B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1634/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Dr. Ange Sankieme Lusanga,
Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développe-
ment, Binzenstrasse 20, 4058 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / (…).
F-1634/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 11. Januar
2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Ein Abgleich
mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. Oktober 2014 in den
Niederlanden, am 22. April 2015 in Italien und am 3. Juni 2018 in Deutsch-
land Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4).
B.
Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 4. März
2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande, Italiens oder
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälli-
gen Wegweisung in eines dieser Länder. Bezogen auf Italien erklärte er,
dort zwar einen positiven Entscheid, jedoch keinen entsprechenden Aus-
weis erhalten zu haben und dass die Umstände in jenem Land schlecht
seien. Er möchte nicht nach Italien gehen, sondern nach Pakistan zurück-
kehren; er werde dies aber erst nach hierzulande abgeschlossener ärztli-
cher Behandlung (als Folge einer Lungenentzündung mit mehrwöchigem
Spitalaufenthalt) tun. Den Akten konnte hierzu entnommen werden, dass
sich der Beschwerdeführer deswegen im Universitätsspital Y._______ ei-
ner stationären Behandlung hatte unterziehen müssen (SEM act. A6, A7
und A8).
C.
Am 5. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
D.
Ergänzende Erkundigungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ergaben am 27. März 2019, dass dieser aufgrund einer
schweren Erkrankung (Influenza) längere Zeit auf der Intensivstation des
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Seite 3
Universitätsspitals Y._______ behandelt worden war, sich aber inzwischen
wieder im Verfahrenszentrum aufhielt und noch Physiotherapie und regel-
mässiger Kontrollen bedurfte (SEM act. 23).
E.
Mit Verfügung vom 27. März 2019 (eröffnet am 4. April 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung
nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
Genf mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme (SEM act. A26).
F.
Mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 5. April 2019 an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz
zu behandeln; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen,
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Dem Rechtsmittel lag ein vom 15. März 2019 datierender Austrittsbericht
des Universitätsspitals Y._______ bei. Daraus ging hervor, dass der Be-
schwerdeführer vom 9. März bis 17. März 2019 und bereits einmal in den
Wochen zuvor (genaue Daten unbekannt) stationär behandelt worden war
(Beilage zu BVGer act. 1).
G.
Am 8. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gab es nicht statt (BVGer act. 3).
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Seite 4
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Oktober 2019 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den medizinischen
Sachverhalt entsprechend dem eingereichten Austrittsbericht des Univer-
sitätsspitals Y._______ zu aktualisieren (BVGer act. 4).
Der Beschwerdeführer liess die ihm bis zum 7. November 2019 angesetzte
Frist ungenutzt verstreichen (BVGer act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deut-
scher Sprache geführt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Asylgesetz und nicht
das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
F-1634/2019
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest,
dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht
selber wählen könnten. Gegebenenfalls habe sich der Beschwerdeführer
bei den italienischen Behörden um eine Rückkehr nach Pakistan zu bemü-
hen. Sodann bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im
Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die
mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise da-
rauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme.
Ferner lägen auch keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, sein
Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die
Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung
vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Der Beschwerdeführer kön-
ne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und so-
zialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten.
Wohl sei er in der Schweiz krank gewesen und wegen Influenza auf der
Intensivstation behandelt worden. Nun befinde er sich aber wieder in der
Unterkunft. Sein Zustand sei stabil und er nehme Medikamente ein. Es lä-
gen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine notwendige medizinische
Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das wei-
tere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem
aktuellen Gesundheitszustand werde das SEM bei der Organisation der
Überstellung Rechnung tragen. Aufgrund der Aktenlage und der geltend
gemachten Umstände erweise sich die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel als nicht gerechtfertigt.
F-1634/2019
Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht im Wesentlichen geltend, die
vergangenen drei Jahre in Italien auf der Strasse gelebt zu haben. Dies sei
auch der Grund für seine Erkrankung gewesen. Während seiner bisherigen
Anwesenheit hierzulande habe er sich die meiste Zeit medizinischer Be-
handlungen unterzogen. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme leide er
nicht an einer einfachen Grippe, sondern an einer sehr schweren Lungen-
entzündung, welche ergänzender Untersuchungen bedürfe. Vor diesem
Hintergrund hätte das SEM aus humanitären Gründen von der Souveräni-
tätsklausel Gebrauch machen müssen. Mit seiner Wegweisung nach Italien
würde die Vorinstanz nicht nur schweizerisches Recht verletzen, sondern
auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Fok, SR 0.105) und das Non-Refoulement-Prinzip
verstossen. So hätte er bei einer Rückkehr dorthin kaum Chancen auf Zu-
gang zu spezialisierter medizinischer Behandlung. Im Übrigen habe sich
die Situation in Italien nach dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» für ge-
sundheitlich angeschlagene und verletzliche Personen wie ihn verschlech-
tert. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil D-835/2019
Rechnung getragen. Ausserdem sei die Schweiz wegen Verletzung der
Fok in vergleichbaren Fällen (Mitteilungen n° 811/2017 und n° 758/2016)
schon verurteilt worden. Das SEM hätte deshalb auf sein Asylgesuch ein-
treten und eine substanzielle Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
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Seite 7
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Stellen eines Asylgesuches aus wirtschaftli-
chen Gründen (siehe SEM act. A8 Ziff. 7.02) sowie den fehlenden Arbeits-
möglichkeiten in Italien wäre zu ergänzen, dass generell in keinem Dublin-
Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.
5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. April 2015 in Italien ein Asylge-
such eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behör-
den am 5. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten.
5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
F-1634/2019
Seite 8
6.
6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Auf-
nahmerichtlinie ergeben.
6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa Urteile des BVGer F-5271/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.3,
D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019
E. 5.4 oder E-1489/2019 vom 3. April 2019) ist jedoch auch nach Erlass
und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen,
dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätz-
lich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Man-
gel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsu-
chende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorga-
nisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen
(vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3).
6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechen-
land verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich
der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die
F-1634/2019
Seite 9
Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbe-
sondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenblei-
ben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publi-
zierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
6.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider-
legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; F-3046/2019 E. 5.4 m.H.). Der
alleinstehende Beschwerdeführer hat indes kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Gegen-
teil hat er anlässlich der BzP am 4. März 2019 zu Protokoll gegeben, in
sein Heimatland Pakistan zurückkehren zu wollen (SEM act. A8 Ziff. 2.02).
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan,
die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen seien derart
schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte. Soweit er auf Beschwerde-
ebene nunmehr behauptet, in Italien während drei Jahren auf der Strasse
gelebt zu haben, widerspricht dies seinen Äusserungen vom 4. März 2019.
Wohl bemängelte er damals die dortigen «schlechten Umstände», sagte
aber ebenfalls aus, eine Zeitlang – mangels Ausweis illegal – gearbeitet zu
haben, um nicht auf der Strasse schlafen zu müssen (siehe SEM act. A8
Ziff. 2.06 und 5.02). Den zitierten Verurteilungen der Schweiz wegen Ver-
letzungen der Fok liegen andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie
hier nicht heranziehbar sind.
6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde unter anderem
auf seinen Gesundheitszustand, welcher einer Überstellung nach Italien
F-1634/2019
Seite 10
entgegenstehe. Er dokumentiert dies mit einem Austrittsbericht des Univer-
sitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019. Ferner kritisiert er den in sei-
nen Augen ungenügenden Zugang zu spezialmedizinischen Leistungen in
Italien. Damit fordert er explizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Lan-
desrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Dem Aus-
trittsbericht des Universitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019 kann
entnommen werden, dass beim Patienten am 19. Januar 2019 ein akutes
Lungenversagen (ARDS) «bei Influenza A mit Multiorganversagen» diag-
nostiziert wurde. In diesem Zusammenhang listet der Spitalbericht für die
Tage danach weitere Diagnosen auf (Schimmelpilzinfektion, Blutarmut,
Pancolitis, akutes Nierenversagen, gastrointestinale Blutung, passagere
Thrombo- und schwere Lymphopenie). Der Beschwerdeführer befand sich
deswegen mehrere Wochen in Spitalpflege (siehe S. 3 des fraglichen Be-
richts). Die genauen Daten sind nicht bekannt. Ferner diagnostizierten die
Ärzte bei ihm am 10. März 2019 eine Lungenentzündung mit «H. in-
fluenzae», was eine zweite stationäre Behandlung erforderlich machte, die
vom 9. März 2019 bis 17. März 2019 dauerte. Anschliessend wurde er zu
einer ambulanten CT-Thorax-Verlaufskontrolle aufgeboten (für Mitte April
2019), und es wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben (zum Gan-
zen vgl. Beilage zu BVGer act. 1). Ab Ende März 2019 hielt er sich wieder
in den ordentlichen Asylstrukturen auf (SEM act. A23). Von der ihm am 24.
Oktober 2019 eingeräumten Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt
zu aktualisieren, machte er keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5), wes-
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Seite 11
halb davon auszugehen ist, dass er von seinen gravierenden gesundheit-
lichen Leiden inzwischen genesen ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich
der vorliegende Fall deutlich von dem in der Beschwerdeschrift aufgeführ-
ten Urteil D-835/2019 (in jenem Verfahren wurde ein Nichteintretensent-
scheid wegen ungenügend abgeklärtem medizinischem Sachverhalt kas-
siert, zudem stand bei der betroffenen Person ein schwerer operativer Ein-
griff bevor). Anzumerken ist, dass der Vorinstanz entgegen der Darstellung
des Parteivertreters bekannt war, dass der Beschwerdeführer auf der In-
tensivstation behandelt worden war, weshalb sie kurz vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung eine entsprechende Nachfrage tätigte (SEM
act. A23). Für vertieftere Abklärungen bestand daher kein Anlass.
7.4 Aufgrund der dargelegten Entwicklung gelingt es dem Beschwerdefüh-
rer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung
seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand
vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz umfas-
send medizinisch versorgt und die – überwundenen – gesundheitlichen
Probleme präsentieren sich nicht dergestalt, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde.
7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
F-1634/2019
Seite 12
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
aber mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stattgegeben (BVGer
act. 3). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv Seite 13
F-1634/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-1634/2019
Seite 14
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum Basel, mit den Akten (…)
– das Office cantonal de la population Genève (in Kopie)