B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1446/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte am 22. November 2016 Asyl in der
Schweiz. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den [...] an
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Identitätsdokumente gab er keine ab.
Am 9. Dezember 2016 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei
bestätigte er seine früheren Angaben zum Geburtsdatum und erwähnte –
unter dem Stichwort ‚Beziehungen‘ nach den familiären Verhältnissen ge-
fragt – seine Mutter sei verstorben und der Vater befinde sich mit dessen
neuer Lebenspartnerin in der Schweiz (SEM act. A11).
B.
Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 30. No-
vember 2016 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jah-
ren oder mehr (SEM act. A9). Im Rahmen des am 15. Dezember 2016 zu
diesem Ergebnis gewährten rechtlichen Gehörs (SEM act. A12) teilte das
SEM dem Beschwerdeführer mit, den Schweizer Behörden sei im Rahmen
eines Familiennachzugsverfahrens eine Kopie seines Taufscheines über-
geben worden. Dieser Taufschein sei hinsichtlich des Geburtsdatums of-
fensichtlich manipuliert worden und stelle damit keinen Beweis für die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit dar. Auch seien seine Angaben zum Alter
teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und sein äusse-
res Erscheinungsbild beziehungsweise Aussehen sowie die Knochenana-
lyse würden ebenfalls auf ein höheres Alter hindeuten. Auf diese Vorhalte
hin bestritt der Beschwerdeführer, volljährig zu sein. Man habe sich auf
dem Taufschein verschrieben beziehungsweise der Priester habe sich bei
der Ausstellung des Taufscheins geirrt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit der Erkenntnis
konfrontiert, dass Italien für eine Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig sei und es wurde ihm dazu rechtliches Gehör gewährt. Dabei brachte
er vor, er wolle nicht nach Italien; er sei in die Schweiz gekommen, um hier
mit seiner Familie zusammenleben zu können.
C.
Gemäss Eintrag in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
war der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 in Italien aufgegriffen und
tags darauf dort daktyloskopiert worden (SEM act. A3). Gestützt hierauf
ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. Dezember 2016 um
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Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese nahmen
zum Übernahmeersuchen keine Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (eröffnet am 1. März 2017) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig forderte es
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihm die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Beschwerde lag ein Taufschein (‚Baptism Certificate‘ der ‚B._______‘)
im Original bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. März 2017 beim Gericht ein.
G.
Am 13. März 2017 ging beim Gericht eine Erklärung des zuständigen So-
zialdienstes zur Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein, aus-
gestellt am 9. März 2017.
H.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 13. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren rich-
tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es
ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fäl-
len und nur summarisch zu begründen.
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3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM
habe ihm vorgeworfen, widersprüchliche Angaben zu seinem Alter ge-
macht zu haben, ohne diese angeblichen Widersprüche in der angefoch-
tenen Verfügung zu benennen. Darin sei eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör zu sehen.
3.2 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei eigener Niederschrift be-
ziehungsweise Protokollierung im Rahmen des Asylverfahrens als Ge-
burtsdatum immer den [...] genannt und insofern keine widersprüchlichen
Angaben gemacht hat. Der vom SEM erwähnte Widerspruch betrifft jedoch
offenkundig die dazu abweichende Datierung auf dem Taufschein [...] bzw.
[...]. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016
das rechtliche Gehör sowohl in Bezug auf die (mutmassliche) Zuständig-
keit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren als auch zu seinen
Altersangaben (SEM act. A 12). Dabei wurde explizit auf den Widerspruch
zwischen seinen Angaben bei der BzP und den Einträgen im Taufschein
aufmerksam gemacht. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer denn
auch möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter den gegebenen
Umständen nicht zu erkennen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
4.2 Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an,
die Handknochenanalyse zur Altersbestimmung habe beim Beschwerde-
führer ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Es lägen keine Doku-
mente vor, mit welchen die behauptete Minderjährigkeit dennoch zu bewei-
sen wäre. Die eingereichte Taufurkunde weise eindeutige Manipulierungs-
merkmale auf. Zudem liege sie nur in Form einer Kopie vor. Dem Dokument
komme solchermassen keine Beweiskraft zu. Aufgrund ungenauer und teil-
weise widersprüchlicher Aussagen sowie des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, sei seine
Minderjährigkeit nicht glaubhaft; vielmehr müsse er als volljährig angese-
hen werden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-
III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genom-
men, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens am 23. Februar 2017 auf Italien übergegangen sei. Mit
seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen fest-
gestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würde. Ferner könne der Beschwerdefüh-
rer aus dem Umstand, dass sich sein Vater und seine Stiefmutter in der
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Seite 7
Schweiz befänden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern bezie-
hungsweise Steifeltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Schliesslich seien auch keine Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnend
daran fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz minder-
jährig gewesen sei. Seine Altersangaben wichen vom Ergebnis der Hand-
knochenanalyse (nur) um zwei Jahre ab. Bei dieser Abweichungsmarge
genüge die Handknochenanalyse ohne weitere Indizien nicht zur Annahme
einer Unglaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Die
Nachbesserungen betreffend sein Geburtsjahr auf dem mit der Be-
schwerde nunmehr im Original eingereichten Taufschein seien vom Pries-
ter bei der Ausstellung des Dokuments vorgenommen worden. Sein Vater
bemühe sich, eine weitere Bestätigung für seine Taufe zu organisieren.
Was den Tag sowie den Monat seiner Geburt anbelange, so ergebe sich
aus seinen eigenen Angaben einerseits und dem Taufschein andererseits
bloss „eine kleine Differenz“. Seine eigenen diesbezüglichen Angaben be-
ruhten auf mündlichen Ausführungen seines Vaters ihm gegenüber. Der
Vater habe sich in dessen eigenen Asylverfahren im Übrigen gleich geäus-
sert. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei er (der Beschwerdeführer) als
minderjährig zu betrachten und dürfe dementsprechend nicht von seiner
Familie getrennt werden.
6.
Der Beschwerdeführer reiste auf dem Seeweg von Libyen herkommend
zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss «Eurodac»-
Datenblatt (SEM act. A3) am 14. Oktober 2016 daktyloskopiert wurde. Die
Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am
22. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme des Be-
schwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese liessen das Übernahmeersu-
chen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit
gegeben.
7.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
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Seite 8
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig und am [...]
geboren. Die radiologische Altersabklärung vom 30. November 2016 hat
indes ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben und weicht damit vom
genannten Geburtsdatum um rund 20 Monate ab. Dem Beschwerdeführer
ist insofern beizupflichten, als das Ergebnis einer radiologischen Untersu-
chung keinen sicheren Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt
und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters aufweist, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend –
das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als
drei Jahre variiert (vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar
2017 E. 3.4 m.w.H.). Dem Ergebnis der beim Beschwerdeführer vorgenom-
menen Handknochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert
zu. Dieses bildet aber dennoch ein Indiz für eine unzutreffende Altersan-
gabe des Beschwerdeführers respektive für seine Volljährigkeit. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylver-
fahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat er
weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er an-
lässlich der BzP dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genü-
gend Zeit gehabt hätte. Der mit der Beschwerde im Original eingereichte
Taufschein ist kein rechtsgenügliches Ausweispapier und deshalb bereits
in grundsätzlicher Hinsicht nicht geeignet, das behauptete Alter nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, zumal das Dokument weder ein Foto
noch fälschungssichere Merkmale aufweist. Es tritt hinzu, dass das Ge-
burtsdatum auf dem vorgelegten Taufschein mit «[...]» angegeben ist, wo-
bei die Ziffer «[...]» auf sämtlichen auf dem Dokument angeführten sechs
Datenvermerken handschriftlich mit der Ziffer «[...]» zur Jahreszahl «[...]»
überschrieben worden ist. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach der
Priester sich beim Ausfüllen des Taufdokuments in der Jahreszahl ver-
schrieben, seinen Fehler jedoch umgehend durch Überschreiben der letz-
ten Ziffer korrigiert habe, überzeugt nicht, zumal diese Korrektur offenkun-
dig mit einem anderen Schreibstift erfolgt ist (die Ziffer «[...]» weist ein
dunkleres Blau auf als die sonstigen Eintragungen zu den Personalien).
Ferner weicht – wie vom SEM zutreffend festgestellt – das auf dem Tauf-
schein genannte Geburtsdatum im Tag («[...]») und im Monat («[...]») von
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum
([...]) ab. Dieser Widerspruch, für den der Beschwerdeführer keine plau-
sible Erklärung zu finden vermochte, beschlägt dessen Glaubwürdigkeit,
zumal er anlässlich der BzP vorbrachte, den Inhalt des Taufscheins zu ken-
nen (SEM act. A11 S. 3). Dem fraglichen Taufschein kann dem Gesagten
nach jedenfalls kein genügender Beweiswert zukommen. Auch die unge-
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Seite 9
reimten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch, res-
pektive dazu, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt, bzw.
seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben (SEM act. A11 S. 3, 6, 8f.)
lassen die behaupteten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Vor
dem Hintergrund des Gesagten bestand auch kein Anlass, zur Einreichung
weiterer Beweise Frist anzusetzen.
7.2 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass er bereits
volljährig ist. Entsprechend kommen die in Art. 6 und Art. 8 Dublin-III-VO
verankerten Garantien respektive Zuständigkeitskriterien für Minderjährige
nicht zur Anwendung.
7.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-
nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übri-
gen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und dem ei-
genen Bekunden nach gesunden Mann ohne Kinder, weshalb für die Dub-
lin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen
Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
7.4 Schliesslich kann der (volljährige) Beschwerdeführer aus der Tatsache,
dass sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz leben, nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, weil diese nicht als Familienmitglieder im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
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Seite 10
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folge-
richtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist.
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. März 2017 angeord-
nete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgege-
ben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: