B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1473/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1473/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 we-
gen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zumindest am 1.
und 2. Februar 2016 für die Firma XY._______ GmbH in Basel Chauffeur-
und Kurierdienste – welche im Zusammenhang mit dem Transport von Mit-
arbeitern und Material standen – geleistet zu haben, ohne über eine ent-
sprechende ausländerrechtliche Bewilligung verfügt zu haben.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons Ba-
sel-Stadt (im Folgenden: Migrationsamt) vom 3. Februar 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Mig-
rationsamt aus der Schweiz weggewiesen.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 5. Februar
2016 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit
Wirkung ab 8. Februar 2016. Zur Begründung der Massnahme nahm sie
Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Feb-
ruar 2016 und führte aus, Schwarzarbeit in dieser Form stelle einen hinrei-
chenden Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Auch unter Berücksichtigung der
Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fern-
haltemassnahme als gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtmitteleingabe vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Sistierung des Einreise-
verbots während der Dauer des Strafverfahrens beantragen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht. Zur Begründung bringt der Beschwerdefüh-
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rer im Wesentlichen vor, er habe für seine "Gefälligkeitsfahrt" keinerlei Ge-
genleistung erhalten und diese freiwillig – nicht auf Anweisung hin – für
seinen überlasteten "Schwager" unternommen. Entgegen der haltlosen
Behauptung des kantonalen Migrationsamtes seien solche unbezahlten
Gefälligkeiten unter Freunden und Bekannten sozialüblich und keineswegs
als verbotene Schwarzarbeit zu bezeichnen. Im Weitern weist der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er gegen den besagten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt rechtzeitig Einsprache erhoben habe; die-
ser sei somit noch nicht rechtskräftig.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie dem Eventualantrag um "Sistierung" des Einreise-
verbots während der Dauer des Strafverfahrens nicht statt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
sollte die (strafrechtliche) Einsprache wider Erwarten gutgeheissen wer-
den, stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, beim SEM um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu ersu-
chen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, bis zum 13. Juni 2016 eine allfällige Replik einzureichen.
Gleichzeitig wurde er ersucht, das Bundesverwaltungsgericht über den
Stand bzw. den Ausgang des Strafverfahrens zu informieren.
H.
Nachdem zwei Fristerstreckungsgesuchen des Beschwerdeführers vom
13. bzw. 30. Juni 2016 zur Einreichung einer Replik entsprochen worden
war, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2016 mitteilen,
dass auf die Einreichung einer Replik verzichtet werde.
I.
Bereits mit Urteil vom 30. Juni 2016 hatte das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt den angefochtenen Strafbefehl vom 4. Februar 2016 bestätigt
und den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss
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Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist – soweit
aus den beigezogenen kantonalen Akten ersichtlich – in Rechtskraft er-
wachsen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicher-
heits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B
Rz. 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein
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Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Nor-
men des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt
es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des
BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 m.H.).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird
der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet al-
ler Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifi-
zierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie
Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr
aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die
Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und macht gel-
tend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz ohne entsprechende Bewil-
ligung erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten
Erwerbstätigkeit verbunden mit illegalem Aufenthalt stelle einen Verstoss
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gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
7. März 2016 gegen das Einreiseverbot vor, die Vorinstanz habe das tat-
sächliche Geschehen vom 2. Februar 2016 in rechtlicher Hinsicht falsch
gewürdigt. Er gibt zwar zu, für seinen überlasteten "Schwager" und Inhaber
sowie Geschäftsführer der Firma XY._______ GmbH in Basel "Gefällig-
keitsfahrten" verrichtet zu haben, bestreitet aber die rechtliche Qualifikation
seiner Hilfestellung als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit.
4.3 Zu den Rechtsstandpunkten der Vorinstanz und des Beschwerdefüh-
rers nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung:
4.3.1 Die vorab erhobene Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Straf-
befehl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht
rechtskräftig gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Das Einreiseverbot knüpft
direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht
an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Stö-
rung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und
Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Fest-
stellungen des Strafrichters abweichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) und – sofern keine Gefahr im
Verzug ist – den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten.
Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund
der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteile des BVGer
C-3974/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.3 und C-5157/2013 vom 27. Januar
2014 E. 8.1 je m.H.). In casu dreht sich der Streit nicht um den Sachverhalt,
dieser ist grundsätzlich unbestritten, sondern um seine rechtliche Würdi-
gung. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass, die Rechtskraft des
Straferkenntnisses abzuwarten.
4.3.2 Für die Qualifikation der in der fraglichen Firma seines "Schwagers"
geleisteten Chauffeur- und Kurierdienste als Erwerbstätigkeit ist nicht ent-
scheidend, ob der Beschwerdeführer ein Entgelt bezog. Denn als Erwerbs-
tätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt aus-
geübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im
konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit
gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ih-
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rem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungs-
markt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11, wo
wohl im gleichen Sinn davon die Rede ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit
durch die ausländische Person Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt
haben muss). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob
die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs
hat zum Ziel, die Möglichkeiten zur Umgehung der Zulassungsbestimmun-
gen einzuschränken (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3776). Der Be-
griff ist seiner ratio legis entsprechend weit auszulegen (vgl. EGLI/MEYER,
a.a.O, Rz. 6 zu Art. 11).
4.3.3 Der breite Erwerbsbegriff erfährt zwar dort gewisse Einschränkun-
gen, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die ver-
wandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewähr-
leistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt
werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung ver-
loren ginge (vgl. anstelle mehrerer: Urteil BVGer C-7344/2014 vom 24. Au-
gust 2015 E. 5.2). Auf eine solche Konstellation kann sich der Beschwer-
deführer allerdings nicht berufen. So besteht zwischen ihm und dem von
der Hilfestellung Begünstigten kein (nahes) Verwandtschaftsverhältnis im
Sinne der Rechtsprechung, soll es sich doch bei Letzterem um den Bruder
der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers handeln. Noch wesentli-
cher aber ist die Tatsache, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, son-
dern in der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde. Hier
kann eine Aushilfe direkte Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkom-
men eines Gewerbebetriebes haben (Urteil BVGer C-6443/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 6.5).
4.3.4 Schliesslich kann der Erwerbscharakter der vom Beschwerdeführer
erbrachten Aushilfe auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass diese
behaupteterweise spontan bzw. ungeplant aufgenommen und schon kurze
Zeit später aufgrund der behördlichen Intervention wieder eingestellt
wurde. Der Begriff der Erwerbstätigkeit stellt – wie bereits erwähnt – nicht
auf das Ausmass der erbrachten Tätigkeit ab; dieses ist einzig im Zusam-
menhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung (vgl. dazu
nachfolgend E. 5).
4.3.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht somit ausser Frage, dass
der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2
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AuG ausübte (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5190/2014 vom
25. September 2015 E. 5). Zum selben Ergebnis war bereits das Strafge-
richt Basel Stadt in seinem Urteil vom 30. Juni 2016 gelangt, welches mitt-
lerweile den angefochtenen Strafbefehl vom 4. Februar 2016 vollumfäng-
lich bestätigt und den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG schuldig gesprochen hatte.
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Er hat somit unter
dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für
die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt, zumal sein Verhalten da-
rauf schliessen lässt, dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektie-
ren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann (vgl. nachfolgend
E. 5.2).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Fehlverhalten wiegt objek-
tiv gesehen nicht leicht. Es beinhaltet eine Missachtung ausländerrechtli-
cher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
eine zentrale Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Überdies
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gelten-
den Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6993/2014 vom
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30. März 2015 E. 5.2 m.H.). In subjektiver Hinsicht gilt es zwar zu berück-
sichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene illegale Erwerbs-
tätigkeit nur während zweier Tage nachgewiesen werden konnte. Anderer-
seits wurde diese nur durch eine behördliche Betriebskontrolle auf
Schwarzarbeit auf einer Basler Baustelle unterbunden. Negativ zu werten
ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Betriebskon-
trolle im Jahre 2011 in Basel schon einmal in bauarbeiterähnlicher Kleidung
betroffen worden war und ihm dieser Vorfall – laut dem erwähnten Strafur-
teil Basel-Stadt vom 30. Juni 2016 – ausreichende Warnung hätte sein
müssen. Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Interessen daran, weiterhin
ohne besondere Restriktionen in die Schweiz bzw. den übrigen Schengen-
Raum einreisen zu können, blieben sehr unbestimmt. In seiner Rechtsmit-
teleingabe machte er diesbezüglich lediglich geltend, er habe viele Be-
kannte und Freunde in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum, die er regel-
mässig besuche. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer freigestellt bleibt, aus wichtigen Gründen mittels
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss
nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des
BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.). Im Übrigen
stünde – wie bereits unter E. 3.4 erwähnt – sämtlichen Schengen-Mitglied-
staaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die
Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. auch Urteil des BVGer
F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.). Die mit dem Einreise-
verbot verbundenen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu
relativieren.
5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer
C-481/2015 vom 19. Mai 2016, C-5190/2014 vom 25. September 2015 so-
wie C-1608/2015 vom 26. August 2015) als verhältnismässig und ange-
messen erweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 11. April 2016 einbezahlten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad BS […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: