B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1474/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ahmet Argüz,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-974/2017 vom 21. Februar 2017 in Sachen
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren).
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Sachverhalt:
A.
Nachdem die Tschechische Republik dem Gesuchsteller ein vom 8. bis
28. Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, ersuchte
dieser am 13. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 27. Januar 2017 stimmten die tschechischen Behörden dem Gesuch
der Vorinstanz um Übernahme des Gesuchstellers im Sinne von Art. 12
Abs. 2 der Dublin-III-VO zu (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
[Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]).
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in die Tschechische
Republik weg und forderte ihn auf, das Land zu verlassen.
D.
Mit Urteil F-974/2017 vom 21. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers soweit es
darauf eintrat ab, ebenso den Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist
und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
E.
Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als „Wiederer-
wägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom 9. März 2017 beantragte der Ge-
suchsteller folgendes: Es sei dem Gesuchsteller rechtliches Gehör zu ge-
währen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu korrigieren bzw. zu ergänzen (Ziff. 1). Auf das Gesuch
sei einzutreten (Ziff. 2) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
neu zu beurteilen sowie die Wegweisung mit einer superprovisorischen
Massnahme zu verhindern (Ziff. 3). Es sei der Beschwerde zudem die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 4) und die Anordnung „Wegwei-
sung in die Tschechische Republik“ aufzuheben (Ziff. 5). Dem Gesuchstel-
ler sei der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter als un-
entgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 6). Dies unter „o/e Kos-
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tenfolge“ (Ziff. 7). Der Eingabe ist zudem zu entnehmen, dass der Gesuch-
steller die Gewährung des Flüchtlingsstatus und eventualiter die vorläufige
Aufnahme sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Familie beantragt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab.
G.
Am 16. März 2017 übermittelte die Vorinstanz diverse Eingaben, wonach
die angekündigte Überstellung des Gesuchstellers in die Tschechische Re-
publik vom 15. März 2017 aufgrund seines physischen und psychischen
Zustands nicht habe stattfinden können.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurde der Gesuchsteller auf-
gefordert, bis zum 24. März 2017 darzulegen, welche Revisionsgründe er
anrufe und diese hinreichend zu begründen, andernfalls auf das Gesuch
unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
I.
Am 22. März 2017 hielt der Rechtsvertreter gegenüber der zuständige Ge-
richtsschreiberin telefonisch fest, dass er mehr Zeit für die Begründung sei-
nes Revisionsgesuchs benötige. Mit Verweis auf die Schriftlichkeit wurde
er aufgefordert, Gesuche und Anfragen schriftlich einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 beantragte der Gesuchsteller die Gutheis-
sung seines Wiedererwägungsgesuchs, eventualiter die Erstreckung der
Abgabe der Revisionsgründe bis zum 10. März 2017. Im Weiteren sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
K.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Gesuchsteller in Ergänzung zu
seinem Wiedererwägungsgesuch einen ärztlichen Bericht nach.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin-
det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden
(Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 1.3).
2. Der Gesuchsteller ist durch das Urteil vom 21. Februar 2017 besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 89
Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70 [nachfolgend: Pro-
zessieren]).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng;
die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: BSK BGG], Art. 121 N 1; NICOLAS
VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Hand-
kommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015 [nachfolgend: SHK
BGG], Art. 121 N 9).
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3.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es
nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht,
sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet
und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017
vom 1. März 2017 E. 2.3).
3.4 Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2017 belegte der Gesuchsteller
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (vgl. BVGer act. 1/S. 2) und
begründete dieses mit seiner ergänzenden Eingabe vom 23. März 2017
ausreichend. Er beruft sich – ungeachtet der falsch aufgeführten rechtli-
chen Grundlage – auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG
(vgl. BVGer act. 7/Eingabe vom 23. März 2017 sowie nachfolgend E. 4)
sowie sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. BVGer act. 1/Ein-
gabe vom 9. März 2017 sowie nachfolgend E. 5). Trotz Bezeichnung als
„Wiedererwägungsgesuch“ sind die Eingaben unter dem Titel der Revision
zu prüfen. Der vom Gesuchsteller nicht begründete Antrag auf Erstreckung
der Nachfrist zur Ergänzung seines Begehrens ist angesichts der nachfol-
genden Ausführungen sowie der Nachreichung des Arztberichts vom
29. März 2017 abzuweisen. Einige der gestellten Anträge bewegen sich
ausserhalb des Streitgegenstandes (Flüchtlingsstatus und vorläufige Auf-
nahme). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, ebenso wenig auf jene be-
treffend aufschiebende Wirkung sowie Kontakt mit der Familie.
4.
4.1 Nach Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist dann anzunehmen,
wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise
nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden
ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten
Tatsache beziehen und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung
des Gerichts. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich
sein. Der angefochtene Entscheid hätte somit anders ausfallen müssen,
wenn die Tatsache – deren Ausserachtlassung gerügt wird – berücksichtigt
worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer
E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren, Rz. 5.51 sowie 5.54; ESCHER, in: BSK BGG, Art. 121 BGG N 9;
OBERHOLZER, in: SHK BGG, Art. 121 N 21-26).
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4.2 Die mit Eingabe vom 23. März 2017 geltend gemachten gesundheitli-
chen, insbesondere psychischen Probleme des Gesuchstellers sowie die
entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Tschechischen Repub-
lik wurden durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, soweit sie
vor Urteilsfällung vom 21. Februar 2017 feststanden (vgl. insbesondere Ur-
teil F-974/2017 S. 6). Die Behauptung, wonach der psychische Zustand
sich bereits während des Beschwerdeverfahrens verschlechtert habe,
konnte vom Gesuchsteller weder substantiiert werden, noch sind entspre-
chende Hinweise in den Akten ersichtlich. Vielmehr steht die mit Eingabe
vom 23. März 2017 vorgebrachte Anrufung nicht berücksichtigter Tatsa-
chen bezüglich des gesundheitlichen Zustands im Widerspruch zur Ein-
gabe vom 9. März 2017, in welcher er den Gesundheitszustand als „gut“
bezeichnete und lediglich festhielt, eine Behandlung sowie Medikamente
zu benötigen. Auch das vom Gesuchsteller vorgebrachte eröffnete Straf-
verfahren in der Türkei stellt keine in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
che im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Er bestätigt selbst, über die
entsprechenden Nachweise nicht zu verfügen, und führte im Weiteren nicht
näher aus, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Quellen er von besag-
tem Strafverfahren erfahren hat. Im Übrigen würden im vorliegend interes-
sierenden Dublin-Verfahren, wo es im Wesentlichen um die Zuständigkeits-
frage für die Durchführung des Asylverfahrens geht, Strafakten aus der
Türkei nichts zur Sache tun.
5.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demge-
mäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen
verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorange-
gangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht ge-
kannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausge-
schlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachfor-
schungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt wer-
den können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der ge-
suchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren,
Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht
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beizutragen (ESCHER, in: BSK BGG, Art. 123 N 8; siehe ferner OBERHOLZER,
in: SHK BGG, Art. 123 N 8-13). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweis-
mittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der
Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche
Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu er-
fahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis
von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rz. 5.48).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu
ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuch-
stellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 IV 67
E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; OBERHOLZER, in: SHK BGG, Art. 123 N 12).
5.2 Den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Eingaben vom 9. bezie-
hungsweise 23. März 2017 kann zumindest sinngemäss die Absicht des
Gesuchstellers entnommen werden, den Revisionsgrund nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen. Mehrfach verweist er dabei auf die gesund-
heitlichen Probleme, welche jedoch – wie bereits oben in Erwägung 4.2
erwähnt – im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurden.
Sofern er sich auf einen nach dem am 23. Februar 2017 in Rechtskraft
erwachsenen Urteil verschlechterten psychischen Gesundheitszustand
stützt, ist insbesondere der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hin-
zuweisen, dass dies als neue, nach Urteilsfällung entstandene Tatsache
gilt und entsprechend einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. Art. 123 Abs.
2 Bst. a am Ende BGG; vgl. für die Möglichkeit der Einreichung von Wie-
dererwägungsgesuchen und das Vorgehen des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2013/22 E. 13). Auch der Verweis auf das durch die Türkei
angeblich am (…) eröffnete Strafverfahren, welche der Gesuchsteller in
keiner Weise belegt, ist nicht als Tatsache zu erachten, die geeignet wäre,
die Grundlage des Entscheids vom 21. Februar 2017 zu ändern. Einerseits
ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Beweise nicht bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Andererseits würde der
Nachweis eines Strafverfahrens das tatsächliche Bestehen von völker-
rechtlichen Wegweisungsschranken im vorliegenden Fall kaum belegen.
Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei erscheint ins-
besondere nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des
Schutzwillens der Tschechischen Republik zu widerlegen. Im Übrigen hätte
der Gesuchsteller die Möglichkeit, weitere Beweismittel im Rahmen der
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Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs in der Tschechischen Republik vor-
zutragen. Es bestehen somit im Falle der Überstellung des Gesuchstellers
insgesamt weder konkrete Anhaltspunkte, dass die Tschechische Republik
sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, noch dass diese
dem Gesuchsteller ausreichend medizinische Versorgung verwehren
würde. Somit stellt auch der sinngemäss angerufene Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG im vorliegenden Fall keinen revisionsrechtlich relevanten Grund dar.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Gesuchsteller offensichtlich
keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Auf einen
Schriftenwechsel ist entsprechend zu verzichten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 127 BGG). Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. Februar 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
bereits zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin je-
denfalls eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: