B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1548/2017
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Der ägyptische Staatsangehörige B._______ (geb. […]) ersuchte am
22. Januar 2017 bei der schweizerischen Auslandvertretung (nachfolgend:
Vertretung) in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen
knapp zwanzigtägigen Besuchsaufenthalt (vom 15. April 2017 bis 2. Mai
2017) bei A.________ (Gastgeberin) im Kanton C._______. Er sei in einem
Hotel in D._______ als „(…)“ angestellt. Dort habe er vor fünf Jahren seine
Gastgeberin kennengelernt, welche dort ihre Ferien verbracht habe. Seit-
her sei sie immer in den Ferien nach Ägypten geflogen und so hätten sie
sich jedes Jahr wiedergesehen. Das nachgesuchte Visum wurde mittels
Formular-Verfügung am 24. Januar 2017 durch die Vertretung verweigert
mit der Begründung, dass die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht festgestellt werden konnte.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 1. Feb-
ruar 2017 Einsprache.
C.
Am 1. März 2017 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Si-
tuation in Ägypten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers in
seinem Heimatland erscheine eine fristgerechte Wiederausreise nicht ge-
sichert. An dieser Einschätzung könnten auch die Zusicherungen der Gast-
geberin nichts ändern, zumal sie lediglich für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht
aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes.
D.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhob die Beschwerdeführerin am
13. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit dem An-
trag, das nachgesuchte Visum zu erteilen.
E.
Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 auf Abweisung
der Beschwerde.
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F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen längeren Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE
2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
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Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); Art. 4 VEV).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.5 Aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit ist der Gesuchsteller
nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung ein Drittstaatsan-
gehöriger, welcher der Visumspflicht unterliegt. Dementsprechend ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schen-
gen-Visums zu Recht verneint hat.
4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in
die Beurteilung mit einzubeziehen.
4.1 Die politische Situation und die Sicherheitslage Ägyptens sind seit dem
Jahr 2011 prekär. Insbesondere nach den Flugzeugabstürzen im Oktober
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2015 sowie im Mai 2016 waren die Zahlen ausländischer Touristen deutlich
zurückgegangen. Erzielte Ägypten im Jahr 2010 noch rund 14 Mrd. US-
Dollar Einnahmen aus dem Tourismus, so waren es im Jahr 2016 nur noch
rund 6 Mrd. Dollar. Seit dem 11. Dezember 2016, als Teilnehmer an einem
Gottesdienst in der koptischen Kirche Peter und Paul in Kairo einem Atten-
tat zum Opfer fielen, kam es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Chris-
ten und Kirchen mit zahlreichen Toten und Verletzten. Auch kommt es im-
mer wieder zu Anschlägen auf Einrichtungen ägyptischer Sicherheitsbe-
hörden. Durch Parlamentsbeschluss vom 4. Juli 2017 wurde der mit Wir-
kung vom 10. April 2017 landesweit verhängte Ausnahmezustand um wei-
tere drei Monate bis zum 10. Oktober 2017 verlängert. Diese Massnahme
geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär ein-
her. Zwar hat Ägypten als ganzjähriges Reiseziel seit Jahren einen festen
Platz im weltweiten Tourismus, angesichts der schwierigen regionalpoliti-
schen Lage ist jedoch die ägyptische Ferienbranche anfällig für starke
Schwankungen. Entscheidend für den Fremdenverkehr wird somit sein,
dass sich die Sicherheitslage in Ägypten stabilisiert. Für das zweite Halb-
jahr 2016 wurden denn auch wieder leicht steigende Touristenzahlen ver-
merkt. Weitere wichtige Wirtschaftszweige des Landes bilden die Landwirt-
schaft (jeder dritte Ägypter ist hier beschäftigt), der Rohstoff- und Energie-
sektor, das produzierende Gewerbe bzw. das Baugewerbe sowie die Ein-
nahmen aus dem Suez-Kanal. Daneben spielen die Überweisungen der
knapp 8 Millionen Ägypter, die im Ausland leben, eine wichtige Rolle im
Wirtschaftsgefüge des Landes. Der Bausektor zählt zu den wichtigsten Be-
reichen der ägyptischen Wirtschaft. Angesichts einer weiter stark wachsen-
den Bevölkerung besteht ein erheblicher Bedarf an Infrastrukturmassnah-
men sowie dem Bau von Wohnungen. Ausserdem versprechen sich viele
Ägypter von Immobilieninvestitionen Sicherheit vor der starken Inflation.
Vom Bausektor gehen denn auch erhebliche Wachstumsimpulse aus –
ähnlich wie vom produzierenden Gewerbe, welches jedoch vorrangig für
den lokalen Markt fertigt und weiterhin erheblich in die Qualifikation von
Fachkräften investieren muss. Nach wie vor bestehen in Ägypten grosse
soziale Probleme. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich
rund zwei Millionen ist die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendar-
beitslosigkeit, sehr hoch und wird offiziell mit 28 % angegeben, wobei
Schätzungen von noch höheren Zahlen ausgehen. (vgl. zum Ganzen auch
, Reise- und Sicherheit; Länder A – Z, Ägypten,
[Reise- und Sicherheitshinweise –Teilwarnung, Stand: 6. September 2017
(unverändert gültig seit 17. Juli 2017), Wirtschaft, Stand: März 2017, sowie
Innenpolitik, Stand: Februar 2017, besucht im September 2017).
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4.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Ägypten hoch einschätzt.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 34-jährigen ver-
heirateten Mann, welcher gemäss seinen Angaben und den eingereichten
Unterlagen seit Oktober 2010 als (…) im „E._______“ arbeitet (vgl. Bestä-
tigung seines Arbeitgebers vom 14. Januar 2017). Sein Arbeitgeber hat zu-
dem schriftlich bestätigt, er werde für alle Kosten (inklusive der Kosten für
die Rundreise des Gesuchstellers, dessen „medical insurance“ sowie für
allfällige weitere Kosten) aufkommen.
4.5 Den Angaben der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) zufolge, hat sie
den Gesuchsteller während eines Ferienaufenthaltes vor ein paar Jahren
im „E._______“ kennengelernt. Seither habe sie dort immer wieder ihre Fe-
rien verbracht und ihm während ihrer langjährigen Freundschaft viele Fotos
aus der Schweiz geschickt. Sie habe ihm einen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz versprochen, um ihm als (…) die Möglichkeit zu bieten, die
Schweiz und die vielfältige Natur der Schweiz sehen zu können. Auch sei
es ihr ein Anliegen, ihm eine Bewässerungsanlage in einem Golfclub in der
Nähe ihres Wohnortes zeigen zu können, welche für seine Arbeit interes-
sant sein könnte, sei er doch im Ferienresort für die Bewässerung der
Pflanzen verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Al-
ter, aber auch die Erwerbstätigkeit sowie der ehrliche und gewissenhafte
Charakter des Gesuchstellers deutlich gegen ein Migrationsrisiko sprechen
würden.
4.6 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Verantwortlichkei-
ten des Beschwerdeführers ersichtlich, hingegen ist deren Verbindlichkeit
im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage nach der fristgerechten Wie-
derausreise stark zu relativieren. So hat der Gesuchsteller auf dem Visum-
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Formular angegeben, sein Wohnort sei F._______ ([…]). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass sich der Wohnort der Eheleute dort befindet bzw.
die Ehefrau nach wie vor dort weilt. D._______, der Arbeitsort des Gesuch-
stellers, befindet sich jedoch über 700 km von F._______ entfernt. Diese
Distanz ist so gross, dass regelmässige persönliche Kontakte der Eheleute
erschwert sind. Auch aus den eingereichten Unterlagen geht weder eine
diesbezügliche Regelung hervor (bspw. Wochenaufenthalt, Bezug von
Überstunden in Form von Ferientagen am Stück oder ähnliches), noch wie
häufig sich das Ehepaar sieht oder ob die Ehe tatsächlich gelebt wird. So-
mit drängt sich der Eindruck auf, dass die Ehe des Gesuchstellers einem
allfälligen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz nicht entgegensteht.
Auffallend ist ferner, dass aus den jeweiligen Angaben bzw. Eingaben die
Dauer des geplanten Aufenthalts in der Schweiz nicht eindeutig zu entneh-
men ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
stellt hat, hat die Gastgeberin ihre Einladung für einen Zeitraum von ein bis
zwei Wochen ausgesprochen und der Arbeitgeber des Gesuchstellers in
seiner Bestätigung zwei Wochen Ferien bewilligt, währendem der Gesuch-
steller in seinem Antrag die Aufenthaltsdauer auf knapp zwanzig Tage fest-
gesetzt hat. Damit liegt die von ihm gewünschte Aufenthaltsdauer deutlich
über dem von seinem Arbeitgeber bewilligten Zeitraum sowie dem von der
Beschwerdeführerin in ihrer Einladung ausgesprochenen Zeitrahmen.
4.7 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch-
steller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die ge-
genteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Als
Gastgeberin kann sie zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht ent-
scheidend sein, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat.
5.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 3.4) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
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6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 27. März 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
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