B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1631/2019
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…), beide Iran,
Beschwerdeführerinnen,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. März 2019.
F-1631/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass Frankreich ihnen vom 5. August 2018 bis 31. Januar 2019
(A._______) beziehungsweise vom 22. August 2018 bis 21. September
2018 (Tochter B._______) gültige Visa ausgestellt hatte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses
Land gewährte,
dass sie diesbezüglich zu Protokoll gab, nicht nach Frankreich zurückkeh-
ren zu wollen, weil es dort so viele Flüchtlinge gebe,
dass sie andere Asylgründe habe und sie und ihre Tochter keine Ruhe fän-
den, sollten sie nach Frankreich zurückgeschickt werden,
dass die Frauenrechte in der Schweiz mehr respektiert würden,
dass die Beschwerdeführerin ferner erklärte, seit einer Weile an Nacken-
schmerzen zu leiden,
dass das SEM die französischen Behörden am 28. Februar 2019 in der
Folge um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12
Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. März
2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2019 – eröffnet am 29. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
F-1631/2019
Seite 3
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführer-
innen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. April 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asyl-
gesuche zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung des Vollzugs-
stopps, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass dem Rechtsmittel unter anderem ein B._______ betreffendes ärztli-
ches Zeugnis, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankeich und drei
in ihrer Landessprache verfasste Dokumente beilagen,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 8. April 2019 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Asylgesetz und nicht das
am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz gilt (vgl. Abs. 1 der
F-1631/2019
Seite 4
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-1631/2019
Seite 5
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass Frankreich den Be-
schwerdeführerinnen vom 5. August 2018 bis 31. Januar 2019 (A._______)
bzw. vom 22. August 2018 bis 21. September 2018 (B._______) gültige
Visa ausgestellt hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bestätigte, sich mit ihrer
Tochter mit diesen Visa ab anfangs September 2018 bis zur Weiterreise in
die Schweiz in Frankreich aufgehalten zu haben (SEM act. A8),
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden zu sein braucht,
dass das SEM die französischen Behörden am 28. Februar 2019 dement-
sprechend um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte (SEM
act. A15),
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
26. März 2019 zustimmten (SEM act. A17),
F-1631/2019
Seite 6
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, sie
und ihre Tochter seien in Frankreich von einem Bekannten des Schleppers
während sechs Monaten in einem Haus eingesperrt worden, weshalb sie
nicht dorthin zurückkehren wollten,
dass sie befürchteten, von den französischen Behörden in den Iran ausge-
schafft zu werden,
dass auch der Gesundheitszustand der Tochter, welche vom 4. bis 5. April
2019 im Kantonsspital Aarau hospitalisiert gewesen sei, gegen eine Über-
stellung nach Frankreich spreche,
dass die Beschwerdeführerinnen psychisch beide am Limit seien und sich
die Tochter in psychiatrischer Behandlung befinde,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerdevorbringen aus-
drücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
F-1631/2019
Seite 7
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren relativ knappen Ausführungen nicht
darzulegen vermag, Frankreich würde ihr und ihrer Tochter dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es der Beschwerdeführerin bei einer möglichen Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und
ihnen zustehende Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern,
dass sie aus dem eingereichten SFH-Bericht ebenfalls nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in
eine existenzielle Notlage,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. April
2019, wie erwähnt, sodann vorbringen, gesundheitliche Probleme zu ha-
ben,
F-1631/2019
Seite 8
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP in dieser Hinsicht einzig
angegeben hatte, an Nackenschmerzen zu leiden und ihre Tochter damals
erklärte, gesund zu sein (SEM act. A8 bzw. A9),
dass in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten (psychischen) Prob-
leme der Tochter einzig ein ärztlichen Zeugnis vorliegt, wonach das Kind
vom 4. bis 5. April 2019 in der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kan-
tonsspitals Aarau wegen Krankheit hospitalisiert war, und dass die Anwe-
senheit der Eltern nach der weiteren Verlegung notwendig und erwünscht
sei (siehe Beschwerdebeilage 3),
dass die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbe-
hörde noch am 2. April 2019 erklärte, weder sie noch ihre Tochter seien in
den letzten Monaten in ärztlicher Behandlung gewesen, schwer erkrankt
oder hätten Medikamente genommen (SEM act., nicht editiertes Akten-
stück),
dass sie ergänzte, ihre Tochter sei sehr ruhig und leide an Depressionen,
dass das SEM zur Recht darauf hinwies, Frankreich verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich den Beschwerdeführe-
rinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerinnen Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass mit diesen Massnahmen den individuellen Bedürfnissen der Be-
schwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden kann,
dass zusammengefasst kein konkretes ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich würde gegen
F-1631/2019
Seite 9
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder gegen Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die in persischer Sprache eingereichten Beweismittel, soweit ersicht-
lich, die materiellen Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen betreffen,
wofür nach dem Gesagten die französischen Behörden zuständig sind,
weshalb es sich erübrigt, eine Frist zu deren Übersetzung einzuholen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 8. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
F-1631/2019
Seite 10
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750 .- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1631/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-1631/2019
Seite 12
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ad (…)