B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1621/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist kubanischer Staatsangehöriger. Am
18. Mai 2007 reiste er zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft
mit dem Schweizer Staatsangehörigen B._______ (geb. 1964) in die
Schweiz ein. Am 25. Mai 2007 wurde die Partnerschaft eingetragen, und
der Beschwerdeführer erhielt zum Verbleib bei seinem eingetragenen Part-
ner eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern.
B.
Am 25. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Kanton Luzern die
Niederlassungsbewilligung erteilt, nachdem er und sein eingetragener
Partner am 7. Mai 2012 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
schriftlich erklärt hatten, dass sie in einer intakten eingetragenen Partner-
schaft mit gemeinsamem Wohnsitz lebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten hätten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/173).
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf LU vom 18. September 2012 wurde
die eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ aufgelöst. Das Urteil ist am 21. Oktober 2012 in Rechtskraft er-
wachsen (SEM-act. 4/179).
D.
Am 24. Oktober 2012 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Basel-
Stadt, wo er am 29. November 2012 ein Gesuch um Vorbereitung der ein-
getragenen Partnerschaft mit dem kubanischen Staatsangehörigen
C._______ einreichte. Dem Gesuch war zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem kubanischen Partner im Jahr 2009 eine Bezie-
hung angefangen hatte (SEM-act. 4/175).
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 widerrief die Migrationsbehörde
des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde-
führers und kündigte an, dass sie nach Rechtskraft der Verfügung der Vor-
instanz einen Antrag auf Härtefallbewilligung unterbreiten werde (SEM-
act. 4/94). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Si-
cherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Juni
2014 ab (SEM-act. 4/68). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
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Seite 3
F.
Die kantonale Migrationsbehörde unterbreitete am 1. Juli 2014 die Angele-
genheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilli-
gung (SEM-act. 3/53).
Die Vorinstanz nahm die Überweisung der kantonalen Migrationsbehörde
als Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 50 bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Ausländer- und Integrationsge-
setz [AIG] ist seit 1. Januar 2019 die neue Bezeichnung des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG], AS 2017 6521, 2018 3171, das hier
und in der Folge mit der neuen Bezeichnung zitiert wird) entgegen und
teilte dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 unter Gewährung des recht-
lichen Gehörs mit, dass sie beabsichtige ihre Zustimmung zu verweigern
und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (SEM-act. 5/195).
Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 29. Sep-
tember 2014 Gebrauch (SEM-act. 9/209).
Nach diversen Abklärungen gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer am 17. November 2015 abermals rechtliches Gehör (SEM-act. 19/234),
wozu sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 vernehmen liess
(SEM-act. 22/241).
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. 23/250).
H.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
14. März 2016 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des
BVGer [Rek-act.] 1). Er beantragte deren Aufhebung und die Erteilung der
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 die
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5).
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 lud das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer ein, den Sachverhalt zu aktualisieren
(Rek-act. 13). Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer am 4. Oktober
2019 nach (Rek-act. 18).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens hat das Aus-
länderrecht diverse Änderungen erfahren, ohne dass besondere über-
gangsrechtliche Bestimmungen aufgestellt worden wären. Da keine Situa-
tion vorliegt, welche die sofortige Anwendung des neuen Rechts gebieten
würde, ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter Vor-
behalt des Verbots der echten Rückwirkung am materiellen Recht zu mes-
sen, wie es zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 11. Februar 2016 in Kraft
stand (zum Ganzen vgl. Urteile BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019
E. 2 und F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Die
einschlägigen ausländerrechtlichen Erlasse werden nachfolgend in ihrer
damaligen Fassung zitiert, wobei auf das Ausländer- und Integrationsge-
setz (AIG) mit seiner neuen Bezeichnung Bezug genommen wird.
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zu ei-
ner Aufenthaltsregelung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 5
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu-
ständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvorausset-
zungen nach Art. 30 AIG, deren Detailregelung Art. 30 Abs. 2 AIG dem
Bundesrat überträgt, und für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AIG.
Letztgenannte Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung
festzulegen, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nieder-
lassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide
dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
4.2 Gestützt darauf erging Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der
die Zuständigkeit zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens in die
Hände des SEM legt (Abs. 1) und die Bildung von Kategorien, in denen
eine Zustimmung erforderlich ist, einer Verordnung des Justiz- und Poli-
zeidepartements (EJPD) überlässt (Abs. 2). Dem letzteren Auftrag kam
das EJPD mit der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustim-
mungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1) nach.
4.3 Vorliegend geht es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Ausnahme von den Zulassungsvoraus-
setzungen infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) bzw.
Art. 50 AIG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Familiengemeinschaft). In beiden Fällen ist die Zustimmung des SEM ein-
zuholen (Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d Zustimmungsverordnung).
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4.4 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder
mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86
Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE verweigert das SEM die
Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (Ziff. 2) oder Wider-
rufgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Ziff. 3). Der Entscheid des SEM über
die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtspre-
chungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Be-
hörde.
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, so-
weit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 AIG) oder, bei fortdauernder
Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht
(Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft –
mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
nach Art. 42 AIG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei
Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden,
vorliegend massgebenden Fassung; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229
E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3), bzw. wenn wichtige persönliche Gründe geltend
gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher
Härtefall"]). Das Gesagte gilt sinngemäss für die eingetragene Partner-
schaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 52 AIG).
5.2 Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 Bst. a AIG). Davon erfasst ist die sogenannte Schein- bzw. Aus-
länderrechtsehe, bei der zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dau-
erhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat da-
rin liegt, der ausländischen Person zu einer ausländerrechtlichen Bewilli-
gung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a m.H.). Selbst wenn ursprüng-
lich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Be-
rufung auf die Anspruchsgrundlage des Art. 42 AIG als rechtsmissbräuch-
lich erweisen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aus-
sicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung
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einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr be-
steht (vgl. Urteil des BGer 2C_558/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2 m.H.).
5.3 Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den Rechtsmissbrauch nach-
zuweisen. Dass ein solcher vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen
werden. Der Schluss darauf muss sich vielmehr auf klare und eindeutige
Indizien stützen können. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden könnten. Insbesondere wenn bereits ge-
wichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den
Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und bele-
gen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Ur-
teil des BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2 m.H.). Lässt
die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vor-
liegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des BGer
2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 m.H.).
5.4 Der Begriff der (anrechenbaren) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 42, 43 und 49 AIG auszulegen. Wohl
ist sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Dabei ist jedoch im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II
229 E. 2 m.H.). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen der auslän-
dischen Person die Berufung auf ihre Ehe unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sei es, weil die Ehe nur zum Schein ge-
schlossen wurde, sei es, weil die eheliche Gemeinschaft als definitiv ge-
scheitert betrachtet werden muss und nur noch der Form nach besteht (vgl.
oben E. 5.3; Urteil des BVGer F-5895/2017 vom 15. April 2017 E. 6 m.H.).
Die Beweislast hierfür trägt die Behörde (vgl. oben E. 5.3). Fehlt es dage-
gen an einer ehelichen Wohngemeinschaft als äusserem Ausdruck einer
gelebten ehelichen Beziehung, bestimmt sich die Anrechenbarkeit der Ehe
nach Art. 49 VwVG. Sie ist gegeben, wenn sich das Getrenntleben auf
wichtige Gründe stützen kann und die Familiengemeinschaft trotz der Tren-
nung weiterbesteht, wofür die ausländische Person die Beweislast trägt.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer ging am 25. Mai 2007 mit einem Schweizer Bür-
ger eine eingetragene Partnerschaft ein. Diese wurde mit Urteil des Be-
zirksgerichts Hochdorf LU vom 18. September 2012, in Rechtskraft er-
wachsen am 21. Oktober 2012, nach 5 Jahren und 4 Monaten Dauer wie-
der aufgelöst. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und
sein Schweizer Partner bis zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
im gemeinsamen Haushalt lebten. Es stellt sich daher Frage, ob dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Da eine erfolgreiche Integra-
tion des Beschwerdeführers unbestritten ist, hängt die Zuerkennung eines
solchen Anspruchs allein davon ab, ob die Gemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner mindestens drei
Jahre bestand.
6.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und
sein damaliger eingetragener Partner am 7. Mai 2012 zuhanden des da-
mals vor der Migrationsbehörde des Kantons Luzern hängigen Verfahrens
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erklärten, sie lebten in einer
intakten «ehelichen» Beziehung und es bestünden keine Trennungs- und
Scheidungsabsichten. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am
25. Mai 2012 die Niederlassungsbewilligung. Bereits etwas mehr als einen
Monat später, am 2. Juli 2012, war die erste Fassung der Vereinbarung
über die Folgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ausgear-
beitet, und weitere zweieinhalb Monate später, am 18. September 2012,
wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst. Der Beschwer-
deführer verlegte daraufhin seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt
und am 23. November 2012 ersuchte er die dortige Migrationsbehörde um
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der eingetragenen
Partnerschaft mit einem in Kuba wohnhaften Landsmann, mit dem er seit
dem Jahr 2005 befreundet sei und im Jahr 2009 eine Beziehung aufge-
nommen habe. Zwischen der Erklärung zur eingetragenen Partnerschaft,
der gerichtlichen Auflösung und dem Gesuch lagen gerade einmal sechs-
einhalb Monate.
6.3 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt erachteten es aufgrund der
Chronologie der Ereignisse als erwiesen, dass die eingetragene Partner-
schaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
vom 7. Mai 2012 nicht mehr intakt war und dass der Beschwerdeführer die
Behörden über diesen Umstand täuschte. Gestützt auf die eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers gingen die Behörden des Kantons Basel-Stadt
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ferner davon aus, dass dieser eine stabile Parallelbeziehung zu seinem
kubanischen Landsmann pflegte und diesen Umstand im Rahmen des Ver-
fahrens auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen hatte.
Dem Beschwerdeführer wäre die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt
worden, wenn den Behörden seine Parallelbeziehung bekannt gewesen
wäre. Der Beschwerdeführer habe demnach im Bewilligungsverfahren fal-
sche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen ver-
schwiegen und damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Ver-
bindung mit Art. 62 Bst. a AIG gesetzt. Mit in Rechtskraft erwachsenem
Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Stadt
vom 3. Juni 2014 wurde daher die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers widerrufen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
kein Anlass, die sorgfältig begründeten Feststellungen, auf die sich der
Entscheid der kantonalen Justiz- und Sicherheitsdirektion stützt, in Zweifel
zu ziehen.
6.4 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
dass trotz fortdauernden Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit
seinem Partner eine anrechenbare Partnerschaft bereits vor Ablauf der am
18. Mai 2010 endenden 3-Jahresfrist des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht
mehr bestand. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen des
Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 23. November 2012. Dort
führte er aus, er und sein neuer kubanischer Lebenspartner hätten sich im
Jahr 2005 kennen gelernt und seien seither sehr gute Freunde gewesen.
Im Jahr 2009 hätten sie eine Beziehung angefangen. Damals habe er
schon in der Schweiz gelebt, ihn aber alle sechs Monate für drei bis vier
Wochen besucht. Diese Darstellung lässt nach Meinung der Vorinstanz
den Schluss zu, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spiri-
tuellen Verbindung zumindest beim Beschwerdeführer spätestens Ende
2009, d.h. nach maximal zweieinhalb Jahren weggefallen sei. Dass er wei-
ter mit seinem Schweizer Partner zusammengewohnt habe, sei unerheb-
lich, «zumal» die häusliche Gemeinschaft lediglich der Form halber bestan-
den habe. Vorliegend fehle es somit bereits an der Anspruchsvorausset-
zung einer mindestens drei Jahre dauernden Partnerschaftsbeziehung im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Norm bestehe nicht.
6.5 Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Auffassung der Vorinstanz,
wonach seine Lebenspartnerschaft nur zweieinhalb Jahre gedauert habe.
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Korrekterweise müsse bei der Berechnung der Dauer der gelebten Part-
nerschaftsbeziehung auf den Zeitpunkt ihrer faktischen Beendigung abge-
stellt werden, die in casu mit ihrer rechtlichen Auflösung im September
2012 zusammenfalle. Allenfalls könne die Lebensgemeinschaft mit der Un-
terzeichnung der Auflösungsvereinbarung vom Juli 2012 als definitiv auf-
gehoben betrachtet werden. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt, den er als
Beginn der «gelegentlichen» Kontakte angegeben habe, gehe jedoch nicht
an. Die Besuche, die er seit 2009 etwa alle sechs Monate, somit ein Mal
(recte zwei Mal) im Jahr, seinem neuen Partner in Kuba abgestattet habe,
seien nie Hauptzweck seiner Heimatreisen gewesen. Diese hätten sich
vielmehr als Begleitereignisse der Familienaufenthalte ergeben, die er
zwecks Pflege der Beziehung zu seinen Eltern unternommen habe. Eine
stabile Parallelbeziehung zu seinem neuen Partner habe jedenfalls vor
2012 noch nicht bestanden. Der Kontakt zu ihm habe sich erst verfestigt,
nachdem seine Trennung vom ehemaligen Partner endgültig festgestan-
den habe.
6.6 Mit seinen relativierenden Aussagen zur Entwicklung seiner Beziehung
zum neuen Lebenspartner setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch
zu seinem Schreiben vom 23. November 2012 an die Migrationsbehörde
des Kantons Basel-Stadt, das offenbar darauf angelegt war, einen ganz
anderen Eindruck zu erwecken. Es ist offensichtlich, dass das Aussagever-
halten verfahrenstaktische Gründe hatte. Während es im Jahr 2012 darum
ging, die Qualität und Stabilität der neuen Beziehung zu betonen, gilt es
heute, diese herunterzuspielen. Wie dem auch sei, selbst dem Schreiben
vom 23. November 2012 kann entnommen werden, dass die Beziehung
zum neuen Partner im Jahr 2009 noch nicht fertig ausgebildet war. Sie er-
fuhr eine zeitliche Entwicklung, die im Jahr 2012 den Entscheid zum Zu-
sammenleben reifen liess. Die entscheidende Frage lautet, ob der Prozess
der gegenseitigen Annäherung und der Vertiefung der Beziehung bereits
zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Jahresfrist am 25. Mai 2010 ein Stadium
erreicht hatte, das im Sinne der Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch
klar und eindeutig ein definitives Scheitern der eingetragenen Partner-
schaft indizierte (vgl. oben E. 5.3 und 5.4). Dies ist nicht der Fall. Den Akten
kann nichts entnommen werden, was mit der notwendigen Sicherheit da-
rauf hindeuten würde, dass zum genannten Zeitpunkt eine die eingetra-
gene Partnerschaft zurückdrängende, mit ihr nicht vereinbare stabile Pa-
rallelbeziehung des Beschwerdeführers mit dem neuen kubanischen Part-
ner bestand. Dass dies zwei Jahre später der Fall war, lässt einen solchen
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Seite 11
Schluss nicht zu. Für mehr als einen vagen Verdacht, dass die eingetra-
gene Partnerschaft bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Jahresfrist de-
finitiv gescheitert war, reicht die Beweislage nicht aus.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beweislage
nicht den Schluss auf eine zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3-Jahresfrist de-
finitiv gescheiterte eingetragene Partnerschaft zulässt. Da weitere Abklä-
rungen keinen Erkenntnisgewinn zu Lasten des Beschwerdeführers ver-
sprechen, ist entsprechend der Beweislastverteilung davon auszugehen,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner
eine anrechenbare Partnerschaft von mindestens drei Jahre Dauer be-
stand. Da zudem eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers ausser Frage steht und Erlöschens-
gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich das Ein-
gehen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als weitere
mögliche Rechtsgrundlagen für eine Aufenthaltsregelung.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer-
deführer durch den Kanton Basel-Stadt ist zuzustimmen.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Ba-
sel-Stadt wird die Zustimmung erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1'200.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: