B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1476/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert, Rechtsanwältin,
Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97,
Postfach 6047, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1476/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 9. April 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein und am 4. Mai 1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Akten
des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant.-pag.]
15). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. April 2016
(kant.-pag. 351 - 360). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration
und Integration des Kantons Aargau vom 5. September 2016 [kant.-pag.
383 - 393]. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. März 2017 [kant.-pag. 413 - 426]; Urteil des BGer 2C_380/2017 vom
16. Januar 2018 [kant.-pag. 455 - 463]).
B.
Zwischen 2006 und 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügi-
gen Diebstahls und unerlaubten Führens von Motorfahrrädern zwei Mal
durch die Jugendanwaltschaft bestraft (kant.-pag. 73 - 74 und 86 - 88).
C.
Am 16. März 2010 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Brugg wegen
mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt voll-
ziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei
Jahren und zu einer Busse von Fr. 1‘200.- (kant.-pag. 169 - 174).
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 des Amts für Migration und Integration
des Kantons Aargau wurde der Beschwerdeführer verwarnt und der Wider-
ruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der
Schweiz angedroht (kant.-pag. 179 - 183).
E.
Am 22. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts-
präsidiums Brugg wegen Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsre-
geln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt (kant.-pag. 304).
F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. März 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
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Seite 3
und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen verurteilt (kant.pag. 224 - 226).
G.
Am 14. Juli 2011 erging gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl we-
gen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Busse von Fr. 60.-) (kant.-pag. 248
- 249).
H.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 wurde der Be-
schwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer
Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des BetmG (SR 812.121)
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer
Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (kant.-
pag. 273 - 281).
I.
Im September 2014 und Dezember 2015 ergingen gegen den Beschwer-
deführer zwei weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln
(Bussen von Fr. 60.- bzw. Fr. 400.-) (kant.-pag. 297 und 314).
J.
Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Bst. A) erhielt der
Beschwerdeführer mit Schreiben des Amts für Migration und Integration
des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 die Gelegenheit, sich zur allfäl-
ligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern (kant.-pag. 467).
K.
Am 5. Februar 2018 (Eingang beim Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau am 6. Februar 2018) nahm die Rechtsvertreterin zur all-
fälligen Verhängung eines Einreiseverbots Stellung (kant.-pag. 470 - 472).
L.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 ein
ab 17. April 2018 geltendes dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete
sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS II) an. Sie stützte ihren Entscheid darauf, dass der Beschwerdeführer
durch seine mehrfache Delinquenz wiederholt, erheblich und unbeein-
druckt von strafrechtlichen Sanktionen die Rechtsordnung missachtet
habe. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Rechts-
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ordnung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR
142.20]) (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] act. 5 pag. 65 - 66).
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2018 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung des erwähnten Einreiseverbots beantragen.
Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die letzte strafrecht-
liche Verurteilung sei zwar erst im Jahr 2013 erfolgt bzw. sei erst im Jahr
2015 rechtskräftig geworden, jedoch handle es sich um einen Vorfall aus
dem Jahr 2010. Seither habe er sich, abgesehen von einer Übertretung im
SVG (SR 741.01), an die Regeln der öffentlichen Ordnung in der Schweiz
gehalten. Sein Verhalten während der gesamten Haftdauer sei vorbildlich
gewesen. Das Einreiseverbot würde ihn mit unverhältnismässiger Härte
treffen. Er lebe, seit er drei Jahr alt sei, in der Schweiz. Seine gesamte
Verwandtschaft lebe hier und er sei mit einer Schweizerin verlobt. Das Bun-
desgericht sei in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 davon ausgegangen,
dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handle. Demzufolge sei es un-
verhältnismässig, an einem Einreiseverbot festzuhalten. Ausserdem habe
sich die Vorinstanz wohl kaum mit der Stellungnahme zum rechtlichen Ge-
hör auseinandergesetzt. (BVGer-act. 1).
N.
Am 16. April 2018 hat der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen (kant.-
pag. 481).
O.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
P.
Am 23. April 2018 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu (BVGer-act. 7).
Q.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-
instanz habe sich wohl kaum mit der Stellungnahme zum rechtlichen Ge-
hör auseinandergesetzt. Diese sei am 5. Februar 2018 versendet worden
und sei somit frühestens am 6. Februar 2018 beim Migrationsamt Aargau
eingegangen. Am 7. Februar 2018 sei dann aber bereits das Einreisever-
bot verfügt worden. Selbst wenn die Vorinstanz die Stellungnahme auf dem
elektronischen Weg erhalten haben sollte, wäre diese frühestens einen Tag
vor Entscheidfällung eingegangen. Dies sei kaum genügend Zeit, um sich
gründlich mit den Ausführungen auseinandersetzen zu können.
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3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht;
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das
setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie
sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-
gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der
Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht ohne Weiteres
hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot
erlassen hat, verweist sie doch auf die mehrfache Delinquenz des Be-
schwerdeführers und führt die Delikte des Urteils vom 12. März 2013 ex-
plizit auf. Die Ausführungen betreffend die Würdigung der Angaben, welche
im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemacht wurden, sind mit der Aus-
sage, sie würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen und mit dem Ver-
weis auf die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots, zwar knapp
ausgefallen. Dies liegt jedoch nicht an der Zeitspanne von einem Tag, um
die Stellungnahme zu prüfen, welche als genügend erachtet wird, sondern
daran, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen
der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanz-
liche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dür-
fen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil
des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Selbst
wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, hätte ein Mangel mit einer
Vernehmlassung geheilt werden können (vgl. zur Heilung von Gehörsver-
letzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4).
4.
4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen-
über Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche
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Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Zur Verhängung eines Einreiseverbots müssen jedoch
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe-
nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird
die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver-
mutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-6220/2016
vom 17. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).
5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staates besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so
wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreise-
verweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
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Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO],
Abl. L 381/4 vom 28.12.2006).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass der Beschwerde-
führer durch seine mehrfache Delinquenz wiederholt, erheblich und unbe-
eindruckt von strafrechtlichen Sanktionen die Rechtsordnung missachtet
habe. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Rechts-
ordnung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung einhergehe.
6.2 Im Zeitraum zwischen 2006 bis Dezember 2015 wurde der Beschwer-
deführer neunmal wegen folgender Delikte verurteilt: zweimal von der Ju-
gendanwaltschaft wegen geringfügigen Diebstahls und unerlaubten Füh-
rens von Motorfahrrädern, wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverlet-
zung, Beschimpfung und Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, wei-
tere dreimal wegen Verkehrsregelverletzung, einfacher Körperverletzung,
versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des
BetmG. Er wurde insgesamt zu 130 Tagessätzen und 24 Monaten Frei-
heitsstrafe sowie Bussen von Fr. 2‘420.- bestraft (vgl. Bst. B - C und E - I).
6.3 Angesichts der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung hat der
Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen.
Der Beschwerdeführer hat strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
(Körperverletzung, Raufhandel) begangen. Eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch diese Delikte könnte schon allein angesichts
der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die An-
nahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Dem Strafurteil des Be-
zirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt habe.
So sei er beim Raufhandel im Februar 2011 offenbar kaum noch zu bändi-
gen gewesen und habe vom verletzten und wehrlosen Opfer weggezerrt
werden müssen, um dieses vor weiteren schweren Verletzungen zu be-
wahren (kant.-pag. 279). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwer-
deführer mehrmals delinquiert hat. Zwar trifft es zu dass die Straftaten ge-
gen Leib und Leben inzwischen siebeneinhalb Jahre zurückliegen (kant.-
pag. 279). Zudem war er damals zwischen 19 und 21 Jahre alt und gehörte
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somit einer Altersgruppe an, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abge-
schlossen ist und sich regelmässig noch positiv beeinflussen lässt. Dem-
gegenüber zeigte sich der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher
Verwarnungen und laufender Probezeiten uneinsichtig, indem er weiter de-
linquierte und besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität)
verletzte. Es ist somit im Laufe der Jahre auch eine Steigerung bei der
Schwere der Delinquenz (insbesondere bei den verletzten Rechtsgütern)
festzustellen. Selbst nach der Verurteilung vom 12. März 2013, aufgrund
welcher das Verfahren des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und
der Wegweisung ausgelöst wurde, ergingen weitere zwei Strafbefehle we-
gen Verkehrsdelikten gegen ihn. So wurde er zuletzt im August 2015 straf-
fällig (kant.-pag. 314). Das Bundesgericht erachtet deshalb ein künftiges
Wohlverhalten des Beschwerdeführers als wenig glaubwürdig (vgl. kant.-
pag. 458 E. 3.3.2). Dieser Einschätzung kann auch ein knappes halbes
Jahr später grundsätzlich gefolgt werden, wobei der Zeitablauf im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist wei-
terhin auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. Art. 80 Abs. 2 VZAE).
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und
den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen.
Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
(Art. 96 AuG; ferner vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 6.3) besteht weiter-
hin ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Das Verhalten des
Beschwerdeführers begründet ein objektives, generalpräventiv motiviertes
Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einreiseverbot an-
dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen
dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung der Schweiz zu
halten. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen
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künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn
geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches
Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.
7.3 Daran vermag auch das geltend gemachte Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers während der Haftdauer nichts zu ändern. Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem
Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis
für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu.
Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit
bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dem Wohlverhalten während
einer laufenden Probezeit ist zudem nur untergeordnete Bedeutung beizu-
messen (Urteil des BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2).
Der Beschwerdeführer trat am 8. Januar 2016 den Strafvollzug im Bezirks-
gefängnis Zurzach an (Halbgefangenschaft), aus welcher er am 7. Mai
2016 entlassen wurde. Die einjährige Probezeit ist am 6. Mai 2017 abge-
laufen, womit sich die seither verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies
am öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung etwas zu ändern vermag
(kant.-pag. 344 - 345).
7.4
7.4.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva-
ten Interessen an persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz leben-
den Verwandten und seiner Verlobten, welche Schweizerin sei. Des Wei-
teren brachte er vor, er habe seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz
gelebt.
7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschrän-
kungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funk-
tioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerde-
führer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbe-
willigung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz le-
benden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an ei-
nem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rah-
men eines möglichen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Ver-
fahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle
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Seite 11
einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4
m.H.).
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er-
schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den
ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebe-
stimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreisever-
bot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er
für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums
bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen,
sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der
zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots ein-
holen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch
hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der
Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in
der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli-
che Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.3 m.H.).
7.4.3 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen Familienmitgliedern
und zu seiner Verlobten scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlen-
den Bleiberecht. Zu seinen privaten Interessen ist ausserdem zu bemer-
ken, dass er zwar zwischen seinem 3. und seinem 27. Lebensjahr in der
Schweiz lebte und hier seine Kindheit sowie die für Jugendliche bzw. junge
Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der
wiederholten Missachtung der hiesigen Rechtsordnung nicht von einer er-
folgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Weiter gilt es zu bemerken, dass weder
seine Familie oder die Verlobte ihn auf dem rechten Weg zu halten ver-
mochten bzw. sein ungebührliches Verhalten verhindern konnten.
7.5 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
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vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer dreijährigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wer-
tende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bun-
desverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die
persönlichen Interessen hinreichend berücksichtigt hat, indem sie das Ein-
reiseverbot auf drei Jahre beschränkte. Es ist demzufolge zu bestätigen.
Ohne die vorliegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
wäre die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung dazu berechtigt gewe-
sen, ein längeres Einreiseverbot auszusprechen. Die Frage einer reforma-
tio in pejus kann in casu somit offen bleiben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 vorwirft. Nachdem die
Dauer des Einreiseverbots unter fünf Jahren bleibt, erweist sich dieser Be-
gründungsbestandteil als technisch unzutreffend, was aber am Endergeb-
nis nichts zu ändern vermag.
8.
Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz ange-
ordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
8.1 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).
8.2 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-
Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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