B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1609/2019
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2019.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im August 2015 und gelangte über Niger, Libyen und das Mittelmeer
nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Nach anschliessen-
den Aufenthalten in Frankreich und den Niederlanden will er wieder nach
Italien gelangt sein, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das aber abgelehnt
worden sei. Am 20. Februar 2019 stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des SEM in Basel ein Asylgesuch.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am 4. April 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 27. Februar 2019 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Über-
stellung dorthin sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Hierbei erklärte er, er wolle nicht nach Italien zurück, weil man dort nach
einem Asylgesuch umgehend einen abweisenden Entscheid erhalte und
dann auf sich selbst gestellt sei. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, er lebe noch, leide
aber unter Hämorrhoiden. Das habe er gemeldet, aber noch kein Medika-
ment erhalten.
D.
Am 6. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der einmonatigen Frist von
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM keine
Stellung.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 (eröffnet am 28. März 2019) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und
forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Stadt mit
dem Vollzug der Wegweisung, veranlasste die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
Anlässlich des von der kantonalen Migrationsbehörde im Hinblick auf den
bevorstehenden Wegweisungsvollzug durchgeführten Ausreisegesprächs
machte der Beschwerdeführers am 27. März 2019 erstmals geltend, dass
er an Hepatitis B erkrankt sei, wobei er diese Krankheit bis jetzt nicht me-
dikamentös behandelt habe.
F.
Mit Beschwerde vom 4. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. März 2019 sei auf-
zuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
Dabei reichte er einen Laborbericht vom 21. März 2019 ein, wonach der
serologische Befund für eine aktuelle Hepatitis-B-Virusinfektion spreche.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
G.
Am 8. April 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde gut.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
F-1609/2019
Seite 4
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die strittige Verfügung datiert vom 21. März 2019. Im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016
3101) am 1. März 2019 (vgl. AS 2018 2855) war das Verfahren vor der
Vorinstanz hängig. Für das vorliegende Verfahren gilt somit das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 2 AsylG
[AS 2012 5359 und AS 2015 2047]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 5
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.
4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 4. April 2018 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht hat. Am 6. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Weil die italienischen Behörden darauf innert Frist
nicht antworteten, ist Italien verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder auf-
zunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens ist somit gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe ge-
sundheitliche Probleme und erhalte in Italien keine Hilfe. Sein Asylgesuch
sei dort abgewiesen worden und er habe zuletzt auf der Strasse gelebt.
4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
F-1609/2019
Seite 7
5.
5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu das nach wie vor aktuelle Urteil E-6883/2016 vom 28. November
2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des soge-
nannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens-
richtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. So besteht derzeit kein Anlass,
von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass
sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3373/2019 vom
5. Juli 2019 E. 5.2).
5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechen-
land verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche
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Seite 8
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich
der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die
Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbe-
sondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenblei-
ben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publi-
zierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen ledigen 29-jährigen Mann handelt. Zu seinem
Gesundheitszustand gab er anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2019
lediglich an, dass er Hämorrhoiden habe. Erst nach Erlass der vorinstanz-
lichen Verfügung wurde eine chronische Hepatitis B geltend gemacht, die
gemäss einem ärztlichen Attest vom 11. Juni 2019 seit diesem Zeitpunkt
behandelt wird. Ärztlicherseits wird eine Therapiedauer (Abgabe von Me-
dikamenten und Verlaufskontrollen nach zwei Wochen, einem Monat und
bei Verträglichkeit alle drei Monate) zur Negativierung des Hepatitis B-An-
tigens von einem Jahr empfohlen.
Als zurzeit alleinstehender Mann und ohne schwere gesundheitliche Prob-
leme, aufgrund derer er in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig
zu betrachten wäre (siehe dazu E. 6.3 – 6.5 hiernach), fällt der Beschwer-
deführer nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten
Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung
Italiens einzufordern ist. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR
bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit ge-
fordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht aktuell auch keine
Veranlassung.
5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation
in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen sogenann-
ten «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. hierzu Urteil
F-3373/2019 E. 5.5; ferner Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni
2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai
2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22.
März 2019 S. 6/7 oder F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.
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Seite 9
6.
6.1 Indem der Beschwerdeführer auf mangelnde Unterkunftsmöglichkeiten
und eine ungenügende Gesundheitsversorgung in Italien hinweist, fordert
er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwarten-
den Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten.
6.3 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
F-1609/2019
Seite 10
6.4 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, auch
wenn er zurzeit eine Therapie absolviert und gemäss Arztbericht vom
11. Juni 2019 eine Wegweisung der Kontinuität dieser Therapie nicht för-
derlich wäre. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht reisefä-
hig ist oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der rest-
riktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen
Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus huma-
nitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
6.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Auch wenn das Asylverfahren dort – wie
behauptet – abgeschlossen sein sollte und der Beschwerdeführer keinen
Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nicht-staatliche Unterstützung haben sollte (als rechtskräftig abgewiesener
Asylsuchender könnte er sich nicht mehr auf die Aufnahmerichtlinie beru-
fen), richten sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Be-
schwerdeführer Anspruch hat, nach der nationalen Gesetzgebung. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, haben in Italien
auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung.
Gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem
Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazi-
one e norme sulla condizione dello straniero" wird das Recht auf die erfor-
derliche medizinische Grundversorgung explizit auch illegal anwesenden
Personen gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich somit an die zustän-
digen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlan-
gen. Indizien dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate me-
dizinische Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. Von einer funk-
tionierenden medizinischen Grundversorgung ist auch nach Erlass des
«Salvini-Dekrets» weiterhin auszugehen (siehe zuletzt Urteile des BVGer
F-3373/2019 E. 6.3 und E-3149/2019 S. 10 f.). Die schweizerischen Be-
hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers jedoch Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
6.6 Ferner besteht auch kein Anlass, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen behandelt. Gemäss
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Seite 11
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwen-
dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.7 Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO. Italien ist gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den
Beschwerdeführer zu übernehmen.
7.
Das SEM; ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen
Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
F-1609/2019
Seite 12
10.
Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 12. April
2019 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demzufolge erübrigt es sich auch, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1609/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Rudolf Grun
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