B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1614/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fabian Williner, Rechtsanwalt und Notar,
WYSSEN KUONEN MURMANN, Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung sowie Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1981, ägyptischer Staatsangehöriger) reiste
am 20. April 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Mai 2013 eine
Schweizer Staatsangehörige. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt (Akten SEM S. 34). Die Ehegatten trennten sich am 8. Februar
2016 (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts X._______ vom 7. März 2016,
Akten SEM S. 20-23).
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. September 2016 lud die Dienststelle für Bevöl-
kerung und Migration des Kantons Wallis (nachfolgend: kantonale Migrati-
onsbehörde) den Beschwerdeführer ein, zur Absicht, die Aufenthaltsbewil-
ligung nicht zu verlängern, Stellung zu nehmen (Akten SEM S. 105).
B.b Mit Eingabe vom 15. September 2016 teilte die Kanzlei Wyssen Kuo-
nen Murmann (nachfolgend: Kanzlei Wyssen) der kantonalen Migrations-
behörde mit, den Beschwerdeführer anwaltlich zu vertreten, und nahm in-
haltlich zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Stellung (Akten SEM
S. 116-118). Am 23. Dezember 2016 forderte die kantonale Migrationsbe-
hörde den Rechtsvertreter auf, eine Vollmacht einzureichen, was ihr glei-
chentags zugesichert wurde (Akten SEM S. 109). Soweit ersichtlich, kam
der Rechtsvertreter dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Am 23. Mai
2017 ersuchte die Kanzlei Wyssen die kantonale Migrationsbehörde, dem
Beschwerdeführer eine Bestätigung auszustellen, dass das Verfahren hän-
gig sei (Akten SEM S. 96).
B.c Am 2. August 2017 wandte sich die Sektion (…) der UNIA unter Vor-
lage einer Vollmacht des Beschwerdeführers an die kantonale Migrations-
behörde und ersuchte um Auskunft über das Verfahren (Akten SEM
S. 120-121). Daraufhin gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem
Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 via UNIA das rechtliche Gehör zur
Absicht, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern (Akten SEM
S. 124).
B.d Am 26. Oktober 2017 teilte die kantonale Migrationsbehörde dem Be-
schwerdeführer mit, sie sei bereit, seine Unterlagen dem SEM zur Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20; heute: Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG]) zu unterbreiten (Akten SEM S. 17), was sie am
21. November 2017 auch tat (Akten SEM S. 18).
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C.
C.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Akten SEM 3/S. 135-
136). Diese Sendung wurde von der Post mit dem Hinweis "nicht abgeholt"
retourniert (Akten SEM 4/S. 139). Daraufhin wandte sich die Vorinstanz an
die UNIA und erkundigte sich, ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor
bestehe. Dies verneinte die zuständige Person bei der UNIA; sie habe vom
Beschwerdeführer nichts mehr gehört. Gleichzeitig teilte diese Person der
Vorinstanz E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers
mit und wies darauf hin, nicht zu wissen, ob diese noch aktuell seien (Akten
SEM 5/S. 140-141).
C.b Mit Verfügung vom 5. April 2018 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers (Akten SEM 6/S. 142-147). Am 10. April 2018 teilte die kantonale
Migrationsbehörde der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe sich per
12. April 2018 ins Ausland abgemeldet (Akten SEM 7/S. 154-156). Die
Post retournierte die Sendung am 17. April 2018 mit dem gleichen Hinweis
(Akten SEM 8/S. 158).
C.c Am 13. Juni 2018 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück
(Beschwerdebeilage 8) und ersuchte am 11. Juli 2018 um Verlängerung
der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (kantonale Akten, unpaginiert).
D.
Die Kanzlei Wyssen erkundigte sich am 25. Januar 2019 und am 31. Ja-
nuar 2019 bei der kantonalen Migrationsbehörde nach dem Stand des Ver-
fahrens. Am 5. März 2019 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde
eine elektronische Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2018
(Akten SEM 9/S. 165-167).
E.
Mit Beschwerde vom 4. April 2019 lässt der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Verfügung vom 6. April 2018 (recte: 5. April 2018) beantragen.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur
erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragt. Im Weiteren wird um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um eine
angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde ersucht.
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F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 18. April 2019 darum,
das Verfahren sei in Abweichung von dem in Art. 33a Abs. 2 VwVG statu-
ierten Grundsatz auf Deutsch zu führen. Diesem Antrag wurde formlos ent-
sprochen.
G.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Kantons Wallis bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 VwVG, wer am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (Bst. a), wer durch die vorinstanz-
liche Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung hat (Bst. c).
Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend ohne Zweifel erfüllt.
Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung der Verfügung hat. Das Interesse an der Anfechtung der
Verfügung ist dann schutzwürdig, wenn es aktuell und praktisch ist (vgl.
ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 22 zu Art. 48 m.H.; MARANTELLI/HU-
BER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 15 und 24 zu Art. 48
VwVG m.H.). Der Beschwerdeführer hat sich per 12. April 2018 ins Ausland
abgemeldet (Bst. C.b), was gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG zum Erlö-
schen einer Bewilligung führt. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo
der Aufenthalt lediglich auf einem hängigen Bewilligungsverfahren beruht.
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Mit der Abmeldung ins Ausland ist somit das aktuelle Rechtsschutzinter-
esse dahingefallen. Ob vorliegend die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf
dieses Kriterium zu verzichten (vgl. HÄNER, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 48 m.H.;
MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 48 VwVG m.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 340 m.H.), kann angesichts der
nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
2.
2.1. Die vorinstanzliche Verfügung datiert vom 5. April 2018, die Be-
schwerde wurde am 4. April 2019, also erst ein Jahr später, eingereicht. Zu
prüfen ist daher, ob vorliegend die Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehal-
ten wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm die
Verfügung zu einem Zeitpunkt zugestellt, als er sich im Ausland aufgehal-
ten habe. Da er anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er darauf vertrauen
dürfen, dass die Verfügung seinem Rechtsvertreter zugestellt werde. Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle dieses Vorgehen eine
mangelhafte Eröffnung dar, aus der einer Partei gemäss Art. 38 VwVG kein
Nachteil erwachsen dürfe. Weder er selbst noch sein Rechtsvertreter hät-
ten somit die Verfügung erhalten. Vielmehr hätten sie frühestens am
5. März 2019 von ihr erfahren, weshalb die Rechtsmittelfrist frühestens am
6. März 2019 zu laufen begonnen habe. Mit der am 4. April 2019 einge-
reichten Beschwerde sei die 30-tägige Frist somit gewahrt.
2.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass
eine Behörde ihre Mitteilung an den Rechtsvertreter zu machen hat, so-
lange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Hierzu ergibt sich jedoch aus den Akten, dass die Kanzlei Wyssen trotz der
entsprechenden Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde nie eine
Vollmacht vorgelegt hat, findet sich eine solche doch weder in den kanto-
nalen Akten noch in den Vorakten. Aber selbst, wenn sich die am 4. Januar
2017 unterschriebene Vollmacht (vgl. Beschwerdebeilage 1) bei den Akten
befunden hätte, könnte der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte
diese nicht beachtet, da am 2. August 2017 ein neues Vertretungsverhält-
nis angezeigt wurde (Bst. B.c). Diesem trug die Vorinstanz Rechnung, in-
dem sie, als die an den Beschwerdeführer selbst adressierte Einladung zur
Stellungnahme von der Post retourniert wurde, bei der UNIA nachfragte,
ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor bestehe (Bst. C.a). Da dies ver-
neint wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen weiteren
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Zustellversuch unternommen (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG) und auch die
Verfügung vom 5. April 2018 an den Beschwerdeführer selbst adressiert
hat. Eine Pflicht, sämtliche frühere Vertretungsverhältnisse zu erforschen,
besteht nicht. Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer mit der Anzeige eines neuen Vertretungsverhältnisses
das frühere widerrufen hat. Die entsprechende Mitteilung an den Rechts-
vertreter obliegt dabei dem Vollmachtgeber (vgl. RES NYFENEGGER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
2. Aufl. 2019, Rz. 31 zu Art. 11 m.H., MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Rz. 24 zu
Art. 11 VwVG m.H.; vgl. Urteil des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019
E. 2.3).
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eröffnung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 5. April 2018 rechtskonform erfolgt ist. Die Be-
schwerde vom 4. April 2019 ist somit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 50
Abs. 1 VwVG eingereicht worden. Gründe, die zu einer Wiederherstellung
der Beschwerdefrist führen könnten (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), werden
weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
3.
Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4.
Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls wird gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[…])
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
(Einschreiben; Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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