B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1562/2019
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______, geb. am (…),
2. B._______, geb. am (…),
3. C._______, geb. am (…),
4. D._______, geb. am (…),
5. E._______, geb. am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 - 4 reisten gemäss eigenen Angaben am
29. Dezember 2018 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl er-
suchten. Die Beschwerdeführerin 2 war zu diesem Zeitpunkt schwanger
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] A10 und A11).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er am 30. Januar 2009 und am 7. Juni 2011
in Italien Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. A7). Aus den nach der Ein-
reise vorgelegten Ausweispapieren ging sodann hervor, dass die Be-
schwerdeführerin 2 bis am 13. November 2017 im selben Land einen lega-
len Aufenthaltsstatus besass.
C.
Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und die eingereichten Unterlagen ge-
währte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) am 3. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. Hierbei erklärte
der Beschwerdeführer 1, in Italien einen Aufenthaltstitel als anerkannter
Flüchtling gehabt zu haben. Im Jahr 2009 sei er aus dem Camp vertrieben
worden. Seither hätten sich die italienischen Behörden nicht mehr um seine
Probleme gekümmert, selbst dann nicht, als er bei einem Unfall das Bein
gebrochen habe. Er habe keinerlei Unterstützung bekommen und auf der
Strasse betteln müssen, um durchzukommen. Auch der Sozialdienst habe
ihm nicht helfen können. Seiner Frau und ihm habe man vielmehr gesagt,
sie sollten ihre Kinder abgeben, bis sie einen Job und eine passende Woh-
nung gefunden hätten. Um dies zu vermeiden und aus Angst, man werde
ihm die Kinder wegnehmen, sei er in die Schweiz gekommen (SEM
act. A11 Ziff. 8.01. f.). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits gab an, in Italien
lange Zeit auf der Strasse gearbeitet zu haben, um Steuern bezahlen zu
können. Als sie Mutter geworden sei, habe sie nicht mehr als Prostituierte
arbeiten wollen. Sie sei weder von den italienischen Behörden noch vom
Sozialdienst, der sie jeweils auf später vertröstet habe, unterstützt worden.
Vor kurzem habe sie ihre Wohnung verloren. Um nicht mit ihren Kindern
auf der Strasse leben und zu deren Ernährung der Prostitution nachgehen
zu müssen, habe sie Italien verlassen (SEM act. A10 Ziff. 8.01 f.).
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Seite 3
D.
Die im Zusammenhang mit der Prostitution gemachten Aussagen veran-
lassten das SEM, mit der Beschwerdeführerin 2 am 14. Januar 2019 eine
erweiterte Befragung zur Person durchzuführen (SEM act. 15).
E.
Am 4. Februar 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der betreffenden Personen gemäss Art. 12 Abs. 4 bzw. Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).
F.
Die italienischen Behörden stimmten den beiden Übernahmeersuchen am
6. März 2019 zu (SEM act. A27 und A28).
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 26. März 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstel-
lung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan-
ton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A31).
H.
Mit Beschwerde vom 1. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten;
eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfah-
ren gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sa-
che wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergän-
zung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, den
Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (BVGer
act. 1).
I.
Am 2. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
J.
Am 5. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Januar 2019 über die ak-
tuelle Situation für Asylsuchende in Italien zu den Akten (BVGer act. 3).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
(BVGer act. 4).
L.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden das
Rechtsmittel mit einem neuen Bericht der SFH vom 8. Mai 2019 zur Situa-
tion von Asylsuchenden in Italien (BVGer act. 5).
M.
Am (…). August 2019 wurde die Beschwerdeführerin 5 geboren. Mit
Schreiben vom 16. August und 4. November 2019 liessen die Beschwer-
deführenden dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Unterla-
gen zukommen (BVGer act. 6).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die überdies frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Asylgesetz und nicht
das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass kein Grund für die
Annahme bestehe, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Auf-
nahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht
vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen inter-
nationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Gemäss dem Urteil Tarakhel
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Ta-
rakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der
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Seite 6
Überstellung von Familien Garantien eingeholt werden, dass die Familie
nicht getrennt werde und eine altersgerechte Unterbringung der Kinder ge-
währleistet sei. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom
2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien
spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern
vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die von den italieni-
schen Behörden gegebenen Garantien im Koordinationsurteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Ge-
setzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR, welches
neu SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazio-
nale e per minori stranierei non accompagnati) heisse, inskünftig für die
Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige so-
wie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reser-
viert. Die italienischen Behörden hätten in einem Zirkularschreiben vom
8. Januar 2019 zugesichert, dass die Anforderungen für eine adäquate Auf-
nahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der
Grundrechte, namentlich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Min-
derjährigen, auch in Zukunft erfüllt seien. Die italienischen Erstaufnah-
mestrukturen müssten nach ihrem Pflichtenheft den Betroffenen persönli-
che Unterstützung anbieten. Neu eintretende Personen würden medizi-
nisch untersucht und hätten Zugang zu ärztlicher Behandlung sowie zum
nationalen Gesundheitsdienst. Dadurch habe sich die Lage bezüglich der
Aufnahme von Asylsuchenden im Vergleich zu derjenigen in den Jahren
2011 und 2013, die vom EGMR zu beurteilen gewesen sei, erheblich ver-
bessert. Es sei davon auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien
in kindergerechten Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden.
Eine Überstellung nach Italien stelle daher keine Verletzung von Art. 3
EMRK dar. Die italienischen Behörden hätten die einzelnen Personen in
ihrer Zustimmung vom 6. März 2019 mit Namen und Geburtsdatum als Mit-
glieder der Kernfamilie bestätigt, weshalb die Beschwerdeführenden in ei-
ner entsprechenden, geeigneten Struktur untergebracht würden.
Ferner gebe es keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, aufgrund derer die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen
wären. Schliesslich seien den Akten auch keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu entnehmen. Es
könne davon ausgegangen werden, dass Italien die minimalen Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende (Aufnahmerichtlinie, Asylverfahrensrichtli-
nie) umsetze. Zusammen mit der individuellen Zustimmung für die Kernfa-
milie vom 6. März 2019 und dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 rei-
che dies aus. Soweit die Beschwerdeführerin 2 sich dahingehend äussere,
F-1562/2019
Seite 7
ein potenzielles Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, obliege es
ihr, die geltend gemachten Straftaten bei den zuständigen Behörden in Ita-
lien vorzubringen. Falls sie nach ihrer Ankunft dort ein Asylgesuch einrei-
che, könne sie dies im Rahmen des Asylverfahrens tun oder sich an di-
verse Organisationen wenden, die sich den Opfern von Menschenhandel
annähmen.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen
geltend, sie seien besonders vulnerable Personen. Die Beschwerdeführe-
rin 2 sei schwanger und habe bereits zwei Kinder. Sodann ergäben sich
aus dem von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt verschiedene Hin-
weise darauf, dass sie in Italien Opfer von Menschenhandel und Zwangs-
prostitution geworden sei. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits sei nach ei-
nem Autounfall und ungenügender medizinischer Behandlung gesundheit-
lich ebenfalls angeschlagen. Das italienische Asylsystem sei nach wie vor
überlastet und die Lage habe sich für die Betroffenen seit dem im Oktober
2018 in Kraft getretenen «Salvini-Dekret» verschlechtert. Die ehemaligen
SPRAR-Unterkünfte stünden nurmehr unbegleiteten Minderjährigen und
Personen mit Flüchtlingsstatus offen. Die Beschwerdeführenden gehörten
zu keiner dieser Personengruppen. Seit dem 5. Oktober 2018 seien auch
vulnerable Personen und Dublin-Rücküberstellte nur noch zur Aufnahme
in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahme-
zentren (CAS) berechtigt und entsprechend von mangelhaftem oder ver-
zögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung betrof-
fen. Das SEM hätte daher trotz abnehmender Asylgesuchszahlen genau-
ere Informationen zur Unterbringungsqualität einholen und weitere Abklä-
rungen zur Frage treffen müssen, ob die Beschwerdeführerin 2 Opfer von
Menschenhandel geworden sei. Insgesamt erscheine der rechtserhebliche
Sachverhalt vorliegend als ungenügend erstellt und die Vorinstanz habe
auch ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Kontext von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 schliesslich rügen die Beschwerdeführenden wie-
derum, die unklare Unterbringungssituation sei nicht hinreichend gewürdigt
worden. Insgesamt drohe ihnen bei einer Überstellung nach Italien eine
Verletzung von Art. 3 EMRK und – wegen der problematischen Behörden-
praxis bezüglich Kindern (zwangsweise Trennung von den Eltern, bis diese
einen Job und eine passende Wohnung hätten) – von Art. 8 EMRK. Aus-
gehend von der Aktenbasis könne in ihrem Fall nicht von einer familien-
oder kinderfreundlichen Unterbringungssituation ausgegangen werden.
F-1562/2019
Seite 8
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Die italienischen Behörden haben den beiden Übernahmeersuchen
des SEM am 6. März 2019, unter Auflistung der Beschwerdeführenden 1 -
4, explizit zugestimmt (vgl. SEM act. A27 und A28). Die Zustimmung stützt
sich im Falle des Beschwerdeführers 1 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO und im Falle der Beschwerdeführenden 2 - 4 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
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Seite 9
III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird
von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
5.
5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im
Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der
Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen,
ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur
dann der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person gel-
tend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individu-
ellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch
erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu
muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Grün-
den sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut
sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 und 8).
5.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Gefahr bestehe,
dass sie in Italien als Familie mit drei Kleinkindern nicht angemessen un-
tergebracht würden, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist bekannt, dass
der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien bei verletzlichen Perso-
nen nicht vollständig gewährleistet ist. So werden Familien und andere ver-
letzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen
internationalen Schutz geniessen, nach einer Umstrukturierung des italie-
nischen Asylwesens nur noch in den Erstaufnahmezentren und Notaufnah-
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Seite 10
mezentren untergebracht (vgl Asylum Info Database [AIDA], Country Re-
port italy, Update 2018, S. 56, abrufbar unter
/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf). Bei
den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit einem vier-
jährigen Knaben, einem zweijährigen Mädchen sowie einem mittlerweile
dreimonatigen Baby. Als solche gehören sie seit den gemäss dem «Salvini-
Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen nicht mehr zu den Personengrup-
pen, welche Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-
Zentrum haben. Die Zusicherungen des italienischen Innenministeriums
vom 6.März 2019 (SEM act. A27 und A28) vermögen nach dem Gesagten
die Zweifel, ob sie einer adäquaten Unterbringung zugeführt werden, nicht
auszuräumen (vgl. Urteile des BVGer F-2438/2019 vom 24. September
2019 E. 6.1, F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.4 und 6.5 sowie
F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3 - 6.5 m.H. auf Urteil D-1214/2019
vom 1. April 2019 E. 5.5). Kommt hinzu, dass den italienischen Behörden
die Geburt der Beschwerdeführerin 5 bislang nicht gemeldet wurde, die
vorgenannte Zustimmung mithin nicht alle Familienmitglieder erfasst.
5.4 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es an-
gezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwen-
den. Zwar listet sie in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf und äussert sich zum
Aspekt, wonach Letztere ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ge-
worden sein könnte, ansonsten wird mit den allgemein gehaltenen, text-
bausteinartigen Erwägungen inhaltlich kein Bezug zum vorliegenden Fall
hergestellt. Insbesondere hat sich das SEM nicht mit dem vorrangig zu be-
achtenden Kindeswohl und den im Hinblick auf Italien bestehenden Unsi-
cherheiten bezüglich der konkreten Unterbringungsmodalitäten von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern sowie deren Vereinbarkeit mit dem Völker-
recht auseinandergesetzt. Der blosse Hinweis auf die Zusicherungen vom
6. März 2019 genügt, wie erwähnt, nicht.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt,
in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise
prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich
angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
F-1562/2019
Seite 11
6.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge
Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid
anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensunter-
schreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3),
ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 11. März 2019 auf-
zuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der
Souveränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens –
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom
9. April 2019 stattgegeben (BVGer act. 4). Den vertretenen Beschwerde-
führenden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Seite 13
Zustellung erfolgt an:
– den Parteivertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)