B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1545/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2016 / (…).
F-1545/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo verweigerte der Beschwerdefüh-
rerin, deren Ehemann und Kindern (Staatsangehörige von Sri Lanka) mit
Formularentscheid vom 8. November 2015 die Ausstellung von humanitä-
ren Visa (vgl. SEM act. 1/104-107, 132).
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 – wies
die Vorinstanz die Einsprache vom 24. November 2015 der Beschwerde-
führerin gegen den negativen Entscheid der Botschaft ab. Das SEM hielt
im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien wider-
sprüchlich ausgefallen, weshalb nicht unerhebliche Zweifel an ihren Aus-
sagen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Angehörigen nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet seien. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche
bei der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu anderen Personen, ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Er-
gänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung
eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufent-
halt nicht erfüllt seien, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familie die
Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Aus-
reise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die
Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum gel-
tendes „einheitliches Visum“ seien somit ebenfalls nicht erfüllt.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Eingabe vom 14. Feb-
ruar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Erteilung
von humanitären Visa für sich und zugunsten ihrer Angehörigen. Zur Be-
gründung der Beschwerdebegehren macht die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie suche nach wie vor Schutz für sich und ihre Familie,
ein geschütztes Leben in der Schweiz. Sie sei im Heimatstaat mit einer
Vielzahl von Problemen konfrontiert und habe sich im Dezember 2015
beim International Committee of the Red Cross (ICRCL) beschwert. Ihr bril-
lianter Sohn habe seinen Studien nicht nachgehen können. Sie könnten
sich nicht frei bewegen. Sie selbst habe insoweit eine schlechte Erfahrung
mit Agenten des sri-lankischen Geheimdienstes (CID) gehabt, als ihr diese
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im August 2006 mit Zigaretten und Räucherstäbchen Brandwunden an den
Oberarmen zugefügt und sie bei der Rückkehr nach Sri Lanka übel gefol-
tert hätten. Ihre linke Brust weise zwei Wunden mit geronnenem Blut auf.
Bis jetzt habe sie dies ihrem Ehemann nicht erzählt, jedoch dem Angestell-
ten des ICRC, welcher sie interviewt habe. Sie sei der Meinung, das Leben
ihrer Familienangehörigen hänge vom Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts ab. Im Übrigen würde sie umgehend nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, wenn sich dort die Verhältnisse normalisierten.
C.b Mit Schreiben vom 9. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie
werde seitens der Sicherheitskräfte massiv bedroht; sie lebe mit ihren bei-
den Kindern zusammen, nicht aber mit ihrem Ehemann. Sie sei vor vier-
zehn Tagen insoweit mit schwer wiegenden Problemen konfrontiert gewe-
sen, als sie von einem nunmehr hochrangigen Agenten des CID, einem
vormaligen LTTE-Mitglied, bei der Heimkehr vom Coiffeur observiert wor-
den und in der Folge mit ihrem Sohn stressbedingt vom Motorrad gefallen
sei. Einige Tage später seien zwei Polizisten zu Hause aufgekreuzt, hätten
ihrer Mutter ein paar Fragen gestellt und sich nach einer allseits unbekann-
ten Person erkundigt. Sie wisse nicht, was da vor sich gehe oder sich in
Zukunft ereignen werde. Sie wage sich jedenfalls nicht mehr aus dem Haus
und hoffe auf einen guten, rechtzeitigen Entscheid.
C.c Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 machte die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam, dass frühere LTTE-Mitglieder, welche sich einem Rehabilita-
tionsprogramm unterzogen hätten, mittlerweile wieder verhaftet würden.
Sie könne sich nicht frei bewegen und sie und ihre Familienangehörigen
würden sich verstecken.
D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung
eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel und andere Instruktionsmassnahmen verzichtet, da
sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von
vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. E. 6).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schen-
gen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
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müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden
nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Pra-
xis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit
gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil
stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem
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gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem na-
tionalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X
gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus erge-
bende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leitur-
teil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des
Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen
Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August
2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die
Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als
bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei
welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10
E. 3.3).
4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwer-
deführerin und deren Angehörige nach Massgabe des Anhangs I der EU-
Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen.
Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen
zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines
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Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht ver-
neint hat.
5.
Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen haben weder die Absicht ei-
nes langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehen-
den fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums be-
stritten; vielmehr machten sie geltend, sie wollten in die Schweiz einreisen,
um hier um Asyl nachzusuchen. In Anbetracht der geltend gemachten hu-
manitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums
für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreise-
voraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Da nach dem Gesagten die Ausstellung von Schengen-Visa ausser Be-
tracht fällt, stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführerin und
ihren Angehörigen nicht eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr
für Leib und Leben drohe, welche die Ausstellung von humanitären Visa
rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang erkennt das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der Akten durchaus, dass sich die Beschwerde-
führerin auf eine schwierige Situation in Sri Lanka beruft. Indessen erweist
es sich als schwierig, in den Vorbringen der Beschwerdeführerin Realkenn-
zeichen zu eruieren, welche den Schluss nahelegen könnten, die Vorbrin-
gen hätten einen ausreichenden Realitätsbezug. So macht die Beschwer-
deführerin in ihrem Schreiben vom 9. September 2015 an den Schweizer
Botschafter zu Colombo etwa geltend (vgl. Akten Vorinstanz S. 78-80), der
sri-lankische Geheimdienst (Criminal Investigation Departement; CID)
habe sich angesichts der Aktivitäten ihres Schwagers bei den LTTE sowohl
mit ihrem Ehemann als auch mit ihr selbst befasst, indem er sie häufig ver-
hört habe. Sie seien sogar von bewaffneten Unbekannten mit dem Tod be-
droht worden, weshalb sie vom Flughafen Colombo aus nach Indien geflo-
gen beziehungsweise geflüchtet seien. Dies sei ihnen dank der Hilfe eines
Agenten der Regierung gelungen. Indessen erscheinen derlei Vorbringen
wirklichkeitsfremd, zumal der Flughafen von Colombo schon zum damali-
gen Zeitpunkt sorgfältig überwacht wurde. Wenn der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann somit die Ausreise auf dem Luftweg möglich war,
muss dies daran gelegen haben, dass die sri-lankischen Behörden damals
kein wie auch immer geartetes Interesse an ihnen gehabt haben, andern-
falls ihre Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Zutreffend dürfte demge-
genüber das mit zahlreichen Beweismitteln belegte Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sein, sie sei als Nachrichtensprecherin für tamilische
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Sender tätig gewesen, darunter auch solche, welche für die tamilische
Diaspora in Europa produzierten (vgl. Vorakten S. 101-103). Dies würde
an sich ein gewisses Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an
der Beschwerdeführerin begründen. In diesem Sinne erscheint das Vor-
bringen, die Familie sei im August 2015 nach Sri Lanka gereist und bereits
am Gate von Beamten der Sicherheitsdienste abgefangen und in der Folge
befragt worden, durchaus glaubhaft. Möglich erscheint auch, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Mann einige Stunden unfreiwillig im Flughafen
verbracht haben. Als wirklichkeitsfremd erweist sich dagegen das Vorbrin-
gen, sie seien gegen einen Betrag von nahezu 5‘000 Schweizer Franken
von einem Beamten des Geheimdienstes zum Ausgang des Flughafens
begleitet und illegal freigelassen worden. Dies erscheint schon deshalb un-
plausibel, weil der entsprechende Beamte unter den gegebenen Umstän-
den ohne Weiteres ermittelt werden könnte, weshalb sich eher der Ein-
druck aufdrängt, die Behörden seien zum Schluss gekommen, es liege
nichts gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vor. Zu diesem
Schluss führt auch das Vorbringen, ihre Mutter habe zu einem späteren
Zeitpunkt den Beamten mitgeteilt, die Beschwerdeführerin und ihr Mann
hätten das Land in der Zwischenzeit wieder verlassen. Trotzdem hätten sie
sich auf dem offiziellen Weg neue Reisepässe ausstellen lassen können.
Dies dürfte im Hinblick auf das Prozedere bei der Ausstellung von Reise-
pässen ausgeschlossen sein, weshalb davon auszugehen ist, die sri-lanki-
schen Behörden hätten die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin
oder andere Familienangehörige festzunehmen, wenn sie dafür einen An-
lass gehabt hätten. Ausserdem ergäbe sich auch aufgrund des Schreibens
vom 9. März 2016 der Beschwerdeführerin, dass die Behörden aufgrund
einer Observation zumindest wissen müssten, wo sich die Beschwerdefüh-
rerin aufhält. Trotzdem unternahmen die sri-lankischen Behörden nichts,
was nur mit grundsätzlichem Desinteresse zu erklären ist. Unter diesen
Umständen kann nicht von einer besonderen Notsituation, welche ein be-
hördliches Eingreifen unausweichlich machen würde, die Rede sein.
Ebenso wenig kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach einzig
eine Flucht ins Ausland sie schützen könne, gefolgt werden. Ohnehin ver-
fügten die Beschwerdeführerin und ihr Mann wohl auch noch über die Mög-
lichkeit, sich wieder in Indien niederzulassen, zumal das für diesen Staat
nachträglich geltend gemachte Einreiseverbot nicht belegt ist. Nach dem
Gesagten vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den hohen
Anforderungen an eine Gefährdungslage, welche die Erteilung von huma-
nitären Visa zu rechtfertigen vermag, nicht zu genügen, weil sie ausser-
stande war, diese hinreichend substantiiert darzulegen. Demnach sind
keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, der
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Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen – im Gegensatz zu anderen
Personen – ein Einreisevisum zu erteilen, zumal ein solches auch keine
Entschädigung für allenfalls erlittenes Unrecht in der Vergangenheit dar-
stellt. Die Vorinstanz hat die Erteilung von humanitären Visa dementspre-
chend zu Recht verweigert.
6.2 Zusammenfassend ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass vor-
liegend weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums noch eines humanitären Visums erfüllt sind.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Im vorliegenden Fall ist jedoch angesichts der langen Verfahrensdauer in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo [per EDA-Kurier])
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Ku-
rier])
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: