B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1683/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 3. April 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 9. März 2019
in die Schweiz er, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er habe Algerien
am 12. Januar 2017 verlassen und sich in Europa zuerst nach Spanien
begeben (vgl. Ziff. 5.01-Ziff. 5.03 des Protokolls der Personalienaufnahme
[PA] vom 18. März 2019, in den Akten der Vorinstanz)
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass er bereits in Deutschland (…), in Österreich
(…) und in den Niederlanden (…) ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem war
ihm durch Spanien ein Schengen-Visum (…) ausgestellt worden.
C.
Gestützt auf die „Eurodac“-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer am 21. März 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland,
Österreich, Spanien oder in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheits-
zustand.
D.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2019 teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei nur ein oder zwei Tage in Spanien gewesen. In Österreich würde
er auf keinen Fall bleiben. Dort habe man ihm gesagt, er werde nach
Deutschland oder Spanien „geschickt“. In Deutschland sei er aufgefordert
worden, das Land zu verlassen. In den Niederlanden habe er noch kein
Interview gehabt.
E.
E.a Am 22. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO).
E.b In ihrer Mitteilung vom 27. März 2019 verneinten die niederländischen
Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die deutschen Behörden
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hätten am 5. März 2019 ein Übernahmegesuch der Niederlande gutgeheis-
sen.
E.c In der Folge richtete das SEM am 29. März 2019 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die deutschen Be-
hörden, welches am 2. April 2019 gutgeheissen wurde.
F.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 (eröffnet am 4. April 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zu-
ständigen Dublin-Staat (Deutschland) weg. Zudem stellte es fest, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 3. April 2019 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylge-
such einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren
zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. Sube-
ventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Ausset-
zung von einer Überstellung nach Deutschland sowie die unentgeltliche
Prozessführung und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschä-
digung (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.]
1). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
seine Lebenspartnerin sei Schweizer Staatsangehörige und erwarte ihr ge-
meinsames Kind. Die „Rechtsvertretung“ habe im Rahmen des ihr gewähr-
ten rechtlichen Gehörs versäumt, mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz eine Partnerin habe und in Bälde Vater werde.
H.
Am 9. April 2019 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung an (BVGer-act.
2).
I.
Am 9. April 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten, welches für das
vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die An-
gelegenheit sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört,
bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am
18. März 2019 anlässlich der PA ausführlich befragt, wobei er sich insbe-
sondere zu seinen Beziehungen in der Schweiz sowie in Drittstaaten äus-
sern konnte (vgl. Protokoll zur PA, Ziff. 3). Zudem erklärte er am 9. März
2019 bei seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum, er habe keine Verwandten
in der Schweiz. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte er nicht
geltend, in der Schweiz eine Beziehung zu führen und demnächst Vater zu
werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt.
Ob ein Versäumnis der Rechtsvertretung vorliegt, kann offen bleiben. Wie
nachfolgend dargelegt wird, vermag die angebliche Beziehung des Be-
schwerdeführers zu einer Schweizerin sowie deren Schwangerschaft am
Ergebnis nichts zu ändern. Nachfolgend ist somit auf die materiellen Rügen
des Beschwerdeführers einzugehen.
3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
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Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. April 2017 sowie am 6. Juli
2018 in Deutschland, am 14. Juni 2017 in Österreich und am 23. Februar
2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem war ihm
durch Spanien ein Schengen-Visum (gültig vom 10. Januar 2017 bis
8. Februar 2017) ausgestellt worden. Abklärungen mit den niederländi-
schen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liegt. Die deutschen
Behörden stimmten am 2. April 2019 dem Ersuchen des SEM um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und
bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hin-
aus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwer-
deführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gen für Asylsuchende in Deutschland würden systematische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (Abl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgende: EU-Grund-
rechtscharta) mit sich bringen würden.
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4.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Aus den Angaben auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer nicht nach Deutschland zurückkehren will, da er in der
Schweiz eine Lebenspartnerin habe, welche im Kanton B._______ lebe,
Schweizer Staatsangehörige sei und in Bälde das gemeinsame Kind er-
warte.
4.3.1. Wie nachfolgend (E. 4.3.4) dargelegt wird, verfügt der Beschwerde-
führer – selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben – in der Schweiz über
keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Wei-
tere Ausführungen zu den in der Beschwerde erwähnten Bestimmungen
(Art. 9, 10 oder 16 Dublin-III-VO) erübrigen sich damit.
4.3.2. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf,
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ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erho-
ben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Er-
messensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.3.3. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz
bleiben, um bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein und inskünftig
für es sorgen zu können, beruft er sich explizit auf Art. 8 EMRK.
4.3.4. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch
unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei ge-
mäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes,
sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE
135 I 143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus
den nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss sei-
nen Aussagen hält er sich erst seit rund einem Monat in der Schweiz (im
Kanton C._______) auf, während seine angebliche Partnerin im Kanton
B._______ lebt. Die geltend gemachte Beziehung fällt damit nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte
Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwer-
deführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen
allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten.
4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland
der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zustän-
dige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das
Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wiederaufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs.
1 Bst. a AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
9.
Der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden
Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.
Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Ulrike Raemy
Versand: