008 bis 2015 gedauert hat (das-
jenige der Gesuchstellerin 2 dauerte von 2011-2015), wurde im betreffen-
den Entscheid – entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden – erwähnt
und in die Entscheidfindung einbezogen (vgl. Urteil F-3866/2017 im Sach-
verhalt unter A. und E. 7.2). Lediglich in der zusammenfassenden E. 8 wird
erwähnt, „dass das Asylverfahren innerhalb von weniger als fünf Jahren
endgültig entschieden“ worden ist und dies ausschlaggebend ins Gewicht
falle. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der korrekten Sachverhaltsfeststel-
lungen in der Prozessgeschichte sowie der genannten Erwägung 7.2 des
Urteils nicht erkennbar, inwiefern ein „Versehen“ im Sinn von Art. 121 lit. d
BGG vorliegen sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern mit dem Urteil
rechtserhebliche Tatsachen übersehen wurden. So wurde auch das von
den Gesuchstellenden in ihrem Revisionsbegehren angeführte Gesuch
vom 15. April 2015 im Urteil vom 14. März 2019 erwähnt (im Sachverhalt
unter D. sowie in E. 7.1).
3.4 Bei der von den Gesuchstellenden beanstandeten Qualifikation ihres
Aufenthalts als rechtswidrig im Urteil vom 14. März 2019 handelt es sich
nicht um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 121
lit. d BGG, da es dabei lediglich um die rechtliche Würdigung des Sachver-
halts geht (vgl. hierzu vorn E. 3.1).
4.
Insgesamt ist festzuhalten, dass von den Gesuchstellenden keine revisi-
onsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Auf einen Schriften-
wechsel ist entsprechend zu verzichten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127
BGG). Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts F-3866/2017 vom 14. März 2019 ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]+[…]+[…]+[…] / […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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