B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1461/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,
Bühlmann Costa Horvath, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener italienischer Staatsangehöri-
ger, erhielt am 1. Mai 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der
Schweiz (vgl. Zentrales Migrationsregister [ZEMIS]).
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer für seine
Tochter, eine mazedonische Staatsangehörige, geboren am 5. November
1994, beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein Fa-
miliennachzugsgesuch ein (kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 12).
C.
Am 24. November 2016 überwies das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau dem SEM seine Stellungnahme mit dem Antrag auf
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter des
Beschwerdeführers (kant.-pag. 43).
D.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Ja-
nuar 2017 unter Erläuterung der Gründe mit, es werde erwogen, die Zu-
stimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern (SEM-
act. 2, pag. 37 - 38). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nahm
der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Februar 2017 wahr (SEM-act. 4,
pag. 40 - 41).
E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 verweigerte das SEM die Zustim-
mung zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter
des Beschwerdeführers. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, der
Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe dessen Tochter eine Arbeits-
stelle garantiert, obwohl diese sich im Ausland befinde. Dies bedeute, dass
von Anfang an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt sei und
nicht die Gewährung von Unterhalt an Familienmitglieder durch den Vater
im Vordergrund stehe. Die Angabe, die Tochter werde trotz der zugesicher-
ten Arbeitsstelle weiterhin auf Unterhaltsleistungen ihres Vaters angewie-
sen sein, werde nicht weiter substantiiert. Es sei nicht selbstklärend, warum
eine erwachsene Erwerbstätige vom Vater unterstützt werden müsse. Der
Zweck der Familiennachzugsbestimmungen bestehe darin, einem Staats-
angehörigen eines EU-/EFTA-Staates die Emigration zu ermöglichen,
ohne sich von seiner Familie trennen zu müssen. Dieser Zweck sei hier
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nicht erfüllt worden, da der Beschwerdeführer in der Ausübung seines
Rechts auf Freizügigkeit durch die Trennung von seiner Tochter nicht ein-
geschränkt worden sei. Er sei alleine in die Schweiz eingereist und gehe
einer Erwerbstätigkeit nach. Die Tochter, welche sich seit drei Jahren we-
der weitergebildet noch gearbeitet habe, bezwecke mit der geplanten Ein-
reise und Wohnsitznahme in der Schweiz die sofortige Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit. Dies würde einem Aufenthalt zu Erwerbszwecken von Dritt-
staatsangehörigen gleichkommen (SEM-act. 5, pag. 44 - 48).
F.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ge-
suchs um Familiennachzug sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung für seine Tochter beantragen. Im Wesentlichen liess er vorbringen,
die Aufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Tochter sei nicht das Ziel des An-
trags auf Familiennachzugs gewesen. Er möchte seine Tochter in die
Schweiz nachziehen, damit seine Familie wieder zusammenleben und ein
entsprechendes Familienleben haben könne. Die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit seiner Tochter stelle bloss eine Möglichkeit bzw. ein Angebot
seiner Arbeitgeberin dar. Seine Tochter sei nicht verpflichtet, dieses Ange-
bot anzunehmen. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz führe ohnehin nicht dazu, dass einem Verwandten, welchem
der Gesuchsteller Unterhalt gewähre, die Aufenthaltsbewilligung verwei-
gern werden könne. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) halte fest, dass
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahingehend auszulegen sei,
dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönli-
cher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzun-
gen dafür mitbringe, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsich-
tige, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die
Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen…
Unterhalt gewährt wird“ auswirke (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2014
C-423/12 Reyes). Zudem sehe Art. 3 Abs. 5 Anhang I des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.142.112.681) ausdrücklich vor, dass Personen, die i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA unterhaltsberechtigt seien, ungeachtet ihrer Staatsangehö-
rigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit hätten (BVGer-
act. 1).
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, die Familie des Be-
schwerdeführers habe immer in Mazedonien gelebt, während der Be-
schwerdeführer 18 bis 20 Jahre in Italien gelebt und die italienische Staats-
angehörigkeit erworben habe. Er sei am 1. Mai 2015 ohne Familie in die
Schweiz eingereist und habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Am
12. Februar 2016 habe er schliesslich ein Familiennachzugsgesuch ge-
stellt. Der Beschwerdeführer habe somit viele Jahre von seiner Familie ge-
trennt gelebt, ohne dass ihn dies von der Erwerbstätigkeit im Ausland ab-
gehalten hätte. Das Hauptmotiv für den beantragten Nachzug der Tochter
sei, ihr in der Schweiz die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu geben und
nicht die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als Arbeitneh-
mer dank der Möglichkeit des Familiennachzuges. Art. 3 Abs. 5 Anhang I
des FZA erlaube zwar den nachgezogenen Familienmitgliedern grundsätz-
lich die Erwerbstätigkeit. Im vorliegenden Fall sei jedoch der beabsichtigte
sofortige Antritt einer Arbeitsstelle durch die Tochter ein wichtiger Hinweis
darauf, dass sie ihrem Alter gemäss ein eigenständiges Leben anstrebe.
Dies wäre aber nur im Rahmen einer Zulassung gemäss Art. 11 AuG (SR
142.20) möglich (BVGer-act. 6).
H.
Mit Replik vom 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer an der Gutheis-
sung seiner Rechtsmitteleingabe festhalten. Er liess ergänzend ausführen,
es sei nicht relevant, ob und wie lange er in der Vergangenheit von seiner
Familie getrennt gelebt habe. Sinn und Zweck des Familiennachzugs sei,
den Arbeitnehmenden zu ermöglichen, sich im Aufnahmestaat mit ihrer Fa-
milie zu integrieren. Dies strebe er mit dem Gesuch um Familiennachzug
für seine Tochter an. Auch sei nicht ausschlaggebend, ob/bzw. welche Aus-
bildung seine Tochter in Mazedonien absolviert habe bzw. ob sie einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen sei. Das SEM verkenne, dass das FZA „fa-
milienzusammenführungsfreundlich“ sei. Der Fokus und die Leitidee seien
anders als beim AuG (BVGer-act. 8).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99
AuG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der die Zuständigkeit für zustimmungs-
pflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. Dessen
Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von
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Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September
2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Die neue Fassung von
Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der bis dahin teilweise nicht eingehaltenen
Delegationsgrundsätze (vgl. im Einzelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E.
4.4) – verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene
Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungs-
verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent-
scheide (SR 142.201.1). Die Grundlage für das vorliegende Zustimmungs-
verfahren bildet Art. 2 Bst. c der eben erwähnten Verordnung. Gemäss Art.
86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Be-
urteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden
(vgl. Urteil des BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 m. H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AuG (SR 142.20) kann ledigen Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsge-
rechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewie-
sen sind (lit. c). Diese Regelung findet auf Staatsangehörige von EU-Mit-
gliedstaaten und deren Familienangehörige indessen keine Anwendung,
da das FZA abweichende Bestimmungen enthält, die für sie günstiger sind
als die Regelung im Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 2 AuG).
4.2 Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA räumt den Familien-
angehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht ein, bei dieser Wohnung zu neh-
men. Vorausgesetzt ist, dass die EU-Staatsangehörige für ihre Familie
über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist,
den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen
entspricht, wobei diese Bestimmung nicht zu einer Diskriminierung zwi-
schen inländischen Arbeitnehmern und solchen aus einem anderen Ver-
tragsstaat führen darf. Als Familienangehörige gelten unter anderem auch
Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3
Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
4.3 Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EFTA-Staates
können ihr Recht auf Familiennachzug gestützt auf Artikel 3 Anhang I FZA
unabhängig des Orts und des Zeitpunkts der Entstehung der familiären Be-
ziehung geltend machen. Dieses Recht besteht folglich, ohne dass die Fa-
milienangehörigen den Nachweis eines vorgängigen Aufenthalts im Gebiet
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eines anderen Mitgliedstaates der EU/EFTA erbringen müssen (vgl. BGE
134 II 10 E. 3.3. - 3.6 m.H.).
4.4 Des Weiteren muss bereits vor der Familienvereinigung ein (soziales)
Familienleben tatsächlich bestanden haben, wobei die Angehörigen freilich
nicht zusammengewohnt, wohl aber ihre Beziehung mit minimaler Intensi-
tät gelebt haben müssen (BGE 136 II 65 E. 5.2). Mit anderen Worten muss
die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.H.). Insofern ist es nicht von Belang, dass der
Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre von seiner Familie getrennt lebt.
Da der Beschwerdeführer drei Mal im Jahr seine Ferien bei seiner Familie
verbringt (vgl. kant.-pag. 41), kann davon ausgegangen werden, dass eine
Beziehung mit minimaler Intensität vorliegt.
4.5 Der Ehegatte und die Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs
zugelassen wurden, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ei-
nen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt selbst dann,
wenn der EU/EFTA-Staatsangehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht
nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen ist (Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA). Die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens der Tochter wäre somit zulässig.
4.6. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss tatsächlich bestehen
und nachgewiesen werden (Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA). Und der er-
forderliche Unterhalt des Familienangehörigen muss vom Aufenthaltsbe-
rechtigten materiell sichergestellt werden. Es kommt dabei darauf an, ob
der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und
sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu de-
cken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthalts-
berechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1). Ein Abhängig-
keitsverhältnis muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Zeit-
punkt bestehen, in welchem sich die Person, welche nachgezogen werden
soll, noch in ihrem Heimatland befindet (vgl. Urteil des EuGH C-423/12 vom
16. Januar 2014 Reyes Rz. 30). Aufgrund der Belege, welche im kantona-
len Verfahren beigebracht wurden, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Tochter in Mazedonien auf-
kommt (vgl. kant.-pag. 23 und 24). Dies wird im Übrigen auch nicht bestrit-
ten. Die Bedürftigkeit der Tochter ist somit gegeben.
4.7 Der Anspruch auf Familiennachzug setzt gemäss dem FZA eine ange-
messene Wohnung für die ganze Familie voraus (Art. 3 Abs. 1 Anhang I
FZA). Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer
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in einer Wohnung lebt, welche für zwei Personen angemessen wäre. Dies
wird in casu jedoch nicht bestritten.
4.8. Bei der Tochter des Beschwerdeführer handelt es sich somit um eine
Familienangehörige des Beschwerdeführers, welcher Unterhalt gewährt
wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
5.
5.1 Der Anspruch auf Familiennachzug aus dem FZA steht unter dem Vor-
behalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.H.) Auch nach
der Rechtsprechung des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf die
Normen des Unionsrechts nicht gestattet und die nationalen Gerichte sind
befugt, in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen Verhalten der Betroffe-
nen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung zu tragen, um die
Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren, wobei die Ziele
der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind (vgl. Ur-
teil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-186/10 Oguz Rz. 25 m.H.).
Dasselbe gilt im Rahmen des FZA und insbesondere für die Bestimmungen
über den Familiennachzug. Diese haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte
Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen. Falls
es in Wirklichkeit nicht um diesen Zweck geht, fällt der staatsvertragliche
Anspruch dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.H.). Das Verbot des Rechts-
missbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang
mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig geltend gemacht wird, eine
ethisch-materielle Schranke (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 m.H.). Der
Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal gülti-
gen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann demzufolge nur geschlossen wer-
den, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteil des BGer
2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.4.1 m.H.).
5.2. Im vorliegenden Fall liegen solche Hinweise vor. In der Beschwerde
wurde vorgebracht, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit drei Jah-
ren weder einer Arbeit nachgegangen sei, noch eine Ausbildung absolviert
habe. Zuvor habe sie die Schule besucht. Sie habe in Mazedonien bis an-
hin nicht die Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren und habe
sich auch nicht in den Arbeitsmarkt integrieren können (kant.-pag. 41). Der
Beschwerdeführer finanziert den Lebensunterhalt seiner Tochter. Einer Be-
scheinigung der Sauber Radis AG vom 22. Juli 2016 kann entnommen
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werden, dass der Tochter des Beschwerdeführers sogleich eine Arbeit an-
geboten würde, wenn diese in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung er-
hielte (kant.-pag. 20). Die Tochter befindet sich in einem Alter, in welchem
ein unabhängiges Leben von den Eltern angestrebt wird. Zu einem solchen
gehört u.a. nebst dem selbständigen Bestreiten des Lebensunterhalts auch
eine eigene Wohnung. Diese Umstände lassen es als höchst unwahr-
scheinlich erscheinen, dass der Nachzug der Beschwerdeführerin tatsäch-
lich das familiäre Zusammenleben mit ihrem italienischen Vater bezweckt,
auch wenn die Beschwerdeführerin dort zunächst Wohnsitz nehmen
würde. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in
erster Linie ein eigenständiges Leben anstrebt. Die mit Art. 3 Abs. 1 An-
hang I FZA bezweckte Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft steht
somit nicht im Vordergrund.
5.3. In Anbetracht aller Umstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz davon ausging, beim Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers
stehe keine Eltern-Kind-Gemeinschaft im Vordergrund, sondern die finan-
zielle Unabhängigkeit der Tochter des Beschwerdeführers. Dies wider-
spricht dem Zweck von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb die Vorinstanz
zu Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgehen durfte.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht-
mässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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