B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1726/2015
Ur t e i l vom 7 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, substituiert durch
MLaw Pascale Ruckstuhl, Rudolf & Bieri AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-1726/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ist in der
Schweiz geboren und aufgewachsen. Ab 1988 verfügte er über eine Nie-
derlassungsbewilligung. Von 2000 an gab sein Verhalten Anlass zu zahl-
reichen polizeilichen Interventionen, Strafverfügungen und Verurteilungen
(die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Luzern vom 29. Oktober
2008 führt 28 Vorgänge auf). Daraufhin wurde ihm die Niederlassungsbe-
willigung entzogen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Urteil
des BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010). In der Folge verhängte die
Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung
vom 26. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein vom 2. März 2010
an auf unbestimmte Zeit geltendes Einreiseverbot. Ein am 15. November
2011 gestelltes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots für die Zeit
vom 28. November – 17. Dezember 2011 wies die Vorinstanz am 29. No-
vember 2011 formlos ab. Anfang Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer
trotz des Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich hier rechtswidrig
während zweier Monate auf.
B.
B.a Am 16. Februar 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine
italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz. Am 19. Juni 2013 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt.
B.b Am 6. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von
der Polizei angehalten, nachdem er gemäss Stempel im Reisepass am
20. August 2013 mit einem von der italienischen Botschaft in Ankara aus-
gestellten Schengen-Visum in den Schengen-Raum eingereist war.
B.c Am 20. August 2014 ersuchte die Ehefrau um Familiennachzug für den
Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies das zuständige kantonale Migra-
tionsamt am 20. November 2014 ab.
C.
Am 2. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
um Aufhebung des Einreiseverbots; allenfalls sei es bis zum 2. März 2016
zu befristen. In seiner Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die
familiären Beziehungen zu Ehefrau und Sohn.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2015 erneut von der Polizei
F-1726/2015
Seite 3
angehalten. Er gab an, sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufge-
halten zu haben. Noch am gleichen Tag wurde er aus der Schweiz wegge-
wiesen und reiste aus.
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Aufhebung des Einreiseverbots ab, befristete dieses jedoch bis zum
1. März 2018.
F.
Die Rechtsvertreterin beantragt namens ihres Mandanten mit Beschwerde
vom 17. März 2015 die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2015
sowie die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre (bzw. Aufhebung
des Verbots infolge Ablaufs). Eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum
2. März 2016 zu befristen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf das
Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
In ihrer Begründung weist die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn
hin. Diese Beziehungen fielen unter die Garantie des Schutzes des Fami-
lienlebens (Art. 8 EMRK). Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu berück-
sichtigen. Aufgrund der finanziellen Situation könnten Ehefrau und Sohn
nicht häufig in der Türkei reisen. Auch eine vorübergehende Suspension
des Einreiseverbots, die in der Regel nur für eine oder zwei Wochen ge-
währt werde, könne die Beschränkung des Familienlebens nur bedingt auf-
heben. Eine Übersiedelung der Ehefrau in die Türkei sei nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer sei zwar mehrfach straffällig geworden. Die ent-
sprechenden Urteile gingen jedoch auf die Jahre 2006 und 2008 zurück.
Seither sei er nicht mehr straffällig geworden und gehe in der Türkei einer
geregelten Arbeitstätigkeit nach. Die privaten Interessen des Beschwerde-
führers seien deshalb gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) sei unzulässig, da der Beschwerdeführer als Ehe-
gatte einer EU-Bürgerin von den gleichen Freizügigkeitsrechten profitiere
wie seine Ehefrau.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ab und forderte
F-1726/2015
Seite 4
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser
wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
Am 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers
vom 18. März 2015 um vorübergehende Suspendierung des Einreisever-
bots ab.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Am 8. Juni 2015 ersucht die Rechtsvertreterin – im Sinne eines neuen
Eventualantrages – um Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerde-
führer regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots zu gewähren, da-
mit er seine Familie besuchen könne. Am 10. Juni 2015 teilte die Instrukti-
onsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass die Aufnahme des neuen Even-
tualantrages im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, da er nicht vom
Streitgegenstand erfasst sei. Die Rechtsvertreterin wurde jedoch auf die
Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
29. Mai 2015 hingewiesen.
K.
Am 17. September 2015 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Sus-
pension des Einreiseverbots formlos ab.
L.
Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters machte der Be-
schwerdeführer am 3. August 2016 Angaben zu seiner derzeitigen Situa-
tion in der Türkei. Der Eingabe beigelegt waren ein aktueller türkischer
Strafregisterauszug sowie Unterlagen zur Firma des Beschwerdeführers
(Handelsregisterauszug, Unterschriftenberechtigung, Anmeldung Finanz-
amt, Firmenflyer).
M.
Am 15. August 2016 wies die Vorinstanz erneut ein Gesuch um Suspen-
sion des Einreiseverbots formlos ab.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 5
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Lu-
zern bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide be-
treffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreise-
verbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Vorinstanz ist am 12. Februar 2015 auf das Gesuch des Beschwerde-
führers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots ein-
getreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid ge-
troffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition
(vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer be-
stehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskon-
form erweist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983,
S. 144 f. m.H.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1281; zum Um-
fang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüng-
liche Verfügung vom 26. Februar 2010 gemäss der damaligen Rechts- und
Sachlage zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2
m.H.).
3.
Seit der Eheschliessung am 16. Februar 2013 mit einer in der Schweiz nie-
dergelassenen italienischen Staatsangehörigen ist der Beschwerdeführer
Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Person gemäss
Art. 3 Anhang 1 FZA (SR 0.142.112.681). Seither geniesst er daher grund-
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Seite 6
sätzlich die gleichen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rech-
te (derivative Freizügigkeitsrechte) wie seine (originär berechtigte) Ehefrau
(vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1; Urteil des
BVGer C-4808/2011 vom 27. November 2012 E. 5.4 m.H.). Das Auslän-
dergesetz gelangt aufgrund seines Art. 2 Abs. 2 AuG deshalb vorliegend
nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abwei-
chende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung eine
günstigere Regelung enthält.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2015 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine
Reihe von Tatbeständen vorsieht, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen
oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentli-
che Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreise-
verbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt
wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn die ausländi-
sche Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit darstellt (vgl. hierzu: BVGE 2014/20). Die verfügende Behörde
kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän-
gung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige Prog-
nose lässt sich aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen ableiten,
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Seite 7
was erklärt, warum Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fern-
haltemassnahme mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen
Polizeigüter verknüpft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-988/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 6.2, C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 5.2 und
C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen).
4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt be-
stehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA).
4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng
auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinrei-
chend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesell-
schaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtli-
nie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der be-
treffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein
nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen,
die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüp-
fen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet wer-
den. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos
an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je
schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121
E. 5.3 m.H.).
4.5 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an
eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er-
fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist
ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, un-
abhängig, ob der Betroffene sich auf das FZA berufen kann oder nicht
(BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom
6. August 2015 m.H.).
5.
Vorliegend hatte die Vorinstanz im Jahre 2010 gegen den Beschwerdefüh-
rer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Aufgrund der 2013
eingetretenen neuen Situation (Eheschliessung, durch die er sich auf das
FZA berufen kann, Geburt eines Kindes), befristete die Vorinstanz das Ein-
reiseverbot bis zum 2. März 2018. Da die Gesamtdauer mehr als 5 Jahre
beträgt, ist für die vorliegende Beurteilung aufgrund von Art. 67 Abs. 3 AuG
entscheidend, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Anordnung ei-
nes mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl.
E. 4.5).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung insbesondere auf die zahlreichen Straftaten, die der Beschwerdefüh-
rer als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat. Sie hebt dabei
zwei Urteile hervor: Am 5. Juli 2006 verurteilte das Obergericht des Kan-
tons Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz u.a. wegen mehrfa-
chen Raubes, Raubversuchs und mehrfachen Diebstahls zu 16 Monaten
Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei Strafverfügungen aus den
Jahren 2003 und 2004. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probe-
zeit von 3 Jahren festgesetzt. Zudem wurde eine Schutzaufsicht angeord-
net, die ihn insbesondere bei der Suche einer Lehrstelle unterstützen sollte.
Zwei bedingt ausgesprochene Strafen aus den Jahren 2001 und 2003 wur-
den widerrufen (vgl. Akten LU 137 ff.). Am 4. Juli 2008 verurteilte das Kri-
minalgericht Luzern den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung
zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, Tätlichkeiten, einfacher Körper-
verletzung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nö-
tigung sowie Nötigungsversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten
und einer Busse von Fr. 200.-. Eine fünfwöchige Freiheitsstrafe aus dem
Jahre 2004 wurde widerrufen, jedoch nicht der gewährte bedingte Vollzug
der Strafe gemäss Urteil vom 5. Juli 2006. Allerdings wurde die Probezeit
um 1 ½ Jahre verlängert (Akten LU 330 ff.). Insgesamt lagen gemäss dem
Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 zum mass-
geblichen Zeitpunkt 27 Verurteilungen vor, wobei die ersten aus dem Jahre
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Seite 9
2000 datierten. Neben den erwähnten Delikten handelte es sich um Ver-
kehrsdelikte, Delikte gegen die öffentliche Ordnung, Vermögensdelikte,
Betreibungsdelikte, Falschgelddelikte und Delikte gegen die Freiheit.
6.2 Auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 und nach
der Eheschliessung 2013 hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die
schweizerische Rechtsordnung. Gemäss den zur Verfügung stehenden
Akten reiste er trotz des bestehenden Einreiseverbots in den Schengen-
Raum ein. Unter anderem hielt er sich in der Schweiz auf, wo er weitere
Straftaten beging und entsprechend bestraft wurde:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. März 2014
wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (zwei Monate ab
Juli 2012 sowie 23. August 2013 bis 6. Februar 2014) sowie Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe 180 Tage (Akten LU
616 ff.);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar
2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vom
1. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015: Freiheitsstrafe 60 Tage (Ak-
ten LU 589 ff.).
7.
7.1 Aufgrund der langjährigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers steht
ausser Frage, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt hat. Das in jener Zeit vom Beschwerde-
führer an den Tag gelegte Verhalten zeugt von einer bemerkenswerten
Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und von Unbelehrbarkeit
(vgl. hierzu das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom
13. Januar 2010 E. 5.1). Zudem hat die Schwere seiner Straftaten im Laufe
jener Zeit zugenommen. Die Straftaten richteten sich auch gegen immer
hochwertigere Rechtsgüter (physische, psychische und sexuelle Integri-
tät). Seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 hat der Beschwer-
deführer, soweit ersichtlich, keine schwerwiegenden Straftaten gegen
hochwertige Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität,
Gesundheit) mehr begangen. Er hat jedoch das bestehende Einreiseverbot
missachtet und überdies Vermögens- bzw. Urkundendelikte begangen (vgl.
E. 6.2). Es kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass
auch die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind und das
Einreiseverbot vom Grundsatz her gerechtfertigt ist.
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Seite 10
7.2 Zu prüfen ist sodann, ob die eben beschriebene Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der delik-
tisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexu-
elle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwer-
kriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Men-
schenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehr-
fachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der
Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prog-
nose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen
einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.;
BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.).
7.3 Ausgehend von den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien ist auch
zum heutigen Zeitpunkt noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer rund dreissigmal strafrechtlich belangt
wurde. Zwar liegen die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2002 – 2004
bzw. 2007 begangenen schwerwiegenden Delikte und deren strafrechtli-
che Beurteilung in den Jahren 2006 und 2008 (vgl. E. 6.1) verhältnismässig
lange zurück. Allerdings zeigen die seit der Ausreise 2010 begangen De-
likte (vgl. E. 6.2) auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit
ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er hat damit nicht
nur das bestehende Einreiseverbot missachtet und sich illegal hier aufge-
halten, sondern während dieses Aufenthalts Betrug und Urkundenfäl-
schungen begangen. Letzterer Verurteilung liegt zugrunde, dass er in zwei
Fällen Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasste,
in eigenem Namen Kredite aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen,
ohne Absicht, es zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck stellte er wahrheits-
widrige Lohnabrechnungen und Bankauszüge dieser Personen her, um
den Kreditvermittler zu täuschen. Zudem war er im Besitz eines verbotenen
Gegenstandes (Teleskopstock), weshalb er auch gestützt auf das Waffen-
gesetz verurteilt wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar,
dass er sich inzwischen in der Türkei wohlverhalten hat – der eingereichte
Strafregisterauszug ist leer – und ihm die ersten Schritte zum Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz geglückt sind (Sachverhalt Bst. L). Insgesamt ist
jedoch nach wie vor von einem erheblichen Risiko weiterer Verstösse ge-
gen die Rechtsordnung auszugehen, welches eine Fernhaltemassnahme
von mehr als 5 Jahren zu rechtfertigen vermag.
F-1726/2015
Seite 11
8.
8.1 Angesichts des weiterhin bestehenden erheblichen öffentlichen Inte-
resses an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers
bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Dauer verhältnis-
mässig erscheint. Hierfür ist eine wertende Abwägung zwischen dem öf-
fentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E.8.1 m.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer ist während langer Jahre strafrechtlich in Er-
scheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 6) und hat sich auch
nach seiner Ausreise 2010 nicht an die schweizerische Rechtsordnung ge-
halten hat (illegale Einreise und Aufenthalt sowie Betrug und Urkundenfäl-
schung [E. 6.2]). Dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse (vgl.
E. 7.3) setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Ehefrau und sein
2013 geborener Sohn in der Schweiz leben. Er macht in diesem Zusam-
menhang insbesondere geltend, dass die Vorinstanz das Kindeswohl nicht
genügend berücksichtigt habe. Gerade im Kleinkindalter sei es wichtig,
dass ein Kind seinen Vater regemässig sehe, damit eine Beziehung aufge-
baut werden könne. Vorübergehende Suspensionen des Einreiseverbots
genügten nicht, da sie nur für kurze Zeit und in grossen Abständen gewährt
würden. Besuche seiner Ehefrau und des Sohnes in der Türkei seien auf-
grund der finanziellen Verhältnisse der alleinerziehenden Mutter nicht mög-
lich.
8.3 Mit dieser Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf die
durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Garantie des Familienle-
bens. Dieser Garantie kommt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings
nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende
Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienle-
ben zusätzlich erschwert. Für solche Besuche gelten die allgemeinen Vor-
aussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in den Schen-
gen-Raum. Um trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einreisen zu kön-
nen, muss der Beschwerdeführer die vorübergehende Aussetzung der Wir-
kungen der Fernhaltemassnahme beantragen (sog. Suspension, vgl.
Art. 67 Abs. 5 AuG). Zusätzlich zu diesem administrativen Aufwand gilt es
zu berücksichtigen, dass Suspensionen praxisgemäss nur bei wichtigen
Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt werden (im
F-1726/2015
Seite 12
vorliegenden Fall etwa sind seit Erlass der angefochtenen Verfügung drei
Suspensionsgesuche abgewiesen worden, vgl. Sachverhalt Bst. H, K und
M). Insofern bewirkt das Einreiseverbot eine deutliche Restriktion gegen-
über der Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, die dem
Beschwerdeführer einen 90tägigen Aufenthalt je 180-Tage-Zeitraum er-
möglichen würde.
8.3.1 Die geltend gemachte Familienbeziehung zwischen dem Beschwer-
deführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, mittlerweile bald 4 Jahre
alten Sohn scheint gelebt zu werden und intakt zu sein, soweit es die Um-
stände erlauben (und darüber hinaus, vgl. Sachverhalt Bst. B.b. und D). Es
ist daher von einem nicht zu vernachlässigenden Interesse des Beschwer-
deführers an der Aufrechterhaltung und mit zunehmendem Alter des Soh-
nes auch an der Intensivierung der Beziehung auszugehen.
8.4 Stellt man diese privaten Interessen des Beschwerdeführers dem öf-
fentlichen Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber, erscheint ein 8-jäh-
rigens Einreiseverbot als unverhältnismässig. Als verhältnismässig erweist
sich vielmehr eine Befristung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils.
9.
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), als sie in
der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf 8 Jahre
festsetzte. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das
Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Ko-
sten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
10.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine re-
duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Da dem Gericht keine Kostennote der
Rechtsvertreterin vorliegt, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
festzulegen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Kom-
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plexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes der Rechtsvertre-
terin (Art. 8 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 800.-
festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dauer des Einreise-
verbots wird auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- festgesetzt und dem Beschwer-
deführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zu dem in der Höhe von
Fr. 900.- einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie Eingabe
vom 3. August 2016 [act. 26], Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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