B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1668/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge am 12. Januar
2018 illegal in die Schweiz einreiste und am 24. Januar 2018 um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seiner Person
sowie zu seinem Reiseweg befragte (BzP),
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer am 30. Mai 2017 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, seine religiös angetraute
Ehefrau lebe in der Schweiz, sie liebten sich und er könne nicht nach Italien
zurückkehren, weil er dort weder eine Arbeit noch ein Einkommen habe,
dass er weiter zu Protokoll gab, er sei im Spital untersucht worden und
habe vielleicht einen Nierenstein,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Februar 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mittgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. Februar
2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2018 – eröffnet am 12. März
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben,
die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell
zu prüfen,
dass er eventualiter beantragte, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um die Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersuchte,
dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die
während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Mai 2017 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 1. Februar 2018 bestä-
tigte, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben und zudem im Besitze
eines „permesso di soggiorno“ sei, der noch bis zum dritten Monat dieses
Jahres gültig sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Februar 2018 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Feb-
ruar 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch
in der Beschwerde nicht bestritten wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter
anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher
oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtscharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise syste-
mische Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine reli-
giös geschlossene Ehe (diese sei am 5. Dezember 2017 stellvertretend
durch je einen Onkel in Mogadiscio durchgeführt worden) mit einer in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsfrau beruft und geltend macht,
die angefochtene Verfügung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes
Recht auf Familienleben,
dass er in der BzP ausführte, sie hätten sich im Jahre 2016 im vierten Mo-
nat in der Sahara kennengelernt und bis zum sechsten Monat Kontakt ge-
habt, bis seine Frau mit von ihrer Familie bezahlten Schleppern nach Italien
weiterreisen konnte,
dass er am 24. November 2016 in Italien angekommen sei, und den Kon-
takt zu seiner Frau im zweiten Monat 2017 wieder aufgenommen habe und
sie seither telefonischen Kontakt gehabt hätten,
dass die religiöse Trauung lediglich behauptet und einzig mit Fotos der an-
geblichen Hochzeitsfeier einen Tag nach der Ankunft des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz vom 13. Januar 2018 belegt wird,
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dass die Partnerin bei der angeblichen religiösen Trauung noch minderjäh-
rig war (Geburtsdatum: […]),
dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegen würde, ohnehin nicht von ei-
ner in der Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann
(vgl. MONTINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014,
Vorbemerkungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1),
dass zudem die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich erst
seit dem 14. Juli 2016 in der Schweiz aufhält und am 17. März 2017 die
vorläufige Aufnahme erhielt, weder über ein rechtlich noch über ein faktisch
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, das den Beschwerdeführer rechtspre-
chungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK erst ermöglichen würde (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E.4.4 m.H.; BGE
135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1),
dass die Beziehung des Beschwerdeführers gemäss den obgenannten
Vorbringen nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende ehe-
ähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-2277/2016 vom 21. April 2016 S. 10),
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann
und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vor-
instanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts
weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: