B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1503/2019, F-1515/2019
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
vertreten durch
Maître Hélène Weidmann,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1503/2019, F-1515/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen (geb. 1974 und 1975), beides amerikanische
Staatsangehörige, reisten am 6. September 2018 über Rom in das Schen-
gengebiet ein. Am 31. Januar 2019 wurde anlässlich der Grenzkontrolle
am Flughafen Zürich festgestellt, dass sie nach Ablauf des bewilligungs-
freien Aufenthalts im Schengen-Raum rechtswidrig in die Schweiz einge-
reist sind (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/4-10). Nachdem ihnen das
rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhal-
temassnahme gewährt worden ist, traten die Beschwerdeführerinnen noch
am gleichen Tag den geplanten Heimflug an (SEM act. 1/3).
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 erliess die Vorinstanz gegenüber den
Beschwerdeführerinnen je ein bis 6. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot
und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig
ordnete sie die Ausschreibung zur Einreisverweigerung im Schengener In-
formationssystem (SIS II) an. Zur Begründung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich weit über den bewilli-
gungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum aufgehalten, weshalb sich ein
Einreisverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (SR. 142.20) rechtfertige (SEM
act. 2/12-14).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2019 beantragten die Beschwerde-
führerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Vereinigung ihrer Verfahren
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 9. April
2019 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab und stellte gleichzeitig fest, dass über das Gesuch um Ver-
einigung der Verfahren F- 1503/2019 und F-1515/2019 zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden wird (BVGer act. 3).
E.
Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Schreiben vom 2. Mai 2019 einen
ärztlichen Bericht zu den Akten (BVGer act. 6).
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Seite 3
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 spricht sich die Vorinstanz in
beiden Verfahren für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 8).
G.
Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Replik vom 13. Juni 2019 an ihrem
Rechtsmittel fest. Gleichzeitig reichten sie einen weiteren medizinischen
Bericht ein (BVGer act. 10 [im Verfahren 1503/2019] bzw. act. 11 [im Ver-
fahren F-1515/2019]).
H.
Mit Strafbefehlen vom 21. Juni 2019 bzw. 13. September 2019 verurteilte
das Statthalteramt des Bezirks Bülach die Beschwerdeführerinnen wegen
rechtswidriger Einreise in die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes im Schengen-Raum zu einer Busse von je Fr. 180.-. Die Straf-
befehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
I.
MIt Schreiben vom 27. August 2019 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht eine Anfrage der Beschwerdeführerinnen bezüglich Verfahrens-
stand (BVGer act. 17 [im Verfahren 1503/2019] bzw. act. 18 [im Verfahren
F-1515/2019]).
J.
Der weitere Akteninhalt – darunter die Akten des Statthalteramtes des Be-
zirks Bülach – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berück-
sichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht-
fertigt es sich vorliegend, die bisher getrennt geführten Verfahren
F- 1503/2019 (die Beschwerdeführerin 1 betreffend) und F-1515/2019 (die
Beschwerdeführerin 2 betreffend) zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen führen in formeller Hinsicht aus, die Vor-
instanz beschränke sich in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2019 auf die
Feststellung, dass sie sich nach Ablauf ihrer Schengenvisa (recte: nach
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts) weiterhin im Schengen-Raum
aufgehalten hätten und dass ein Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Die
kurze Begründung im Entscheid des SEM weise darauf hin, dass das SEM
keine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen habe. Auch habe die
Vorinstanz dabei diverse Sachverhaltselemente (geplanter Besuch eines
Italienischkurses im September 2019 in Italien zwecks Weiterbildung,
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keine weiteren Straftaten) nicht berücksichtigt. Damit wird geltend ge-
macht, die Verfügung sei nicht hinreichend begründet, weshalb in casu zu-
nächst eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen ist.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-
gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137
II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar kurz ausgefal-
len, es geht daraus aber ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die
Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erliess (Aufenthalt im Schen-
gen-Raum weit über den bewilligungsfreien Zeitraum hinaus). Die zur An-
wendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) ist in der
Verfügung ebenfalls aufgeführt. Auch ergibt sich implizit aus dem Ent-
scheid, dass das SEM die Fernhaltemassnahme unter Berücksichtigung
der einmaligen ausländerrechtlichen Verfehlung als angezeigt betrachtete.
Private Interessen wurden überdies anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs am 31. Januar 2019 von den Beschwerdeführerinnen nicht
geltend gemacht, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich nichts vorgewor-
fen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen waren schliesslich auf der
Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten. Im Rahmen des Replikrechts konnten sie ihren
Standpunkt ferner nochmals erläutern (vgl. dazu auch Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 8. Mai 2019).
4.4 Die Vorinstanz ist zusammenfassend ihrer Begründungspflicht in
rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.
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Seite 6
5.
5.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Abs. 5).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wider-
handlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen dabei ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach
sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der
ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen reisten am 6. September 2018 über Rom
in den Schengen-Raum. Obwohl ihr bewilligungsfreier Aufenthalt am
4. Dezember 2018 geendet hätte, hielten sie sich weiterhin im Schengen-
gebiet auf und reisten am 31. Januar 2019 rechtswidrig in die Schweiz ein,
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wo sie schliesslich nach einer Kontrolle am Flughafen Kloten ihren Heim-
flug antreten konnten (SEM act. 1/9 f.). Damit hatten die Beschwerdefüh-
rerinnen bei ihrer Einreise in die Schweiz den bewilligungsfreien Aufenthalt
im Schengen-Raum von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen um 58 Tage überschritten (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19
vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1
vom 29.06.2013], vgl. auch Art. 9 Abs. 1 VZAE).
6.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurden die Beschwerdeführerinnen
mit Strafbefehlen vom 21. Juni 2019 und 13. September 2019 des Statt-
halteramtes Bezirk Bülach wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz
nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum zu ei-
ner Busse von je Fr. 180.- verurteilt (zur Bindungswirkung strafrechtlicher
Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt
vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen ihr oben dargelegtes Fehlverhal-
ten nicht in Abrede, führen dazu jedoch aus, aufgrund vorübergehender
Schwierigkeiten sei es ihnen nicht möglich gewesen, den Schengen-Raum
vor Ablauf ihrer Visa (recte: vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts)
zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich aufgrund gynäkologi-
scher Probleme einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen.
Die damit verbundenen Kosten seien im Budget nicht vorgesehen gewe-
sen (Beschwerde Pkt. 15 ff.). Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlas-
sung geltend macht, liegt es hingegen grundsätzlich in der Verantwortung
der betroffenen Personen, sich vorgängig über die jeweils geltenden Ein-
reise- und Aufenthaltsvoraussetzungen zu informieren und die Reise so zu
planen, dass diese zu jeder Zeit erfüllt werden können. Dies gilt in casu
umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen gemäss einem ärztlichen Be-
richt vom 11. Juni 2019 wussten, dass die in Amerika durchgeführte medi-
zinische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 vom 28. August 2018 eine
Nachuntersuchung in Italien erfordern würde und – wie der medizinische
Bericht ebenfalls aufzeigt – bereits damals nicht auszuschliessen war, dass
noch weitere Behandlungen zu erfolgen hätten (vgl. Beilage zur Replik
[BVGer act. 10]). Schliesslich wäre von den Beschwerdeführerinnen zu er-
warten gewesen, dass sie sich bei Schwierigkeiten und Unklarheiten im
Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen an die dafür
zuständige Behörde wenden würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer
C- 6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). Dass eine Kontaktaufnahme
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mit den entsprechenden Behörden stattgefunden hat, ergibt sich hingegen
weder aus den Akten des SEM noch wurde dies im vorliegenden Verfahren
geltend gemacht.
6.4 Es gilt somit als erstellt, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem
Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen haben, weshalb die Vorinstanz die
Fernhaltemassnahme zu Recht verfügte.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Mit dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerinnen und dem
damit verursachten Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestim-
mungen wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im allgemeinen und
den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht denn
auch ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zum einen liegt eine spezial-
präventive Zielsetzung der Massnahme darin, die Beschwerdeführerinnen
zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Gewichtig ist
aber auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zuläs-
sigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellatio-
nen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist,
vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerinnen führen diesbezüglich aus, es sei ihnen
eine günstige Prognose zu stellen, welche die Aufhebung des Einreisever-
bots rechtfertige. Die Befragung anlässlich der Zollkontrolle sei ein ein-
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schneidendes Erlebnis gewesen. Auch sei zu beachten, dass sie ihre Situ-
ation anlässlich der Befragung hätten regeln wollen. Bei der nächsten
Reise würden sie überdies Retourflüge buchen. Schliesslich hätten sie
keine Vorstrafen (Beschwerde Pkt. 33 ff.). Dem ist entgegenzusetzen, dass
bei der Prognosestellung naturgemäss in erster Linie das vergangene Ver-
halten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des
BVGer F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 4.2 sowie BVGer C-
256/2013 vom 16. April 2015 E. 3.2 je m.H.). Dabei kann nicht unberück-
sichtigt bleiben, dass sich die Beschwerdeführerinnen über einen beachtli-
chen Zeitraum – ganze 58 Tage – über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus im Schengen-Raum aufgehalten haben und am 31. Januar 2019
schliesslich rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind. Die Vorinstanz hat
aus dem von den Beschwerdeführerinnen in jüngster Vergangenheit ge-
zeigten Verhalten deshalb grundsätzlich zu Recht auf ein Risiko weiterer
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen. Re-
lativiert werden muss die geltend gemachte «günstige Prognose» auch
durch den Umstand, dass weder die stabile Situation der Beschwerdefüh-
rerinnen in ihrem Heimatland noch ihr behaupteter tadelloser Leumund mit-
tels entsprechenden Beweismitteln belegt wurden. Es sind ferner keine
persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz ersicht-
lich, die im Rahmen einer Interessenwürdigung zu ihren Gunsten angeführt
werden könnten. In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf verwiesen,
dass sämtliche Familienmitglieder und Freunde der beiden Beschwerde-
führerinnen – mit Ausnahme einer Schwester der Beschwerdeführerin 1,
die sich in China aufhalte – in Amerika leben würden (vgl. Pkt. 12 ebenda).
7.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3163/2017 vom 12. März
2019, F-2341/2018 vom 15. Oktober 2018 und C-847/2013 vom 21. März
2014).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. In der Rechtsmitteleingabe
wird dazu geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten sich bereits
für einen sechsmonatigen Intensivsprachkurs in Italien angemeldet, um
ihre Sprachkenntnisse zu verbessern – einerseits um den Personenkreis
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Seite 10
von Interessenten für Englischkurse zu vergrössern, andererseits aber
auch um Italienischkurse in den USA anbieten zu können (vgl. Pkt. 29
ebenda).
8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche
Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl.
L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
kann auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung auf einem Einrei-
severbot beruht und wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften
über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erfolgt
(Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
In Anbetracht des von den Beschwerdeführerinnen (beides Drittstaatsan-
gehörige) begangenen Verstosses gegen zentrale Bestimmungen der mig-
rationsrechtlichen Ordnung, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots
im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen
Schengen-Staaten. Die Beschwerdeführerinnen haben die damit einherge-
hende Einschränkung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit in Kauf zu
nehmen. Die vorgebrachten «beruflichen» Einschränkungen sind überdies
zu relativieren, ist ihnen der Besuch eines Italienischkurses doch auch in
ihrem Heimatland möglich. Die demgegenüber geltend gemachten Vorteile
bezüglich eines Sprachaufenthalts in Italien (vgl. dazu Replik vom 13. Juni
2019) vermögen daran nichts zu ändern. Die Ausschreibung im SIS ist so-
mit nicht zu beanstanden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführer-
innen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren mit den Referenznummern F-1503/2019 und
F-1515/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’200.– werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von
jeweils Fr. 600.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: