B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1527/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen,
Kanzlei Zenklusen, Archivstrasse 15, Postfach, 3000 Bern 9,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
F-1527/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Staatsangehörige A.________ (geb. 1957, nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) wohnt seit 2015, zusammen mit seiner
dominikanischen Ehefrau C._______ (geb. 1975) und dem Kind
B._______ (geb. 2009, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Gast), zeitwei-
lig in der Dominikanischen Republik. Da sich die leiblichen Eltern nicht um
ihr Kind kümmern konnten, wuchs es ab Geburt bei der Gattin des Be-
schwerdeführers auf. Letztere ist gesetzliche Vertreterin und hat das allei-
nige Sorgerecht inne (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 33 - 37).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau möchten B._______ adoptieren.
Vor dem Familiengericht am Wohnort der leiblichen Eltern ist zurzeit ein
entsprechendes Adoptionsverfahren hängig.
B.
Am 4. Januar 2018 beantragten die Gesuchstellerin und ihre Pflegemutter
bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo je ein Schengen-Vi-
sum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gaben sie an, die
Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz besuchen zu wollen (SEM
act. 1, pag. 1 - 4). Dieser bestätigte in einem dazugehörigen Einladungs-
schreiben, die betreffenden Personen würden während dieser Zeit an sei-
nem Schweizer Domizil im Kanton Neuenburg wohnen (SEM act. 2,
pag. 29). Geplant waren gemeinsame Familienferien.
C.
Während der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Visum erteilt wurde,
lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag des Kindes mittels
Formular-Verfügung vom 11. Januar 2018 ab. Sie erklärte ihre Haltung da-
mit, dass die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien und die Absicht der Ge-
suchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (SEM
act. 2, pag. 39/40). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar
2018 Einsprache. Darin unterstrich er die besonderen familiären Verhält-
nisse, gab zu bedenken, dass aus diesem Grunde eine Reise seiner Gattin
in die Schweiz ohne die Gesuchstellerin nicht möglich sei und verwies auf
notariell beglaubigte Genehmigungen der leiblichen Eltern zu diesem Aus-
landaufenthalt (SEM act. 3, pag. 41/42). Die Beilagen zur Einsprache (Bu-
chungsbestätigungen der Flüge mit Sitzplatzreservationen) sahen nurmehr
einen zweimonatigen Auslandaufenthalt vor.
F-1527/2018
Seite 3
D.
Am 6. Februar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, in Anbetracht der persönlichen Situ-
ation der Gesuchstellerin (jung, Schülerin, würde zwei Monate Schulzeit
verlieren, sei nie in den Schengen-Raum gereist) sowie der sozioökonomi-
schen Verhältnisse im Herkunftsland erscheine ihre rechtzeitige Wieder-
ausreise aus dem Schengen-Raum, in Übereinstimmung mit der Schwei-
zer Botschaft in Santo Domingo, als nicht hinreichend gesichert. Das Kind
habe nicht nachgewiesen, dass enge Bindungen zum Heimstaat bestün-
den. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es – einmal in
den Schengen-Raum eingereist – den Wunsch verspüre, seinen Aufenthalt
zu verlängern; dies in der Hoffnung, dort (in der Schweiz) bessere Lebens-
bedingungen vorzufinden. In diesem Kontext trage die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer mit der Pflegemutter verheiratet sei und die beiden vor-
hätten, die Gesuchstellerin zu adoptieren, dazu bei, ernsthaft an den wah-
ren Absichten der betroffenen Personen zu zweifeln. Darüber hinaus sei-
en keine besonderen Gründe für eine Visumserteilung ersichtlich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei auf-
zuheben und seinem Gast ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei
Monaten zu erteilen. Hierzu lässt er vorbringen, der Zweck des Aufenthalts
(Familienbesuch mit Ferien) sei mit dem Einladungsschreiben und den Re-
tour-Flugtickets genügend dargetan. Die textbausteinartigen vorinstanzli-
chen Ausführungen zur nicht gesicherten Wiederausreise seien allgemei-
ner Natur und die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht nachvollzieh-
bar. Die minderjährige Gesuchstellerin verfüge über keinerlei Bindungen
zur Schweiz, ihre einzige Bezugs- und Erziehungsperson sei die Ehefrau
des Beschwerdeführers. Es sei widersprüchlich, nur Letzterer ein Visum zu
erteilen. Die Pflegemutter werde das Kind gewiss nicht alleine in der
Schweiz zurücklassen, vielmehr hätten beide den gleichen Ausreisewillen
(recte: Wiederausreisewillen). Abgesehen davon treffe es nicht zu, dass
die Gesuchstellerin deswegen zwei Monate Schule verlieren würde. Für
eine rechtzeitige Wiederausreise spreche sodann, dass der Beschwerde-
führer nach den Ferien wieder in der Dominikanischen Republik sein
müsse. Er habe im Juli 2017 an seinem dortigen Wohnort Boden gekauft,
um auf dem erworbenen Grundstück ein Haus zu errichten. Im Dezember
2017 hätten die Bauarbeiten begonnen, deren Überwachung seine Prä-
senz erfordere. Die Gattin wiederum betreibe im selben Ort einen Coiffeur-
Salon. Die Familie werde zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des
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Adoptionsverfahrens weiterhin in der Dominikanischen Republik wohnen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass das Kind in absehbarer Zeit
ohnehin rechtmässig im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
einreisen dürfe. Der diesbezügliche Verdacht erweise sich somit als unbe-
gründet. Schliesslich rügt der Parteivertreter, das SEM habe es unterlas-
sen, eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Mit der vorliegenden Visumsverweigerung
werde es auch der Pflegemutter faktisch verunmöglicht, mit ihrem Ehe-
mann in die Schweiz zu reisen, weil das Kind mangels anderer Bezugsper-
sonen nicht alleine in der Dominikanischen Republik leben könne. Die an-
gefochtene Verfügung sei unter diesem Blickwinkel daher unangemessen
und unverhältnismässig.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. ein Urteil des zuständigen Fa-
miliengerichts vom 20. Mai 2016 betr. Sorgerecht, die Bestätigung einer
dominikanischen Anwältin zum hängigen Adoptionsverfahren, notariell be-
glaubigte Erlaubniserklärungen der leiblichen Eltern von B._______, Flug-
buchungsbestätigungen und Sitzplatzreservationen sowie Kopien vom
Kaufvertrag betr. Grundstückerwerb in der Dominikanischen Republik und
Fotos über den Hausbau.
F.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2018 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr ver-
nehmen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, Gastgeber und Ga-
rant zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre
Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2
Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann
das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2
VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in französischer
Sprache redigiert, während das dagegen erhobene Rechtsmittel deutsch
abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren Eingaben in deutscher Sprache eingereicht hat (beispielsweise die Ein-
sprache vom 18. Januar 2018), wird dieses Rechtsmittelverfahren, wie ihm
mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. März 2018 mitgeteilt (siehe
BVGer act. 2), in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG in dieser
Sprache weitergeführt.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer (noch minderjähri-
gen) Staatsangehörigen aus der Dominikanischen Republik um Erteilung
eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz
zugrunde. Da die Gesuchstellerin sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
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Seite 8
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung).
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Vi-
sums in der angefochtenen Verfügung, weil sie die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise des Kindes aufgrund seiner persönlichen Situa-
tion sowie der sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatland als nicht
hinreichend gewährleistet betrachtete. Ausserdem hegte sie Zweifel am
geltend gemachten Aufenthaltszweck. Zur Einschätzung entsprechender
Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
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Seite 9
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen von daher ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
6.3 Die dominikanische Wirtschaft verzeichnet seit Jahren ein kontinuierli-
ches Wachstum; mit 4,8% resultierte im Jahr 2017 das zweitstärkste
Wachstum der Region nach Panama. Allerdings präsentiert sich die Ein-
kommensverteilung weiterhin sehr ungleich, da sich dieses Wachstum
nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung
manifestiert. Die Armutsraten sind nach wie vor hoch; laut Weltbank lagen
sie im vergangenen Jahr bei über 30%. Die wichtigsten Einnahmequellen
bilden der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, der
Bergbau sowie die Transferzahlungen der rund 1,4 Mio. im Ausland leben-
den Dominikaner (bei einer Gesamtbevölkerung von 10 ½ Mio. Men-
schen). Die Netto-Transferzahlungen machen inzwischen rund 11% des
Bruttoinlandprodukts aus und steigen von Jahr zu Jahr. Der überwiegende
Teil der Zahlungen stammt aus den USA (etwa 70%) und aus Europa. Ein
grosses Entwicklungshindernis stellt für die Dominikanische Republik zu-
dem die Vernachlässigung des Bildungssystems dar (Quelle: Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: , Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Über-
sicht, Wirtschaft, Kultur und Bildung, Stand: März 2018, besucht im Juni
2018). In der Dominikanischen Republik sind somit immer noch breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Le-
bensbedingungen betroffen.
6.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich nicht beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug
auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Daran an-
knüpfend, gilt es demgegenüber gewisse Besonderheiten dieses Einzelfal-
les mit in Betracht zu ziehen. Dazu gehört vorweg die Tatsache, dass die
Visumsverweigerung eine Person betrifft, welche ihren Aufenthaltsort auf-
grund ihres Alters noch gar nicht autonom zu bestimmen vermag. Sodann
hat, anders als in den meisten derartigen Verfahren, auch der Gastgeber
und Garant seinen Hauptwohnsitz im Ausland. Laut Darstellung des
Rechtsvertreters wohnt er seit rund drei Jahren in der Dominikanischen
Republik. Dort lebt er im Touristenort X._______, im selben Haushalt wie
seine jetzige Gattin und die eingeladene Person. Weitere Domizile hat er
in der Schweiz (vgl. Einladungsschreiben vom 4. Januar 2018, SEM act. 2,
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Seite 10
pag. 29) und anscheinend auch in der Tschechischen Republik, wohin ein
Schreiben der Reiseversicherung vom 17. Dezember 2017 versandt wurde
(SEM act. 2, pag. 21). Hinzu kommt die weiter unten zu erörternde spezi-
elle Familienkonstellation. Dieser Ausgangslage ist bei der Würdigung der
nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund 8 ½-jähriges domi-
nikanisches Mädchen. Es befindet sich seit der Geburt unter der Obhut der
ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden B._______, seit
Mai 2017 die Gattin des Beschwerdeführers. Seine leiblichen Eltern, die
nie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, waren gemäss
Gastgeber aus verschiedenen Gründen (fehlende finanzielle Mittel, unzu-
reichende Wohnmöglichkeiten, etc.) weder damals im Stande, sich um das
Kind zu kümmern, noch sind sie es heute (zu den Einzelheiten vgl. Ein-
sprache, SEM act. 3, pag. 41/42). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war
mithin die einzige und sie ist nach wie vor die primäre Bezugsperson. Sie
verfügt denn auch über die entsprechenden Obhuts- und Sorgerechte
(zum Ganzen siehe Urteil des Familiengerichts von Puerto Plata vom 20.
Mai 2016 [SEM act. 3, pag. 33 - 37 bzw. Beschwerdebeilage 4]). Das be-
schriebene, faktische Mutter-Kind-Verhältnis manifestiert sich u.a. darin,
dass die Pflegemutter, welcher man das gewünschte Visum erteilte, auf
keinen Fall ohne die Gesuchstellerin in die Schweiz reisen möchte. Ver-
tiefte Beziehungen bestehen inzwischen auch zum Schweizer Pflegevater.
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, beabsichtigen die Pflegeeltern
ausserdem, die Gesuchstellerin zu adoptieren (vgl. Bestätigung der domi-
nikanischen Anwältin vom 20. Februar 2018, Beschwerdebeilagen 5 und
6). Diese Begebenheiten sprechen, entgegen der Auffassung des SEM, für
eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Hei-
matland, was die Gefahr einer Emigration um einiges mindert.
7.2 Nicht gefolgt werden kann sodann den vorinstanzlichen Bedenken hin-
sichtlich der schulischen Absenzen. Die Gesuchstellerin besucht an ihrem
Wohnort X._______ das „Colegio Y._______“ (vgl. Bestätigung der Schule
für das Schuljahr 2017/18 vom 25. September 2017, SEM act. 2, pag. 27).
Lokalen Medienberichten zufolge handelt es sich um eine Privatschule mit
gutem Ruf und für dominikanische Verhältnisse hohem Bildungsniveau.
Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Einsprache in diesem Zusam-
menhang, er werde die eingeladene Person während des Ferienaufent-
halts in einer Schweizer Privatschule anmelden, auch um ihre Deutsch-
kenntnisse zu festigen (siehe wiederum SEM act. 3, pag. 41/42). In dem
F-1527/2018
Seite 11
Sinne würde die Gesuchstellerin nicht ganze zwei Monate Schule bzw. Un-
terricht verpassen. Kein taugliches Argument für die Annahme eines feh-
lenden Wiederausreisewillens stellt – angesichts des Alters des Kindes –
schliesslich die Tatsache dar, dass es noch nie in den Schengen-Raum
gereist ist.
7.3 Nicht geäussert hat sich das SEM zu den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen der Pflegeeltern. Diese betonen vorerst, am aktuellen dominikanischen
Domizil zu Dritt in einer Wohnung zu logieren, die Schweizer Standard ent-
spreche. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 in
derselben Ortschaft Boden zum Kaufpreis von rund USD 70‘000.- erwor-
ben hat (vgl. Kaufvertrag, Beschwerdebeilage 11). In der Beschwerde-
schrift wird hierzu ausgeführt, es bestehe die Absicht, auf besagtem Grund-
stück ein Haus mit vier Appartements (zur Vermietung) und einer Attika als
Familienunterkunft zu errichten. Die Bauarbeiten hätten im Dezember 2017
begonnen. Wiewohl den vorgelegten Kopien von Fotos zum Hausbau (Be-
schwerdebeilage 12) nur beschränkte Aussagekraft zukommt, erscheint es
indes nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft
als Bauherr während der fraglichen Zeit möglichst oft vor Ort präsent sein
möchte. Aktenmässig nicht erstellt ist lediglich, dass seine Ehefrau dort
noch einen Coiffeur-Salon betreibt, wie dies in der Rechtsmitteleingabe be-
hauptet wird. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass sich die Pfle-
geltern der Gesuchstellerin in einer finanziell soliden, gesicherten Situation
befinden. Damit einher geht, dass die Initiative, sich ferienhalber in die
Schweiz zu begeben, vom Beschwerdeführer ausging. Es handelt sich um
weitere Faktoren, die ebenfalls geeignet sind, das Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt ent-
scheidend herabzusetzen.
7.4 Die Vorinstanz zweifelt überdies am geltend gemachten Aufenthalts-
zweck. Konkret befürchtet sie, dass mit dem Besuchsaufenthalt wegen des
hängigen Adoptionsverfahrens entsprechende Bestimmungen umgangen
und vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Unbestritten ist, dass die Betroffenen den Zweck des Aufenthalts von An-
fang an offengelegt haben (laut Visumsgesuch und Einladungsschreiben
„Familienbesuch“, gemäss Einsprache „Besuchsreise in die Schweiz“).
Das Motiv für die Reise, nämlich der Wunsch des Beschwerdeführers, sei-
ner „Familie“ die eigenen Wurzeln zu zeigen, erscheint im Kontext der vor-
angehenden Ausführungen glaubhaft. Dass lediglich beabsichtigt war, in
F-1527/2018
Seite 12
der Schweiz Ferien zu verbringen, lässt sich ferner den Flugbuchungsbe-
stätigungen entnehmen. Demnach wären die Passagiere schon nach zwei
Monaten in die Dominikanische Republik zurückgekehrt und nicht nach drei
Monaten, wie dies ursprünglich geplant war (vgl. SEM act. 2, pag. 22 - 25).
Der Aufenthaltszweck ist insoweit genügend dargetan. Dass in der Domi-
nikanischen Republik ein Adoptionsverfahren läuft, wurde ebenfalls kom-
muniziert (SEM act. 3, pag. 41/42) und auf Beschwerdeebene bestätigt
(siehe Beschwerdebeilagen 5 und 6). Obhut und Sorge werden bereits
durch die Gattin des Beschwerdeführers ausgeübt (siehe das unter E. 7.1
zitierte Urteil des Familiengerichts von Puerto Plata). Die leiblichen Eltern
haben nichts gegen eine Adoption einzuwenden und sind ausdrücklich mit
dem Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz einverstanden.
Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die notariell beglaubigten Er-
laubniserklärungen vom 15. Januar 2018 (Beschwerdebeilage 7). Zumin-
dest bezüglich der Betreuungssituation besteht daher keinerlei Umge-
hungsgefahr. Mit Blick auf die angestrebte Adoption wiederum würde deren
erfolgreicher Abschluss bei Nichteinhaltung der Visums- und Aufenthalts-
bestimmungen im Gegenteil gefährdet. Abgesehen davon gibt es wie er-
wähnt weitere Gründe, die geeignet sind, das Risiko nicht rechtskonformen
Verhaltens zu bannen (siehe E. 7.1 - 7.3 hiervor). Die mittelfristige – legi-
time – Option des Beschwerdeführers, nach rechtskräftig abgeschlosse-
nem Adoptionsverfahren mit seiner Familie eine Rückkehr in die Schweiz
ins Auge zu fassen, ändert daran nichts.
7.5 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall ge-
äusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt;
vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert und es bestünden Zweifel am gel-
tend gemachten Aufenthaltszweck. Daran ändert nicht, dass das Risiko für
eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beur-
teilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu
prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) erfüllt sind.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen.
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F-1527/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
6. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. März 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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