B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1574/2018
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).
F-1574/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer versuchte am 19. Januar 2018 von Italien herkom-
mend mit dem Zug in die Schweiz einzureisen. Gegenüber dem Grenz-
wachtkorps in Chiasso gab er bei seiner Anhaltung an, aus Sierra Leone
zu stammen und am (…) geboren zu sein. Das Gesuch um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers wurde von den italienischen Behörden glei-
chentags akzeptiert und vollzogen (vgl. Akten der Vorinstanz [VI-act.] A6).
B.
B.a In der Folge gelangte der Beschwerdeführer dennoch unkontrolliert in
die Schweiz und stellte hier am 29. Januar 2018 ein Asylgesuch. Auf dem
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe ausgefüllten Personali-
enblatt gab er an, am (…) in Sierra Leone geboren zu sein (VI-act. A2).
B.b Die Abfrage der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac am 30. Januar
2018 durch die Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Okto-
ber 2016 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (VI-act. A4 und A5).
B.c Am 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe u.a. zu seiner Identität und zu seinen Reise-
dokumenten befragt. Dabei behauptete der Beschwerdeführer erneut, er
sei am (…) geboren und demnach noch minderjährig. Er habe heimatliche
Identitätsdokumente besessen, die ihm aber in Libyen abgenommen wor-
den seien. Sein Heimatland Sierra Leone habe er am 25. Mai 2016 verlas-
sen. Via Algerien und Libyen sei er dann auf dem Seeweg nach Italien ge-
kommen. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel erhalten, in welchem die
zuständige Behörde fälschlicherweise den (…) als Geburtsdatum aufge-
führt habe. In einem anderen italienischen Ausweisdokument sei unzutref-
fenderweise sogar der (…) als Geburtsdatum vermerkt worden. Eine wei-
tere falsche Erfassung seines Geburtsdatums beim gescheiterten Einrei-
seversuch in die Schweiz beruhe auf einem Irrtum seinerseits (VI-act. A7).
B.d Zur Bestimmung seines Alters wurde dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 6. Februar 2018 nochmals
rechtliches Gehör gewährt. Dabei behauptete er erneut, am (…) geboren
zu sein. An das in seinen heimatlichen, in Libyen verlorenen Identitätsdo-
kumenten vermerkte Geburtsdatum könne er sich nicht mehr erinnern (VI-
act. A8).
B.e Die Asylbehörde in Vallorbe eröffnete dem Beschwerdeführer noch in
der ergänzenden Einvernahme, dass aufgrund aller Umstände (fehlende
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Seite 3
Identitätsnachweise, widersprüchliches, nicht plausibles Aussageverhal-
ten) bezüglich seines Geburtsdatums nicht vom (…), sondern vom (…)
ausgegangen werde (VI-act. A8).
C.
In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 14. Februar 2018 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) Italien um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers. Dabei wurde explizit auf die Proble-
matik der behaupteten Minderjährigkeit hingewiesen (VI-act. A16). Die ita-
lienischen Behörden reagierten innert Frist nicht auf das Rückübernahme-
gesuch (VI-act. A18).
D.
Am 5. März 2018 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerde-
führer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen. Mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte die Vorinstanz
den Kanton Solothurn. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung
zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (VI-act. A20).
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
die am 8. März 2018 eröffnete Verfügung der Vorinstanz Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Nichteintretensentscheid
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung
des Asylgesuchs zuständig ist. Eventualiter sei das Verfahren zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung sowie um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen. Für das weitere Verfahren
sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F-1574/2018
Seite 4
E.b Am 16. März 2018 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzlichen Akten ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 16. März 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus
(BVGer-act. 2).
E.d Am 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unter-
lagen nach. Aus einem Bericht des Kantonsspitals (…) vom 2. März 2018
geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer eine ‚frozen
shoulder‘ rechts, mehrere Verknöcherungen und ein steifer Ellenbogen
rechts diagnostiziert wurden. In einem Attest vom 15. März 2018 plädierte
der behandelnde Arzt (…) sinngemäss für eine orthopädische Weiterabklä-
rung und eine adäquate Behandlung in der Schweiz (BVGer-act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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Seite 5
zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asyl-
gesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat aus-
reisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsver-
traglich zuständigen Staates kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
3.2. Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4. Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver-
pflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag
abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
F-1574/2018
Seite 6
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen am 6. Oktober 2016 schon in Italien einen Asylantrag ge-
stellt. Bei dieser Ausgangslage ersuchte die Vorinstanz die italienischen
Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmegesuch der
Vorinstanz vom 14. Februar 2018 stützt sich auf Angaben aus dem Euro-
dac-System. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.2. Wäre der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – minderjährig,
hätte das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO zurückzutreten. Als Minderjähriger gilt dabei ein Drittstaatsangehöriger
unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre
Anknüpfungspunkte in der Regel jener Staat zuständig, in welchem der
Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Dem raschen Zugang des min-
derjährigen Antragsstellers zur Prüfung seines Antrags auf internationalen
Schutz ist vorrangige Bedeutung beizumessen. Unbegleitete Minderjährige
sind daher vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, K15 f. zu Art. 8 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom
28. Juni 2017 S. 9).
5.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist
zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu
prüfen.
5.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn das Gericht trotz Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid we-
sentliche Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
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Seite 7
VwVG; Art. 8 AsylG; vgl. statt vieler: BVGE 2015/4 E. 3.2; BENJAMIN
SCHINDLER, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Art. 49 N. 28).
5.2. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt die Beweislast für die von ihr be-
hauptete Minderjährigkeit. Letztere muss zumindest glaubhaft erscheinen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2, 5.3.3 m.w.H. und
5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen
der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher
Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen – abgeklärt werden, ob
die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter ent-
spricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende
Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (…) geboren und so-
mit noch minderjährig. In Italien sei er mit einem falschen Geburtsdatum
registriert worden. Er habe mehrmals vergeblich versucht, bei den dortigen
Behörden eine Berichtigung zu erwirken. In der Schweiz habe er von An-
fang an in der Anhörung und beim Ausfüllen des Personalienblatts sein Ge-
burtsdatum mit dem (…) korrekt angegeben. Die Vorinstanz habe keine
Gesamtwürdigung sämtlicher Kriterien vorgenommen. Insbesondere sei
keine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Nach dem Gebot der
besonderen Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen erscheine dies
nicht legitim. Stichhaltige Gründe, die auf eine Volljährigkeit hindeuteten,
seien nicht gegeben. Ein Augenschein und seine übereinstimmenden Aus-
sagen sprächen für seine Minderjährigkeit. Jedenfalls müsse im Zweifel für
die Minderjährigkeit entschieden werden. Den Grundsatz „in dubio pro mi-
nore“ vertrete auch das angerufene Bundesverwaltungsgericht in seinen
Urteilen A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 und A-1987/2016 vom 6. Sep-
tember 2016.
5.4. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm
angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf der bisheri-
gen, konstanten Rechtsprechung des Gerichts zur Beweislast, zum Be-
weismass sowie zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Bestim-
F-1574/2018
Seite 8
mung und Festsetzung des Alters einer gesuchstellen Person im Asylver-
fahren basieren (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Januar 2016
E. 4.2; A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7). Demzufolge ist der
von ihm geltend gemachte Grundsatz, wonach im Asylverfahren bei Vorlie-
gen von Zweifeln über das Alter der gesuchstellenden Person von deren
Minderjährigkeit auszugehen sei, dahingehend zu präzisieren, dass die ge-
suchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich
glaubhaft zu machen hat. Abzustellen ist hierzu auf die allgemeine Regel
von Art. 7 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3 m.w.H.). Glaubhaft ist
die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele-
mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610
E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe,
welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57
E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zu-
mindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behaup-
tungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer
Volljährigkeit auszugehen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1).
5.5. Auf dem vom 29. Januar 2018 datierenden Personalienblatt gab der
Beschwerdeführer den (…) als Geburtsdatum an. Nur kurze Zeit zuvor, am
19. Januar 2018 hatte er aber gegenüber dem Grenzwachtkorps noch un-
terschriftlich bestätigt, am (…) geboren zu sein. Tritt hinzu, dass er wäh-
rend seines Aufenthalts in Italien von den dortigen Behörden – wenn auch
mit unterschiedlichen Geburtsdaten – als volljährig erfasst worden war. Es
scheint wenig wahrscheinlich, dass die italienischen Behörden entgegen
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein unzutreffendes Geburts-
datum erfasst hatten. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer
sogar darin, ob er etwas gegen die angeblich falsche Erfassung durch die
italienischen Behörden unternommen haben will. Während er Letzteres in
seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, hatte er noch in der Befragung vom
6. Februar 2018 in Abrede gestellt, entsprechende Schritte eingeleitet zu
haben (VI-act. A8, S. 5).
Wenig glaubwürdig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr
daran erinnern kann, welches Geburtsdatum auf seinen in Libyen abhan-
den gekommenen Identitätspapieren vermerkt war. Es gibt keine sachliche
Erklärung dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern
kann, zumal er die Papiere 2014 noch auf sich getragen haben will.
5.6. In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 6. Februar 2018 hat die Vor-
instanz in differenzierter und überzeugender Weise dargelegt, weshalb
F-1574/2018
Seite 9
nicht auf eine Minderjährigkeit geschlossen werden könne (VI-act. A8,
insb. S. 5). Der Beschwerdeführer hat keine Belege geliefert. Seine Aussa-
gen zum Thema sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Konkrete An-
haltspunkte zur Annahme einer Minderjährigkeit ergeben sich nicht. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es gerade die Gesamtwür-
digung aller Umstände, welche zu diesem Ergebnis führt.
5.7. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzu-
legen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf die Durchführung
einer Handknochenanalyse verzichten, zumal dieser zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK
2004 Nr. 30 E. 6.2). Ins Leere zielt sodann das Argument des Beschwer-
deführers, bei den Einvernahmen durch die Vorinstanz sei weder seinem
tiefen Bildungsniveau noch seiner Traumatisierung in Libyen Rechnung ge-
tragen worden.
6.
6.1. Es ergibt sich, dass die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Als Volljähriger kann
sich der Beschwerdeführer nicht auf das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013
C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) berufen, wonach
ungeachtet der Deponierung mehrerer Asylgesuche in verschiedenen Mit-
gliedstaaten der Aufenthaltsstaat zuständig wäre. Vielmehr ist der Be-
schwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen und
Italien ist gestützt auf Art. 18 Bst. d Dublin-III-VO für ihn bis zu seiner Aus-
reise zuständig und damit verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
6.2. Da der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft ma-
chen konnte, kann er sich nicht auf die in Art. 6 Dublin-III-VO formulierten
Schutzvorschriften für Minderjährige berufen. Sein Begehren auf Beiord-
nung einer Vertrauensperson für das weitere Verfahren gestützt auf Art. 17
Abs. 3 Asyl, Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 sowie Art. 64 Abs. 4, Abs. 5 und Art. 64a
Abs. 3bis AuG erweist sich damit als gegenstandslos.
F-1574/2018
Seite 10
7.
Zu prüfen sind allfällige Überstellungshindernisse.
7.1.
7.1.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
7.1.2. Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen.
7.1.3. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.1.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4).
F-1574/2018
Seite 11
7.2.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit
macht er geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für
seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
7.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihn in Libyen ein Schlepper
an der rechten Schulter verletzt habe. Diese Verletzung sei sehr schmerz-
haft und müsse noch operativ behandelt werden (BVGer-act. 1).
7.2.2. Dem Bericht des Kantonsspitals (…) vom 13. März 2018 kann ent-
nommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine ‚frozen shoulder‘
rechts, mehrere Verknöcherungen sowie ein steifer Ellenbogen rechts di-
agnostiziert wurden. Gegebenenfalls müsse eine arthroskopische Arthro-
lyse durchgeführt werden, was eine sehr lange Nachbehandlungszeit be-
ziehungsweise Physiotherapie erfordere. Der behandelnde Arzt (…) er-
suchte in seinem Attest vom 15. März 2018 darum, den Beschwerdeführer
orthopädisch weiter abklären und allenfalls behandeln zu lassen. Aus hu-
manitären Gründen bittet er darum, dass der Beschwerdeführer wegen
starker Schmerzen sowie einer Funktionsbehinderung in der Schweiz adä-
quat behandelt wird (BVGer-act. 3).
7.2.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neue-
rer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vor-
liegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels
angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen
Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die
zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.2.4. Für die Situation des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Es ist
nicht ersichtlich, dass die im Kantonsspital (…) erhobenen Diagnosen einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass seine Überstellung
F-1574/2018
Seite 12
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dass Schulter und Ellen-
bogen des Beschwerdeführers in naher Zukunft einer medizinischen Be-
handlung mit anschliessender Physiotherapie unterzogen werden sollten,
steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entge-
gen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchge-
führt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art.
19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
8.
8.1. Mit seinem Vorbringen, dass sein Schultergelenk einer Operation un-
terzogen werden müsse, fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vorinstanz
kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.).
8.2. Da sich der Beschwerdeführer in Italien einer hinreichenden medizini-
schen Behandlung unterziehen kann, gibt es keinen Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn in Italien
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten sind daher
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
9.
9.1. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 32
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Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vo-
rinstanz zu bestätigen.
9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist. Der am 16. März 2018 angeordnete, vorsorgliche
Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren. Damit ist eine der zwingenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt (vgl. auch Art. 110a Abs. 2 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1574/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: