B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-1672/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]), ein syrischer Kurde aus dem Distrikt al-
Hasaka, reiste am 3. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte tags
darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 lehnte das Bundesamt für
Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der
Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen die Ablehnung des
Asylgesuches gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-4558/2013 vom 19. Februar 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer, unter Bezug-
nahme auf das Urteil des BVGer C-1873/2013 (inzwischen publiziert in
BVGE 2014/5), einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit ge-
mäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Über-
einkommen).
Am 26. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, bei
dem von ihm im Asylverfahren eingereichten Ajanib-Ausweis, welchen man
nun einer detaillierten Prüfung unterzogen habe, handle es sich um eine
Reproduktion. Sie räumte ihm eine Äusserungsmöglichkeit ein und forderte
den zwischenzeitlich mandatierten Parteivertreter danach auf, das Original
der Reproduktion vorzulegen.
Der Rechtsvertreter nahm hierzu am 17. Oktober 2014 Stellung und er-
klärte, sein Mandant sei nicht im Besitze des Originals des Ajanib-Auswei-
ses. Dieser sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden.
Seine Familie habe ihm daraufhin eine Kopie des fraglichen Dokumentes
zugestellt. Im Übrigen verwies er auf das Dossier des Bruders B._______,
welcher einen Originalausweis (Familienregisterauszug) eingereicht habe.
Der Stellungnahme waren weitere Beweismittel beigelegt.
C.
Die Prüfung des sich im Dossier des Bruders befindlichen Familienregis-
terauszuges ergab am 28. November 2014 keine objektiv feststellbaren
Fälschungsmerkmale. Das Untersuchungsmaterial sei jedoch in einem
mangelhaften Zustand. Das Dokument sei an gewissen Stellen überschrie-
ben, ob es sich hierbei um behördliche Korrekturen handle, lasse sich nicht
abschliessend beurteilen.
F-1672/2015
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 verwies der Parteivertreter auf das Ur-
teil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 und ersuchte auf-
grund dieser Rechtsprechung um rasche Anerkennung der Staatenlosig-
keit seines Mandanten.
E.
Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anforderungen an die An-
erkennung seien angesichts von Sinn und Zweck des Staatenlosen-Über-
einkommens hoch anzusetzen. Es müssten alle Schritte, die nach der je-
weiligen nationalen Rechtslage zur (Wieder-)Erlangung der Staatsbürger-
schaft notwendig seien und als zumutbar angesehen werden könnten, un-
ternommen werden. Der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49
vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Aja-
nib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das syrische In-
nenministerium sei mit der Umsetzung beauftragt worden und habe bis
Mitte September 2011 etwa 51‘000 Ajanib die syrische Staatsbürgerschaft
erteilt. Anders als in den bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen BVGE
2014/5 und E-3562/2013 sei der Beschwerdeführer erst einige Monate
nach der Verabschiedung des Dekrets Nr. 49 aus Syrien ausgereist. Vor
dem Hintergrund der Erkenntnisse zu diesem Dekret seien seine Aussa-
gen, er habe vor seiner Ausreise nicht mehr die betreffende Staatsangehö-
rigkeit erlangen können, unglaubhaft. Auch die in diesem Zusammenhang
angegebenen Gründe für die auf Seiten der syrischen Behörden entstan-
denen Verzögerungen erschienen nicht plausibel. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass er syrischer Staatsangehöriger geworden sei. Die von ihm
eingereichten Beweismittel vermöchten nicht den Beweis zu erbringen,
dass er nicht eingebürgert worden sei.
F.
Auf entsprechendes Gesuch hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilweise Akteneinsicht.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2015 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer u.a., die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung
sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben, die Staatenlosigkeit festzustellen und er als staa-
tenlos anzuerkennen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund
der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen und es seien ihm Reisepapiere als Staatenloser auszustellen bzw.
die bestehenden Papiere abzuändern. Daneben stellte er verschiedene
prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren.
In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbrin-
gen, das SEM habe seine Aussagen auf willkürliche Art und Weise gewür-
digt. Die vorinstanzlichen Annahmen bezüglich seines Bruders B._______
erwiesen sich gar als aktenwidrig. Dass er die syrische Staatsangehörig-
keit erhalten habe, beruhe somit auf einer vagen und nicht begründeten
Vermutung. Willkürlich und unmöglich sei auch die Forderung der Vorin-
stanz, von ihm eine plausible Darlegung der Gründe für die bei den hei-
matlichen Behörden entstandenen Verzögerungen bei der Einbürgerung
zu verlangen. Vielmehr habe er sich ernsthaft um die syrische Staatsbür-
gerschaft bemüht. Wäre er einige Zeit länger in seiner Heimat geblieben,
hätte er die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Aufgrund der akuten Ver-
folgung durch die syrischen Behörden und seines prominenten Auftretens
gegen das dortige Regime sei es ihm aber nicht zumutbar gewesen, wei-
terhin vor Ort zu verharren und den Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft
abzuwarten. Mit ihren willkürlichen Behauptungen habe die Vorinstanz
Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens und Art. 9 BV schwerwie-
gend verletzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 wies die instruierende Behörde
das Gesuch um Einsicht in diejenigen Aktenstücke, in welche das SEM die
Einsicht verweigert hatte, ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den da-
mit verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner orientierte man den
Parteivertreter dahingehend, dass über die weiteren Anträge bei Bedarf zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 spricht sich die Vorinstanz
– unter Erläuterung der bisher genannten Gründe – für die Abweisung der
Beschwerde aus.
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Seite 5
J.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 29. Februar 2016 am eingereich-
ten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten von
B._______ (einem Bruder des Beschwerdeführers) – wird, soweit rechts-
erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ab-
lehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfü-
gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt er-
lassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen
die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf die im Even-
tualantrag mitenthaltenen Begehren auf Erteilung der Niederlassungsbe-
willigung sowie Ausstellung von Reisepapieren als Staatenloser bzw. Ab-
änderung der bestehenden Papiere.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. G), stellte der Parteiver-
treter auf Beschwerdeebene verschiedene prozessuale Anträge. Damit
rügte er in erster Linie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und – all-
gemein – des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Mit den Anträgen betr. Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG)
hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehender auseinander-
gesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 abgewiesen
(siehe Bst. H vorstehend). Auch die Akten des Bruders B._______ (…)
wurden antragsgemäss herangezogen. Der entsprechende Akteninhalt ist
dem Rechtsvertreter, der den Bruder seines Mandanten sowohl im Asyl-
verfahren als auch im Verfahren betr. Anerkennung der Staatenlosigkeit
vertreten hat (siehe Anwaltsvollmachten vom 4. Juli 2014 bzw. 2. Februar
2015), bekannt.
3.2 In diesem Zusammenhang wirft der Parteivertreter dem SEM vor, sei-
ner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht hinreichend nachgekom-
men zu sein. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichts-
recht, welches wie angetönt in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Aktenführung hat geord-
net, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich werden,
wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen ist (vgl. dazu ausführ-
lich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Vorinstanz hat die Akten des vorliegenden
Verfahrens i.S. Anerkennung der Staatenlosigkeit paginiert und mit einem
Aktenverzeichnis versehen. Auch ein spezifiziertes Beweismittelverzeich-
nis (mit Beweismittelumschlag) liegt vor, es wurde allerdings erst nachträg-
lich ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Dem Beschwerdeführer ist daraus
kein Nachteil erwachsen, sieht man einmal davon ab, dass das einzige
Dokument, auf welches das SEM in der Begründung der angefochtenen
Verfügung konkret Bezug nahm (Original des Familienregisterauszuges),
bereits zuvor im Aktenverzeichnis aufgeführt gewesen war (siehe Akten der
Vorinstanz [VI act.] B11). Jedenfalls hat die verfügende Behörde – zwar
summarisch, aber in noch nachvollziehbarer Weise – alles im Aktenver-
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zeichnis festgehalten, was zur Sache gehört oder für den Entscheid we-
sentlich ist und interne Akten wurden als solche bezeichnet. Damit hat sie
den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG Genüge getan.
3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah-
ren statuiert und präzisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 29 N. 21 ff; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mit-
tel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings
nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1
m.H.).
3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Dekret Nr. 49
des syrischen Präsidenten Assad vom 7. April 2011 und die aus ihrer Sicht
damit verbundenen Auswirkungen auf die Ajanib dargelegt und vor diesem
Hintergrund eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vorge-
nommen. Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, äusserte sie sich
in den Erwägungen zwar nur zu dem von seinem Bruder im Original vor-
gelegten Familienregisterauszug aus den 1980er-Jahren. Zugleich stellte
sie sich aber auf den Standpunkt, die fraglichen Beweismittel seien alle-
samt vor 2011 erstellt worden und für die zentrale Frage des Status bzw.
der Staatsangehörigkeit des Betroffenen nach Erlass des genannten Dek-
retes folglich irrelevant. Darüber hinaus verwies sie auf das Fehlen von
(Original-)Dokumenten, welche geeignet wären zu belegen, dass er auch
nach dem April 2011 noch staatenlos gewesen sei. Angesichts dessen lässt
sich das Vorgehen des SEM nicht beanstanden. Ob der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und die Würdigung
der Parteivorbringen und Beweismittel korrekt erfolgte, bildet derweil Ge-
genstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.
3.5 In der Replik wird schliesslich nachträglich gerügt, dass das SEM zwin-
gend eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers hätte durchführen
müssen. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
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Seite 8
Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche An-
hörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommen-
tar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 46 zu Art. 29 BV m.H.). Das Staatenlosen-Über-
einkommen garantiert, anders als das vom Rechtsvertreter angesprochene
Asylverfahren, keinen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch
und auch der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht tangiert.
Im Übrigen wäre die erst anlässlich der Replik erhobene Rüge verspätet.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen des Be-
schwerdeführers sich als unbegründet erweisen bzw. verspätet sind.
4.
4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Ge-
setzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the
operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehöri-
gen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschrei-
bung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de
iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Perso-
nen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Hei-
matstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staaten-
lose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.;
BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange-
hörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehö-
rigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne
triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses
Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2).
Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im
Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und
zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
F-1672/2015
Seite 9
4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-
Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, de-
ren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu
stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der
Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde
nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechts-
stellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Men-
schen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE
2014/5 E. 4.3 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung
ergibt sich, dass – trotz fehlendem Original des Ajanib- Ausweises – letzt-
lich auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Status eines re-
gistrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Auffas-
sung, dass er inzwischen syrischer Staatsbürger geworden ist.
5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer
aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Be-
völkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge
– verlässliche Zahlen existieren nicht – gab es 2008 in der Provinz rund
300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit ver-
fügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden re-
gistriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Ur-
teil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret
Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ge-
währt denjenigen Ajanib, die – wie der Beschwerdeführer – in der syrischen
Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-
arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministe-
rium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-
samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe E-3562/2013
E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz
al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen
Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).
5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund
70‘000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu
UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex). Gemäss UNHCR dürfte es
im Jahre 2013 noch rund 160‘000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft
gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 – Annex), wobei
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Seite 10
nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne
offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5
publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).
5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der
(theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürger-
status als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1
StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie bereits festgestellt – die An-
erkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichen-
den Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben.
Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als
staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus
triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen
Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive
Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wie-
der-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist da-
gegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präfe-
renzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE
2014/5 E. 11.3 und 11.4).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staats-
angehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der
Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im Spätsommer
2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Echtheit bzw. vor allem der Taug-
lichkeit der eingereichten Dokumente sowie der Glaubhaftigkeit der ent-
sprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.
6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person ge-
nügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat.
Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restrik-
tive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeord-
neten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen
Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben
muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt,
auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies
nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffas-
sung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach
und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen
F-1672/2015
Seite 11
müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zu-
komme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der
Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden
dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem ge-
wissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft,
die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den im erstinstanzlichen Verfah-
ren auch vom Parteivertreter angerufenen Urteilen C-1873/2013 (BVGE
2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Per-
sonen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenom-
mene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlan-
gung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur
Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persön-
lich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als
staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich
nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlas-
sen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich,
wenn jemand – wie der Beschwerdeführer – erst Monate nach der Verab-
schiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund
sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unter-
ziehen.
6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens verschiedene Beweismittel ein. Im Original liegen zwei Schulzeug-
nisse und ein Schülerausweis vor, ausserdem ein Zivilregisterauszug betr.
seinen Vater und der schon erwähnte, im Asylverfahren des Bruders vor-
gelegte Familienregisterauszug aus dem Jahre 1981. Sie sind für den ge-
forderten Nachweis nur schon aufgrund des Ausstellungsdatums gänzlich
ungeeignet, stellen aber auch sonst keine eindeutigen Identitätsbelege dar.
Hinzu kommen eine Reihe von Kopien. An auf die Person des Beschwer-
deführers bezogenen Identitätsdokumenten sind dies einzig zwei Ajnabi-
Ausweise, die ihn im Kindes- bzw. im Erwachsenenalter zeigen. Das Origi-
nal von letzterem Ausweis soll dem Beschwerdeführer in der Türkei von
einem Schlepper abgenommen worden sein, seine in Syrien verbliebene
Familie habe ihm dann eine Kopie nachkommen lassen. In Form einer Ko-
pie ist der Ajnabi-Ausweis wenig beweistauglich. Da es keine Hinweise da-
rauf gibt, staatenlose Kurden hätten zur Erlangung der syrischen Staats-
angehörigkeit in der Folgezeit nach dem Dekret Nr. 49 bisherige Ajnabi-
Ausweise oder Familienregisterauszüge abgeben müssen, sind besagte
Dokumente – allesamt aus der Zeit vor dem Frühjahr 2011 stammend und
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Seite 12
bezüglich des aktuellen Status ohne Aussagekraft – aber ohnehin nicht ge-
eignet, die Staatenlosigkeit des Betroffenen zu belegen.
6.4 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Be-
weismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Be-
hauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft.
Im Asylbeschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe seinerzeit als unglaubhaft gewertet
und die Nichtanerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sowie die
Ablehnung seines Asylgesuches und die Wegweisung als rechtmässig be-
stätigt (siehe Urteil E-4558/2013 vom 19. Februar 2014). Analoges gilt, wie
im Folgenden aufzuzeigen sein wird, für seine Äusserungen im Verfahren
um Anerkennung der Staatenlosigkeit.
6.5 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche
Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den
Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsver-
fahren in der Grössenordnung von vier Wochen (bestätigt in der Meldung
von „Kurdwatch“ vom 31. Mai 2011, abrufbar unter:
dex.php?cid=232&z=en, zuletzt besucht am 5. August 2016). Eigenen An-
gaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
24. August 2011, er hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um
die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer gewor-
den ist, spielt vor dem beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete
Rolle, geht es doch einzig darum, dass ihm somit genügend Zeit zur Ver-
fügung stand oder gestanden hätte, um sich die entsprechenden Papiere
ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl.
auch E. 6.1 weiter vorne).
6.6 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe sich um eine Einbürge-
rung bemüht und bei den Behörden die Fingerabdrücke abgegeben. Indes-
sen sei es zu Verzögerungen gekommen, weshalb er die Einbürgerungs-
dokumente vor dem Verlassen des Landes nicht mehr habe in Empfang
nehmen können. Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere,
weil er die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen ver-
mochte, weshalb es ihm andernfalls zumutbar gewesen wäre, mit der Aus-
reise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten.
6.7 Weitere Unglaubhaftigkeitselemente erblickt das Bundesverwaltungs-
gericht darin, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau wissen will,
wann er ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat (VI act. A24/18), wiewohl
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dies für ihn angesichts der Nachteile, denen Ajnabi im Alltag ausgesetzt
sind, ein bedeutender Vorgang gewesen sein muss. Sodann erstaunt, dass
er bei den Behörden nicht nachgefragt hat; dies gilt umso mehr, als ausser
einem früher ausgereisten Bruder (siehe dazu E. 6.8 weiter unten) sämtli-
che Familienmitglieder die syrische Staatsbürgerschaft alsbald erhalten
haben sollen. Von Belang erscheint hierbei nicht so sehr, dass er keine
plausiblen Gründe für die angeblichen Verzögerungen zu nennen ver-
mochte; vielmehr wäre ihm für den Fall des Nichterhalts der Staatsbürger-
schaft vorzuhalten, sich in dieser Hinsicht zu passiv verhalten zu haben
(vgl. VI act. A24/18). Sofern der Beschwerdeführer – anders als die übrigen
im Land verbliebenen Familienangehörigen – damals nicht syrischer
Staatsbürger geworden sein sollte, hätte er sich entgegen der auf Be-
schwerdeebene geäusserten Auffassung jedenfalls zu wenig ernsthaft da-
rum bemüht. Auch insoweit kann nicht auf einen Wegfall triftiger Gründe
geschlossen werden.
6.8 Schliesslich moniert der Parteivertreter, die angefochtene Verfügung
basiere zum Teil auf aktenwidrigen Annahmen. Angesprochen wird damit
der Passus, sein Mandant habe ausgesagt, ausser ihm sei die gesamte
Familie eingebürgert worden. Also gelte dies (so das SEM) auch für den
einen Bruder, der bereit am 19. Mai 2011 aus Syrien ausgereist sei. Ge-
mäss den Asylakten hat sich der Beschwerdeführer in der Tat dahingehend
geäussert, die restlichen Familienmitglieder hätten die syrische Staatsbür-
gerschaft erlangt (siehe wiederum VI act. A24/18, Antwort zu Frage 26).
Der betreffende Bruder B._______ seinerseits machte zu seinem Status
im Asylverfahren widersprüchliche Angaben. Mal bezeichnete er sich als
Syrer, mal erklärte er, Ajnabi zu sein (vgl. das beigezogene Dossier […]).
Durch die Verwendung eines gefälschten syrischen Führerausweises hat
er sich zumindest phasenweise als solcher ausgegeben. Dem Urteil in Sa-
chen Asyl zufolge stehen die Identität von B._______ und damit auch seine
Staatsangehörigkeit nicht eindeutig fest (vgl. Urteil des BVGer
E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 6.2). Wohl hat jener danach
ebenfalls ein Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit angestrengt,
der vom 19. Januar 2016 datierende erstinstanzliche Entscheid blieb in-
dessen unangefochten. Aus der nicht vollständigen Wiedergabe dieses
Sachverhaltselements und der daraus abgeleiteten, zu voreiligen Schluss-
folgerung, vermag der Betroffene allerdings nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Zum einen wird nach wie vor nicht bestritten, dass die anderen
Familienmitglieder syrische Staatsangehörige geworden sind, zum ande-
ren hat sich B._______schon kurz nach Erlass des Dekrets Nr. 49 ins Aus-
land begeben, weswegen sich die beiden Konstellationen in Bezug auf die
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objektiv verlangten Schritte zum Erwerb der Staatsangehörigkeit sowieso
nicht vergleichen lassen.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 11. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] und N […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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