B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1638/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
Zustelladresse: (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerenden reisten gemäss eigenen Angaben am
19. Februar 2019 mit dem Taxi von Wirges, Rheinland-Pfalz, nach Kreuz-
lingen, wo sie um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A15 Ziff.
5.02 f.; A16 Ziff. 5.02 f.; A17 Ziff. 5.02 f.).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass sie am 24. September 2018 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatten, wo sie bereits am 11. Mai 2016 ein erstes
Mal um Asyl ersucht hatten (SEM-act. A5-A7). Weiter ist den Akten zu ent-
nehmen, dass die Schweiz den Beschwerdeführenden für den Zeitraum
vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 Schengen-Visa zu touristischen Zwecken
ausgestellt hatte (SEM-act. A8-A10).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. März 2019 wurden die
Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an,
vom Flughafen (…), Aserbaidschan herkommend über die Türkei nach Zü-
rich geflogen zu sein, wo sie am (…) 2015 gelandet seien. Danach seien
sie mit dem Taxi weiter nach Deutschland gefahren, wo sie sich bis zuletzt
aufgehalten hätten (SEM-act. A15 Ziff. 2.03 und 5.02; A16 Ziff. 2.03 und
5.02.; vgl. auch A17 Ziff. 5.02).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den „Eurodac“-Treffer gewährte die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Deutschland. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll,
Deutschland würde sie aufgrund der negativen Asylentscheide nach Aser-
baidschan zurückschicken, weshalb sie nicht nach Deutschland zurück-
kehren könnten (SEM-act. A15 Ziff. 8.01; A16 Ziff. 8.01; A17 Ziff. 8.01).
E.
Am 18. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO;
SEM-act. A21 und A22). Deutschland stimmte dem Gesuch am 21. März
2019 zu (SEM-act. A24 und A25).
F.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 (eröffnet am 4. April 2019 [SEM-act. 27])
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (SEM-act. A26).
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 5. April 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie die unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands (zum Ganzen Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Am 8. April 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
I.
Am 11. April 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2
AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf ein Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht
einzutreten.
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: „take charge“) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: „take back“) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass diese am 24. September 2018 sowie am
11. Mai 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten (SEM-
act. A5-A7). Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am
18. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. A21 und A22). Die deut-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. März 2019
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Seite 6
zu (SEM-act. A24 und A25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutsch-
lands ist somit gegeben.
4.
Anlässlich der BzP macht der Beschwerdeführer 1 geltend, in Aserbaid-
schan Mitglied bei der (…)-Partei gewesen zu sein. Er habe als Ingenieur
in einer Unternehmung gearbeitet, (…). Als er Veruntreuungs- und Korrup-
tionsfälle entdeckt habe, habe er Probleme mit der Partei bekommen. Er
sei mit dem Tod bedroht worden (SEM-act. A15 Ziff. 7.01). Die Beschwer-
deführerin 2 ergänzt, ihr Ehemann sei bedroht und geschlagen worden,
ihm sei der Rücken gebrochen worden. Auch sie selbst hätte Drohanrufe
erhalten (SEM-act. A16 Ziff. 7.01). In ihrer Rechtsmitteleingabe machen
die Beschwerdeführenden geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren
zu können, da sie sogleich in ihr Heimatland Aserbaidschan zurückge-
schickt würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2 in psychisch sehr
schlechter Verfassung, sie müsse hospitalisiert werden und könne deshalb
nicht reisen. Schliesslich hätten sie Angst, in Deutschland inhaftiert zu wer-
den.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
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5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, ihnen drohe
bei einer Rückkehr nach Deutschland die Ausschaffung nach Aserbaid-
schan sowie den geltend gemachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin 2 implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft
gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refou-
lement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der
Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Über-
prüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat („one
chance only“) dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sogenanntes „asylum shopping“; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss den Akten nicht zu einer
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Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstos-
sen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin 2 stehe einer Überstellung entgegen. Ge-
mäss medizinischem Bericht vom 13. März 2019 wurde eine schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert, weshalb
eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angeord-
net und entsprechende Medikamente verschrieben wurden (vgl. die ärztli-
chen Berichte bei den Beschwerdebeilagen von BVGer-act. 1 sowie SEM-
act. A14). Damit machen die Beschwerdeführenden geltend, die Überstel-
lung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK.
6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.5 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-
führenden konnten nicht nachweisen, dass sie – insbesondere die Be-
schwerdeführerin 2 – nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Ge-
sundheit ernsthaft gefährden würde. Der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist all-
gemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische
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Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstel-
lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Deutschland den Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerde-
führerin 2, eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü-
gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.6 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.8 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwer-
deverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos
erweist.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: