B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1520/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______
und dessen Ehefrau
B._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
F-1520/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
C._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchsteller) – ein gambischer
Staatsangehöriger – beantragte am 31. Oktober 2018 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt
bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom
2. November 2018 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung mit der
Begründung, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 7-8).
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber A._______ und dessen
Ehefrau B._______ mit Eingabe vom 20. November 2018, gestützt auf
Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab
1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim
SEM Einsprache.
C.
Nach den vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Inland-
abklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar
2019 ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel vom 28. März 2019) erhoben
die Beschwerdeführenden gegen diesen Einspracheentscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und baten darum, auf die Einsprache
(recte: Beschwerde) einzugehen und das Visum für C._______ zu erteilen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 forderte der vormals zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kosten-
vorschusses auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab-
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Seite 3
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfer-
tigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht be-
reits Gegenstand des Entscheides gewesen seien.
G.
Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung.
Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Einrei-
chung einer Duplik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen zurückgekommen.
J.
Der vormalige Instruktionsrichter ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II
des Gerichts tätig. Aus organisatorischen Gründen wurde Richter Fulvio
Haefeli im Spruchkörper als neu zuständiger Instruktionsrichter eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführenden waren am Einspracheverfahren beteiligt,
sind als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Vor-
aussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774,
welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines gambi-
schen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
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Seite 5
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 – 5 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall des aus Gambia stammen-
den Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU]
Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August
2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen
nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzun-
gen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und
Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungs-
abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen An-
spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex
(ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verord-
nung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorge-
sehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den
Visumsantrag abgewiesen, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert er-
achtet habe.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate
dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genü-
gend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller
müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Her-
kunftsland gewährleistet sei.
Der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der
dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse
der Zuwanderungsdruck nach wie vor sehr stark anhalte. Nach wie vor ver-
suchten viele Personen sich insbesondere auch in nördlicher gelegenen
Teilen Europas eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem be-
reits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch
eingestuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuwei-
chen, wenn dem oder der Betreffenden im Heimatland besondere, über
das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Es
gelte daher, das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen.
Beim Gesuchsteller handle es sich um den Cousin des Gastgebers. Er sei
41 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Es könne somit davon ausge-
gangen werden, dass in seinem persönlichen und familiären Umfeld Ver-
pflichtungen vorhanden seien.
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Zudem bestünden nicht unerhebliche Zweifel am vorgebrachten Aufent-
haltszweck. Der Gesuchsteller habe bereits in den Jahren 2013 und 2015
bei der belgischen und im Jahr 2017 bei der schweizerischen und norwe-
gischen Vertretung ein Visum zu beantragen versucht. Sein Interesse,
nach Europa zu reisen, erachte die Vorinstanz als gross. Angesichts des-
sen könnten der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht
als genügend belegt betrachtet werden.
An der Beurteilung vermöchten auch die Zusicherungen der Gastgeber
nichts zu ändern. Als solche könnten sie zwar für gewisse finanzielle Risi-
ken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten des Gesuchstellers garantieren. Denn eine Garantie
für die rechtzeitige Rückreise sei trotz ihrer Seriosität und ihrer ehrlichen
Absichten, an denen kein Zweifel bestehe, nicht möglich beziehungsweise
rechtlich nicht durchsetzbar.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien, weshalb die Ver-
tretung die Ausstellung des Sichtvermerkes zu Recht verweigert habe.
5.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde geltend, es
bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller nicht nach Gam-
bia zurückreisen wolle. Er sei dort ein selbstständiger Geschäftsmann, ver-
füge über ausreichende Mittel und komme aus einer wohlhabenden Fami-
lie. Er habe schon mehrere Reisen im Schengen-Raum unternommen. Es
sei für ihn selbstverständlich, wieder in seine Heimat Gambia zu seiner
Frau, seinen Kindern und seiner Arbeit zurückzukehren.
Sie hofften, die eingereichten Unterlagen seien Beweis genug, dass es für
den Gesuchsteller keinen Grund gebe, in Europa zu bleiben beziehungs-
weise nicht mehr nach Gambia zurückzukehren.
Der Besuch sei rein familiär. So habe der Gastgeber seine Jugendjahre im
Haushalt des Vaters des Gesuchstellers verbracht und kenne den Gesuch-
steller seit seiner Kindheit.
Die Gastgeber würden sich sehr freuen, wenn der Gesuchsteller sie und
ihre zwei Söhne (fünf und acht Jahre alt) besuchen könnte.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass dem Gesuch-
steller zwar früher bereits Schengen-Visa erteilt worden seien. Aufgrund
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der veränderten Lage in Afrika und insbesondere auch in Gambia – die zu
einer erhöhten Migration Richtung den europäischen Raum geführt habe –
hätten sich die Schengen-Staaten aber zusehends dazu veranlasst gese-
hen, eine restriktivere Visumspraxis anzuwenden.
So hätten im vorliegenden Fall bereits in den Jahren 2013, 2015 und 2017
verschiedene Visumsgesuche von Belgien, Norwegen und der Schweiz ab-
gewiesen werden müssen.
An dieser Situation habe sich bislang nichts geändert. Es bestehe weiterhin
ein hohes Migrationsrisiko. Auch verheiratete Personen fänden sich unter
den Migranten, welche ihre Familie vorerst in der Heimat zurückliessen,
um sie zu einem späteren Zeitpunkt nachzuziehen.
5.4 Replikweise entgegnen die Beschwerdeführenden, sie hätten aus ihrer
Sicht sämtliche Belege eingereicht, welche darlegten, dass der Gesuch-
steller in Gambia eine gefestigte Existenz habe und nach dem Besuch in
der Schweiz wieder dahin zurückkehren werde.
Es treffe wohl zu, dass sich die Lage in einigen Ländern Westafrikas ver-
schlechtert habe, für Gambia sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Amts-
einführung des neuen Präsidenten Adama Barrow im Februar 2017 habe
sich sowohl die politische als auch wirtschaftliche Lage verbessert.
Es wäre den Beschwerdeführenden eine grosse Freude, wenn der Ge-
suchsteller sie und ihre zwei Söhne (fünf und bald neun Jahre alt) besu-
chen könnte.
6.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem
hegt sie Zweifel am dargelegten Aufenthaltszweck. Zur Frage der gesicher-
ten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden,
wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind.
Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder
wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Pra-
xis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein-
klang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
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Seite 9
7.
7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für
menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2016 auf Platz 173
von 189 (vgl. Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical
Update, ˂
pment_statistical_update.pdf >, abgerufen im Oktober 2019). Seine Wirt-
schaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent. Die Inflation und die Lebenshal-
tungskosten sind gestiegen, was vielen Gambiern das Leben erschwert.
Die durch den Sturz des ehemaligen gambischen Präsidenten Yahya
Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu kaschieren, dass Gambia
und die neue Regierung vor enormen Herausforderungen stehen. Die Ar-
mutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Prozent, die Wirtschaft stagniert,
der wichtige Tourismussektor hat unter der unsicheren Lage vor Jammehs
Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit,
die in den letzten Jahren viele junge Gambier dazu veranlasste, ihr Land
zu verlassen. Gambia gehört zu den afrikanischen Staaten mit den im Ver-
hältnis zur Gesamtbevölkerung meisten Migranten. Allein 2016 reisten
10'000 Gambier durch die Sahara und schliesslich über das Mittelmeer.
Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Prozent aller Afrikaner, die auf ihrer
Reise nach Europa durch Libyen reisten, aus Gambia. Während die Re-
gierung des neuen Präsidenten Adama Barrow versucht, den abgewirt-
schafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Um-
setzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen
und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt gerade mal 19 Jahre alt
und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl. Welt-Sichten: Träume vom ge-
lobten Land, 07.06.2016, ˂
wanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelobten-land >; Neue Zürcher Zei-
tung, Nach 22 Jahren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne,
06.04.2017, ˂
bia-nach-22-jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-
ld.155685 >; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie,
18.07.2017, ˂
39742114 >, jeweils abgerufen im Oktober 2019).
7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bin-
dungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
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Seite 10
scheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen mitt-
lerweile 42-jährigen, verheirateten Mann. Seine Ehefrau, seine beiden Kin-
der und eine seiner Schwestern leben in Gambia (vgl. im Rahmen der In-
landabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [SEM-act. 6,
S. 86 Antwort 4]). Der Umstand, wonach seine Ehefrau mit den Kindern in
Gambia zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem Gesuchsteller
in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verantwortung obliegt.
Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfah-
rung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situ-
ationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht ver-
lässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fäl-
len, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.
Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich auch die
Ehefrau um die Kinder, welche der Gesuchsteller in Gambia zurücklassen
würde, kümmern könnte. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen,
dass dem Gesuchsteller im Heimatland besondere familiäre oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche für ihn ein Motiv sein
könnten, dorthin zurückzukehren.
8.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situ-
ation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und an-
standslos verlassen würde. Trotz der vorliegenden Unterlagen können
seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden.
Wie aus dem in den Akten liegenden „Certificate of Business Registration“
vom 2. Februar 2015 hervorgeht, handelt der Gesuchsteller als Inhaber
des Geschäfts "(…)" mit (…), (…) und (…) (vgl. SEM-act. 3, S. 31). Laut
einem weiteren „Certificate of Business Registration“ vom 11. Dezember
2017 ist er Geschäftsinhaber von "(…)" und treibt als solcher Handel mit
(…), (…) und (…) (vgl. SEM-act. 3, S. 32; Beschwerdebeilage). Auch Doku-
menten älteren Datums zufolge (vgl. "Business Registration Act, No. 14 of
1973, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Regis-
tration" betr. die Jahre 2000, 2002-2004 und 2006, "Business Registration
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Seite 11
Act, No. 2 of 2005, Section 5, Certificate of Business Registration or Re-
newal of Registration" betr. die Jahre 2008-2011 und "Business Act, 2 of
200, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Regis-
tration" betr. das Jahr 2013 [SEM-act. 3, S. 21-30]) ist der Gesuchsteller im
Bereich "(…)" beziehungsweise als "(…)" tätig. In den Unterlagen finden
sich des Weiteren diverse Rechnungen für Waren, welche der Gesuchstel-
ler von zwei Firmen aus (…) und (…) bezogen hat beziehungsweise ein
Beleg für den Import von (…) aus (…) (vgl. SEM-act. 3, S. 64-69; Be-
schwerdebeilagen). Wie hoch die Einnahmen sind, welche der Gesuchstel-
ler mit seiner Geschäftstätigkeit erzielt, ist den Akten jedoch nicht zu ent-
nehmen.
Der von der (…) ausgestellte, bei der Botschaft eingereichte Kontoauszug
(vgl. SEM-act. 3, S. 57-60) weist per 16. Oktober 2018 einen Saldo von
285,896.06 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 5'660.– (Umrechnungs-
kurs vom 1. Oktober 2019) aus. Es fällt auf, dass auf dieses Konto am
12. Oktober 2018 und 16. Oktober 2018, mithin im gleichen Monat, in dem
der Visumsantrag gestellt wurde, seitens Drittpersonen Bareinzahlungen in
der Höhe von 240,000.00 beziehungsweise 45,000.00 Gambischen Dalasi
erfolgten. Der mit der Beschwerde unvollständig eingereichte aktuellere
Kontoauszug derselben Bank weist per 25. März 2019 einen Saldo von
433,836.51 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 8'577.– (Umrechnungs-
kurs vom 1. Oktober 2019) aus. Da nur eine einzige Seite dieses Konto-
auszugs vorliegt, ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Transaktionen
der Kontostand zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang gilt es je-
doch darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Bankunterlagen (Bankbe-
stätigung vom 18. Oktober 2018 und Kontoauszüge [SEM-act. 3, S. 57-60;
Beschwerdebeilage]) die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise
nicht ausräumen können, zumal Vermögenswerte wie Bankguthaben
durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6
m.H.). Angesichts der Umstände können insgesamt keine genauen Rück-
schlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezogen werden.
Die in den Akten liegenden Unterlagen vermögen denn auch nicht zu bele-
gen, dass er – wie in der Beschwerde erwähnt – aus einer wohlhabenden
Familie stammt.
8.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die
Schweiz sehen und seine Verwandten besuchen möchte (SEM-act. 6,
S. 86 Antwort 6) und sich die Gastgeber über seinen Besuch freuen wür-
den. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder dem
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Seite 12
Gesuchsteller noch den Gastgebern gelungen, die Zweifel am fristgerech-
ten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten
kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf beson-
dere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Ge-
suchstellers in Gambia geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
in der Schweiz erheblich herabzusetzen. An dieser Einschätzung vermag
auch der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits früher in den Schengen-
Raum reiste, nichts zu ändern. Im Weiteren fällt auf, dass hinsichtlich der
beabsichtigten Aufenthaltsdauer ein Widerspruch besteht. So möchte der
Gesuchsteller gemäss dem Visumsantrag für 30 Tage in die Schweiz kom-
men und hat eine entsprechende Flugbuchung mit einem Hinflug am 3. De-
zember 2018 und einem Rückflug am 4. Januar 2019 vorgelegt (vgl. SEM-
act. 3, S. 49, 53), während der Gastgeber angab, der Gesuchsteller möchte
maximal 2 Wochen in der Schweiz bleiben (vgl. SEM-act. 6, S. 86 Antwort
7). In Anbetracht dieser Umstände ist zu bezweifeln, ob der Gesuchsteller
mit seiner Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgt wie der Be-
schwerdeführer, welcher von einem lediglich 14-tägigen Besuch auszuge-
hen scheint. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller über einen Dip-
lomatenpass verfügen könnte, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
Einerseits besteht zwischen der Schweiz und Gambia kein Abkommen
über die Visumbefreiung von Inhaber/innen von Diplomaten-, Dienst- oder
Sonderpässen. Anderseits finden solche Abkommen im Rahmen der
Schengenregelung nur dann Anwendung, falls die Reise einem dienstli-
chen Zweck dient; in casu ist die geplante Reise privat bedingt.
9.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerde-
führer vermag somit daraus, dass er die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren kann (vgl. SEM-act. 6,
S. 85 Antwort 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
10.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines so-
genannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-
Raum – nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel
am Aufenthaltszweck – aus der Sicht des Gesuchstellers – rechtfertigt sich
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Seite 13
auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 30. April 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad: ZH (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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