B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1638/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
Algerien,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / […].
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Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller), reiste eigenen Anga-
ben zufolge am 20. November 2017 in die Schweiz ein und suchte am
23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 – eröffnet am 6. März 2018 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach
Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dass dem Ge-
suchsteller die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge-
händigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2018 erhob die Rechtsvertreterin des Gesuch-
stellers (mandatiert am 16. März 2018) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdefrist sei gestützt auf Art. 24
Abs. 1 VwVG wiederherzustellen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Schweiz habe auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien auszusetzen.
Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte sie aus, dass
es dem Gesuchsteller aufgrund ernsthafter psychischer Probleme nicht
möglich gewesen sei, die Frist zu wahren. Bereits im Zeitpunkt der Eröff-
nung der Verfügung am 6. März 2018 habe er sich in einem schwer-de-
pressivem Zustand befunden, weswegen er am 8. März 2018 zum zweiten
Mal notfallmässig hospitalisiert worden sei. Damit liege nicht nur eine ob-
jektive, sondern auch eine subjektive Unmöglichkeit für die rechtzeitige
Einreichung der Beschwerde vor.
D.
Mit Telefax-Verfügung vom 20. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. Gleichzei-
tig wurde dem Gesuchsteller eine kurze Frist zur Nachreichung eines
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rechtsgenüglichen ärztlichen Attests als Beleg zum Vorliegen einer ernst-
haften und schwerwiegenden Krankheit gewährt.
E.
Am 26. März 2018 reichte der Gesuchsteller ein entsprechendes Doku-
ment des „Y._______“ in Z._______ nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG i.V.m.
Art. 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5
VwVG. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, wel-
che im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter vorbehal-
tenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch hier.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG). Ausserdem muss das Gesuch begründet und unter Beilage
der entsprechenden Beweismittel erfolgen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 24 N 5–8).
2.2 Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 11. März 2018 unge-
nutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte am 18. März 2018 um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshand-
lung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ge-
wahrt. Des Weiteren entspricht die Beschwerde vom 18. März 2018 den
Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG.
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2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn
die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise da-
von abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer
Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbe-
teiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäum-
nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzli-
chen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegen bei
organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vor-
schriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwie-
derherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die – objektiv be-
trachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie
die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung
der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen wer-
den könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Um-
stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Be-
urteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grund-
sätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.,
Art. 24 N 11 ff.).
3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Wiederherstellungsgesuch vorwie-
gend damit, dass er seit dem 8. März 2018 wegen ernsthafter psychischer
Probleme hospitalisiert gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm nicht
möglich gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Als Beleg
reichte er zusammen mit seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis des
„Y._______“ in Z._______ ein (BVGer act. 1, Beilage 2), aus welchem er-
sichtlich sei, dass er sich ab dem 8. März 2018 bis auf Weiteres in besagter
Institution in Behandlung befunden habe und arbeitsunfähig gewesen sei.
Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, innert Frist zu
reagieren. Gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2018, ein rechtsgenügliches ärztliches Attest nachzureichen, traf
am 27. März 2018 ein ärztlicher Bericht beim Gericht ein (BVGer act. 4).
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3.3 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in Bezug auf das Asylge-
such des Gesuchstellers wurde ihm am 6. März 2018 eröffnet. Am 8. März
2018 wurde er wegen psychischer Störungen sowie Verhaltensstörungen
im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Cannabis, Beruhigungsmit-
teln und Hypnotika hospitalisiert. Auch wenn der negative Entscheid den
Gesuchsteller getroffen und anscheinend aus der Bahn geworfen hat, hatte
er dennoch die Möglichkeit, vor seiner Einlieferung oder während seines
Aufenthalts, entsprechende Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wird
weiter auch damit belegt, dass die Rechtsvertreterin – fünf Tage nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist mandatiert – danach innerhalb von zwei Tagen
eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen konnte. Dem Gesuchsteller
wäre es durchaus zumutbar gewesen, vor seiner erneuten Hospitalisierung
entsprechende Massnahmen zu ergreifen, musste er doch damit rechnen,
dass die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht eintreten werde. Das Argu-
ment, dass er bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung in einem
schwer-depressiven Zustand gewesen sei, ist nicht stichhaltig, zumal er bei
der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2017 unterschriftlich zu Pro-
tokoll gegeben hat, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die einer
Überstellung nach Italien im Wege stünden.
3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unver-
schuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzu-
reichen.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzu-
weisen. Die Beschwerde vom 18. März 2018 ist verspätet und daher offen-
sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Urteil
aufgehoben.
5.
5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Gesuchstellers als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsver-
beiständung abzuweisen ist.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vorn Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: