B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1417/2020
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
alias C._______,
geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. März 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – am
26. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs als Geburtsdatum den
D._______ angab und dieses Geburtsdatum anlässlich der Erstbefragung
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 16. Januar 2020
bekräftigte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November
2014 in E._______, am 10. April 2015 in Deutschland und am 11. Mai 2019
in F._______ Asylgesuche eingereicht hat,
dass das SEM ihm im Rahmen der Erstbefragung UMA das rechtliche Ge-
hör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands
gewährte,
dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er sei in
Deutschland aufgefordert worden, das Land zu verlassen,
dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands namentlich geltend
machte, er habe im Jahr 2018 in Deutschland erfahren, dass er an Hepa-
titis B leide,
dass er abgesehen davon keine Krankheiten habe, sich aber immer
schwach fühle,
dass er in Deutschland nicht behandelt worden sei,
dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährig-
keit nicht abschliessend beurteilen konnte, weil er keine Identitätspapiere
eingereicht hatte, welche das angegebene Geburtsdatum beziehungs-
weise Alter belegt hätten, und seine Angaben zu Geburtsdatum, aktuellem
Alter und Reiseweg während der Erstbefragung UMA ungenau, wider-
sprüchlich und unlogisch geblieben waren,
dass ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin des G._______ in Auf-
trag gegebenes Altersgutachten vom 29. Januar 2020 ergab, dass sich in
der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus
rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungs-
störung des Betroffenen ergäben,
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dass er anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung
am 24. Januar 2020 das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe (vgl. Akten
der Vorinstanz 1059142-22/6),
dass im Rahmen eines Informationsaustausches im Sinne von Art. 34 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) die deutschen Behörden dem
SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2020 mitteilten, der Beschwerdefüh-
rer sei in Deutschland kein unbegleiteter Minderjähriger gewesen und das
von ihm angegebene Geburtsdatum – H._______ – sei nicht in Frage ge-
stellt worden,
dass auch Abklärungen bei den (…) Behörden ergaben, dass der Be-
schwerdeführer in F._______ mit dem Geburtsdatum H._______ bekannt
ist,
dass die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stel-
lungnahme vom 26. Februar 2020 ausführte, der Beschwerdeführer sei mit
der vom SEM geplanten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einver-
standen,
dass der Beschwerdeführer indessen keine Beweismittel einreichte oder
Tatsachen vorbrachte, welche an der Einschätzung der Vorinstanz etwas
hätten ändern können, sodass diese sein Geburtsdatum am 26. Februar
2020 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den
H._______ abänderte,
dass die Vorinstanz am 26. Februar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden
richtete,
dass diese dem Ersuchen am 4. März 2020 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2020 – eröffnet am 6. März 2020
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach
Deutschland anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen sei, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach (…) (recte: Deutschland) abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im We-
sentlichen geltend macht, der letzte Arztbesuch vom 6. März 2020 sei im
Entscheid vom 5. März 2020 nicht berücksichtigt worden, weshalb er be-
antrage, dass die Verfügung aufgehoben und zwecks Abwartens der me-
dizinischen Abklärung und vollständigen Erstellens des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückgewiesen werde,
dass Deutschland ihm einfach ein Alter zugewiesen habe, wonach er nicht
minderjährig sei, habe er nicht ändern können,
dass er in der Schweiz dann trotzdem ein anderes Alter angegeben habe,
weil ihm der Jahrgang (…) falsch erschienen sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 11. März 2020 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
11. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Be-
gründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM
vom 26. Februar 2020 am 4. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zustimmten,
dass Deutschland somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens grundsätzlich zuständig ist,
dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebene Geburtsda-
tum (chronologisches Lebensalter von […] Jahren) aufgrund der Ergeb-
nisse der forensischen Altersschätzung (vgl. Gutachten vom 29. Januar
2020) nicht zutreffen kann,
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dass er im Übrigen bei den deutschen Behörden den H._______ als sein
Geburtsdatum nannte und auch in F._______ mit diesem Geburtsdatum
registriert ist,
dass es ihm vor diesem Hintergrund nicht gelungen ist, von seiner angeb-
lichen Minderjährigkeit zu überzeugen, umso weniger, als er bis zum heu-
tigen Zeitpunkt keinerlei Identitätspapiere zum Beleg eingereicht hat,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von seiner Volljährigkeit
ausgegangen und damit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahme-
ersuchen an die deutschen Behörden gelangt ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, Deutschland würde den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in Deutschland bei
allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungs-
weise karitativen Organisationen zu wenden,
dass auch sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht zum
Eintreten auf sein Asylgesuch führen kann, weil die Dublin-III-Verordnung
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer gemäss dem aktuellsten Arztbericht des
I._______ vom 11. Februar 2020 die folgenden Diagnosen gestellt wurden:
Chronische Virushepatitis B ohne Delta-Virus, Luxation, Verstauchung und
Zerrung des Kniegelenks und von Bändern des Kniegelenks, Sodbrennen,
dass ihm zur Behandlung der Beschwerden diverse Medikamente ver-
schrieben wurden,
dass eine Abdomensonographie unauffällig ausfiel,
dass dem Beschwerdeführer eine jährliche Kontrolle der Hepatitis-B-Virus-
last, eine jährliche Abdomensonographie/Fibroscan und eine jährliche Re-
Evaluation der Therapieindikation empfohlen wurde,
dass die Psychiatrie des J._______ ihm eine akute Belastungsreaktion di-
agnostizierte,
dass im Austrittsbericht der Psychiatrie vom 18. Februar 2020 (vgl. Akten
der Vorinstanz 1059142-38/3) festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
sei zum Austrittszeitpunkt nach wie vor deprimiert, jedoch distanziert von
akuter Suizidalität; die fürsorgerische Unterbringung werde aufgehoben,
dass bei einem den Aufenthaltsstatus betreffenden negativen Entscheid
eine erneute Dekompensation nicht auszuschliessen sei,
dass dem Beschwerdeführer beim Austritt keine Medikamente verschrie-
ben wurden,
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dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht als vulnerable
Person anzusehen ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die mit der Überstellung
beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – be-
rücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass bei der Überstellung von der Schweiz nach Deutschland zudem si-
chergestellt werden muss, dass sich allenfalls akzentuierenden suizidalen
Tendenzen Rechnung getragen wird und die allenfalls benötigte Medika-
tion für die Reise wie auch für die Übergabe an die deutschen Behörden
zur Verfügung gestellt wird,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl.
Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des
BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar
2018),
dass sich das SEM mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers hinreichend auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. a.a.O., Sachverhalt Ziff. 5, Erwägungen S. 6 unten und S. 7/8),
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2020 einen Folgetermin beim
I._______ gehabt hätte, dieser jedoch annulliert wurde, weil der Beschwer-
deführer seit dem 28. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts war (vgl. Aus-
kunft des Gesundheitsdienstes des […] vom 3. März 2020 an das SEM),
dass laut einer weiteren Auskunft des Gesundheitsdienstes vom 5. März
2020 seit der gleichentags erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in
die Unterkunft kein neuer ärztlicher Termin angesetzt wurde,
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dass für das SEM aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vorliegenden Informationen (annullierter Arzttermin, kein neuer Ter-
min angesetzt) kein Anlass bestand, mit dem Erlass der Verfügung zuzu-
warten,
dass angesichts der Aktenlage der medizinische Sachverhalt ausreichend
erstellt ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 11. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Ausreise anzusetzen hat,
dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: