B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1525/2019, F-2719/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.D._______, geb. (…) 1974, Türkei,
seine Ehefrau
2. B.D._______, geb. (…) 1974, Türkei,
und deren gemeinsamer Sohn
3. C.D._______, geb. (…) 2010, Türkei,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…),
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
Beschwerdeverfahren F-1525/2019 (Beschwerdeführer 1 und 3)
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger, der
Beschwerdeführer 3 (geb. 2010) ist sein minderjähriger Sohn. Nach Anga-
ben des Beschwerdeführers 1 verliessen sie ihre Heimat am 26. Dezember
2018 (Beschwerdeführer 1) bzw. 20. Dezember 2018 (Beschwerdefüh-
rer 3) und suchten am 30. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A1).
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer 1 in der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und im europäischen
Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war (SEM-act. A4 und A5). Gemäss
Eurodac war er am 29. Dezember 2018 in Griechenland bei seiner rechts-
widrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten regis-
triert worden, und gemäss VIS hatte ihm Deutschland am 18. Juni 2015 ein
von 22. Juni 2015 bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum für multiple
Einreisen ausgestellt. Den Akten kann des Weiteren entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer 3 über ein am 4. Dezember 2018 ebenfalls von
Deutschland ausgestelltes, von 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2019 gül-
tiges Schengen-Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt verfügt hatte, mit
dem er am 20. Dezember 2018 nach Deutschland eingereist war
(SEM-act. A17).
C.
Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwer-
deführer 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutsch-
land gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.06.2013), mutmasslich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. A11).
Der Beschwerdeführer 1, nach eigener Aussage ein Journalist mit Verbin-
dungen zur Gülen-Bewegung, räumte bei dieser Gelegenheit ein, dass ihm
im Jahre 2015 von Deutschland ein fünf Jahre gültiges Schengen-Visum
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erteilt worden sei. Er sei damals für die Medienarbeit eines grossen deut-
schen Unternehmens in der Türkei verantwortlich gewesen. In der Folge
sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororga-
nisation eröffnet worden, das im Jahr 2018 zur Anklageerhebung geführt
habe. Die erste Gerichtsverhandlung sei für April 2019 anberaumt. Es
drohe ihm eine langjährige Freiheitsstrafe. In diesem Kontext hätten die
türkischen Behörden bereits am 3. Juli 2017 seinen Reisepass konfisziert.
Das gleiche sei am 10. November 2018 seiner Ehefrau widerfahren.
Auf Ratschlag eines sachkundigen Freundes hätten er und seine Ehefrau
sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Sie hätten am 26. Dezember
2018 mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen und seien über den
Grenzfluss illegal nach Griechenland gelangt, wo sie aufgegriffen und re-
gistriert worden seien. Am 28. Januar 2019 habe er Griechenland verlas-
sen und sei über Italien, wo der ältere seine beiden Söhne studiere, in die
Schweiz gereist. Seine Ehefrau sei in Griechenland geblieben. In der
Schweiz habe er am 29. Januar 2019 seinen jüngeren Sohn (den Be-
schwerdeführer 3) getroffen, der die vorangegangenen Feiertage und den
Jahreswechsel bei einer Tante in Deutschland verbracht habe. Gemeinsam
hätten sie hier am 30. Januar 2019 ein Asylgesuch eingereicht.
Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte der Beschwerdeführer
1 vor, er sei in der türkischen Presse mit Foto und unter Namensnennung
als Terrorist gebrandmarkt worden. Die türkische Gemeinschaft in Deutsch-
land sei in Aufruhr, es lebten dort viele Landsleute, die in politischer Hin-
sicht voller Aggressionen seien. Er würde sich dort nicht sicher fühlen.
D.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 nahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer 1 und 3 zur möglichen Überstellung nach Deutschland ab-
schlägig Stellung (SEM-act. A15).
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, aus dem
sich infolge Visumvergabe die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung
der Asylgesuche ergeben könnte, sei nur anwendbar, wenn das Visum die
legale Einreise in den Dublin-Raum effektiv ermöglicht habe. Das sei hier
nicht der Fall gewesen. Denn der Reisepass des Beschwerdeführers 1, der
das deutsche Schengen-Visum enthalte, sei von den türkischen Behörden
aus politischen Gründen konfisziert worden, sodass der Beschwerdefüh-
rer 1 gezwungen gewesen sei, ohne Reisepass und Visum rechtswidrig in
Griechenland einzureisen. Dort habe er sich mit der Deutschen Botschaft
in Verbindung gesetzt. Wie aus dem beilgelegten Email-Verkehr ersichtlich
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sei, sei ihm die Weiterreise nach Deutschland verweigert worden, weil ein
„gültiges Visum nur mit einem gültigen Pass“ möglich sei. Im Weiteren
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei ein in der Türkei be-
kannter Journalist und von der türkischen Regierung als angeblicher Un-
terstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Deshalb würde
er in Deutschland Repressionen aus regierungsnahen türkischen Kreisen
befürchten. Diese Gefahr sei real und akut, da sich in Deutschland Über-
griffe auf Personen häuften, die der türkischen Regierung kritisch gegen-
überstünden.
Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährige Be-
schwerdeführer 3, der vom Beschwerdeführer 1 begleitet werde, dringend
auf stabile Verhältnisse angewiesen sei. Unsicherheiten über die Zustän-
digkeit und eine drohende Dublin-Wegweisung seien für ihn psychisch sehr
belastend. Er würde gerne seine Mutter bei sich in der Schweiz haben und
baldmöglichst die Schule besuchen. Das Kindeswohl sei im Dublin-Verfah-
ren vorrangig zu beachten (Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E.
Am 28. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführer 1 und 3. Die Zuständigkeit Deutschlands be-
gründete es mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-act. A17). Die deutschen
Behörden stimmten der Aufnahme gestützt auf die genannte Bestimmung
am 13. März 2019 zu (SEM-act. A20).
F.
Am 18. März 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und
3 zum laufenden Dublin-Verfahren Stellung (SEM-act. A21).
Er beanstandete, dass das SEM in seinem Aufnahme-Ersuchen die deut-
schen Behörden nicht darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer
1 das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum nicht benützen
könne, weil sein Reisepass nachweislich von der türkischen Regierung
konfisziert worden sei. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der Zustän-
digkeitsfrage wesentlich, weshalb die deutschen Behörden entsprechend
zu informieren seien.
G.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 25. März 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es den
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Beschwerdeführern 1 und 3 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A22).
Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die Regelung des Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die explizite Zustimmung der deutschen Behör-
den zum schweizerischen Aufnahmeersuchen. Die Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asylverfahrens sei daher grundsätzlich gege-
ben. Gründe für einen Übergang dieser Zuständigkeit von Deutschland auf
die Schweiz lägen nicht vor. Die Einwände der Beschwerdeführer 1 und 3
seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen:
Die deutschen Behörden seien entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers 1 hinreichend informiert worden. Aufgrund des Eurodac-Treffers
seien sie darüber im Bilde gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 rechts-
widrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei. Zu-
dem seien sie vom SEM eigens darauf hingewiesen worden, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht im Besitze seines Reisepasses sei. Im Übrigen sei
es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ohne rechtliche
Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 sein Visum nicht zur Einreise in
den Dublin-Raum verwendet habe.
Ein Dublin-Mitgliedstaat übernehme nämlich durch die blosse Erteilung ei-
nes Visums die Verantwortlichkeit für ein Asylverfahren, wenn die be-
troffene Person während der Gültigkeit des Visums in einem Dublin-Mit-
gliedstaat um Asyl ersuche. Ob die betroffene Person das Reisedokument
zum Zeitpunkt der Einreise tatsächlich in den Händen gehabt habe, sei
nicht relevant. Zwar habe die Konfiskation des Reisepasses durch die tür-
kischen Behörden verhindert, dass der Beschwerdeführer 1 rechtmässig in
den Schengen-Raum habe einreisen können. Sie habe jedoch Deutsch-
land von seiner mit der Erteilung des Visums einhergehenden Verantwort-
lichkeit nicht entbunden.
Was die geltend gemachte mögliche Bedrohung durch Landsleute in
Deutschland betreffe, sei festzustellen, dass Deutschland ein Rechtsstaat
sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als
schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdefüh-
rer 1 in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder
gar solche erleiden, so stehe es ihm frei, sich an die zuständige staatliche
Stelle zu wenden.
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H.
Mit Beschwerde vom 29. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) beantragen die Beschwerdeführer 1 und 3, die vorgenannte Ver-
fügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des
BVGer F-1525/2019 [Rek1-act.] 1).
I.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. April 2019 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
einstweilen aus (Rek1-act. 2).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über die un-
entgeltliche Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt, wobei
er die Beschwerdeführer 1 und 3 darauf hinwies, dass die von Gesetzes
wegen verlangte prozessuale Bedürftigkeit weder ausgewiesen noch ge-
richtsnotorisch sei. Den Beschwerdeführern 1 und 3 stünde es aber frei,
die entsprechenden Belege rechtzeitig nachzureichen (Rek1-act. 4).
K.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 äusserten sich die Beschwerdeführer 1 und
3 zur geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit und reichten das aus-
gefüllte Formulargesuch des Gerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
den Akten (Rek1-act. 5).
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde (Rek1-act. 9).
M.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 21. Mai 2019 an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest (Rek1-act. 11).
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Beschwerdeverfahren F-2719/2019 (Beschwerdeführerin 2)
N.
Die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1974) ist türkische Staatsangehörige, Ehe-
frau des Beschwerdeführers 1 und Mutter des Beschwerdeführers 3. Sie
gelangte ihren eigenen Angaben zufolge am 7. April 2019 in die Schweiz
und ersuchte am 9. April 2019 ebenfalls um Asyl (elektronische Akten des
SEM N (…) / (…) [SEM-eAct.] 2).
O.
Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am
29. Dezember 2018 in Griechenland anlässlich ihrer illegalen Einreise in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten registriert worden war. Fer-
ner ist dem VIS zu entnehmen, dass Italien der Beschwerdeführerin 2 am
16. Oktober 2018 ein von 9. November 2018 bis 5. Dezember 2018 gültiges
Schengen-Visum des Typus C für eine einmalige Einreise erteilt hatte
(SEM-eAct. 9).
P.
Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. April 2019 (SEM-eAct.
11) und des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-
eAct. 13) äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 zum Reiseweg und nahm
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland als dem gemäss der
Dublin-III-VO möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wahr.
Darin bestätigte sie die Angaben des Beschwerdeführers 1. Ergänzend
führte sie unter anderem aus, sie habe ihren Ehemann am 28. Januar 2019
bei der Weiterreise in die Schweiz begleiten wollen. Das Personal der Flug-
gesellschaft habe jedoch gemerkt, dass mit ihrem Ausweis, einer gefälsch-
ten französischen ID, etwas nicht in Ordnung sei und habe sie nicht ein-
steigen lassen. Die Weiterreise in die Schweiz sei ihr erst nach 14 erfolg-
losen Versuchen am 7. April 2019 mit einer gefälschten italienischen ID
gelungen.
Zum italienischen Visum erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie habe am
10. Oktober 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 ihren Sohn in
Italien besuchen wollen. Unmittelbar vor der Ausreise habe die Polizei am
Flughafen in Istanbul ihnen aber den Pass abgenommen. Sie habe deshalb
die Reise nicht antreten können. Der Pass ihres Ehemannes sei bereits im
Juni 2017 – nach dem Putschversuch – konfisziert worden, als ihr Ehe-
mann für ein Vorstellungsgespräch nach Europa habe ausreisen wollen.
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Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte die Beschwerdeführe-
rin 2 vor, ihr Sohn sei seit 2 Monaten im Camp in E._______. Da es beson-
dere Umstände für ihn geben würde, möchten sie nicht, dass er nochmals
von vorne anfangen müsse. Diese Umstände seien, dass er einen sehr
hohen IQ und EQ habe und in der Türkei in der nationalen Tennismann-
schaft trainiert habe. Hier in der Schweiz bekomme er nicht seine spezielle
Ausbildung. Sie habe gemerkt, dass sich das negativ auf seine Psyche und
überhaupt auswirken würde. Ein Trainer in E._______ habe gesagt, dass
er ihn gerne in seiner Mannschaft haben möchte.
Q.
Am 6. Mai 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis
auf die bereits ergangene Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdefüh-
rer 1 und 3 um Aufnahme der Beschwerdeführerin 2. Dabei stützte es sich
auf Art. 10 Dublin-III-VO (SEM-eAct. 18). Die deutschen Behörden stimm-
ten der Aufnahme am 13. Mai 2019 zu. Als Rechtsgrund für die eigene Zu-
ständigkeit nannten sie Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO (SEM-eAct. 26).
R.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht ein und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es der Beschwerde-
führerin 2 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu (SEM-eAct. 28).
Begründend wies das SEM darauf hin, dass die deutschen Behörden be-
reits zuvor die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwer-
deführer 1 und 3 anerkannt und jetzt gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-
VO der Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 zugestimmt hätten. Die Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Behandlung ihres Asylgesuchs sei folglich
ebenfalls gegeben. Diese könne durch ihre Einwände nicht in Frage ge-
stellt werden. Deutschland verfüge über ein funktionierendes Schulsystem
und ihr Sohn könne auch dort auf hohem Niveau Tennis spielen.
S.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt die Beschwerdeführerin 2, die vorgenannte Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht er-
sucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unent-
geltlichen Prozessführung (Akten des BVGer F-2719/2019 [Rek2-act.] 1).
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Seite 9
T.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Juni 2019 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
einstweilen aus (Rek2-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F- 2719/2019 betreffen die Zu-
ständigkeit zur Behandlung von Asylgesuchen von Angehörigen derselben
Kernfamilie. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015 i.V.m. aArt. 108 Abs. 2 AsylG [Beschwer-
deverfahren F-1525/2019] bzw. Art. 108 Abs. 3 AsylG [Beschwerdeverfah-
ren F- 2719/2019]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer-
den ist einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage bechränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb.
E. 5.3.2] m.w.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Seite 11
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von A 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 202/389 vom 7. Juni 2016)
mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer
Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Unter-
abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minder-
jährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so gros-
ser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durch-
geführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verord-
nung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss
Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen
Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minder-
jähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die
Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls
ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für
die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig
ist (Bst. b).
4.4. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen
Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] erteilt wurde. In diesem Fall ist der
vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller
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Seite 12
ein oder mehrere Visa, die weniger als sechs Monate abgelaufen sind, auf-
grund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte,
so sind die Absätze 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unter-
abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die
seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Ho-
heitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zu-
ständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 12
Abs. 4 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).
4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsge-
biet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mona-
ten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zustän-
digen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel. Ein später gestellter An-
trag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Beschwerdeführer 1
5.
5.1. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die deutsche Vertretung in
Istanbul dem Beschwerdeführer 1 am 18. Juni 2015 ein vom 22. Juni 2015
bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum ausstellte. Am 30. Januar
2019, d.h. während der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums, stellte der
Beschwerdeführer 1 in der Schweiz das erste Mal im Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten ein Asylgesuch. Zwischen der Vorinstanz und dem
Beschwerdeführer 1 ist strittig, ob Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die vor-
liegende Situation anwendbar ist.
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 13
5.2. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die türkischen Behörden
seinen Reisepass (zusammen mit der darin angebrachten Visummarke) im
Sommer 2017 konfisziert hätten. Deshalb habe er nicht rechtmässig mit
dem Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Er
habe sich zusammen mit seiner Ehefrau zur rechtswidrigen Einreise ge-
zwungen gesehen. Somit sei er bei der Einreise nicht im Besitz eines gül-
tigen Visums gewesen, wie es Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO von seinem
Wortlaut und von seiner Teleologie her verlange.
5.3. Die Vorinstanz vertritt die Rechtsauffassung, dass es bei Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO ausschliesslich darauf ankomme, ob dem Antragsteller ein
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültiges Visum erteilt worden sei.
Nicht von Belang sei, ob das Visum tatsächlich zur Einreise in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verwendet worden sei beziehungsweise
aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz be-
ruft sich für ihre Auslegung auf die Systematik der Dublin-III-VO sowie den
Umstand, dass eine andere Beurteilung dem Antragsteller die Möglichkeit
gäbe, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat selbst zu bestimmen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die Einwände des Beschwerde-
führers 1 als unbegründet und schliesst sich im Ergebnis der von der Vor-
instanz vertretenen Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO an.
6.1. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist uneinheitlich. Es finden sich Urteile, in de-
nen ausgeführt wird, dass das Visum dem Antragsteller die Einreise in das
Hoheitsgebet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglich haben muss (vgl. Urteil
des BVGer D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 4.5), neben anderen,
wonach nicht geprüft werden müsse, ob die Flucht mit dem Visum erfolgt
sei, da Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO allein an die Ausstellung eines Visums
anknüpfe (vgl. Urteil des BVGer D-6205/2015 vom 15. Oktober 2015). In
anderen Urteilen wird implizit verneint, dass das Visum ursächlich für die
Einreise gewesen sein (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1330/2019 vom
29. März 2019), bzw. der Antragsteller bei der Antragstellung das Visum in
den Händen halten muss (vgl. Urteile des BVGer E-613/2019 vom 15. Feb-
ruar 2019, E-5783/2016 vom 27. September 2016, D-4672/2015 vom
04. August 2015). In wiederum anderen Urteilen wird argumentiert, dem
Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er das Visum nicht
für seine Flucht benützt habe, weshalb es sich erübrige, auf die Rechtslage
näher einzugehen (vgl. Urteile des BVGer E-6659/2017 vom 8. Dezember
2017, E-2991/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5.2). Allen Urteilen ist eigen, dass
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 14
keine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgenommen wird und
eine Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung fehlt. Wenn die jeweili-
gen Rechtsstandpunkte überhaupt zur Sprache kommen und nicht bloss
stillschweigend eingenommen werden, stehen sie isoliert im Raum. Aus
rechtsvergleichender Sicht stellt sich die Situation nicht besser dar. Soweit
ersichtlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bis
jetzt mit der hier interessierenden Rechtsfrage nicht befasst und Urteile
mitgliedstaatlicher Gerichte, die sich zu diesem Punkt äussern würden,
sind kaum vorhanden (vgl. immerhin Beschluss des Verwaltungsgerichts
Münster 2 L 1870/16.A vom 9. Februar 2017, ECLI:DE:VGMS:2017:0209.
2L1870.16A.00, mit einem singulären, offensichtlich fehlerhaften Rechts-
standpunkt).
6.2. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu le-
sen ist: Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf
internationalen Schutz das erste Mal in einem Dublin-Mitgliedstaat stellt,
ein gültiges Visum eines Mitgliedstaates «besitzen». Dass der Antragsteller
zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten ein gültiges Visum besass, genügt nicht. Läuft die Gültigkeitsdauer
des Visums nach der Einreise – jedoch vor der Antragstellung ab, ist Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO einschlägig. Dieser statuiert die Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs unter drei einschränkenden
Voraussetzungen. Das Visum ist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit we-
niger als sechs Monaten abgelaufen, es hat dem Antragsteller die Einreise
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglicht und der Antrag-
steller hat das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten bis zur Antragstel-
lung nicht wieder verlassen.
6.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht zur Art und Weise der Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten äussert. Einreisen, für die das Visum ursächlich waren, und
solche, für die das nicht der Fall war, werden vom Wortlaut gleichermassen
erfasst, solange nur der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein
gültiges Visum besitzt. Der Wortlaut verlangt nicht einmal, dass das Visum
zum Zeitpunkt der Einreise bereits vorlag. Im auffälligen Gegensatz dazu
steht Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, der bei einem zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung abgelaufenen Visum ausdrücklich verlangt, dass der Antragsteller
aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
einreisen konnte. Das ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass in diesem
Punkt der Wort- und der Normsinn des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO über-
einstimmen: Ob der Antragsteller das Visum bei der Einreise verwendet hat
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 15
oder nicht (bzw. aus welchen Gründen dies nicht der Fall war), soll mit an-
deren Worten bei der Zuweisung der Zuständigkeit durch Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO keine Rolle spielen. Dieser Auslegung steht die Teleologie
der Dublin-III-VO nicht entgegen. Wohl wird dadurch der Leitgedanke der
Art. 12 ff. des Kriterienkatalogs des Kapitels III durchbrochen, wonach die
Verantwortung für die Behandlung eines Antrags in erster Linie demjenigen
Mitgliedstaat obliegt, der die Hauptverantwortung für die Einreise und den
Aufenthalt des Antragstellers trägt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, Kap. 1 zu Art. 7). Allerdings ist bei der Auslegung das
Ziel der Dublin-III-VO zu beachten, das darin besteht, eine nicht nur auf
objektiven, für die Beteiligten gerechten Kriterien beruhende, sondern dar-
über hinaus eine klare und praktikable Formel für die rasche Klärung der
Zuständigkeitsfrage festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfah-
ren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das
Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht
zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 Dublin-III-VO; vgl. etwa Urteil
des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C 47/17 und C-48/17,
ECLI:EU:C:2018:900, Rn. 81 und 82). Es widerspricht dieser Zielsetzung,
den Anwendungsbereich der Norm auf dem Wege der teleologischen Re-
duktion durch ein zusätzliches, vom Wortlaut der Norm nicht gefordertes,
oft schwer oder gar nicht ermittelbares Tatbestandselement einzuschrän-
ken. Zudem wird es ohnehin dem Regelfall entsprechen, dass der Antrag-
steller das Visum zur Einreise benutzte. Im Interesse einer raschen Bestim-
mung der Zuständigkeit rechtfertigt es sich daher, von der tatsächlichen
Inanspruchnahme des Visums zu abstrahieren, zumal dadurch keine
Grundrechtspositionen des Antragstellers tangiert werden.
6.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Visum im Sinne der Dublin-
III-VO durch Art. 2 Bst. m Dublin-III-VO eine Legaldefinition erfährt, die ge-
mäss Rechtsprechung des EuGH vom anderen, im Visabereich erlassenen
Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unabhängig ist (vgl. Urteil des EuGH
vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/26, ECLI:EU:C:2017:586, Rn. 47). Danach
stellt ein Visum eine Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaates
dar, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder eines
Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten ver-
langt wird. Der Besitz im Sinne der faktischen Herrschaft ist jedoch an einer
Bewilligung oder Entscheidung schon begrifflich nicht möglich. Es kann
sich in diesem Kontext nur die Frage stellen, ob der Antragsteller den Rei-
sepass mit der in ihm angebrachten, vom Visum zu unterscheidende Vi-
summarke tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Händen hal-
ten muss. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden und wird in der Pra-
xis auch nicht abgestellt (vgl. dazu die weiter oben unter E. 6.1 zitierten
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Seite 16
Urteile des BVGer; so implizit auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O, Kap. 3 zu
Art. 12). Ansonsten hätte es der Antragsteller in der Hand, durch entspre-
chende Dispositionen einen Teil der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-
VO ins Leere laufen zu lassen. Es sei daran erinnert, dass viele Asylsu-
chende bei der Antragstellung behaupten, sie seien nicht im Besitz von
Reisepapieren; sei es, dass sie bei ihrer Ausreise keine gehabt hätten, sei
es, dass ihnen bei ihrer Flucht die Reisepapiere auf die eine oder andere
Weise abhandengekommen seien. Der Besitz eines Visums im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher dahingehend zu verstehen, dass der
Antragsteller Adressat der mitgliedstaatlichen Erlaubnis oder Entscheidung
ist, die nach der Legaldefinition das Wesen eines Visums darstellt. Diese
Auslegung wird durch den Titel des Art. 12 Dublin-III-VO gestützt („Ausstel-
lung von Aufenthaltstiteln oder Visa“) sowie durch den Umstand, dass an-
dere sprachliche Fassungen der Dublin-III-VO eine entsprechende Begriff-
lichkeit verwenden (vgl. etwa Französisch: „titulaire d’un visa; Italienisch:
„titolare di un visto“; Spanisch: „titular de un visado“; Portugiesisch: „titular
de um visto“; Niederländisch: „houder van een visum“) (zur Massgeblich-
keit aller Sprachen der EU bei der Auslegung eines Rechtssatzes vgl. etwa
Urteil des EuGH vom 26.07.2017, Mengesteab, C-670/16, Rn. 82). Das
Gesagte gilt im Übrigen in gleicher Weise für den in Art. 12 Dublin-III-VO
analog geregelten Besitz an einem Aufenthaltstitel (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., Kap. 5 zu Art. 12).
6.5. Schliesslich ist auf die Frage der Gültigkeit eines Visums einzugehen.
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Art. 12 Dublin-III-VO
mit jeweils unterschiedlicher Rechtsfolge unterscheidet zwischen zum Zeit-
punkt der Antragstellung gültigen Visa (Abs. 2), Visa, die weniger als sechs
Monate (Abs. 4 Unterabs. 1) und solchen, die mehr als sechs Monaten vor
der Antragstellung abgelaufen sind (Abs. 4 Unterabs. 2). Vor diesem Hin-
tergrund liegt es nahe, den Begriff der Gültigkeit eines Visums im Sinne
seiner zeitlichen Geltungsdauer zu verstehen, wie sie zum Zeitpunkt seiner
Erteilung festgelegt wurde. Dafür sprechen nicht zuletzt Praktikabilitäts-
gründe. Denn es handelt sich um eine Information, die zum Zwecke der
Bestimmung der Zuständigkeit für Asylgesuche vom VIS abgerufen und
ohne Aufwand überprüft werden kann (vgl. Art. 2 Bst. f und Art. 21 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Daten-
austausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen
Aufenthalt [VIS-Verordnung, ABl. L 218/60 vom 13. August 2008]). Der Ver-
lust, die Vernichtung oder die Konfiskation des Reisepasses, in dem die
Visummarke angebracht ist, sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Es trifft zwar zu, dass das Schengen-Recht die Erteilung eines Visums von
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 17
einem gültigen Reisedokument abhängig macht (Art. 12 VK). Allerdings
wird ein Visum nicht schon deshalb ungültig, weil eine der Voraussetzun-
gen für seine Erteilung nicht gegeben war bzw. nachträglich wegfällt. Es
muss von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten annulliert oder auf-
gehoben werden, wobei die Daten der annullierten oder aufgehobenen
Visa in das VIS einzugeben sind (vgl. dazu Art. 34 VK). An dieser Ausle-
gung ändert nichts, dass ein gültiges Visum die Einreise und den Aufenthalt
im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nur in Verbindung mit ei-
nem gültigen Reisedokument (und weiterer allgemeiner Einreisevorausset-
zungen) gestattet. Denn der Besitz eines gültigen Reisedokuments ist eine
eigenständige, vom gültigen Visum unabhängige Voraussetzung für die
Einreise in den Schengen-Raum (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L
77/1 vom 23.03.2016]), die während des gesamten Aufenthalts dort erfüllt
sein muss (Art. 19 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, [Schenge-
ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. Septem-
ber 2000]). Die Tatsache, dass Einreise und Aufenthalt nur mit einem gülti-
gen Reisepass möglich sind, sagt daher nichts aus über die Gültigkeit des
Visums.
6.6. Zusammenfassend ist festzuzuhalten, dass ein Antragsteller im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ein gültiges Visum besitzt, wenn ihm von
einem Dublin-Mitgliedstaat ein Visum erteilt wurde, das zum Zeitpunkt der
Antragstellung weder abgelaufen noch annulliert oder aufgehoben ist.
Mehr ist nicht erforderlich. Ob das Visum für die Einreise des Antragstellers
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ursächlich war oder ob der
Antragsteller den Reisepass mit der Visummarke tatsächlich in den Hän-
den hält, ist rechtlich ohne Relevanz.
7.
7.1. Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf
Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des
Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu
Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden. Diese
stimmten dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zu.
7.2. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, das SEM habe den deutschen
Behörden im Aufnahmegesuch verschwiegen, dass die türkischen Behör-
den seinen Reisepass konfisziert hätten. Offenbar ist er der Auffassung,
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 18
dass unter diesen Umständen die Zustimmung der deutschen Behörden
nicht rechtswirksam erteilt wurde.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass den ersuchenden
Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das Standardformblatt, das ge-
mäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden
ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitglied-
staat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Krite-
rien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen,
dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam
ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2
m.H.).
7.4. Der Einwand des Beschwerdeführers 1 ist jedoch unbegründet. Es
wurde bereits ausgeführt, dass die Konfiskation des Reisepasses durch die
türkischen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellt.
Im Übrigen hatten die deutschen Behörden mit den zweckdienlichen Anga-
ben des SEM im Aufnahmegesuch und dem beigelegten Eurodac-Treffer
alle Informationen, die sie brauchten, um die Zuständigkeit Deutschlands
in Frage zu stellen, wären sie der Auffassung, dass die deutsche Zustän-
digkeit die tatsächliche Verwendung des deutschen Visums voraussetzt.
8.
Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass die
Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers 1 grundsätzlich gegeben ist.
Beschwerdeführer 3
9.
9.1. Der minderjährige Beschwerdeführer 3 war von Anfang an im Asylge-
such seines Vaters, des Beschwerdeführers 1, eingeschlossen. Auch ohne
explizite Regelung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Dublin-
Rechts zwangsläufig, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs
des Kindes derjenigen des Vaters folgt.
Das Gleiche folgt aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerde-
führer 3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Besitz
eines gültigen deutschen Visums. Wäre schliesslich nach den Kriterien der
Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig als Deutschland – was
nicht der Fall ist – ergäbe sich die Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 11
Bst. b Dublin-III-VO.
F-1525/2019, F-2719/2019
Seite 19
9.2. Das SEM hat daher zu Recht für die Beschwerdeführer 1 und 3 ge-
meinsam ein Gesuch um Aufnahme an die deutschen Behörden gerichtet,
die denn auch zu Recht ihre Zuständigkeit für die Beschwerdeführer 1 und
3 gemeinsam anerkannt haben. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prü-
fung des Asylgesuchs ist folglich grundsätzlich gegeben.
Beschwerdeführerin 2
10.
10.1. Wie weiter oben dargelegt wurde, liegt die Zuständigkeit zur Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 grundsätzlich bei Deutsch-
land. Gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO wäre daher Deutschland als
derjenige Mitgliedstaat, der zur Prüfung des grössten Teils der Anträge
mehrere Familienangehöriger zuständig ist, auch zur Prüfung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin 2 zuständig.
Voraussetzung für die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 11 Bst. a
Dublin-III-VO ist, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 ei-
nerseits und der Beschwerdeführerin 2 andererseits in so grosser zeitlicher
Nähe gestellt wurden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaats (auch Zuständigkeitsprüfungsverfahren oder Dublin-
Verfahren) gemeinsam durchgeführt werden können.
10.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist diese Voraussetzung
in ihrem Fall nicht erfüllt, sodass Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO nicht anwend-
bar sei:
10.2.1. Die «grosse zeitliche Nähe», so die Beschwerdeführerin 2, werde
durch Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO begrenzt, wonach ein Aufnahmegesuch
innert einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs ge-
stellt werden müsse bei sonstiger Eigenzuständigkeit infolge Verfristung.
Relevant sei, ob diese Frist von drei Monaten, die mit dem Asylgesuch der
ersten Familienangehörigen ausgelöst werde, zum Zeitpunkt bereits abge-
laufen sei, in dem um Aufnahme der späteren Familienangehörigen er-
sucht werde, oder ob ein solches Gesuch noch gestellt werden könne.
Das sei vorliegend nicht der Fall; denn die Asylgesuche der Beschwerde-
führer 1 und 3 datierten vom 30. Januar 2019, sodass die Frist des Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. April 2019 abgelaufen sei. Das SEM habe je-
doch das hier relevante Ersuchen um ihre Aufnahme erst am 6. Mai 2019
und somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist den deutschen Behörden
unterbreitet. Damit fehle es an der Voraussetzung der «grossen zeitlichen
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Seite 20
Nähe», weshalb das von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO verlangte, gemein-
same Dublin-Verfahren nicht in Betracht kommen könne.
10.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 bringt ferner vor, Art. 11 Bst. a Dublin-III-
VO definiere die Voraussetzung der «grossen zeitlichen Nähe» durch die
Möglichkeit, die Dublin-Verfahren aller betroffenen Familienangehörigen
gemeinsam durchzuführen. Das erstinstanzliche Dublin-Verfahren der Be-
schwerdeführer 1 und 3 sei jedoch mit Verfügung vom SEM vom 20. März
2019 abgeschlossen worden, bevor sie, die Beschwerdeführerin 2, in die
Schweiz gelangt sei. Dementsprechend sei ein gemeinsames Dublin-Ver-
fahren ohnehin nicht mehr möglich gewesen und eine Anwendung von
Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auch aus diesem Grund ausgeschlossen.
10.3. Beide von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Einwände erwei-
sen sich als unbegründet:
10.3.1. Zum ersten Einwand der Beschwerdeführerin 2 ist zu bemerken,
dass Art. 11 Dublin-III-VO nicht verlangt, die Aufnahmegesuche aller Fami-
lienangehöriger müssten gemeinsam gestellt werden können. Entschei-
dend ist die Gesamtheit der Dublin-Verfahren. Innerhalb der für jeden Fa-
milienangehörigen individuell geltenden Fristen können auch mehrere Er-
suchen an mehrere Mitgliedstaaten gestützt auf unterschiedliche Zustän-
digkeitskriterien gestellt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, a.a.O., Kap. 3 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend
fraglos erfüllt.
10.3.2. Der zweite Einwand der Beschwerdeführerin 2 scheitert bereits da-
ran, dass die Dublin-Verfahren im Falle der Beschwerdeführer 1 und 3 in-
folge Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht abgeschlossen wa-
ren, als die Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz gelangte und hier um Asyl
ersuchte. Sie waren auf Beschwerdeebene rechtshängig und können mit
dem vorliegenden Urteil zusammen mit dem Dublin-Verfahren der Be-
schwerdeführerin 2 zu einem gemeinsamen rechtskräftigen Abschluss ge-
bracht werden.
10.3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anwen-
dung des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO im Falle der Beschwerdeführerin 2
nichts entgegensteht.
11.
11.1. Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auf
Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des
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Seite 21
Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu
Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden.
11.2. Dass das SEM im Aufnahmegesuch als Rechtsgrundlage der Zustän-
digkeit Deutschlands in unzutreffender Weise Art. 10 Dublin-III-VO nannte,
bleibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ohne Rechtsfol-
gen. Die Begründung des Aufnahmegesuchs liess die Subsumtion des
Sachverhalts unter Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ohne weiteres zu. Die deut-
schen Behörden bezogen sich denn auch in ihrer zustimmenden Erklärung
ausdrücklich auf dieses Zuständigkeitskriterium.
11.3. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin 2 ist somit grundsätzlich gegeben.
12.
12.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
12.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
12.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 22
13.
13.1. Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
13.2. Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden geltend, dass
sie in Deutschland gefährdet wären. In Deutschland lebe bekanntlich eine
grosse türkische Gemeinschaft, darunter sehr viele regierungstreue Perso-
nen. Der Beschwerdeführer 1 sei von der türkischen Regierung als angeb-
licher Unterstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Er sei
ein bekannter Journalist und befürchte daher in Deutschland Repressionen
von Seiten regierungsnaher türkischer Kreise. Diese Gefahr sei real und
akut; in Deutschland häuften sich Übergriffe auf Personen, welche der tür-
kischen Regierung kritisch gegenüberstünden.
13.3. Sodann bringen die Beschwerdeführenden mit Blick auf den minder-
jährigen Beschwerdeführer 3 vor, dass eine erneute Umsiedlung mit den
damit einhergehenden Unsicherheiten nicht im Kindesinteresse wäre,
nachdem er sich in der Schweiz gut eingewöhnt habe, eine Tennisschule
besuchen könne und als einer der Besten seines Jahrgangs intensiv ge-
fördert werde. Sie erinnern an die Verpflichtungen der Schweiz aus dem
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und berufen sich auf Art. 6
Abs. 1 Dublin-III-VO, demgemäss im Dublin-Verfahren das Kindeswohl
vorrangig zu beachten ist.
14.
Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht:
14.1. Zur möglichen Bedrohung in Deutschland durch Landsleute ist mit
der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist,
der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt. Diese gilt – im Rah-
men des Möglichen – als schutzfähig und schutzwillig. Es ist im Übrigen
nicht erkennbar, dass die Schweiz den Beschwerdeführenden objektiv ei-
nen höheren Grad an Sicherheit gewähren könnte. Abschliessend ist zu
bemerken, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführenden offenbar
erst neueren Datums sind. Von Griechenland aus bemühten sie sich jeden-
falls noch um eine Weiterreise nach Deutschland.
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14.2. Dem Einwand, einer Überstellung nach Deutschland stehe das Kin-
dewohl entgegen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer 3 nicht
von seinen Eltern getrennt wird und Deutschland über die zur Wahrung des
Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt. Die Tatsache allein, dass das Zu-
ständigkeitsprüfungsverfahren naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch
nimmt und unter Umständen mit der Überstellung in einen anderen Mit-
gliedstaat endet, kann – aussergewöhnliche Umstände vorbehalten – nicht
als rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls betrachtet werden.
Solche aussergewöhnlichen Umstände sind jedoch vorliegend nicht zu er-
kennen. Der Beschwerdeführer 3 ist, soweit bekannt, körperlich und geistig
gesund und mit 9 ½ Jahren in einem anpassungsfähigen Alter.
14.3. Andere Gründe, die Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 geben könnten, werden
weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über-, beziehungsweise Unterschreiten des
Ermessens zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusam-
menhang festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
15.
Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
16.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
17.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
F-1525/2019, F-2719/2019
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18.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
19.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung
ihres gewillkürten Vertreters zum amtlichen Anwalt nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Ersuchen der
Beschwerdeführenden zu entsprechen. Folglich sind für das vorliegende
Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und
Rechtsanwalt Benedikt Homberger ist zum amtlichen Anwalt der Be-
schwerdeführenden zu bestellen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ihm ist aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten, das von den Be-
schwerdeführenden zurückzuerstatten ist, sobald sie zu hinreichenden Mit-
teln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzule-
gen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen
Komplexität und des Umfangs der Streitsache ist das Honorar des amtli-
chen Anwalts auf Fr. 1’500.- festzusetzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1525/2019, F-2719/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechts-
pflege wird gutgeheissen.
3.2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.3. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird als amtlichen Anwalt der Be-
schwerdeführenden eingesetzt.
3.4. Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
3.5. Das amtliche Honorar ist von den Beschwerdeführenden zurückzuer-
statten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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