B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1768/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1768/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1975, eritreischer Staatsangehöriger)
reiste am 10. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Da sich im Rahmen des Verfahrens herausstellte, dass er
von Italien als Flüchtling anerkannt worden war und dort über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügte, wurde am 18. März 2015 auf das Gesuch nicht
eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die
Dublin-Regelungen nach Italien weggewiesen. Dieser Entscheid wurde
vom Bundesverwaltungsgericht […] bestätigt.
A.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 ersuchten der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau (geb. 1989, eritreische Staatsangehörige) bei der
Vorinstanz um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau (Asylakten [nachfolgend Akten SEM B] B30/3).
A.c Am 10. Februar 2016 gewährte das Amt für Migration des Kantons
Schwyz (nachfolgend: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot (Vorakten [nachfolgend: Ak-
ten SEM] 4/S. 19) und führte mit ihm ein Ausreisegespräch in Sachen Dub-
lin-Verfahren (Akten des Migrationsamts [nachfolgend: kantonale Akten]
S. 103 - 104).
A.d Die Vorinstanz wies das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau mit Verfügung vom 11. Februar
2016 ab. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass die (Wegwei-
sungs-)Verfügung vom 18. März 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei
(Akten SEM B/nicht paginiert).
B.
B.a Der Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom
3. März 2016 darum, auf den Erlass eines Einreiseverbots zu verzichten
bzw. ein bereits erlassenes wieder aufzuheben (Akten SEM 2/S. 15 - 16).
B.b Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter mit, dass kein Einreiseverbot bestehe und die zuständigen kantona-
len Behörden auch keinen Antrag auf Prüfung und Erlass eines solchen
eingereicht hätten. Der Beschwerdeführer könne sich anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Einreiseverbot aus-
führlich äussern und seinen Rechtsvertreter hinzuziehen (Akten SEM
3/S. 18).
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Seite 3
C.
Am 29. März 2016 beantragte das Migrationsamt der Vorinstanz den Erlass
eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer (Akten SEM 4/S. 20).
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer vom 1. April 2016 bis
31. März 2019 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und ord-
nete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschie-
bende Wirkung.
E.
Am 30. März 2016 wurde der der Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung
der Wegweisung festgenommen (kantonale Akten S. 160 - 162) und am
1. April 2016 den italienischen Behörden übergeben (kantonale Akten
S. 176).
F.
Am 28. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz gestützt auf das Einreiseverbot verweigert. Ihm wurde gegen Un-
terschrift das Formular „Eröffnung eines Einreiseverbots“ ausgehändigt
(Akten SEM 6/S. 36).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2018 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Im Weiteren ersuchte er um eine Nachfrist von 30 Ta-
gen zur erneuten Stellungnahme nach Erhalt der bei der Vorinstanz ange-
forderten Akten. Zur Begründung bringt er vor, es sei aus in seiner familiä-
ren Situation liegenden humanitären Gründen auf den Erlass eines Einrei-
severbots zu verzichten.
H.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Sie wurde ersucht, sich insbesondere zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung und zu
einer möglichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde zu äussern.
F-1768/2018
Seite 4
I.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. April
2018 nach. Darin räumt sie Verfahrensfehler ein, da sowohl die Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 10. Februar 2016 als auch die Eröffnung der
angefochtenen Verfügung am 29. März 2018 (recte: 2016) nicht via
Rechtsvertreter erfolgt seien. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der
Beschwerde und den Verzicht auf die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete darauf, die aufschiebende Wir-
kung von Amtes wegen wiederherzustellen. Zudem lud er den Beschwer-
deführer ein, eine Replik einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. Mai 2018 fest, das Ein-
reiseverbot sei als nichtig zu erachten, eventualiter sei es aufzuheben und
subeventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre zu verkürzen.
L.
Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2018 die Replik zur frei-
gestellten Stellungnahme zugestellt. Sie liess sich innert Frist nicht verneh-
men.
M.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 drängte der Beschwerdeführer auf einen
raschen Entscheid oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Eine Antwort erfolgte am 27. Juli 2018.
N.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Kantons Schwyz sowie die Asylak-
ten bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
F-1768/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Fraglich ist, ob mit der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2018 die Be-
schwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG eingehalten ist, da die angefochtene
Verfügung das Datum 29. März 2016 (mit dem Zusatz: Duplikat vom
30. März 2016) trägt (Akten SEM 5/S. 23). In den Akten findet sich zwar
eine Empfangsbestätigung, die vermutlich aus dieser Zeit stammt. Sie ist
jedoch weder datiert noch vom Beschwerdeführer unterschrieben. Sie ent-
hält lediglich den Vermerk „Hr. A._______ hat mir mitgeteilt, dass der An-
walt ein Schreiben nach Bern gesendet hat, mit der Bitte das ERV zu er-
lassen“ (Akten SEM 5/S. 21). Dieser Vermerk genügt nicht, um auf eine
rechtsgültige Eröffnung der Verfügung zu jenem Zeitpunkt zu schliessen.
Damit trägt die Vorinstanz die Folgen des fehlenden Beweises für eine
rechtsgültige Eröffnung im Jahre 2016 (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 17
zu Art. 20 VwVG). Folglich ist davon auszugehen, dass die Verfügung dem
Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 eröffnet wurde, als er in die
Schweiz einreisen wollte. Mit Einreichung der Rechtsmitteleingabe am
23. März 2018 gilt die Beschwerdefrist von 30 Tagen somit als gewahrt. Ob
die Eröffnung der Verfügung am 28. Februar 2018 den Anforderungen von
Art. 38 VwVG genügt, ist keine Frage der Sachurteilsvoraussetzungen und
wird daher weiter unten geprüft (vgl. E. 4). Da die weiteren Sachurteilsvo-
raussetzungen erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG) sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitungen oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab sind die auf Replikebene erhobenen formellen Rügen des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 9. Mai 2018 dem
Gericht, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Durch
die mangelhafte Eröffnung sei ihm nicht nur die Möglichkeit versagt, sich
via seinen Rechtsvertreter erneut im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
äussern, sondern auch der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung verwehrt
worden. Auch eine nachträgliche Eröffnung bzw. Heilung am 28. Februar
2018 sei wiederum fehlerhaft erfolgt, da die Verfügung erneut lediglich dem
Beschwerdeführer und nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der fehlerhaften Eröffnung aus-
drücklich auf seine Rechtsvertretung hingewiesen, womit den kantonalen
Behörden die Rechtsvertretung hätte bekannt sein müssen. Weshalb nicht
zumindest eine Mitteilung an die Rechtsvertretung erfolgte, sei unklar, zu-
mal die Vorinstanz nun sinngemäss angebe, dass sie die Argumentation
des Schreibens vom 3. März 2016 in der Antwort vom 22. März 2016 ge-
würdigt und in die Entscheidung einbezogen habe, weshalb auf das recht-
liche Gehör verzichtet worden sei.
3.2 Diese Argumentation bezieht sich auf zwei Aspekte, die getrennt zu be-
handeln sind: Zum einen wird eine Eröffnungsfehler gerügt, da die ange-
fochtene Verfügung dem Beschwerdeführer selbst eröffnet wurde, obwohl
das Vertretungsverhältnis aktenkundig gewesen sei (vgl. E. 4). Zum ande-
ren wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da
die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht an-
gehört habe (vgl. E. 5).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit dem geltend gemachten Eröff-
nungsmangel verhält (vgl. Art. 38 VwVG).
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Seite 7
4.2 Verfügungen, die mit Fehlern behaftet sind, sind im Allgemeinen an-
fechtbar und nur ausnahmsweise nichtig (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1089, 1096 ff.). Damit
von Nichtigkeit auszugehen ist, muss die Verfügung einen besonders
schweren Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist. Überdies darf die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher-
heit nicht ernsthaft gefährden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1098 m.H.). Als Mängel, die zur Nichtigkeit einer Verfügung führen,
werden u.a. auch schwerwiegende Eröffnungsfehler angesehen (vgl. HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1119 ff.; UHLMANN/SCHILLING-
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 38 VwVG).
4.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Verfügung dem
Beschwerdeführer erst rechtsgültig eröffnet wurde, als er am 28. Februar
2018 in die Schweiz einreisen wollte (vgl. E. 1.4). Den Ausführungen des
Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1) ist insoweit beizupflichten, als die Verfü-
gung ihm selbst und nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet wurde (vgl.
Art. 11 Abs. 3 VwVG), obwohl das Vertretungsverhältnis und auch dessen
Gültigkeit für das Verfahren betreffend Einreiseverbot schon damals aus
den Akten hervorging (Akten SEM B13/11, B30/3, 2/S. 15 - 16). Diesen
Umstand räumt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018
auch ein. Allerdings handelt es sich hierbei – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – nicht um einen schwerwiegenden Eröffnungsman-
gel, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben könnte (vgl. UHL-
MANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., N 12 zu Art. 38 VwVG). Zudem ist dem
Beschwerdeführer angesichts des oben in E. 1.4 Gesagten aus der man-
gelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen; insbesondere wurde
ihm nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung genommen, wie er
geltend macht. Der Eröffnungsmangel bleibt somit ohne Folgen (vgl. UHL-
MANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., N 7 zu Art. 38 VwVG).
5.
5.1 Sodann ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
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Seite 8
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgän-
gige Anhörung der Betroffenen besteht vornehmlich in Bezug auf die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. WALDMANN/BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
N 20 zu Art. 30 VwVG).
5.3 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so führt dies grund-
sätzlich zur Aufhebung des formell mangelhaften Entscheides. Das Bun-
desgericht lässt es jedoch zu, solche Verfahrensfehler im Rechtsmittelver-
fahren zu heilen bzw. das Versäumte nachzuholen. Dies setzt voraus, dass
die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist und der Betroffene die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des
Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren
Nachteile entstehen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 29
VwVG; BGE 142 II 218 E. 2.8 m.H.)
5.4 Die Vorinstanz räumt zwar in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018
insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein, als dem
Beschwerdeführer selbst das rechtliche Gehör zum Erlass einer Fernhal-
temassnahme gewährt wurde und nicht via den Rechtsvertreter. Sie stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, dass aufgrund der Eingabe des Rechts-
vertreters vom 3. März 2016 keine weitere Einladung, sich vor Erlass eines
Einreiseverbots zu äussern, notwendig gewesen sei.
5.5 Tatsächlich hat es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer
via seinen Rechtsvertreter vor Erlass ihrer Verfügung anzuhören, wie es in
Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG vorgesehen ist. Dies erscheint
umso stossender, als sie dem Beschwerdeführer genau dieses Vorgehen
nur eine Woche vorher zugesichert hatte (Akten SEM 3/S. 18). Überwie-
gende öffentliche Interessen, die für eine zeitliche Dringlichkeit gesprochen
hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist somit von einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.
Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Heilung des Ver-
fahrensmangels als erfüllt anzusehen. Zunächst wurde der Beschwerde-
führer vom Migrationsamt am 10. Februar 2016 auf ein mögliches Einrei-
severbot aufmerksam gemacht (Akten SEM 4/S. 19). Dort machte er, wenn
auch in Abwesenheit seines Rechtsvertreters, familiäre Gründe für einen
Verbleib in der Schweiz geltend. Sodann hat sich der Rechtsvertreter im
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Namen des Beschwerdeführers am 3. März 2016 inhaltlich zur Frage des
Erlasses eines Einreiseverbots geäussert (Akten SEM 2/S. 15-16). Insge-
samt ist somit nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Überdies konnte sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ausreichend äussern (Be-
schwerdebegründung, Replik). Sodann verfügt das Bundesverwaltungsge-
richt über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (vgl. E. 2). Wird
der Verfahrensmangel als geheilt angesehen, so entstehen dem Be-
schwerdeführer überdies keine Nachteile. Vielmehr wird dadurch seinem
Interesse, möglichst rasch einen Entscheid zu erhalten (vgl. Eingabe vom
12. Juli 2018), Rechnung getragen. Der Verfahrensfehler ist jedoch bei der
Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3; Urteil
des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 m.H.).
6.
6.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo-
rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 - 3 sowie 5 AuG und lautet folgender-
massen:
"1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort
vollstreckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ver-
fügen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art.
75-78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt.
4(…)
5Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.
Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben,
sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wah-
rung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den
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Seite 10
privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwä-
gen."
6.2 Das Institut des Einreiseverbots dient grundsätzlich der Abwehr künfti-
ger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3709 [nachfolgend: Botschaft] S. 3813). Bei den in Art. 67 Abs. 1
AuG aufgeführten Einzeltatbeständen kommt der Vorinstanz nur be-
schränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. Urteil des BVGer
F-3554/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.1 m.H.). Hingegen liegt der Ent-
scheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AuG genannten Tatbestände
ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen der Vor-
instanz.
6.3 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG knüpft unmittelbar an vergangenes Verhalten des Be-
troffenen an, wobei die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne
der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund
steht (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bun-
desgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprä-
vention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativer Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
6.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des
Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und
können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft S. 3813). Die
Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos
einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Ein-
zelfalles ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
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Seite 11
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BVGer C-3072/2014 vom 3. Februar 2016 E. 3.2. m.H.).
6.5 Wird gegen eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Schengen-
Mitgliedstaates ist (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so
wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung, ABl.
L 381/4 vom 28.12.2006).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hält fest, von ihm gehe keine Gefahr der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung aus. Nachdem sowohl die Beschwerde ge-
gen die Wegweisung als auch das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft der Ehefrau abgewiesen worden seien, sei er freiwillig nach
Italien zurückgekehrt. Ebenso könne, nachdem die Vorinstanz selbst die
Eröffnung des Einreiseverbot vom 29. März 2016 als nicht rechtsgenüglich
erachtet habe, die erneute Einreise in die Schweiz nicht zu seinen Ungun-
sten ausgelegt werden. Ein Verstoss gegen die gebotene Sorgfalt sei we-
der der Rechtsvertretung noch dem Beschwerdeführer anzulasten. Auf-
grund des klaren Wortlauts des Schreibens der Vorinstanz vom 22. März
2016 habe der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. März 2016 mitgeteilt, dass gegen ihn kein Einreiseverbot ergangen sei.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsvertreter hätten auf die
Zusicherung der Vorinstanz vom 22. März 2016 vertrauen dürfen.
7.2 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 hin-
gegen auf den Standpunkt, es bestehe eine genügende Grundlage für den
Erlass eines Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer habe nicht unerhebli-
che, von der öffentlichen Hand zu tragende Kosten verursacht, indem er
ein (aussichtsloses) Asylverfahren eingeleitet habe, um so die gesetzlichen
Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen. Kosten seien
auch im Rahmen der zwangsweisen Rücküberstellung nach Italien ent-
standen. Zudem habe der Beschwerdeführer die angesetzte Ausreisefrist
nicht eingehalten. Der Vollzug der Wegweisung habe deshalb durch die
Anordnung von Haft und die Ausschaffung sichergestellt werden müssen.
Ausserdem habe er mit der erneut beabsichtigten Einreise eine allfällige
Verletzung der Einreisebestimmungen in Kauf genommen. Auch wenn die
Eröffnung des Einreiseverbots am 29. März 2018 (recte: 29. März 2016)
nicht rechtsgenüglich erfolgt sei und die Beschwerdefrist damit wohl nicht
zu laufen begonnen habe, hätte dem Beschwerdeführer zumindest die
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Seite 12
Möglichkeit bewusst sein müssen, dass gegen ihn eine Fernhaltemass-
nahme bestehen könnte. Es wäre ihm dementsprechend zumutbar gewe-
sen, vor einer erneuten Einreise in die Schweiz sich bei den Behörden zu
erkundigen.
8.
8.1 Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlas-
sung erwähnt die Vorinstanz Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AuG. Letzterer
Buchstabe ist im Gesetz nicht enthalten. Aus der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die Vorinstanz sich auf Art. 67
Abs. 1 Bst. b AuG stützt.
8.2 Aus den Akten ergibt sich in dieser Hinsicht folgendes Bild: Der Be-
schwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2015
angewiesen, am Tag nach Rechtskraft dieses Entscheides die Schweiz in
Richtung Italien zu verlassen (vgl. Akten SEM B18/6). Die Rechtskraft trat
mit Urteil des BVGer […] ein. Danach reichte der Beschwerdeführer am
28. Dezember 2015 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Ehefrau ein; darin ersuchte er um Aussetzung jeglicher Vollzugs-
handlungen (Akten SEM B30/3). Darauf ging die Vorinstanz erst in der Ver-
fügung vom 11. Februar 2016 ein, mit der sie das Gesuch um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft abwies und die Verfügung vom 18. März 2015
für vollstreckbar erklärte (Akten SEM B/nicht paginiert). Spätestens ab die-
sem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein,
dass er unverzüglich auszureisen hätte. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus
in Italien als anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung gültig bis
20. Januar 2020 (vgl. Akten SEM 6/S. 24 – 29) wäre es ihm grundsätzlich
möglich gewesen, selbständig dorthin zurückzukehren. Die Vorinstanz hat
das Einreiseverbot somit im Ergebnis zu Recht auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG abgestützt.
8.3 Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG, wonach ein Einreiseverbot auch ausgesprochen
werden kann, wenn Sozialhilfekosten verursacht wurden. Gemäss den
kantonalen Akten haben sich die Kosten für die angeordnete Ausschaf-
fungshaft sowie die Begleitung an die Grenze auf eine Pauschale von ins-
gesamt Fr. 800.- belaufen (kantonale Akten S. 177 f., S. 181 f.). Im Weite-
ren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von der
Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise zunächst mit Sozialhilfe und
vom 11. Dezember 2015 an mit Nothilfe unterstützt wurde (vgl. kantonale
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Akten S. 113). Somit sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen von
Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt.
8.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich vorwerfen lassen muss,
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, was
gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ebenfalls Anlass für ein Einreisever-
bot geben kann. Dieser Verstoss besteht darin, dass er 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, obwohl er bereits in Italien entsprechenden
Schutz gefunden hatte. Seine damalige Einreise in die Schweiz zu diesem
Zweck war deshalb rechtswidrig. Zudem hat der Beschwerdeführer immer
wieder deutlich zu verstehen gegeben, die Schweiz wegen seiner Familie
nicht verlassen zu wollen, weshalb von ihm auch in Zukunft die Gefahr der
Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ausgeht. Entspre-
chend kann auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ein Einreiseverbot
angeordnet werden.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere der in Art. 67 AuG
vorgesehenen Gründe der Vorinstanz Anlass gaben, ein Einreiseverbot zu
erlassen. Hinzu kommt, dass sich nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung auch die Voraussetzungen Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG verwirklicht ha-
ben, da der Beschwerdeführer am 30. März 2016 in Ausschaffungshaft ge-
nommen und am 1. April 2016 gestützt auf die Dublin-Regelungen an die
italienischen Behörden überstellt werden musste. Dies ist bei der vorlie-
genden Beurteilung mitzuberücksichtigen (vgl. E. 2 am Ende).
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Bei der Anwendung von Art. 67 Abs. 1
AuG ist grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Nur in Ausnahmefäl-
len kann davon abgesehen werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Festle-
gung der Dauer des Einreiseverbots innerhalb des gemäss Art. 67 Abs. 3
AuG zulässigen zeitlichen Rahmens liegt ungeachtet des Anlasses für den
Erlass des Einreiseverbots im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz.
Im Vordergrund steht dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das eine
wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Aus-
gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
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10.
Aufgrund des in E. 8 Ausgeführten ist vorliegend von einem gewichtigen,
sowohl generalpräventiv als auch spezialpräventiv begründeten öffentli-
chen Interesse (vgl. E. 6.3) an der befristeten Fernhaltung des Beschwer-
deführers auszugehen.
11.
11.1 Als private Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau
lebe mit den drei gemeinsamen Kindern (geb. 2006, 2007 und 2015) in der
Schweiz. Das Einreiseverbot beeinträchtige das Kindeswohl und die Auf-
rechterhaltung des Ehelebens. Zudem sei die Dauer des Einreiseverbots
von drei Jahren gemäss der Rechtsprechung zu lang.
11.2 Mit dieser Begründung beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss
auf die Garantie des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 3 KRK. In diesem Zusammenhang ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz geht. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Be-
einträchtigungen des Familien- und Privatlebens sind daher vorliegend nur
soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurück-
zuführen sind. Entscheidend ist demnach, ob die durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkten Beeinträchtigungen des Familienlebens vor Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhalten. Aus den Akten sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, wonach ein Einreiseverbot das Familienleben der-
art beeinträchtigt, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV resultiert. Dem Beschwerdeführer war bzw. ist es während der Dauer
des Einreiseverbots möglich, den Kontakt zu seiner in der Schweiz leben-
den Familie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt sein Interesse an einem von
staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als er für Ein-
reisen in die Schweiz eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Der Beschwerdeführer hat demzufolge ein erhebliches Interesse an (be-
willigungsfreien) Besuchen bei seiner Familie in der Schweiz.
11.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreise-
verbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des Verhaltens
des Beschwerdeführers und der dargetanen privaten Interessen ist die ver-
fügte Dauer von drei Jahren zu lang (vgl. etwa Urteil des BVGer
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F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 10.5 m.H.). Dem öffentlichen In-
teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wird mit einem Einrei-
severbot von zwei Jahren hinreichend Rechnung getragen.
12.
Mit dem auf drei Jahre bemessenen Einreiseverbot verletzte die Vorinstanz
Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb teilweise
gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot auf zwei Jahre, d.h. bis zum 31. März 2018, zu befristen.
13.
13.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwer-
deführer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21.Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend jedoch
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
13.2 Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise Obsiegen sowie aufgrund
des Verfahrensmangels (vgl. E. 5.5) eine Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). In der Beschwerdeschrift nennt der Beschwer-
deführer einen Gesamtaufwand von Fr. 387.- (Aufwand 2 Stunden à
Fr. 180.- + MWST) und weist auf eine allfällige Anpassung des Betrages
hin, sollten weitere Eingaben erforderlich sein. Die Replik vom 9. Mai 2018
enthält jedoch ebenso wenig Hinweise auf den zusätzlichen Aufwand wie
die Eingabe vom 12. Juli 2018. Die (ermässigte) Entschädigung ist daher
auf Grund der Akten auf Fr. 400.- festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 31. März 2018 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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