B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1556/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] B1),
dass die Vorinstanz ihn am 17. Januar 2019 zur Person befragte und ihm
rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährte (SEM-
act. B7)
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am
28. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2019 (Datum Post-
aufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 25. März 2019 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und eine in-
haltliche Prüfung vorzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
3. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Änderung vom 25. September 2015 des AsylG per 1. März 2019
abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Finger-
abdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank der Beschwerdeführer am 20. De-
zember 2018 in Spanien aufgegriffen worden war (SEM-act. B4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person einge-
stand, von Marokko kommend über das Mittelmeer nach Spanien gelangt
zu sein (SEM-act. B7, Ziff. 5.02),
dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 24. Januar 2019 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. B11),
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO; SEM-act. B19),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass ein früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in den
Jahren 2012 und 2013 daran nichts zu ändern vermag, zumal damals auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten worden war und er sich nach Ausschaf-
fung in sein Heimatland im Oktober 2013 bis zu seiner Einreise in Spanien
Ende 2018 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufge-
halten haben will (SEM-act. B7, Ziff. 5.02),
dass die Zuständigkeit Spaniens vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner Ehefrau, wel-
che in Spanien lebe, gestritten und die von ihr beigezogene Polizei habe
ihn dazu aufgefordert, sich eine eigene Unterkunft zu suchen,
dass ihn die spanische Polizei gewarnt habe, er werde für längere Zeit in-
haftiert, sollte er sich gegen den Willen der Ehefrau dieser nochmals nä-
hern,
dass er deshalb nicht nach Spanien zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erhellt, inwiefern
ihm im Falle einer Überstellung nach Spanien eine ernsthafte Gefährdung
an Leib und Leben oder eine grundlose Inhaftierung droht, zumal Spanien
ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden ist (vgl.
Urteil des BVGer F-1087/2019 vom 11. März 2019),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) zu prüfen,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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