B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
29.04.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_366/2019)
Abteilung VI
F-1559/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
F-1559/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihr minderjähriger
Sohn reisten eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2019 illegal in die
Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] A1/6).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch
die Vorinstanz vom 29. Januar 2019 ergab, dass die französischen Behör-
den dem Beschwerdeführer 1 ein vom 6. Januar 2017 bis 5. Januar 2020
und der Beschwerdeführerin 2 ein vom 2. November 2018 bis 30. April
2019 gültiges Visum ausgestellt hatten (vgl. SEM-act. A9/3).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Februar 2019 wurden
die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben
an, von Russland nach (…) gereist zu sein. Von (…) seien sie mit dem
Flugzeug über (…) nach (…) gereist und von dort aus nach Frankreich.
Nach einem Aufenthalt in Frankreich seien die Beschwerdeführenden in
die Schweiz zurückgekehrt (SEM-act. A8/12 Ziff. 5.01 und SEM-act. A7/12
Ziff. 5.01 f.).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-VIS-Eintrag gewährte die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden rechtliches Gehör und gab ihnen Gele-
genheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Weg-
weisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gab der Beschwerde-
führer 1 zu Protokoll, er habe in Frankreich kein Asylgesuch gestellt und
man habe ihm und seiner Familie dort keine Unterkunft zur Verfügung ge-
stellt und sie dadurch in Gefahr gebracht. Sie hätten auf der Strasse gelebt,
wo ihnen auch ihre Ausweispapiere gestohlen worden seien. Die französi-
schen Behörden würden ihn nach Russland ausliefern (SEM-act. A8/12
Ziff. 8.01). Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie in Sicherheit sein
wolle (SEM-act. A7/12 Ziff. 8.01).
E.
Am 5. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der
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Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A13/7 und A14/7). Die franzö-
sischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 8. März 2019 zu (SEM-
act. A17/2).
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 – eröffnet am 28. März 2019 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach
Frankreich und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver-
fügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sowie die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-
act. A18/10).
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
1. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantra-
gen, die Verfügung des SEM vom 19. März 2019 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, von Frankreich eine Garantie einzuholen, dass die Beschwerdefüh-
renden vom ersten Tag ihrer Ankunft in Frankreich sowie für die Dauer ihres
Asylverfahrens gemäss den Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie der
Europäischen Union untergebracht und versorgt würden. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und auf einen Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Prüfung der
Beschwerde zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie hätten
sich in Frankreich in zwei Städten an eine Hilfsorganisation gewandt und
um Schutz nachgesucht. Sie hätten immer wieder erfolglos auf eine Tele-
fonnummer angerufen, um eine Unterkunft zu bekommen. Sie hätten auf
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Seite 4
der Strasse gelebt und weder Nahrung noch Zugang zu medizinischer
Grundversorgung erhalten. Dadurch hätte Frankreich den Beschwerdefüh-
renden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten und sie einer unmenschlichen Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei die
Schweiz gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Eingabe vom 2. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 3).
I.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit
superprovisorischer Massnahme vom 3. April 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015; AS 2016 3124).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situa-
tion im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 6
3.5 Besitzt ein Asylsuchender – wie vorliegend – ein gültiges Visum, ist in
der Regel derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig,
der das Visum erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die französi-
schen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 8. März
2019 gut (SEM-act. A17/2).
3.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wird von den Be-
schwerdeführenden auch nicht bestritten.
4.
4.1 Auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich in Frank-
reich in zwei Städten an eine Hilfsorganisation gewandt. Sie hätten eine
Telefonnummer erhalten, auf die sie immer wieder vergeblich angerufen
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hätten, ohne jedoch eine Unterkunft zu erhalten. Sie hätten kein warmes
Essen bekommen und es habe kein Zugang zu medizinischer Grundver-
sorgung bestanden. In der zweiten Stadt hätten sie einen Termin zur Vor-
sprache bei der Stadtpräfektur erhalten, seien dann aber von einem
Tschetschenen aufgenommen worden und hätten in seinem Haus in einer
anderen französischen Stadt gelebt. Dadurch hätte Frankreich den Be-
schwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer unmenschlichen
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Mangels eines anfecht-
baren Akts hätten sie auch keine Möglichkeit gehabt, den Rechtsweg zu
beschreiten. Zudem seien sie bestohlen worden. Der Beschwerdeführer 1
macht ausserdem geltend, er werde als (Funktion) aufgrund seiner Rolle
als (Tätigkeit) vom russischen Geheimdienst verfolgt. Man habe in Russ-
land versucht, seinen minderjährigen Sohn zu entführen. Auch in Frank-
reich sei der Beschwerdeführer 1 nicht sicher, und die französischen Be-
hörden würden ihn nach Russland ausliefern (BVGer-act. 1; SEM-
act. A8/12 Ziff. 2.06 und 8.01).
5.2 Gestützt auf diese Vorbringen verlangen die Beschwerdeführenden die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3 Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen der BzP zu Protokoll, in
Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt zu haben (SEM-act. A8/12
Ziff. 8.01). Die Beschwerdeführerin 2 machte hingegen geltend, die Be-
schwerdeführenden hätten in Frankreich um Asyl nachgesucht (SEM-
act. A7/12 Ziff. 2.06). Die Beschwerdeführenden haben sich – eigenen An-
gaben zufolge – in zwei französischen Städten an eine Hilfsorganisation
gewandt und in der Folge während rund zwei Wochen erfolglos versucht,
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Seite 8
telefonisch eine Unterkunft zu organisieren. In den Akten findet sich eine
Bestätigung für einen Termin der Beschwerdeführenden bei der Stadtprä-
fektur von X._______ am (…) zur Registrierung ihrer Asylgesuche. Aus den
Unterlagen geht allerdings nicht hervor und die Beschwerdeführenden ma-
chen auch nicht geltend, dass sie diesen Termin bei der Stadtpräfektur
wahrgenommen haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausge-
gangen werden, die französischen Behörden würden sich weigern, die Be-
schwerdeführenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Frankreich hat seine Bereitschaft zur Aufnahme beziehungsweise Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich erklärt und die Behör-
den haben nun Kenntnis von ihrer Situation. Den Akten sind – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Frankreich würde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten.
5.4 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht anzu-
nehmen, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnten sie sich nötigenfalls
direkt an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
5.5 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, dass es
ihm sehr gut gehe (SEM-act. A8/12 Ziff. 8.02). Am 30. Januar 2019 wurde
beim Beschwerdeführer 1 eine chronische Bronchitis diagnostiziert, am
13. Februar 2019 eine Prostatahyperplasie (SEM-act. A22/3). Die Be-
schwerdeführerin 2 gab bei der BzP an, dass es ihr schlecht gehe. Sie lebe
unter ständigem Stress und ihr Gedächtnis sei beeinträchtigt. Nach einem
Sturz habe sie Probleme mit dem linken Oberschenkel und der rechten
Schulter (SEM-act. A7/12 Ziff. 8.02). Am 1. April 2019 wurde festgestellt,
dass bei der Beschwerdeführerin 2 ein dringender Verdacht auf Vorliegen
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Seite 9
einer (…) besteht und sie Medikamente sowie psychologische Unterstüt-
zung braucht (SEM-act. A22/3). In den Beilagen zur Beschwerde findet
sich ein medizinischer Bericht, welcher die (…) der Beschwerdeführerin 2
und eine vorgenommene (…) belegt. Der Beschwerdeführer 1 macht gel-
tend, sein minderjähriger Sohn sei durch die Ereignisse auf der Flucht trau-
matisiert worden (BVGer-act. 1), ohne dies jedoch weiter zu substantiieren
oder entsprechende Belege einzureichen. Die angegebenen gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Es kann somit auf Art. 31
f. Dublin-III-VO verwiesen werden.
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Frankreich ist demnach verpflichtet, das Asylverfahren ge-
mäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen beziehungsweise weiterzuführen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Seite 10
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 3. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt
mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1559/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: