B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1696/2019
Ur t e i l v om 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – gelangte
am 9. Oktober 2018 illegal in die Schweiz, wo er am 26. Februar 2019 in
B._______ um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person vom
14. März 2019 (vgl. Protokoll [SEM-Akte A9/13]) machte er unter anderem
geltend, er habe im Jahr 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht und
sei bis circa Juli 2016 dort geblieben. Bevor er in die Schweiz gekommen
sei, habe er sich noch in C._______, D._______ und E._______ aufgehal-
ten.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 in
Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.c Gestützt auf diesen Eurodac-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Er erklärte diesbezüg-
lich, nicht nach Belgien gehen zu wollen.
B.
B.a Am 25. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
B.b Die belgischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 1. April 2019
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 – eröffnet am 3. April 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung nach Belgien, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
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der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftrage den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung.
D.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter seien die Dis-
positivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und in
der Folge die Vollzugsbehörde des Kantons F._______ im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen
bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw.
über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Es sei die Vorinstanz anzu-
weisen, dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten A3/1, A6/1 und A8/2 zu
gewähren und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht einzuräumen. Im Wei-
teren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der
Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 11. April 2019 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vor-
instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht nur unrichtig wieder-
gegeben und unvollständig festgestellt, sondern auch falsch und zuun-
gunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden:
Erstens habe die Vorinstanz seine familiären Verhältnisse, namentlich den
Schwangerschaftsabbruch seiner Partnerin, in der angefochtenen Verfü-
gung verschwiegen und daher bei der Beurteilung der Beziehung zu seiner
Partnerin bzw. zukünftigen Ehefrau weder berücksichtigt noch gewürdigt.
Dies, obwohl er diesen Umstand anlässlich der Befragung zur Person aus-
drücklich angegeben habe. Zweitens habe die Vorinstanz sowohl bei der
Beurteilung der Zuständigkeit als auch der Beziehung des Beschwerdefüh-
rers zu seiner religiös angetrauten Ehefrau weder seine ausländerrechtli-
chen Akten noch die Akten des am 12. Oktober 2018 eingeleiteten Ehevor-
bereitungsverfahrens beigezogen. Sodann habe die Vorinstanz dem
Rechtsvertreter die Akten A3/1, A6/1 und A8/2 nicht zugestellt mit der pau-
schalen Begründung, es handle sich bei diesen Akten um interne oder dem
Beschwerdeführer bereits bekannte Akten. Ferner habe die Vorinstanz
auch gegenüber Belgien die familiären Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz und das bereits hängige Ehevorbereitungsverfahren
verschwiegen.
5.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden (vgl. E. 7), erwei-
sen sich die Rügen, die ausländerrechtlichen Akten und diejenigen des
Ehevorbereitungsverfahrens seien nicht beigezogen und die familiären
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Seite 7
Verhältnisse in der Schweiz im Übernahmeersuchen an Belgien verschwie-
gen worden, als begründet.
6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Januar 2014 in Belgien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die belgischen Be-
hörden am 25. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die belgischen Behörden stimmten
dem Ersuchen am 1. April 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO zu.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Belgien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, hingegen wird die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaats bestritten. In der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten
nach seiner illegalen Einreise beim Migrationsamt des Kantons G._______
(nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschlies-
sung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung
eingereicht. Daraufhin seien sie vom Migrationsamt bei der (…) Polizei an-
gezeigt worden und die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ habe
gegenüber dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen (vgl. Schrei-
ben des Migrationsamts vom 16. Oktober 2018 [Beschwerdebeilage 3],
Strafbefehl vom 6. Dezember 2018 [Beschwerdebeilage 4]). Der Be-
schwerdeführer habe sich seit dem 12. Oktober 2018 in der Schweiz be-
funden, was auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Weil das Migrati-
onsamt seinen Aufenthalt erst ab dem 20. Dezember 2018 als rechtmässig
akzeptiert habe (vgl. Bestätigung vom 20. Dezember 2018 für das Zivil-
standsamt über den rechtmässigen Aufenthalt im Ehevorbereitungsverfah-
ren [Beschwerdebeilage 5]), habe sich der Beschwerdeführer bis zu die-
sem Datum illegal und somit ohne Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 24
Abs. 2 Dublin-III-VO in der Schweiz befunden. Da er bis zu diesem Zeit-
punkt kein Asylgesuch gestellt bzw. ein solches nicht schriftlich registriert
worden sei, hätte die Vorinstanz innert zwei Monaten, namentlich bis am
12. Dezember 2018 im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO bei den bel-
gischen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch stellen müssen. Da das
Wiederaufnahmegesuch jedoch erst am 27. Februar 2019 gestellt worden
sei, sei die Zuständigkeit für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Schweiz übergegangen.
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Seite 8
6.3 Mit seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass das
vorliegende Asylverfahren erst am 26. Februar 2019 mit Einreichung des
Asylgesuchs eingeleitet wurde. Da der Vorinstanz zwischen der illegalen
Einreise am 9. Oktober 2018 und der Asylgesuchstellung am 26. Februar
2019 noch kein Asylgesuch vorlag, bestand während dieses Zeitraums
auch kein Anlass, den belgischen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch
zu unterbreiten. Erst nachdem der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte, galt es für die Vorinstanz mittels Abgleich mit der Eurodac-
Datenbank und Befragung zur Person abzuklären, ob die Schweiz selbst
oder allenfalls ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens in Frage kommt. Als dann der entsprechende Eu-
rodac-Treffer vorlag und die Vorinstanz über entsprechende Informationen
seitens des Beschwerdeführers verfügte, war es ihr möglich, mit einem
Wiederaufnahmegesuch an Belgien zu gelangen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiederaufnahmegesuch ge-
stützt auf die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 24 Dublin-
III-VO unterbreitet werden kann, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein
neuer Antrag gestellt wurde. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am
26. Februar 2019 in der Schweiz, dem ersuchenden Mitgliedstaat, einen
neuen Antrag gestellt, weshalb vielmehr Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwen-
dung gelangt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Wiederaufnahme-
gesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Mona-
ten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Die vorliegende Eurodac-
Treffermeldung datiert vom 27. Februar 2019 (vgl. SEM-Akte A12/5, S. 5),
womit die Frist zur Unterbreitung des Wiederaufnahmegesuchs am 27. Ap-
ril 2019 abgelaufen ist. Da die Vorinstanz das Wiederaufnahmegesuch be-
reits am 25. März 2019 an die belgischen Behörden gerichtet hat, ist die
Frist gewahrt und die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens wäre – unter
Vorbehalt der nachfolgenden E. 7 – an sich gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 3
Dublin-III-VO e contrario).
7.
7.1 Der angefochtenen Verfügung ist im Zusammenhang mit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu E.K. zu entnehmen,
dass die Vorinstanz diese Beziehung als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8
EMRK qualifizierte. Entsprechend wurde in Bezug auf das Recht auf Ehe-
schliessung angemerkt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft seien. Es obliege den Verlobten, sich bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die
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Seite 9
Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären
Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sein.
7.2
7.2.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist
gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder
Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder
sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthal-
ten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen
können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten
Kriterien zuständig ist.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013
vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehal-
ten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle In-
formationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats
prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kri-
terien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO
(vgl. Urteil D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf
weitere Urteile). Das SEM wäre gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ver-
pflichtet gewesen, den belgischen Behörden mitzuteilen, dass der Be-
schwerdeführer behaupte, er sei mit einer in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten Person „religiös“ getraut (bzw. verlobt) und dass am 12. Oktober
2018 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde (und sein Aufenthalt
gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamts im Sinne von Art. 98
Abs. 4 ZGB rechtmässig sei [vgl. Beschwerdebeilage 5], was das SEM
hätte feststellen können, wenn es die entsprechenden Akten beigezogen
hätte). Mit der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO soll der er-
suchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob er gemäss
der Dublin-III-VO zuständig ist. Diese Pflicht entfällt nicht, weil der ersu-
chende Staat eine Beziehung als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK
einschätzt (vgl. D-6935/2016 E. 5.3).
7.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die belgischen Be-
hörden auf wesentliche sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hin-
gewiesen hat.
F-1696/2019
Seite 10
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
8.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die belgi-
schen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung
ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, wes-
halb ein Entscheid in der Sache nicht in Betracht kommt.
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch
an die belgischen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass
der Beschwerdeführer behaupte, er sei mit einer in der Schweiz aufent-
haltsberechtigten Person „religiös“ getraut (bzw. verlobt) und dass am
12. Oktober 2018 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Begründetheit der weiteren
formellen Rügen (vgl. E. 5.1) offen gelassen werden.
10.
10.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, amtliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos gewor-
den.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
F-1696/2019
Seite 11
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Der Rechtsvertreter hat vor dem Entscheid keine Kostennote
eingereicht. Auf eine Einforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
üblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: