B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1524/2019
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / (…).
F-1524/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerenden reisten gemäss eigenen Angaben am
18. Februar 2019 mit dem Zug von Wien herkommend über Bregenz in die
Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] A8/13 Ziff. 5.02 f.; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9 Ziff. 5.02 f.).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergaben, dass sie am 21. März 2018 in Österreich ein
Asylgesuch gestellt hatten. Die Beschwerdeführerin 2 hatte zusätzlich be-
reits am 28. September 2014 und der Beschwerdeführer 1 am 20. Oktober
2014 in Österreich um Asyl ersucht (SEM-act. A3/5-A7/2).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2019 wurden die
Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an,
sich seit 2014 bis zuletzt in Österreich aufgehalten und sich Mitte Februar
2019 schliesslich gemeinsam mit dem Zug auf den Weg in die Schweiz
gemacht zu haben (SEM-act. A8/13 Ziff. 5.02; A9/11 Ziff. 5.02 f.; A10/9
Ziff. 5.02 f.).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den „Eurodac“-Treffer gewährte die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Österreich (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Diesbezüglich ga-
ben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten nichts gegen Öster-
reich, aber dort dürften sie aufgrund der negativen Asylentscheide nicht
bleiben und würden nach Russland ausgeschafft (SEM-act. A8/13
Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01).
E.
Am 19. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
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Seite 3
Dublin-III-VO; SEM-act. A14/5 und A15/5). Österreich stimmte dem Ge-
such am selben Tag zu (SEM-act. A18/2 und A19/2).
F.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 (eröffnet am 26. März 2019 [SEM-
act. A21/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (SEM-act. A20/9).
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. März 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der Verfügung und den Selbsteinritt im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführenden 1 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und die Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Österreich sowie die unentgeltlichen Prozessführung (zum Ganzen
Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Am 2. April 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
I.
Am 4. April 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2
AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden,
die Angelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, ins-
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besondere zwecks Abklärung betreffend die Versorgung des kranken Ge-
suchstellers 1 sowie der kranken Gesuchstellerin 3 im Zusammenhang mit
Art. 3 EMRK.
3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts ma-
chen die Beschwerdeführenden implizit geltend, der Sachverhalt sei nicht
vollständig aufgenommen worden, womit sie implizit eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen. Die Parteien
haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt
(Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerenden wurden am 6. März
2019 anlässlich der BzP ausführlich befragt, wobei sie sich insbesondere
zu ihrer gesundheitlichen Verfassung äussern und ihre konkreten Be-
schwerden darlegen konnten (SEM-act. A8/13 Ziff. 8.02; A9/11 Ziff. 8.02;
A10/9 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführenden wurden daraufhin auch einer
entsprechenden medizinischen Behandlung zugeführt (vgl. SEM-
act. A12/3). Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des staatsver-
traglich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
digen Staates ist bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführer zu klä-
ren, ob der zuständige Staat eine den gesundheitlichen Beschwerden an-
gemessene medizinische Behandlung sowie die Einhaltung des Refoule-
ment-Verbots garantiert und ob eine Rücküberführung angesichts allfälliger
gesundheitlicher Beschwerden zumutbar ist (siehe hierzu nachfolgend
E. 5.3 f.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden diesbezüglich in
genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und ihren Ge-
sundheitszustand darzulegen. Basierend auf diesen Angaben war es der
Vorinstanz möglich, eine informierte Abschätzung bezüglich der die Be-
schwerdeführenden erwartenden Aufnahmesituation in Österreich vorzu-
nehmen. Wie nachfolgend in E. 6 aufgezeigt wird, hält Österreich sich zu-
dem an seine einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbe-
sondere an das Refoulement-Verbot, womit die Argumente der Beschwer-
deführenden, in Russland stehe ihnen keine adäquate Gesundheitsversor-
gung zur Verfügung, vorliegend nicht von Belang sind. Sie sind durch die
österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit den entsprechenden
menschenrechtlichen Garantien zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materi-
ellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
F-1524/2019
Seite 6
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 21. März 2018 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht hatten, nachdem die Beschwerdeführenden 1
und 2 bereits im Jahr 2014 dort um Asyl ersucht hatten (SEM-act. A3/5-
A7/2). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am
19. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-
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act. A14/5 und A15/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Ge-
such um Übernahme am 19. März 2019 zu (SEM-act. A18/2 und A19/2).
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Österreich erfolglos mehrere
Asylgesuche, zuletzt am 21. März 2018, eingereicht zu haben (SEM-
act. A8/13 Ziff. 8.01; A9/11 Ziff. 8.01). Die grundsätzliche Zuständigkeit Ös-
terreichs ist somit gegeben.
5.
5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie hätten in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten, ob-
wohl der Beschwerdeführer 1 HIV-positiv sei und in Russland keine men-
schenwürdige Behandlung möglich sei. Auch die Beschwerdeführerin 3 sei
schwer krank. Sie leide an Epilepsie, eine Behandlung sei in Tschetsche-
nien (Russland) nicht möglich. Der negative Entscheid Österreichs
verstosse deshalb gegen die Menschenrechte und eine Rückschiebung
nach Österreich würde in der Konsequenz aufgrund der drohenden Ketten-
abschiebung gegen die Dublin-Bestimmungen verstossen, weil bei einer
Rückführung nach Österreich die Gefahr unmenschlicher und erniedrigen-
der Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge (BVGer-act. 1).
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
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Seite 8
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019
E. 4.3).
5.4 Insbesondere verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur, die eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführenden 1 und 3 gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer
F-5706/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerdeführenden eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten medizinischen Beschwerden stehen im
Übrigen auch einer Rücküberstellung nicht im Weg. Sie sind auch nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ös-
terreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Sie begründen dies damit, dass eine Rückführung
nach Österreich aufgrund des negativen österreichischen Asylentscheids
eine Kettenabschiebung nach Russland zur Folge hätte, was gegen Art. 3
EMRK verstossen würde.
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Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie
wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere
liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs –
auch unter Einbezug der Argumente betreffend den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführenden 1 und 3 – mangelhaft gewesen sein könnte und
ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt wor-
den wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzu-
stellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so-
genanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend
führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich
ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK ableiten lässt; vgl. (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-758/2019 vom
4. März 2019 E. 4.4).
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwen-
dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
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Seite 10
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
8.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dub-
lin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24,
25 und 29 wiederaufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
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Seite 11
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
12.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1524/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: