B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1508/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-1508/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der türkische Beschwerdeführer (geb. 1987) beantragte im November
2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ein Schengen-Visum
für einen Aufenthalt vom 21. November 2016 bis 17. Dezember 2016 bei
seinen in Z._______ lebenden Eltern (nachfolgend Gastgeber; vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 25-28). Der Vater des Beschwerdeführers
hatte bereits am 13. Oktober 2016 ein entsprechendes Einladungsschrei-
ben verfasst (SEM act. 1 S. 22).
B.
Mit Formularentscheid vom 8. November 2016 lehnte es die Schweizeri-
sche Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Ihrer
Ansicht nach könnte die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht festgestellt werden (SEM act. 1 S. 1-4).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. November
2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er unter anderem gel-
tend, er werde seine Doktorandenausbildung im Januar beginnen und zu-
sätzlich werde er am 18. Dezember 2016 die Aufnahmeprüfung für die
Postgraduiertenausbildung absolvieren (SEM act. 2 S. 30-33).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Amt für Inneres, Abteilung
Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen Fragebogen an die
Gastgeber, den diese am 23. Dezember 2016 ausgefüllt retournierten
(SEM act. 4 S. 60). Die Eltern des Beschwerdeführers führten aus, dass
ihr Sohn in der Türkei studiere und mit dem Doktorat beginne.
E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Beschwer-
deführers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert
betrachtet werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, aus welchem als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark an-
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halte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich be-
sonders im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzu-
bauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz,
müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr
als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei über-
dies jung, ledig und kinderlos. Er wolle in der Schweiz seinen Vater, den er
offenbar seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen. Mangels an-
derer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass er keine beson-
deren beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im
Heimatland aufweise. Aus den Akten sei zwar ersichtlich, dass er ein Mas-
terstudium absolviert habe und nun doktorieren wolle, hingegen zeige die
Erfahrung, dass oft auch eine höhere Ausbildung kein ausreichender
Grund sei, in das Herkunftsland zurückzukehren.
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der nun vertretene Beschwer-
deführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2017 an das Bundesver-
waltungsgericht. Darin lässt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausstellung des Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt
beantragen. In formeller Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege ab.
H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 da-
rauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren
Abweisung. Am 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der
vorinstanzlichen Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugesandt. Dieser
äusserte sich mit Schreiben vom 23. Mai 2017 abschliessend.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-1508/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz
zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat.
F-1508/2017
Seite 5
Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestim-
mungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
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schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E.
5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
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Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 2 Abs. 4 VEV; Urteil des BVGer F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 E. 4) unter denselben Voraussetzungen kann einer dritt-
staatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet
werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl.
L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als
nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 In der Türkei hat zwar das Wirtschaftswachstum im Jahr 2015 die Er-
wartungen übertroffen und betrug 4%. Zudem lag das durchschnittliche
Wirtschaftswachstum der letzten 10 Jahre bei 4,7%. Allerdings zeichnet
sich für 2016 eine Eintrübung der Entwicklung ab. Die türkische Regierung
rechnet derzeit mit einem Zuwachs von ca. 3,2%. Insbesondere der Tou-
rismus-Sektor, der 2015 noch 12,9% zum BIP beitrug, verzeichnete emp-
findliche Einbußen. Im Jahr 2016 ging der Zustrom ausländischer Touristen
in die Türkei um ca. 24,6% zurück. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein gra-
vierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als
eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber
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Seite 8
nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosig-
keit stieg im Sept. 2016 gegenüber dem Vorjahr von 18,5 auf 19,9%. Hinzu
kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen
ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich
prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Le-
bensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die
Städte und industriellen Zentren ab. Die Regierung erhofft sich durch di-
verse geplante Maßnahmen wie einer schrittweisen Flexibilisierung des Ar-
beitsmarkts, einer Fort- und Weiterbildungsoffensive für Fachkräfte und
eine weitere Verbesserung von beruflichen Ausbildungssystemen die
Schaffung von bis zu 1,5 Mio. neuen Arbeitsplätzen in den kommenden
drei Jahren. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei
knapp über 10% (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter:
> Reise und Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: Januar 2017, Seite
besucht im Mai 2017).
5.4 In Anbetracht dieser Ausführungen erstaunt es nicht, dass vor allem bei
der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen ist.
Dies spiegelt sich auch in der Schweizerischen Asylstatistik, wonach die
Türkei bei den Asylgesuchen nach Nationen mit 162 Asylgesuchen im
1. Quartal 2017 auf Rang 9 figuriert (Quelle: Staatssekretariat für Migration,
> Aktuell > News > 2017 > kommentierte Asyl-
statistik 1. Quartal 2017 S. 10). Die Tendenz zur Auswanderung wird dabei
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem – einmal eingereist
– versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine
ganz andere, dauerhafte Grundlage zu überführen.
5.5 Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf Perso-
nen aus der Türkei allgemein als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings
sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrun-
gen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur
erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht ge-
suchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
F-1508/2017
Seite 9
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen bald 30-jährigen, le-
digen und kinderlosen Mann. Weitere Angaben zum privaten Hintergrund
des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht und sind darüber hinaus
auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit ist nicht da-
von auszugehen, in seinem persönlichen oder familiären Umfeld seien Ver-
pflichtungen vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Hei-
matland bieten könnten.
6.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob allenfalls berufliche Verpflichtungen im Hei-
matland bestehen. Mit Einsprache vom 28. November 2016 reichte der Be-
schwerdeführer ein Schreiben von A._______ ein, worin bestätigt wurde,
dass er im Januar 2017 ein Doktoratsstudium (PhD study) plane und am
18. Dezember 2016 wieder in der Türkei sein müsse, um die Aufnahme-
prüfung zu absolvieren. Weiter legte der Beschwerdeführer einen entspre-
chenden Nachweis der Anmeldung bezüglich der Aufnahmeprüfung zu den
Akten (vgl. SEM act. 2 S. 30 und 31). In der Rechtsmitteleingabe vom
10. März 2017 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bereits ein Masterstudium absolviert habe und gerne in der Türkei dokto-
rieren wolle. Replikweise wurde pauschal geltend gemacht, er schreibe an
seiner Doktorarbeit. Im vorliegenden Verfahren wurden jedoch weder kon-
krete Angaben über die definitive Aufnahme bei der entsprechenden Hoch-
schule noch Dokumente über die bestandene Aufnahmeprüfung ins Recht
gelegt. Da der Beschwerdeführer das Studium gemäss seinen eigenen An-
gaben im Januar 2017 hätte beginnen sollen, hätte es ihm möglich sein
sollen, entsprechende Belege mit Beschwerde vom 10. März 2017 bzw. mit
Replik vom 23. Mai 2017 einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht
wies ihn denn mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 ausdrücklich da-
rauf hin, dass diesbezüglich keine schriftliche Bestätigung vorliege. Es
kann somit auch in dieser Hinsicht nicht von einer entspechenden Veran-
kerung des Beschwerdeführers in der Türkei ausgegangen werden, welche
die Gefahr seines Verbleibens in der Schweiz oder dem Schengen-Raum
über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen
liesse.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert auch
die Tatsache nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Gastgeber
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Seite 10
sowie auch der Rechtsvertreter dafür bürgen, dass der Beschwerdeführer
den Schengen-Raum rechtzeitig verlassen wird. In ihrer Eigenschaft als
Gastgeber können die Eltern zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebens-
haltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer
Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriie-
rung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Unbeachtlich bleibt daher auch das Vorbringen, dass die
Eltern erwerbstätig seien und über ein ausreichendes Einkommen verfüg-
ten und somit alle Kosten für ihren Sohn während seines Aufenthalts in der
Schweiz übernehmen würden. In casu kann die Wiederausreise nicht als
gesichert betrachtet werden, womit ein Visum für den gesamten Schengen-
Raum nicht erteilt werden kann.
7.
7.1 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aus-
stellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl.
E. 4.5). Ein solches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitglied-
staat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die
damit einherghende Abweichung von den allgemeinen Einreisevorausset-
zungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsge-
biet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
7.2 In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Eltern des Beschwerde-
führers lebten seit mehreren Jahren in der Schweiz. Die Mutter dürfe zwar
in die Türkei einreisen, der Vater hingegen nicht, da er anerkannter Flücht-
ling sei. Er habe seinen Sohn seit 11 Jahren nicht mehr gesehen (vgl. Be-
schwerde vom 10. März 2017 sowie Replik vom 23. Mai 2017).
7.3 Art. 8 EMRK sowie der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen dem
Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten fami-
liären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumsertei-
lung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des
Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen,
die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheits-
recht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt
wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin
eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt
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Seite 11
allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des
für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel
nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden kann, das
Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu
pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
7.4 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einrei-
sebewilligung nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten
mit ihren minderjährigen Kindern, weshalb erhöhte Anforderungen an seine
privaten Interessen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015
vom 4. März 2016 E. 9). Wie beschwerdeweise geltend gemacht, hätten
sich der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch seit nunmehr 11 Jahren
nicht mehr gesehen, weshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an
einem Wiedersehen bestehe. Dem Vater sei es zudem als anerkannten
Flüchtling nicht möglich, seinen Sohn in der Türkei zu besuchen. Allerdings
ist der Gastgeber im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sowie eines
Reiseausweises für Flüchtlinge (vgl. SEM act. 1 S. 20-21), weshalb davon
auszugehen ist, dass es ihm möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen. Ins-
gesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen
würden.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1508/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Inneres, Abteilung Migration des Kantons Appenzell Aus-
serrhoden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: