B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1563/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2019 zusammen mit
A._______ (separates Verfahren F-1565/2019), mit dem sie eigenen An-
gaben zufolge seit dem 5. Januar 2017 nach nigerianischer Tradition ver-
heiratet sei, in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] A1; A10, Ziff 1.14),
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 13. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens, allenfalls
Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährte (SEM-act. A10),
dass die Beschwerdeführerin gegen die Überstellung in einen dieser Staa-
ten geltend machte, sie sei bei ihrer Einreise in die Schweiz in Erwartung
gewesen und habe (…) verloren,
dass die (…) hier in der Schweiz beerdigt worden seien und sie deren Grab
auch in Zukunft besuchen können möchte (SEM-act. A10, Ziff. 8.01),
dass sie bei gleicher Gelegenheit auf eine entsprechende Frage hin zu
Protokoll gab, sie sei gesund (SEM-act. A10, Ziff. 8.02),
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 – mit dem
Hinweis auf die gleichzeitig laufende Anfrage ihren Partner betreffend – um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A17),
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht reagierten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2019 – eröffnet am 26. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das SEM eine gleichartige Verfügung auch gegen den Partner der
Beschwerdeführerin, A._______, erliess,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner gegen die Verfügungen des
SEM in einer gemeinsamen Eingabe vom 31. März 2019 (Poststempel:
1. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügungen des SEM vom 19. März 2019 seien
aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren; ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgeltlicher Prozess-
führung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zudem beantragten, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 3. April 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung in Bezug auf die Beschwerdeführerin
und deren Partner per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
dass es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführe-
rin und ihres Partners getrennt zu führen, im Ergebnis aber zu koordinieren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
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Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank zu schliessen
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– am 20. Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-
act. A4),
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
13. Februar 2019 nicht bestritt und ergänzte, im April oder Mai 2018 einen
negativen Asylentscheid erhalten und dagegen Beschwerde erhoben zu
haben, welche noch hängig sei (SEM-act. A10, Ziff. 2.06),
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten blieb und somit
gegeben ist,
dass es – zumindest soweit gesunde und alleinstehende beziehungsweise
kinderlose Antragstellerinnen und Antragsteller betroffen sind – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. März 2019 auf die in
der Schweiz (…) hinweist und auf ein sich daraus ergebendes ernsthaftes
Bedürfnis, das Grab (…) auch in Zukunft besuchen zu können,
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dass sie zudem befürchte, aus Italien direkt nach Nigeria ausgeschafft zu
werden, wo ihr als bekennende Katholikin die Verfolgung durch die beiden
islamistischen Terror-Gruppierungen „Boko Haram“ und „Fulani Herdsmen“
drohe,
dass sie damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz (…) zwar von grosser
menschlicher Tragik sind, jedoch weder das Ereignis selbst noch das Be-
dürfnis nach Trauer am Grab (…) eine Inanspruchnahme des Selbstein-
trittsrechts durch die Schweiz rechtfertigen, zumal Besuche des Grabs mit
einer Rücküberstellung nach Italien nicht von vornherein verunmöglicht
werden,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden auch kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden ih-
ren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Konnexität mit dem Verfah-
ren F-1565/2019 – die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: