F-1663/2017
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1663/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, alias B._______ geboren […],
C._______, alias D._______, geboren […],
E._______, alias F._______, geboren […],
G._______, geboren […], Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick
Rechtsanwälte, Lehenstrasse 72, 8037 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (damals noch ohne das jüngste Kind) am
8. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS)
ergab, dass ihnen von der deutschen Auslandvertretung in Arbil/Irak zwei-
mal ein Visum für Deutschland – mit Gültigkeit vom 22. November 2014 bis
19. Februar 2015 bzw. vom 26. Juni 2016 bis 23. September 2016 – aus-
gestellt worden war,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 14. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung
nach Deutschland gewährte,
dass sie hierbei geltend machte, sie würde mit ihren Kindern lieber bei ih-
rem Bruder in der Schweiz als dem Halbbruder in Deutschland leben, mit
welchem es familiäre Probleme gebe,
dass ihr Halbbruder sie zwar nicht umbringen würde, der hierzulande an-
sässige Bruder sie jedoch in allen Belangen unterstützen und ihr Halt ge-
ben werde,
dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich in den Jahren 2014 und 2016
zwecks medizinischer Behandlung des ältesten Kindes nach Deutschland
begeben zu haben,
dass sie anfügte, im November oder Dezember 2016 illegal aus ihrem Hei-
matland ausgereist und danach ohne Kontrollen in die Schweiz gelangt zu
sein,
dass der Reisepass der Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort im Irak
(H._______) zurückgeblieben sei,
dass am 21. Dezember 2016 in der Schweiz ihr Sohn G._______ zur Welt
kam,
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 28. Februar 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
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dass die deutschen Behörden am 8. März 2017 das Übernahmeersuchen
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2017 – eröffnet am 15. März
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom
17. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und deren Kinder einzutreten bzw. sich für
die Asylgesuche zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer dring-
lichen vorsorglichen Massnahme vom Wegweisungsvollzug und einer
Überstellung nach Ungarn (recte: Deutschland) abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden als Beilage die Kopie eines ärztlichen Be-
richts einer Heidelberger Universitätsklinik zum Gesundheitszustand von
C._______, dem ältesten der drei Kinder, einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 22. März 2017 vorsorglich stoppte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen, anlässlich der Erstbefragung vom
14. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______
ausdrücklich gewährt worden ist,
dass die einzige, vom Parteivertreter in diesem Zusammenhang konkret
gerügte Gehörsverletzung sich im Vorwurf erschöpft, das SEM habe eine
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mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren in Deutschland
ansässigen Halbbruder weder geprüft noch erwähnt,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 indes die zentralen
Überlegungen für das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden enthält,
dass die Erwähnung des Halbbruders angesichts des Verfahrensgegen-
standes (Überstellung in einem sicheren Dublin-Staat, wo sich die Be-
schwerdeführerin im Winter 2014/15 und im Sommer 2016 aus freien Stü-
cken aufgehalten hatte) mangels Rechtserheblichheit offenkundig nicht er-
forderlich war,
dass die Vorinstanz ihrer Prüfungs-, Berücksichtigungs- und Begründungs-
pflicht nachgekommen und eine Gehörsverletzung somit zu verneinen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol-
che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden von den deutschen Behörden in Arbil einmal ein vom 22. November
2014 bis 19. Februar 2015 gültiges Visum und am 23. Juni 2016 ein vom
26. Juni 2016 bis 23. September 2016 gültiges Visum ausgestellt erhalten
hatten,
dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich innerhalb der fraglichen Zeit-
spannen zweimal in Deutschland aufgehalten zu haben,
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dass das SEM die deutschen Behörden am 28. Februar 2017 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. März
2017 zustimmten,
dass der geltend gemachte zwischenzeitliche Aufenthalt ausserhalb des
Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten (Irak) nicht belegt ist und an
der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands unter den konkreten Be-
gebenheiten ohnehin nichts änderte (vgl. Urteil des BVGer D-6497/2016
vom 27. Oktober 2016 S. 7),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden korrekt über die Aussagen
der Beschwerdeführerin zur angeblich vorübergehenden Rückkehr in den
Irak und zum Reiseweg informierte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März
2017 ausführen lassen, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz einen
Bruder, der schon bislang dafür gesorgt habe, dass es ihnen und insbe-
sondere dem behinderten Sohn gut gehe und dieser die notwendige medi-
zinische Versorgung erhalte,
dass ferner behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei von ihrem hierzu-
lande ansässigen Bruder stark abhängig, derweil in Deutschland nur ein
islamistisch gesinnter Halbbruder lebe, welcher sie gefährde und nicht un-
terstützen könne,
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dass es sich für das an einer kongenitalen Muskeldystrophie leidende Kind
im Übrigen als unzumutbar erweise, nach Deutschland auszureisen, wo
keine entsprechenden medizinischen Strukturen bestünden und die Kos-
ten dafür zu hoch seien,
dass es vorab festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführenden den zu-
ständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen
möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen ausdrücklich die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr
laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
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dass den Akten jedoch nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche,
Deutschland werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland den Be-
schwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Le-
bensbedingungen vorenthalten würde,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Betroffenen würden in
Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenü-
genden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass sich der Parteivertreter sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft,
weil mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin
ein Anknüpfungspunkt bestehe und sie von ihm stark abhängig sei,
dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in
der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin nicht um einen Fa-
milienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus
welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vor-
liegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den kann,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kin-
der,
dass – sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht – von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentli-
chen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden kön-
nen,
dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem ge-
meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.),
dass vorliegend keine solche familiäre Beziehung vorliegt, zumal sich die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder erst seit anfangs Dezember 2016
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beim Bruder in der Schweiz aufhalten und nicht ersichtlich wird, inwiefern
innert so kurzer Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis hätte entstehen können,
dass die Beschwerdeführerin sich ihren eigenen Angaben zufolge in den
Jahren 2014/15 und 2016 zwecks Behandlung des einen Kindes nach
Deutschland begeben hat, wobei sie sich anlässlich besagter Reisen je-
weils bei Verwandten in Deutschland und ohne belegte Kontakte zum Bru-
der in der Schweiz aufgehalten hat, was auch gegen besondere Abhängig-
keiten im dargelegten Sinne spricht,
dass die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender Bruder somit
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO res-
pektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit die Beschwerdefüh-
renden keine Rechtsansprüche aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
abzuleiten vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin mit Blick auf allfällige Probleme mit dem
in Deutschland ansässigen Halbbruder (wie sie auf Beschwerdeebene bei-
läufig erwähnt werden) offensteht, sich an die zuständigen deutschen Stel-
len zu wenden,
dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus auf den Gesundheits-
zustand des ältesten Kindes berufen, was einer Überstellung ebenfalls ent-
gegenstehe,
dass der lediglich in einer Kopie vorliegende Bericht der Y._______ -Klinik
in Heidelberg vom 10. März 2016 bei C._______ eine kongenitale Muskel-
dystrophie diagnostizierte,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR und EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, Be-
schwerde Nr. 39350/13),
dass dies für die Situation des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin
keineswegs zutrifft,
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dass die diagnostizierten Leiden dem eingereichten Beweismittel zufolge
im Gegenteil bislang im obgenannten Heidelberger Zentrum für Kinder-
und Jugendmedizin, also in Deutschland, behandelt wurden,
dass die empfohlenen regelmässigen Kontrollen laut dem erwähnten Arzt-
bericht denn in irgendeiner hierfür spezialisierten Klinik, beispielsweise in
Europa („e.g. in Europe“), durchgeführt werden können,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und C._______ dort folglich
adäquat behandelt werden kann,
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden gege-
benenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der am 22. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Parteivertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (vorab per Telefax; in
Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […] (per Telefax)