B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1669/2018
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren am (…)
Y._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden am 7. Januar
2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Eheleute am 30. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel zur Person befragt worden sind,
dass beide im Rahmen dieser Einvernahme aussagten, von Malta natio-
nale Visa erhalten zu haben, mit welchen sie Libyen im November bzw.
Dezember 2017 verlassen hätten und über Tunesien, Malta und Italien in
die Schweiz gelangt seien,
dass das SEM den Beschwerdeführenden deshalb das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Maltas oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte,
dass sie dabei geltend machten, in Malta gebe es – selbst für Journalisten
– keine Sicherheit und zum Ausdruck brachten, sie möchten ihre Asylge-
suche durch die Schweiz prüfen lassen,
dass die Beschwerdeführenden in der Nachbefragung vom 6. Februar
2018 präzisierten, ihr Heimatland im November 2017 verlassen zu haben
und ergänzten, die maltesischen Behörden hätten ihnen ungefähr vom Juli
2017 bis 11. Januar 2018 gültig gewesene nationale Visa erteilt, womit es
ihnen problemlos möglich gewesen sei, in Malta und Italien einzureisen,
dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 15. Februar 2018 um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die maltesischen Behörden die Übernahmeersuchen am 5. März
2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2018 – eröffnet am 13. März
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta
anordnete und die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangs-
massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2018 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei auf-
zuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz durch das SEM ma-
teriell zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchten,
dass dem Rechtsmittel u.a. ein Beleg für einen Arzttermin vom 20. März
2018 sowie Unterlagen für in früheren Jahren erlittene Fehlgeburten (bei-
des Y._______ betreffend) beigelegt waren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 21. März 2018 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe nur von X._______ unterschrieben worden
ist und die eigenhändige Unterschrift von Y._______ fehlt, auf das diesbe-
zügliche formelle Erfordernis (Art. 52 Abs. 1 VwVG) unter den konkreten
Begebenheiten (für die Rechtsgenüglichkeit der vorliegenden Eingabe als
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solcher genügt eine Originalunterschrift; eigenhändig geschriebene Na-
men unter der Adressangabe; das auf einer Formularvorlage verfasste Be-
schwerdeschreiben und die Beilagen beziehen sich offenkundig auf beide
Eheleute) in Bezug auf Y._______ aus prozessökonomischen Gründen in-
des verzichtet werden kann,
dass insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden im November 2017 mit von Malta ausgestellten, vom Juli 2017 bis
zum 11. Januar 2018 gültigen Visa, von Libyen über Tunesien und Malta
nach Italien gereist sind und von dort anfangs Januar 2018 weiter in die
Schweiz gelangten,
dass Y._______ anlässlich der Befragung zur Person am 30. Januar 2018
ausserdem ausführte, sie und ihr Gatte hätten mit diesen Visa im Juli 2017
bereits einmal als Touristen in Malta geweilt,
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dass die Eheleute in der Nachbefragung vom 6. Februar 2018 bestätigten,
sie hätten mit diesen Visa im November 2017 problemlos nach Malta und
Italien reisen können,
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden zu sein braucht,
dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht ge-
wusst, wofür man ihnen in Malta die Fingerabdrücke abgenommen habe,
als unbehelflich erweist, da bereits die von ihnen nicht bestrittene Einreise
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit des vorgenann-
ten Landes für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass das SEM die maltesischen Behörden am 15. Februar 2018 dement-
sprechend um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. März
2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführenden im EVZ,
sie hätten weder in Malta noch in Italien bleiben wollen, vorab klarzustellen
gilt, dass sie den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylver-
fahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellende in Malta wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich brächten,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen
ist (vgl. BVGE 2012/27, ferner das Urteil des BVGer E-850/2017 vom
14. Februar 2017 m.w.H. sowie die Urteile des BVGer E-6196/2017 vom
13. November 2017, F-5457/2017 vom 5. Oktober 2017 und D-4291/2017
vom 3. August 2017),
dass die maltesische Regierung Ende Dezember 2015 ein neues Haftge-
setz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen
verabschiedete und die Zahl der Häftlinge der irregulär eingereisten Mig-
ranten und Migrantinnen gemäss internationaler Lageberichte im 2015 auf
10 sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken sei, nachdem im 2011 noch
deren 750 in Haft gewesen seien (vgl. Council of Europe: Report to the
Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Com-
mittee for Prevention and Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober
2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta,
Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51),
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dass angesichts der Lagebesserung in Malta keine Gründe erkennbar
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in die-
ses Land sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht Furcht vor
Landsleuten nicht wesentlich von einem analogen Risiko in der Schweiz
unterscheidet, zumal sich auch hier libysche Asylsuchende aufhalten (vgl.
Urteil des BVGer F-4754/2017 vom 30. August 2017),
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Malta würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei allfälligen Übergriffen von Drittpersonen jedwelcher Prove-
nienz im Übrigen nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wunsch nach einem Asylverfah-
ren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM die Asylgesuche
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sie in diesem Zusammenhang u.a. geltend machen, psychische Prob-
leme zu bekunden,
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dass die Beschwerdeführenden diese Angaben nicht näher konkretisierten
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2),
dass die medizinischen Unterlagen in den Beschwerdebeilagen sich auf
frühere Fehlgeburten beziehen,
dass sie im Gegenteil sowohl bei der Erstbefragung im EVZ vom 30. Ja-
nuar 2018 als auch anlässlich des Ausreisegesprächs vom 13. März 2018
ausdrücklich erklärt hatten, gesund zu sein,
dass aus den Vorakten diesbezüglich einzig hervorgeht, Y._______ solle
auf gewisse Medikamente eine Allergie haben,
dass es sich hier, soweit die fraglichen Beeinträchtigungen überhaupt be-
legt sind, offenkundig nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden
handelt, für welche in Malta keine adäquate medizinische Behandlung er-
hältlich wäre,
dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19
Aufnahmerichtlinie),
dass die nachträglich vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vor die-
sem Hintergrund einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Malta
nicht entgegenzustehen vermögen,
dass der ebenfalls nicht weiter konkretisierte Einwand der Beschwerdefüh-
renden, aufgrund der politischen Lage in Libyen fühlten sie sich dort nicht
sicher, derweil das materielle Asylverfahren betrifft, wofür nach dem Ge-
sagten die maltesischen Behörden zuständig sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Betroffenen nicht im Besitz gültiger Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 21. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…) (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt (per Telefax)