B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1668/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Februar 2018 in die Schweiz
gelangte und hier ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] A13),
dass ihr – gemäss den Erkenntnissen aus dem zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS) zu schliessen – am 8. Februar 2018 von der französi-
schen Vertretung in E._______ ein Schengen-Visum der Kategorie C, gül-
tig vom 19. Februar bis am 14. März 2018, erteilt worden war (SEM-
act. A11),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer am 14. März 2018 durchge-
führten Befragung eingestand, mit diesem Visum am 19. Februar 2018 von
Äthiopien nach Frankreich gelangt zu sein (SEM-act. A18),
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2018 auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an-
ordnete (SEM-act. A27), dies gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) und in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO),
dass besagter Entscheid unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs
(SEM-act. A31),
dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 von den Schweizer
Behörden nach Frankreich überstellt wurde (SEM-act. A38),
dass sie schon tags darauf, am 13. September 2018, illegal (ohne die er-
forderlichen Reisedokumente und unter Missachtung eines gegen sie ver-
hängten Einreiseverbots) von Frankreich her wieder in die Schweiz ge-
langte (SEM-act. K2),
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018
gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG (per 01.01.2019 umbenannt in: Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]; AS 2018 3171; AS 2017 6521)
aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frank-
reich) wegwies und den Kanton F._______ mit dem Vollzug beauftragte
(SEM-act. K8),
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dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 von den Schweizer Be-
hörden nach Frankreich überstellt wurde und sie abermals – diesmal noch
gleichentags – illegal in die Schweiz zurückkehrte (elektronische Akten der
Vorinstanz [SEM-el.act.] 2),
dass sie am (…) in der Schweiz ihren Sohn (…) zur Welt brachte (SEM-
el.act. 4),
dass die Kantonspolizei F._______ der Beschwerdeführerin im Rahmen ei-
ner Einvernahme am 26. Februar 2019 einmal mehr rechtliches Gehör zur
Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung dorthin
gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG gewährte (SEM-el.act. 2),
dass die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss einwendete, ihr Ziel sei
von Anfang an die Schweiz gewesen,
dass die französischen Behörden nicht gewillt seien, ihr Schutz zu gewäh-
ren und sie unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die teilweise mit
der kürzlich erfolgten Geburt in Zusammenhang stünden,
dass das SEM am 15. März 2019 die französischen Behörden gestützt auf
die bereits festgestellte Zuständigkeit, die am 12. September 2018 und am
11. Januar 2019 erfolgten Überstellungen sowie die Annahme, dass Frank-
reich weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei, um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-el.act. 5),
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 25. März 2019 in An-
wendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO guthiessen (SEM-
el.act. 8),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2019 – eröffnet am 4. April 2019
– gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz nach Frankreich wegwies, sie – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton F._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit einer Eingabe vom 8. April 2019
für sich und ihren Sohn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hebt,
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dass sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2019 sei
aufzuheben und das SEM sei „anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und“ …“ein nationales Asylverfahren zu eröffnen“,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Frankreich abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter am 9. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass Thema des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die gegen die
Beschwerdeführenden gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht ver-
fügte Wegweisung darstellt,
dass somit Rechtsbegehren unzulässig sind, mit denen mehr oder anderes
verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung oder die Anordnung
einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit
das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts an-
deres bestimmen (vgl. Art. 37 VGG),
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dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im
oben dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwer-
deführenden endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AIG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Frankreich verfügt hat,
dass das SEM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält,
eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen
der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziie-
rungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AIG),
dass sich die Beschwerdeführenden ohne ausländerrechtliche Regelung
in der Schweiz aufhalten und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen
können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285),
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
15. März 2019 am 25. März 2019 zustimmten,
dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen, da das
Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
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hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, sie gehöre – in Begleitung eines zwei Monate alten Säug-
lings – offensichtlich zur Gruppe der verletzlichen Personen und benötige
deshalb besonderen Schutz,
dass die Aufnahmebedingungen für Dublin-Überstellte in Frankreich
schlecht seien, wie eine jüngst veröffentlichte Notiz der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) belege,
dass lediglich die Hälfte der Asylsuchenden überhaupt einen Betreuungs-
platz erhielten,
dass ihr und ihrem Kind im Rückschiebungsfall eine zumindest vorüberge-
hende Obdachlosigkeit – verbunden mit entsprechenden Gefahren –
drohe,
dass gemäss den Erkenntnissen der SFH besonders verletzlichen weibli-
chen Asylsuchenden der Zugang zu rechtlicher, psychologischer und gy-
näkologischer Unterstützung fehle,
dass gerade für sie, die sie eben erst entbunden habe und in Begleitung
eines Säuglings sei, der Zugang zu gynäkologischer Unterstützung von ge-
radezu existenzieller Bedeutung sei,
dass davon unmittelbar auch das Wohl ihres Kindes abhänge,
dass sie auch deshalb in der Schweiz bleiben möchte, weil hier ihr Partner
und Vater ihres Kindes, Herr S.D. (geb. […], N […]), lebe,
dass die Rückführung nach Frankreich einer Verletzung von Art. 3 EMRK
gleichkäme, weshalb von einer Wegweisung abzusehen und in der
Schweiz ein Asylverfahren zu eröffnen sei,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene erhobe-
nen Einwände der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Frankreichs
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu än-
dern vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
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systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass zudem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das SEM im Übernahmeersuchen vom 15. März 2019 den französi-
schen Behörden gegenüber die am (…) in der Schweiz erfolgte Geburt
ausdrücklich erwähnte,
dass die französischen Behörden denn auch der Übernahme von Mutter
und Kind zustimmten,
dass aus den allgemein gehaltenen Einwänden der Beschwerdeführerin
nicht auf das konkrete und ernsthafte Risiko einer Weigerung Frankreichs
geschlossen werden kann, sie und ihren Sohn aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich würde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
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dass nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden sie
in ihr Heimatland zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu
haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die von ihr
und ihrem Kind bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in
Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihnen dauer-
haft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass es der Beschwerdeführerin – sollte die Unterbringung in Frankreich
tatsächlich nicht von allem Anfang an in genügender Weise gewährleistet
sein – offenstände, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen in Bezug auf deren
Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen mit der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen befassen,
dass die von der Beschwerdeführerin angedeuteten schlechten Erfahrun-
gen im Übrigen schon deshalb nicht glaubhaft erscheinen, weil sie sich seit
ihrer Einreise in den Dublin-Raum am 19. Februar 2018 erst sehr kurze
Zeit tatsächlich in Frankreich aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin in Frankreich bisher noch kein Asylgesuch
gestellt haben will und die dortigen Behörden demnach bisher noch gar
keinen Anlass gehabt haben dürften, sie in die entsprechenden Betreu-
ungsstrukturen aufzunehmen,
dass die in der Beschwerde zitierten Ausführungen der SFH keinen kon-
kreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, weshalb sie auch
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können,
dass die Beschwerdeführerin gegen einen Wegweisungsvollzug nach
Frankreich auch einwendete, sie habe diverse gesundheitliche Probleme
(Rückenschmerzen und postnatale Beschwerden), welche in der Schweiz
behandelt würden,
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dass die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen die Garantien
von Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass ein solcher Verstoss gegen Art. 3 EMRK nach geltender Rechtspre-
chung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheits-
stadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Per-
son durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be-
handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass aber eine Gefährdung in solchermassen relevantem Ausmass weder
bei der Beschwerdeführerin selbst noch bei ihrem Sohn anzunehmen ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zustän-
dige medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass ausserdem die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente gewährleis-
tet ist,
dass sich damit die Sorge der Beschwerdeführerin um sich und ihren Sohn
als unbegründet erweist,
dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht
nachkommen,
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dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der
Kindsvater und Partner, S.D., in der Schweiz lebe, zu prüfen ist, ob eine
Rückführung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 8
EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
dem EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli
2001, 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8
EMRK, S. 137),
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dass von einer solchen nach Möglichkeit tatsächlich gelebten Beziehung
nicht auszugehen ist, zumal sich S.D. bereits seit Mai 2016 in der Schweiz
aufhält, die Beschwerdeführerin ihre Verbindung zu ihm aber erst in der
Einvernahme durch die Kantonspolizei F._______ vom 26. Februar 2019
(auf die Frage nach dem Vater ihres Kindes) geltend machte und weder
dessen Geburtsdatum noch die genaue Adresse nennen konnte,
dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ausserdem auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der sich in der
Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürger-
recht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 m.H.)
dass S.D. über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal
er sich gegenwärtig in einem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen
Asylverfahren befindet (Beschwerdeverfahren D-1206/2019),
dass demnach nicht anzunehmen ist, die Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landes-
recht verstossen,
dass deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AIG), zumal eine Rückführung nach Frankreich ansteht,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens keine Partei-
entschädigung zugesprochen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Karin Schnidrig
Versand: