B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1726/2017
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Kimena Brog, Frôté & Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-1726/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (kroatische Staatsangehörige) ist 1980 im heuti-
gen Kosovo geboren. Im Jahr 2003 hat sie den Schweizer B._______ (geb.
1978) kennen gelernt und diesen am 11. August 2004 in Kroatien geheira-
tet. Am 28. November 2004 ist sie in die Schweiz eingereist und lebte fortan
mit ihrem Ehemann zusammen. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch ist die Be-
schwerdeführerin Mutter eines Sohnes (geb. 2013). Das Kindsverhältnis
zum Ehemann ist am 12. November 2013 aufgehoben und am 26. August
2014 zum biologischen Kindsvater begründet worden.
B.
Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 31. August
2011 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar
2018; AS 2016 2561). Beide Ehegatten unterzeichneten am 22. Oktober
2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge-
rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah-
rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung füh-
ren kann. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 – rechtskräftig am 29. Ja-
nuar 2013 – wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst
dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht von X._______
(Kanton Bern).
C.
Am 1. März 2013 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Woh-
nung aus. Am 20. Februar 2014 wurde ein Gesuch um ein Eheschutzver-
fahren eingereicht. Am 14. Mai 2014 folgte das Scheidungsbegehren, wo-
raufhin die Ehe mit Datum vom 30. Juli 2014 – rechtskräftig am 26. August
2014 – geschieden wurde.
D.
Nachdem das SEM am 19. Januar 2016 durch die Behörden des Kantons
Bern über diesen Sachverhalt informiert worden war (SEM-act. 2/S. 25-
26), eröffnete es am 23. Februar 2016 ein Verfahren auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte
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es die Beschwerdeführerin auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu
beantworten (SEM-act. 4/S. 28-29). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte
die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 (SEM-act. 5/S. 30-49), am
2. Mai 2016 (SEM-act. 7/S. 52) und am 13. Oktober 2016 (SEM-
act. 19/S. 79) drei Stellungnahmen ins Recht. Der von der Vorinstanz als
Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ehe-
mann liess sich mit Eingaben vom 14. Juni 2016 (SEM-act. 13/S. 61-62)
und 22. August 2016 (SEM-act. 15/S. 66) vernehmen. Im weiteren Verlauf
des Verfahrens holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und nahm Ein-
sicht in die Zivil- und Eheschutzakten.
E.
Der Kanton Bern erteilte am 2. Februar 2017 seine Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 21/S. 90).
F.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zudem stellte sie fest,
dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren
Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, ins-
besondere ihren im Jahr 2013 geborenen Sohn.
Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, von der
Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es nur 2 ½ Monate gedau-
ert. Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, die
Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Angesichts der seit Jahren be-
kannten Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seiner HIV-Infektion, des uner-
füllten Kinderwunsches, der Entfremdung der Ehegatten sowie der 2011
erfolgten ausserehelichen Beziehung und Zeugung eines Kindes müsse
davon ausgegangen werden, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleich-
terten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Indem die Beschwer-
deführerin diese Umstände im Einbürgerungsverfahren verschwiegen
habe, habe sie sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen (SEM-
act. 22/S. 91-96).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2017 verlangt die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt der
Einbürgerung in guten Treuen von einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
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ausgegangen und habe die Behörden nicht belogen. Der Umstand, dass
ihr Ehemann nicht mit der durch die Mitteilung der Schwangerschaft an den
Kindsvater entstandenen Patch-Work-Situation habe umgehen können
und die plötzliche Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes seien als uner-
wartete Ereignisse anzusehen. Im Weiteren sei die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig, verstosse gegen das Ge-
bot der Rechtssicherheit und führe zur Staatenlosigkeit des minderjährigen
Sohnes der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3).
I.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Die Beschwerdeführerin reichte
mit Eingabe gleichen Datums einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer-
act. 8).
J.
Mit Replik vom 7. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren
fest und stellte einen Beweisantrag betreffend Abklärung der Auswirkungen
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die Rechtsstellung
ihres Sohnes (BVGer-act. 10).
K.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Standpunkten fest (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-ge-
richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung erging unter dem Bürgerrechtsgesetz vom
29. September 1952. Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in
Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0)
aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Nach Art. 50
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach
dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht zu
beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
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meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird oder während der Ehe ein aussereheliches Kind ge-
zeugt wird (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch
um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeit-
punkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufge-
fordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegen-
steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
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5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach
Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem
das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä-
testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die
Fristen still (Urteil F-672/2017 E. 7.1).
5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zu-
stimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraus-
setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind so-
mit erfüllt.
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Demnach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über
eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe-
sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge-
hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift,
liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um
innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer-
den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich-
tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweis-erleich-
terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs-
sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweis-
last hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – z.B. die
Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass
die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Per-
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Seite 8
son diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASEN-
BÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58).
Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht
plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleich-
terten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen
Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft dar-
zulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die zeitliche
Abfolge begründe die Vermutung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsge-
richtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeit-
spanne von 2 ½ Monaten zwischen der Einbürgerung am 12. Dezember
2012 und der Trennung am 1. März 2013.
7.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung lagen
nur 2 ½ Monate (vgl. den Mietvertrag in Anhang 5 zu BVGer-act. 1). Da-
nach dauerte es zwar nochmals ungefähr ein Jahr, bis das Gesuch um ein
Eheschutzverfahren am 14. Februar 2014 eingereicht wurde; die Schei-
dung erfolgte dann am 30. Juli 2014. Dennoch begründet diese enge zeit-
liche Abfolge die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 6.1). Aus den Akten ergeben sich denn
auch keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass
die Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Einreichung des Schei-
dungsbegehrens ernsthafte Versuche zur Rettung der Ehe unternommen
hätten (so auch Stellungnahme des Ehemannes vom 22. August 2016;
SEM-act. 15/S. 66).
8.
Damit stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist,
glaubhaft darzulegen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes,
ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass
sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an
den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 6.2).
8.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Mit-
teilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kindsvater sowie der
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Seite 9
plötzlichen Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes durch das Zusammen-
leben mit dem Ehemann handle es sich um ausserordentliche Ereignisse,
welche erst nach erfolgter Einbürgerung zur Trennung der Ehegatten ge-
führt hätten. Ihr Ehemann habe nur nicht mit dem Umstand umgehen kön-
nen, dass ein fremder Mann in sein Leben treten würde. Die Unfruchtbar-
keit des Ehegatten, seine HIV-Infektion und der unerfüllte Kinderwunsch
seien Schicksalsschläge, welche die Ehegatten längst überwunden hätten.
Die Beschwerdeführerin sei daher im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung von einer zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft ausgegangen
(BVGer-act. 1 und 10).
8.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Ehegemein-
schaft sei bereits bei der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen und
es hätten erhebliche Zweifel an deren Zukunftsgerichtetheit bestanden. Die
Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seine HIV-Infektion sowie der unerfüllte
Kinderwunsch seien als ehebelastende Faktoren schon seit Jahren be-
kannt gewesen, jedoch im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden.
Der aussereheliche Kontakt sei vor der Einbürgerung erfolgt und als Indiz
für die Instabilität der Ehe zu werten. Vor diesem Hintergrund würden keine
ausserordentlichen Ereignisse vorliegen, die nach der Einbürgerung zur
Eheauflösung geführt hätten (SEM-act. 22/S. 93-95; BVGer-act. 7).
9.
9.1 Bei der Mitteilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kinds-
vater handelt es sich zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Aller-
dings ergeben sich aus den Akten – wie im Folgenden aufzuzeigen sein
wird – konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegemeinschaft bereits zum
Zeitpunkt der Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil war, sodass
nicht von einem ausserordentlichen und unerwarteten Ereignis ausgegan-
gen werden kann.
9.1.1 Die Unfruchtbarkeit des Ehemannes sowie seine HIV-Infektion waren
den Ehegatten schon seit 2005 bzw. 2007 bekannt. Es ist davon auszuge-
hen, dass diese Umstände angesichts des unerfüllten Kinderwunsches des
Ehepaars – die Beschwerdeführerin liess sich mehrmals erfolglos künstlich
befruchten – ehebelastend wirkten und die Ehegatten sich dessen auch
bewusst waren (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 14. Juni 2016;
SEM-act. 13/S. 61). Auch die Beschwerdeführerin räumte gegenüber dem
SEM ein, dass die durch die Diagnose bedingte fehlende körperliche Nähe
zum Ehemann das Zusammenleben erschwert habe (vgl. Stellungnahme
vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Hinweise auf die Entfremdung der
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Seite 10
Ehegatten ergeben sich auch aus dem Eheschutzverfahren. So wird im
Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin einleitend ausgeführt, dass die
Ehegatten sich schon seit Längerem auseinandergelebt hätten (Ehe-
schutzgesuch vom 20. Februar 2014, S. 3). Im Weiteren geht aus den un-
angefochten gebliebenen Äusserungen der Rechtsvertreterin des Ehe-
mannes hervor, dass die Ehegatten die gemeinsame Wohnung nur noch
in Form einer Wohngemeinschaft bewohnt hätten (vgl. Protokoll zum Ehe-
schutzverfahren vom 14. Mai 2014, S. 2).
9.1.2 Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ein-
bürgerung bereits eine aussereheliche Beziehung mit dem ihr seit 2011
bekannten Kindsvater eingegangen und von ihm schwanger war. Dabei ist
nicht entscheidend, ob sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung Kenntnis von
der Schwangerschaft hatte, da bereits das Eingehen einer aussereheli-
chen sexuellen Beziehung als Indiz für die Instabilität der ehelichen Ge-
meinschaft zu werten ist (Urteil des BGer 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016
E. 3.4; Urteil F-672/2017 E. 11.4 m.H.). Aus den Akten ergibt sich zudem –
anders als von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht zweifelsfrei, dass
einzig die Mitteilung der Schwangerschaft an den Kindsvater der Tren-
nungsgrund war. So gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem
SEM die „Schwangerschaftsbeichte“ als Trennungsgrund an (vgl. Stellung-
nahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Der Ehemann führte so-
dann in seiner letzten Stellungnahme aus, dass nicht nur die Mitteilung an
den Kindsvater zur Trennung geführt habe, er die genauen Gründe aber
nicht mehr kenne (vgl. Stellungnahme vom 22. August 2016; SEM-
act. 15/S. 66).
9.1.3 Im Übrigen kann die Ehe – anders als von der Beschwerdeführerin
behauptet – nicht allein deswegen als stabil gelten, weil sie mehr als 8
Jahre gedauert hat und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erst
nach 7 Jahren gestellt worden ist. Die Ehedauer und das Zuwarten mit der
erleichterten Einbürgerung ändern nichts am Umstand, dass die Ehe zum
Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr als stabil gelten konnte (vgl. hierzu
vorn E. 9.1.1 und 9.1.2). Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Zivil-
verfahren erst ein Jahr nach erfolgter Trennung anhängig gemacht wurde,
als Indiz dafür gewertet werden, dass die Ehegatten sich nicht auseinan-
dergelebt hätten.
9.2 Auch die angeblich unvermittelt aufgetretenen Ängste der Beschwer-
deführerin betreffend eine mögliche Ansteckung ihres Kindes durch das
Zusammenleben mit dem Ehemann können nicht als ausserordentliches
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Seite 11
und unerwartetes Ereignis angesehen werden. Die Beschwerdeführerin
wusste bereits seit 2007 von der Diagnose ihres Ehemannes und war sich
der mit einem Zusammenleben verbundenen potentiellen Ansteckungsge-
fahr bewusst (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30).
9.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaub-
haft aufzuzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, aus-
serordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat, oder aber,
dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte. Nach dem
Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemein-
schaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht
zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Einbürgerungsverfahren
für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen und dadurch die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen.
Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung als erfüllt anzusehen.
10.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei und gegen das Ge-
bot der Rechtssicherheit verstosse, weil sie sich inzwischen ordentlich ein-
bürgern lassen könnte und in der Schweiz sprachlich und beruflich inte-
griert sei, kann nicht gefolgt werden. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Ent-
scheid über die Nichtigerklärung zwar in das pflichtgemässe Ermessen der
Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer
erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regel-
folge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuwei-
chen ist (Urteil F-672/2017 E. 14). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts
bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts;
über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Ver-
fahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2).
11.
11.1 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin die Staatenlosigkeit
ihres Sohnes infolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
und stellt replikweise einen Beweisantrag zum Einholen eines entspre-
chenden Berichts bei der kroatischen und/oder italienischen Botschaft (vgl.
BVGer-act. 10).
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Seite 12
11.2 Nach Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gründe,
die es rechtfertigen würden, den Sohn von den Wirkungen der Nichtiger-
klärung auszunehmen, ergeben sich weder aus den Akten noch werden
solche in substantiierter Weise geltend gemacht. Insbesondere ist nicht da-
von auszugehen, dass dem Sohn als Kind einer kroatischen Mutter und
eines italienischen Vaters die Staatenlosigkeit droht, falls er nicht von den
Wirkungen der Nichtigerklärung ausgenommen wird. Sowohl im kroati-
schen als auch italienischen Recht besteht die Möglichkeit des Erwerbs
der Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder, von denen ein Elternteil
die kroatische bzw. italienische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Art. 5
Abs. 1 Zakon o hrvatskom državljanstvu [Narodne novine 53/91]; Art. 2
Abs. 1 Legge 5 febbraio 1992, n. 91 Nuove norme sulla cittadinanza [Gaz-
zetta Ufficiale n. 38 del 15-2-1992]). Der Beweisantrag ist damit in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen der-
selben BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
12.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
14.
Da das vorliegende Verfahren nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 83
lit. c BGG fällt, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1726/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-
Nr. […]; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
F-1726/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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