B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.11.2019 (1C_220/2019)
Abteilung VI
F-1684/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
F-1684/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde 1974 im Irak geboren. Im August 1999 gelangte er erst-
mals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen
gerichtete Beschwerde erledigte die ARK (Asylrekurskommission; heute:
Bundesverwaltungsgericht) mit Nichteintretensentscheid vom 8. Januar
2002. A._______ verliess anschliessend die Schweiz. Nach erneuter Ein-
reise ersuchte er im Mai 2003 ein weiteres Mal um Asyl und erreichte damit,
dass er am 24. Oktober 2005 vorläufig aufgenommen wurde; gegen die
Asylverweigerung erhob er Beschwerde an die ARK (zu vorstehendem
Sachverhalt A und nachfolgendem Sachverhalt B – D: siehe den insoweit
unbestritten gebliebenen Inhalt der angefochtenen Verfügung).
B.
Am 2. Dezember 2005 heiratete A._______ die 1968 geborene B._______.
Für sie, die aufgrund einer Borderline-Störung eine volle IV-Rente bezieht,
handelte es sich um die vierte Eheschliessung. A._______ erhielt aufgrund
der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Seine bei der
ARK noch hängige Beschwerde zog er am 9. Januar 2006 zurück.
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ am 7. September 2010 um
erleichterte Einbürgerung. Beide Ehegatten unterzeichneten am 4. Juli
2011 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge-
rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah-
rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung füh-
ren kann. Mit Verfügung vom 22. August 2011 – rechtskräftig am 23. Sep-
tember 2011 – wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem
Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte von Dagmersellen
(Kanton Luzern) und Wald (Kanton Appenzell Ausserrhoden).
D.
Am 28. Oktober 2011 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungs-
begehren. Ihre Scheidung wurde am 15. Dezember 2011 ausgesprochen
und ist seit dem 14. Januar 2012 rechtskräftig.
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Seite 3
E.
In Verlauf der folgenden Monate – wann, ist nicht feststellbar – verliess
A._______ die Schweiz, kehrte aber nochmals zurück und melde sich in
seiner bisherigen Wohngemeinde persönlich auf den 20. März 2014 in die
Türkei ab (Vorakten S. 190 f.). Zuvor, am 28. Januar 2013 hatte er sich in
seinem Herkunftsland Irak mit der 1983 geborenen C._______ verheiratet;
eine gemeinsame Tochter kam später, am 9. Oktober 2014, zur Welt (vgl.
Vorakten S. 119 und 121).
Vom Ausland aus wandte sich A._______ im Januar 2015 an die Behörden
in seinem Einbürgerungskanton Appenzell Ausserrhoden, um die hiesige
Registrierung der Ehe und der Kindesgeburt zu veranlassen (vgl. Vorakten
S. 58). Diese Anfrage führte dazu, dass die Erlangung seines Schweizer
Bürgerrechts in Frage gestellt wurde. Das SEM holte daraufhin mit Schrei-
ben vom 11. Februar 2015 Erkundigungen bei seiner Ex-Ehefrau
B._______ ein; diese antwortete am 20. Februar 2015 (vgl. Vorakten S.
104 – 106) .
F.
Am 15. Oktober 2015 leitete die Vorinstanz gegen A._______ ein Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und ge-
währte ihm dazu mit Schreiben vom gleichen Tage, vermittelt durch die
Auslandsvertretung in Jordanien, das rechtliche Gehör (vgl. Vorakten
S. 193 f.). In diesem Rahmen äusserte sich sein Rechtsvertreter erstmals
am 3. Februar 2016, wobei er mitteilte, sein Mandant sei gerade erst, am
31. Januar 2016, wieder in die Schweiz eingereist. Weitere Stellungnah-
men erfolgten am 25. April 2016, am 8. Juni 2016 und abschliessend am
14. Oktober 2016. Letztgenannte Eingabe nimmt insbesondere Bezug auf
die schriftlichen Erklärungen der Ex-Ehefrau, die am 4. August 2016 zu
verschiedenen Fragen der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 Auskunft erteilt
hatte (zur erwähnten Korrespondenz des Rechtsvertreters: Vorakten
S. 218 – 224, S. 236 – 239, S. 230 – 232, S. 257 – 261; zur Auskunft der
Ehefrau: Vorakten S. 245 – 247).
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Seite 4
G.
Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
Scheidungsakten der früheren Ehegatten (vgl. Vorakten S. 300 ff.). Sie bat
die zuständigen Behörden der beiden Heimatkantone mit Schreiben vom
3. Februar 2017 darum, die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung von A._______ zu erteilen. Seitens des Kantons Ap-
penzell Ausserrhoden erfolgte die Zustimmung am 8. Februar 2017, sei-
tens des Kantons Luzern am 13. Februar 2017 (vgl. Vorakten S. 289 f.).
H.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung von A._______ und die seiner darin einbezogenen Familien-
mitglieder für nichtig. Gerechnet ab Rechtskraft der Einbürgerung, so die
Begründung, habe es bis zum Einreichen des Scheidungsbegehrens einen
Monat und bis zur Scheidung drei Monate gedauert. Bereits diese zeitli-
chen Verhältnisse sprächen für die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunfts-
gerichteten ehelichen Verhältnissen lebten.
Diese Vermutung, so die Vorinstanz weiter, habe A._______ nicht entkräf-
ten können. Seiner Meinung nach habe die Ehefrau plötzlich andere Ehe-
vorstellungen gehabt und die Scheidung verlangt, nachdem sie die angeb-
lich gut funktionierende Ehe ihrer neuen Nachbarn beobachtet habe. Aller-
dings sei sich A._______ von Anfang an über die Krankheit seiner Ehefrau
im Klaren gewesen. Er habe auch gewusst, dass deren frühere Ehen je-
weils fünf bis sechs Jahre gedauert hätten und es dann nicht mehr gegan-
gen sei. Dass die psychischen Probleme der Ehefrau in der gemeinsamen
Ehe erstmals unmittelbar nach der Einbürgerung aufgetreten sein sollen,
könne daher nicht geglaubt werden, zumal die Ehefrau in ihrer Auskunft
vom 4. August 2016 eingeräumt habe, dass aufgrund der ständigen Abwe-
senheit des Ehemannes schon längere Zeit Probleme bestanden hätten.
Ausserdem habe sich A._______ nicht um die Rettung der Ehe bemüht,
sondern die Scheidungsbestrebungen seiner Ehefrau vorbehaltlos unter-
stützt.
I.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2017 beantragt A._______
die Aufhebung der Verfügung. Beide Ehegatten, so seine Begründung,
hätte nicht geahnt, dass es so schnell zu einer Ehescheidung kommen
würde; jedenfalls seien sie am 4. Juli 2011, als sie die Erklärung betreffend
eheliche Gemeinschaft unterschreiben hätten, noch vom Fortbestand ihrer
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Seite 5
Ehe ausgegangen. Es könne zwar sein, dass seine Arbeitszeiten mit einer
Sechstage-Woche und einer bis Mitternacht dauernden Abendschicht eine
„Belastung für die Ehe“ dargestellt hätten; „eine Beziehung sollte so etwa
allerdings aushalten“. Jedenfalls habe er einer Erwerbstätigkeit nachgehen
müssen, weil die IV-Rente seiner Ehefrau nicht für beide ausgereicht habe.
Wegen fehlender Ausbildung habe er jedoch „nur in einem Döner-Imbiss
arbeiten“ können (zu Vorstehendem: Beschwerdeschrift S. 6).
Ein eheliches Problem, so seine weiteren Ausführungen, sei erst aufgetre-
ten, als sich die Ehefrau mit einer neu eingezogenen Nachbarin befreundet
und aufgrund des Vergleichs mit der eigenen Beziehung das Gefühl gehabt
habe, dass damit „etwas nicht in Ordnung wäre“. Dies sowie ihre psychi-
sche Erkrankung dürfte ihren plötzlichen Scheidungswunsch ausgelöst ha-
ben. Er, der Beschwerdeführer habe sich nicht dagegen gewehrt, weil er
aufgrund ihrer Vorgeschichte keine Chancen zur Rettung der Ehe mehr
gesehen habe.
J.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2017 gutgeheissen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Insbesondere bringt sie vor, der Beschwerde-
führer sei mit der persönlichen Situation seiner Ehefrau bestens vertraut
gewesen. Dass er, wie behauptet, nie mit einem Scheitern seiner Ehe ge-
rechnet habe, zeige höchstens, dass er mit der konkreten Situation und
dem Befinden der Ehefrau nicht habe umgehen können und wollen. Die
kontinuierliche Entfremdung voneinander habe der Beschwerdeführer ig-
noriert und damit das Scheitern der Ehe schon früh bewusst in Kauf ge-
nommen. Dass er seine Ehefrau, die mit einer im Sommer 2011 begonnen
Therapie die Auswirkungen ihrer Krankheit habe reduzieren wollen, nicht
in diesen Bemühungen, sondern statt dessen im kurz nach der Einbürge-
rung geäusserten Scheidungswunsch unterstützt habe, mache dies erst
recht deutlich.
L.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hat die Vorinstanz
das Bundesverwaltungsgericht über ihre jüngsten Abklärungen zur Nach-
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Seite 6
barschaft der früheren Eheleute unterrichtet. Diese Abklärungen, so die Er-
klärung, seien erfolgt, weil die Paarbeziehung einer Nachbarin „in der Be-
schwerde derart ins Zentrum gerückt worden“ sei.
M.
In seiner Replik vom 6. Juli 2017 hält der Beschwerdeführer an der bishe-
rigen Begründung des Rechtsmittels fest. Gegen die vorinstanzlichen Aus-
führungen wendet er ein, es sei absurd anzunehmen, dass ein Ehegatte
bereits bei der Heirat mit dem Scheitern seiner Ehe rechne. Er selbst habe
nicht noch mehr auf seine Ehefrau eingehen können, weil er aufgrund sei-
ner Berufstätigkeit viel ausser Haus gewesen sei. Wörtlich führt er dazu
aus: „Seine Arbeitszeiten waren vorgegeben; es wäre eigentlich an seiner
schweizerischen Ehefrau gelegen, sich diesen Arbeitszeiten anzupassen.“
Was ihre damalige Therapie angehe, so sei diese krankheitsbezogenen
gewesen. Er „konnte ihr hier nicht beistehen, weil dies die Aufgabe des
Psychologen war, der sie betreute“.
N.
In einer weiteren Stellungnahme vom 16. August 2017 äussert sich der Be-
schwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom
20. Juni 2017.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
[BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
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Seite 8
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei-
nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt,
dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür-
gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41
Abs. 1bis BüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des
Beschwerdeführers eingehalten.
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über
eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe-
sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge-
hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift,
liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um
innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer-
den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
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Seite 9
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich-
tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und
135 II 161 E. 3 je m.H.).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs-
erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be-
stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge-
genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der
ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn
sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt,
dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich
um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre-
tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder
die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdefüh-
rer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und
zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit
der gegenteiligen Erklärung vom 4. Juli 2011 die erleichterte Einbürgerung
erschlichen habe.
6.2 Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Au-
gust 1999 erstmals in die Schweiz gelangte, das Land nach erfolglosem
Asylgesuch wieder verliess und nach erneuter Einreise im Mai 2003 aber-
mals um Asyl ersuchte. Im Verlauf des zweiten Asylverfahrens erhielt er am
24. Oktober 2005 die vorläufige Aufnahme, zog seine gegen die Asylver-
weigerung gerichtete Beschwerde an die Asylrekurskommission (ARK)
aber erst zurück, nachdem er B._______ nach einer rund sechsmonatigen
Kennenlernphase geheiratet hatte (vgl. vorstehenden Sachverhalt A und
B).
Aufgrund der am 2. Dezember 2005 geschlossenen Ehe erhielt der Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung und stellte am 7. September
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2010 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfü-
gung vom 22. August 2011, sieben Wochen nachdem er und seine Ehefrau
unterschriftlich bestätigt hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
zu leben. Bereits am 28. Oktober 2011, fünf Wochen nach Rechtskraft der
Einbürgerungsverfügung, verfassten die Ehegatte ein gemeinsames
Scheidungsbegehren und erreichten damit, dass bereits am 15. Dezember
2011 die Scheidung ausgesprochen wurde. Im Verlauf der folgenden Mo-
nate verliess A._______ die Schweiz, schloss in seinem Herkunftsland an-
fangs 2013 eine neue Ehe und meldete sich bei einem weiteren hiesigen
Aufenthalt zum 20. März 2014 in die Türkei ab. Danach kehrte er eigenen
Angabe zufolge erst wieder Ende Januar 2016 in die Schweiz zurück; zu
diesem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz bereits das Nichtigkeitsverfahren
eingeleitet und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt (zu Vor-
stehendem: vgl. Sachverhalt E und F) .
6.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz zweimal erfolglos um Asyl bemüht hatte und sich hier
erst durch seine Heirat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verschaffen
konnte. Insbesondere fällt jedoch ins Auge, dass zwischen seiner erleich-
terten Einbürgerung und dem Scheidungsbegehren der Ehegatten ein äus-
serst kurzer Zeitraum lag. Dies legt nahe, dass seine Ehe schon lange vor
dem Einbürgerungszeitpunkt keine Stabilität mehr aufwies. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach der Scheidung
ins Ausland verlegte, dort eine Familie gründete und erst rund vier Jahre
später – während des laufenden Nichtigkeitsverfahrens – erneut Wohnsitz
in der Schweiz nahm, lässt zudem darauf schliessen, dass ihm nicht an der
von Art. 26 Abs. 1 BüG geforderten hiesigen Integration, sondern lediglich
am Erhalt des Schweizer Bürgerrechts gelegen war.
Auch die weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen ändern an
dieser Einschätzung nichts. So wird aus den verschiedenen Stellungnah-
men des Beschwerdeführers an die Vorinstanz deutlich, dass er die Ver-
antwortung für das plötzliche und angeblich nicht vorhersehbare Scheitern
der Ehe seiner früheren Ehefrau anlastet. Sein Wissen um die bereits ge-
scheiterten drei Ehen seiner Partnerin sowie seine unterbliebenen Versu-
che, die Beziehung zu retten, lassen seine fehlende eigene Beteiligung am
Scheitern der Ehe jedoch nicht überzeugend erscheinen. Demzufolge
durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer
am 4. Juli 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu die-
sem Zeitpunkt nicht mehr bestand.
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Seite 11
7.
7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechts-
mittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung
erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen,
dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Er-
eignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der
ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der
Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).
7.2 Dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Geschehensab-
lauf hat der Beschwerdeführer im ersten Punkt entgegengehalten, sich aus
reiner Liebe und unabhängig von seiner aufenthaltsrechtlichen Situation
zur Heirat entschlossen zu haben. Im Gesamtzusammenhang betrachtet
darf diese Behauptung jedoch schon deshalb bezweifelt werden, weil seine
bis dahin geltende vorläufige Aufnahme stets unter dem Vorbehalt des Wi-
derrufs stand; offensichtlich nicht ohne Grund hatte sich der Beschwerde-
führer mit diesem ausländerrechtlichen Status nicht zufrieden gegeben,
sondern sein Asylverfahren weitergeführt und die bei der ARK eingereichte
Beschwerde erst nach der Heirat zurückgezogen. Darauf, dass ein künfti-
ges Aufenthaltsrecht mitursächlich für die Eheschliessung war, deutet auch
die relativ kurze Kennenlernphase des Paares hin.
7.3 Der Umstand, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren nur we-
nige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers
gestellt wurde, ist allerdings der wichtigste Punkt, der für eine schon seit
Langem zerrüttete Ehe spricht. Vordergründig erscheint es zwar plausibel,
dass die Ehefrau die alleinige Verantwortung für das Scheitern der Bezie-
hung getragen haben soll, denn immerhin hat sie selbst eingestanden, sehr
impulsiv zu sein und sozusagen von einem Tag auf den anderen die Tren-
nung verlangt zu haben (vgl. ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2015
[Vorakten S. 105]); darauf allein kann jedoch nicht abgestellt werden. Zum
einen hat B._______ – bei aller Selbstkritik – deutlich macht, dass sie mit
der Ehe seit Langem unzufrieden war (vgl. ihre Auskunft vom 4. August
2016); zum anderen hat der Beschwerdeführer seine Rolle als Ehemann
so beschrieben, dass sie auf sein erhebliches Desinteresse am Zusam-
mensein mit seiner Partnerin schliessen lässt.
7.4 Abgesehen von der Behauptung, beim Kennenlernen und bei der Hei-
rat ineinander verliebt gewesen zu sein und eine ernsthafte Beziehung ge-
führt zu haben, wird aus dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht er-
kennbar, was die Ehe überhaupt ausmachte. In seiner Rechtsmitteleingabe
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Seite 12
beschreibt der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau als jemanden, der
„jeweils bis 2:00 Uhr oder 3:00 Uhr vor dem Fernseher sass oder am Com-
puter spielte und jeweils bis 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr schlief“; seine von
ihm dagegen gehaltenen Arbeitszeiten einer Sechstagewoche – erste
Schicht von 10:00 bis 14:00 Uhr, zweite Schicht von 17:00 Uhr bis Mitter-
nacht – zeigen, dass für gegenseitigen Austausch oder für gemeinsame
Unternehmungen wenig Raum blieb.
7.4.1 Dass der Beschwerdeführer den völlig gegensätzlichen Lebensrhyth-
mus und die offensichtlich fehlenden gemeinsamen Interessen als selbst-
verständlich und nicht als relevante Belastung der Ehe wahrgenommen
haben will, überzeugt nicht. Er selbst hatte von Beginn an Kenntnis von der
Borderline-Störung seiner Ehefrau und den damit einhergehenden Krank-
heitsbildern. Zudem scheint er ursprünglich auf ein für beide Partner genü-
gendes Einkommen der Ehefrau gehofft zu haben, legt er doch in seiner
Rechtsmitteleingabe (S. 6) dar, „die IV-Rente der schweizerischen Ehefrau
hätte nicht ausgereicht“; er „musste deshalb einer Erwerbstätigkeit nach-
gehen“. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer unter Beru-
fung auf die für ihn ungünstigen Arbeitszeiten nicht plausibel machen, dass
ihm die ehelichen Probleme nicht bewusst waren und er sich aufrichtig um
den Fortbestand der gemeinsamen Beziehung bemühte. Die in seiner Rep-
lik (S. 3) vorgebrachte Behauptung, „es wäre eigentlich an seiner schwei-
zerischen Ehefrau gelegen“, sich seinen Arbeitszeiten anzupassen, zeigt
vielmehr, dass er den bestehenden Problemen über Jahre hinweg bewusst
aus dem Weg gering und lediglich aus eigennützigen Zielen an der Ehe
festhielt.
7.4.2 Bestätigt wird obige Schlussfolgerung auch dadurch, dass sich der
Beschwerdeführer sofort auf den angeblich zuerst von seiner Ehefrau ge-
äusserten Scheidungswunsch einliess und keinen Versuch unternahm, die
Ehe zu retten. Seine Erklärung, sich der Chancenlosigkeit eines solchen
Versuchs bewusst gewesen zu sein, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn
er schon längere Zeit damit gerechnet hätte, dass auch seine Ehe das glei-
che Schicksal wie die drei vorherigen Ehen seiner Partnerin nehmen
würde. Diese Erklärung steht jedoch in völligem Widerspruch zur Behaup-
tung, „nie“ – und nicht einmal im Zeitpunkt, als die Einbürgerungsverfügung
rechtskräftig geworden sei – eine derartige Gefährdung der Ehe gesehen
zu haben. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Be-
schwerdeführer den nur wenige Wochen später geäusserten Scheidungs-
wunsch seiner Gattin nicht ohne weiteres hingenommen.
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Seite 13
7.4.3 In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdefüh-
rer jegliches Interesse an der von seiner Ehefrau im Sommer 2011 begon-
nenen Therapie vermissen lässt. Er selbst legt dar, es sei dabei darum ge-
gangen, „die Auswirkungen der Krankheit etwas zu reduzieren“, weist aber
insbesondere die Möglichkeit des Nutzens für die Paarbeziehung von sich.
Angesichts der Symptome, welche mit einer Borderline-Persönlichkeitsstö-
rung einhergehen – dies sind unter anderem Störungen der Affektregula-
tion im sozialen Kontext (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
267. Auflage 2017) – wäre deren Dezimierung jedoch unweigerlich auch
der Paarbeziehung zugutegekommen. Mit der Behauptung, die Therapie
habe „gar nichts mit der Ehe zu tun“ gehabt, bringt der Beschwerdeführer
jedoch, ganz im Gegenteil, seine Gleichgültigkeit gegenüber der bis dahin
gelebten ehelichen Beziehung und dem Wohlergehen seiner Ehefrau zum
Ausdruck. In seiner Replik betont er nochmals, dass er ihr nicht habe bei-
stehen können, „weil dies die Aufgabe des Psychologen war, der sie be-
treute“.
7.5 Nach alledem hat der Beschwerdeführer die bestehende Vermutung
der erschlichenen erleichterten Einbürgerung nicht entkräften können. Viel-
mehr sprechen seine Argumente, mit denen er die aus seiner Sicht funkti-
onierende Ehe beschreibt und die alleinige Verantwortung für ihr unmittel-
bar auf die Einbürgerung folgendes Scheitern seiner früheren Ehefrau zu-
schiebt, für die Richtigkeit dieser Vermutung. Ihr zufolge ergibt sich ein Bild,
in welchem der Beschwerdeführer eine IV-Bezügerin mit Borderline-Per-
sönlichkeitsstörung ehelichte, wenig zum Gelingen der gemeinsamen Be-
ziehung beitrug und in Anbetracht des Vorlebens und der Krankheit seiner
Partnerin damit rechnete, dass die Ehe früher oder später scheitern würde.
Die angeblich vorbildliche Beziehung eines anderen Paares, welche der
Beschwerdeführer als Ursache des ehelichen Scheitern und des Tren-
nungswunsches seiner damaligen Ehefrau in den Vordergrund rückt, ist für
den Geschehensablauf nicht massgelblich. Die Wahrnehmung dieser an-
scheinend intakten Beziehung mag für die Ehefrau Auslöser für den spon-
tanen Entschluss zur Scheidung gewesen sein; der Beschwerdeführer
kann daraus jedoch nicht abzuleiten, dass erst der – und zwar nach der
Einbürgerung angestellte – Vergleich der beiden Beziehungen zur plötzli-
chen Zerrüttung seiner Ehe führte.
8.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge-
meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung
nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
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hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um-
stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt
nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die sich daraus ergebende
Nichtigerklärung erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG auf alle Fami-
lienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbür-
gerung beruht.
9.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu
bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Beschwerdeführer, welchem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Seinem gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG amtlich bestellten Vertreter ist
– entsprechend der Honorarnote vom 16. August 2017 – eine Entschädi-
gung in Höhe von Fr. 2‘393.15 zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
F-1684/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich bestellten Vertreter wird eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 2‘393.15 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer und Fürsprech Jürg Walker
(Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten)
– das Amt für Gemeinden, Aufsicht Zivilstandswesen des
Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern
– das Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand,
Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
F-1684/2017
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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