B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1565/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / […].
F-1565/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 zusammen mit B._______
(separates Verfahren F-1563/2019), mit der er eigenen Angaben zufolge
seit dem 5. Januar 2017 nach nigerianischer Tradition verheiratet sei, in
der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] E1; A6,
Ziff.1.14),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 13. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte (SEM-
act. A6),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien geltend
machte, er verfüge dort weder über Dokumente, Arbeit noch eine Unter-
kunft (SEM-act. A6, Ziff. 8.01),
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 – mit dem
Hinweis auf die gleichzeitig laufende Anfrage seine Partnerin betreffend –
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A10),
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht reagierten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2019 – eröffnet am 26. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
F-1565/2019
Seite 3
dass das SEM eine gleichartige Verfügung auch gegenüber der Partnerin
des Beschwerdeführers, B._______, erliess,
dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin in einer gemeinsamen Ein-
gabe vom 31. März 2019 (Poststempel: 1. April 2019) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügun-
gen des SEM vom 19. März 2019 seien aufzuheben, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; ferner sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgeltlicher Prozess-
führung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht
auf die Erbhebung eines Kostenvorschusses ersuchten und beantragten,
ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 3. April 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer
und seine Partnerin per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
dass es sich rechtfertigt, die Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers
und seiner Partnerin getrennt zu führen, im Ergebnis aber zu koordinieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
F-1565/2019
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
F-1565/2019
Seite 5
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) zu schliessen – am 19. Februar 2009 in Italien, am 8. Februar
2010 in der Schweiz, am 22. Dezember 2011 in Deutschland, am 16. Ja-
nuar 2012 erneut in der Schweiz, am 10. Oktober 2014 erneut in Italien,
am 6. April 2015 in Dänemark, am 28. Juli 2015 wiederum in Deutschland
und schliesslich am 22. Juni 2016 abermals in Italien Asylgesuche gestellt
hatte (SEM-act. A4),
dass das erste, am 8. Februar 2010 in der Schweiz gestellte Asylgesuch
mit einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz endete und der Be-
schwerdeführer danach untertauchte,
dass er das zweite, am 12. Januar 2012 zusammen mit einer früheren Part-
nerin gestellte Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückzog und unter Inan-
spruchnahme von Rückkehrhilfe im August 2012 nach Nigeria zurück-
kehrte,
F-1565/2019
Seite 6
dass der Beschwerdeführer diese Umstände anlässlich der BzP vom
13. Februar 2019 nicht bestritt und ergänzte, die italienischen Behörden
hätten ihn zur Weiterreise in die Schweiz aufgefordert, da er hier Frau und
Kind habe (SEM-act. A6, Ziff. 2.06),
dass er dazu auf Beschwerdeebene erläutert, er sei Vater einer am (…) in
der Schweiz geborenen Tochter, die mit der leiblichen Mutter zusammen-
lebe und als Flüchtling anerkannt sei,
dass der Sachverhalt insofern richtig zu stellen ist, als der ehemaligen Part-
nerin des Beschwerdeführers und deren Kind in einem Entscheid der
Vorinstanz aus dem Jahre 2013 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt,
ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen wurden,
der Vollzug der Wegweisung aber später wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwä-
gungsweise aufgeschoben wurde,
dass die leibliche Tochter im Zeitpunkt des zweiten in der Schweiz gestell-
ten Asylgesuchs zur Welt gekommen ist und der Beschwerdeführer freiwil-
lig sein Asylgesuch am 12. Juni 2012 zurückgezogen hat mit der Begrün-
dung, er wolle nach Nigeria zurückkehren (Rückkehr erfolgte am 13. Au-
gust 2012),
dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Partnerin eine neue Ehe
(nach Brauch) eingegangen sein will,
dass er sich im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu Recht
nicht auf den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beruft und dar-
aus Rechte abzuleiten versucht,
dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Februar 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten blieb und somit
gegeben ist,
F-1565/2019
Seite 7
dass es – zumindest soweit gesunde und alleinstehende beziehungsweise
kinderlose Antragsteller und Antragstellerinnen betroffen sind – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. März 2019 darauf hin-
weist, seine aktuelle Partnerin sei von ihm (…) schwanger gewesen und
habe (…) im Januar 2019 (…) verloren beziehungsweise tot geboren,
dass deshalb ein ernsthaftes Bedürfnis daran bestehe, das Grab (…) hier
in der Schweiz auch in Zukunft besuchen zu können,
dass er zudem befürchte, aus Italien direkt nach Nigeria ausgeschafft zu
werden, wo ihm als bekennenden Katholiken die Verfolgung durch die bei-
den islamistischen Terror-Gruppierungen „Boko Haram“ und „Fulani Herds-
men“ drohe,
dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten (…) zwar von grosser mensch-
licher Tragik sind, jedoch weder das Ereignis selbst noch das Bedürfnis
nach Trauer am Grab (…) eine Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts
durch die Schweiz rechtfertigen, zumal Besuche des Grabs mit einer Rück-
überstellung nach Italien nicht von vornherein verunmöglicht werden,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden auch kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45
E. 8.3),
F-1565/2019
Seite 8
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden ih-
ren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
F-1565/2019
Seite 9
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Konnexität mit dem Verfah-
ren F-1563/2019 – die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1565/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: