B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1573/2015
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2005 reichte der Beschwerdeführer, ein 1986 gebore-
ner türkischer Staatsangehöriger, beim damaligen Bundesamt für Migra-
tion (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) ein Gesuch um Be-
willigung zur Einreise zwecks Besuchsaufenthalts bei seinem Onkel in der
Schweiz ein (SEM pag. 4 ff.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wies
die Vorinstanz das Gesuch ab (SEM pag. 16 f.). Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Ankara am
4. Januar 2006 zugestellt (SEM pag. 19).
B.
Gemäss seiner eigenen Aussage reiste der Beschwerdeführer am 9. Au-
gust 2010 mit einem Schengen-Visum, gültig bis zum 31. August 2010, in
die Schweiz ein (kant. BE pag. 24 f.).
C.
Anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle am 23. Mai 2013 wurde der Be-
schwerdeführer im Restaurant „X._______“ seines Onkels in
Y._______/BE bei der Arbeit als Pizzaiolo angehalten. Er wurde wegen
rechtswidrigen Aufenthaltes und unbewilligter Erwerbstätigkeit zur Anzeige
gebracht (kant. BE pag. 44 f.).
D.
Am 30. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch (kant. BE
pag. 20). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 lehnte das BFM das Gesuch ab
und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 22. August 2013 zu verlas-
sen (SEM pag. 35 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht ein
(kant. BE pag. 49 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer vom
BFM aufgefordert, die Schweiz bis zum 26. September 2013 zu verlassen
(kant. BE pag. 54).
E.
Der Beschwerdeführer liess am 26. September 2013 durch seinen Rechts-
vertreter ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein-
reichen.
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Seite 3
F.
Am 7. Oktober 2013 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem
Rechtsvertreter per E-Mail mit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in
der Schweiz aufhalte und bei einer Anhaltung mit fremdenpolizeilichen
Massnahmen rechnen müsse (vgl. Akten Migrationsamt BL).
G.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmen-
tal-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, began-
gen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, mit einer Geldstrafe von 90 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (SEM pag. 22 f.).
H.
Am 3. Juni 2014 teilte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dem
Zivilstandsamt Z.________ mit, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das
Zivilstandsamt Z._______ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des
Gesuchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine
Lebenspartnerin.
I.
Infolgedessen teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
dem Rechtsvertreter am 13. Juni 2014 mit, dass der Beschwerdeführer
sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend zu verlassen
habe.
J.
Am 5. Februar 2015 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die
Haft nach Art. 69 und 76 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; Aus-
schaffung und Ausschaffungshaft) an und stellte dem Zwangsmassnah-
mengericht den Antrag, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aus-
schaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten zu prüfen (SEM pag. 27 ff.).
Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüg-
lich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt (SEM pag.
29 f.).
K.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 11. Februar
2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
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Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssys-
tem (SIS) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer sei am 28. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt vollzieh-
baren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt worden.
Vom 1. Oktober 2013 bis 4. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer unter-
getaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er sei von der zu-
ständigen Behörde weggewiesen und die Ausschaffungshaft sei angeord-
net worden (SEM pag. 38 f.).
L.
Am 11. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots be-
antragen. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots um die Hälfte zu
reduzieren. In formeller Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten
ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, er habe sich nicht „ganz“
illegal in der Schweiz aufgehalten, da er am 26. September 2013 beim Mig-
rationsamt des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung gestellt habe. Bereits
zwei Wochen zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfüge, beim Zivilstandsamt Z._______ die erforder-
lichen Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten,
habe das Verfahren mehrere Monate gedauert. Kurz vor seiner Festnahme
und der Verhängung des Einreiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht
mehr heiraten wollen. Nachdem er das Gesuch zurückgezogen habe, sei
er im Begriff gewesen, die Schweiz zu verlassen. Überdies sei die Dauer
des Einreiseverbots nicht verhältnismässig (BVGer act. 1).
M.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, ihre
Verfügung beruhe auf dem Sachverhalt, wie er sich aus dem rechtskräfti-
gen Strafbefehl vom 28. Januar 2014 und der Haftanordnung vom 5. Feb-
ruar 2015 ergebe. Dem Beschwerdeführer sei zudem nie eine Kurzaufent-
haltsbewilligung erteilt worden (BVGer act. 11).
N.
Am 8. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise vorbringen, es
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Seite 5
treffe zu, dass ihm nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlies-
sung erteilt worden sei. Dies habe er auch nicht behauptet. Es sei jedoch
bekannt, dass man zuerst ein Gesuch um eine solche Bewilligung stellen
müsse. Genau dies habe er gemacht. In der Beilage lasse er dem Bundes-
verwaltungsgericht das Schreiben an das Migrationsamt Basel-Landschaft
vom 26. März 2014 zukommen. Auch dies sei ein Beweis dafür, dass die
zuständigen Behörden von seiner Anwesenheit gewusst hätten. Deshalb
könne nicht behauptet werden, er habe sich völlig illegal in der Schweiz
aufgehalten. Er habe auf das Ende des Verfahrens gewartet (BVGer act.
13).
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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Seite 6
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi-
derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste-
hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel-
lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-5323/2014 vom
23. August 2016 E. 5.2 m.H.).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas-
sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24
SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
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Seite 7
4.
4.1 Anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle am 23. Mai 2013 wurde der Be-
schwerdeführer im Restaurant „X._______“ seines Onkels in
Y._______/BE bei der Arbeit als Pizzaiolo angehalten. Gemäss Anzei-
gerapport hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in der Markt-
gasse ein Zimmer, in welchem er sein ganzes Hab und Gut habe. Er weile
seit ca. zwei Jahren in der Schweiz. Ausgereist sei er nie, er habe dies
seinem Onkel gegenüber immer nur behauptet. Er habe ihm jeweils ge-
sagt, dass er sein Visum verlängern und deshalb in die Türkei reisen
müsse. Sein Onkel habe ihm alle drei Monate ca. Fr. 1‘000.- für den Flug
gegeben. In Tat und Wahrheit habe er sich aber für längere Zeit im Zimmer
oder bei Bekannten in M.______ versteckt. Danach sei er wieder in der
X._______ aufgetaucht und habe vom angeblich positiven Entscheid in Sa-
chen Visum und Aufenthalt berichtet. Der Onkel des Beschwerdeführers
bestätigte, dass sein Neffe bei ihm als Pizzaiolo gearbeitet hat. Er gab wei-
ter an, ihm keinen Lohn bezahlt zu haben. Dafür habe er gratis logieren
können. Ab und zu habe er ihm ein Trinkgeld gegeben und alle drei Monate
ca. Fr. 1‘000.- für den Flug, damit er das (angebliche) Visum habe verlän-
gern können (kant. BE pag. 44 f.).
4.2 Demzufolge ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilli-
gung erwerbstätig war.
4.3 Davon ist auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde der
Beschwerdeführer doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, began-
gen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, mit einer Geldstrafe von 90 Ta-
gessätzen, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von Fr. 400.- bestraft (SEM pag. 22 f.; zur Bindung der Admi-
nistrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE
2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig-
keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän-
dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig-
keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei
es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und
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Seite 8
eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
5.2 Eine Ausnahmesituation, in welcher der Erwerbscharakter durch eine
besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund
gedrängt wird, liegt nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom
25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte
Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar
dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art.
11 Abs. 2 AuG). Dies war hier indessen nicht der Fall, hat doch der Onkel
für den Beschwerdeführer Logis übernommen und ihm alle drei Monate
Fr. 1‘000.- gegeben. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschäfti-
gung nur vorübergehend bzw. zeitweise ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1
VZAE).
5.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem auch kein vorsätz-
licher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt je-
dem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Be-
hörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 6.4).
5.4 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geld-
strafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich – d.h. mit Wissen und Wil-
len – ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f.
StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG). Selbst wenn
man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers
ausginge – zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen,
weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen
müssen – bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhalte-
massnahme (vgl. Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016
E. 4.2 in fine m.H.).
5.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung
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zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1
VZAE).
5.6 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der
Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever-
botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
6.
6.1 Des Weiteren hielt sich der Beschwerdeführer unbestritten ohne gülti-
gen Rechtstitel in der Schweiz auf (vgl. E. 4.1). Demzufolge wurde der Be-
schwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 nebst Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts,
begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, bestraft (vgl. E. 4.3). Auf-
grund dessen hat der Beschwerdeführer auch damit gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und zusätzlichen Anlass für die Ver-
hängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG;
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
6.2 Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er
brachte indessen vor, er habe sich nicht „ganz“ illegal in der Schweiz auf-
gehalten, da er am 26. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons
Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung zwecks Eheschliessung habe stellen lassen. Bereits zwei Wochen
zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Niederlassungsbe-
willigung C verfüge, beim Zivilstandsamt Z.________ die erforderlichen
Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten, habe
das Verfahren mehrere Monate gedauert. Er habe auf das Ende des Ver-
fahrens gewartet. Kurz vor seiner Festnahme und der Verhängung des Ein-
reiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht mehr heiraten wollen. Nachdem
er das Gesuch zurückgezogen habe, sei er im Begriff gewesen, die
Schweiz zu verlassen (vgl. Bst. L).
6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2014 dem Zivilstandsamt
Z.________ mitteilt hat, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das Zivil-
standheim Z.________ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des Ge-
suchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine
Lebenspartnerin. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das Amt für Mig-
ration des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter mit, dass der
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Seite 10
Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend
zu verlassen habe. Rund acht Monate später, am 5. Februar 2015, ordnete
der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft gegen den
Beschwerdeführer an (Bst. H ff.).
6.4 Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Rückzug des Gesuchs um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung von An-
fang Juni 2014 bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft am 5. Februar
2015 somit erneut fast acht Monate illegal in der Schweiz auf, obwohl ihn
die Migrationsbehörde dazu auffordert hatte, die Schweiz zu verlassen. Zu-
dem wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Diese beiden Umstände
stellen Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. c AuG
dar. Daran vermöchte auch nichts zu ändern - und ist auch nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens -, sollte sich der Beschwerdeführer während des
hängigen Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung (Ende September 2013
bis Anfang Juni 2014) legal in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. BGE
137 I 351 E. 3.7 S. 360 und BGE 138 I 41 E. 4 S. 47).
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz.
555 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen rechtswidrigen
Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt
doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni
2016 E. 2.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der
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Seite 11
Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des
BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer (mehrjährigen) Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als er noch einen wei-
teren Fernhaltegrund (Ausschaffungshaft) gesetzt hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. c
AuG).
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diese können in den Beziehungen zu Ver-
wandten in der Schweiz erblickt werden, vermögen jedoch weder eine Auf-
hebung, noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtferti-
gen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer
der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden
Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die
Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5
AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu sei-
nen Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz
pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Verwandten in seinem
Heimatland). Die vierjährige Dauer der Fernhaltemassnahme ist ange-
sichts der Dauer des illegalen Aufenthalts (3 Jahre) und der illegalen Er-
werbstätigkeit (2 Jahre) sowie der erfolgten Ausschaffungshaft angemes-
sen.
7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das
Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den
Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei
Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu ge-
statten (vgl. E. 3.2).
8.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens liess der Beschwerdeführer jedoch um Er-
lass der Verfahrenskosten ersuchen. In der Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Mai 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch be-
treffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer act. 10).
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegeh-
ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits
im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen wer-
den konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfah-
renskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. BL
[…] reour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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