B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-177/2016
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Ardian Nikolla.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Zobl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am (…) in
die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl. Als
Asylgrund gab er an, dass er für die Muslimbruderschaft als Briefbote tätig
gewesen sei. Daraufhin sei er vom syrischen Nachrichtendienst gesucht
worden. Aus Angst vor dem Assad-Regime habe er sein Heimatland ver-
lassen (Vorakten des Staatsekretariats für Migration [nachfolgend: SEM
act.] 1/10 sowie Akten des Bundesamts für Flüchtlinge im Verfahren Nr.
[…] [nachfolgend: SEM N-act.] A1/5, A3/7-9).
B.
Aufgrund der Heirat mit der aus Algerien stammenden und in der Schweiz
niedergelassenen B._______ erhielt der Beschwerdeführer am 7. Februar
2000 im Kanton X._______ eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge zog
er sein Asylgesuch am 12. März 2000 zurück. Der Beziehung entstammt
die gemeinsame Tochter C._______ (geb.1999). Diese wurde nach der
Scheidung im Jahr 2005 unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (SEM
act. 1/10 und 3/54). Im Jahr 2010 heiratete der seit März 2004 niederlas-
sungsberechtigte Beschwerdeführer die aus Marokko stammende
D._______.
C.
Mit Urteil vom 20. September 2013 wurde der Beschwerdeführer vom
Obergericht des Kantons X._______ wegen versuchter räuberischer Er-
pressung, mehrfacher Körperverletzung, Nötigung und mehrfacher Dro-
hung mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren belegt (SEM act. 3/32-33
sowie Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer
act.] 10). Das Urteil, welches im Wesentlichen jenes des Bezirksgerichts
Y._______ vom 24. Oktober 2012 bestätigte, wurde in der Folge rechts-
kräftig. Am 5. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen (SEM act. 3/53-54).
D.
Am 19. März 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons X._______
(nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM act. 3/39). Die
[kantonale Rekursinstanz] hiess einen dagegen erhobenen Rekurs teil-
weise gut und beauftragte das Migrationsamt am 8. Juli 2015, beim Staats-
sekretariat für Migration (SEM bzw. Vorinstanz) die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. SEM act. 3/40).
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E.
Das Migrationsamt beantragte in der Folge beim SEM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers. Am 2. Dezember 2015 lehnte die Vorin-
stanz eine vorläufige Aufnahme nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Vergehen gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG (SR
142.20) keinen Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs habe (Art. 83 Abs. 4 AuG). Ferner stün-
den auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz der Weg-
weisung entgegen (Art. 83 Abs. 3 AuG), da in Syrien keine generelle Ge-
fährdung der Gesamtbevölkerung an Leib und Leben bestehe und auch im
vorliegenden Fall eine konkrete Gefährdung weder belegt noch ersichtlich
sei (SEM act. 8/90-93).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 beantragt der Beschwerde-
führer, den Antrag auf vorläufige Aufnahme gutzuheissen und eventualiter
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
seiner Begründung macht er geltend, das SEM habe Art. 83 AuG falsch
angewendet. Der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme stünde Art. 83
Abs. 3 AuG entgegen. Ferner sei die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme
mit Hinblick auf seine Beziehung zu seiner Tochter, seine wirtschaftliche
Existenz sowie seine Integration in der Schweiz ein Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip (BVGer act. 1).
G.
In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 hält die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer act. 6).
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt
und am 28. November 2016 das erwähnte Urteil des Obergerichts beige-
zogen (vgl. vorn unter C).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM sind beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die vorläufige Aufnahme wird durch den Kanton beantragt (Art. 83
Abs. 6 AuG). Lehnt das SEM, wie hier, diesen Antrag ab, ist die betroffene
Person zur Anfechtung dieses Entscheids legitimiert (Urteil des BVGer D-
524/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.2 m.H.). Auch sonst sind sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer
Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Die vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) wird unter anderem dann nicht verfügt,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person, wie hier, zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG). In so einem Fall ist allein zu prüfen, ob sich der Vollzug auf-
grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen als unzulässig erweist
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Letzteres wird im Grundsatz auch vom Beschwer-
deführer anerkannt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 11, BVGer act. 1).
3.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zulässig, da
in Syrien keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung an Leib und
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Leben bestehe. Eine allgemeine, unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung für Leib und Leben aller dort lebenden Personen liege nicht
vor. Auch bezogen auf den konkreten Fall sei nicht substantiiert dargetan,
dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Ausreise nach Sy-
rien entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung verletze insbe-
sondere Art. 3 EMRK nicht (vgl. SEM act. 8/90-93).
3.3 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verlet-
zung von Art. 83 Abs. 3 AuG unter Verweis auf die Situation in seinem Hei-
matland Syrien (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 7 ff., BVGer act. 1 auch zum
Folgenden). Z._______, die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, sei,
nachdem die syrischen Rebellen zusammen mit der Al-Nusra-Front die
Kontrolle übernommen hätten, durch Bombardements der syrischen Luft-
waffen weitgehend zerstört worden. Berichten zufolge herrschten weiterhin
Kämpfe zwischen Islamisten, Rebellen und Regierungstruppen. Die Situa-
tion habe sich durch das Eingreifen von Russland und verschiedenen eu-
ropäischen Staaten sowie den USA verschlimmert. Aufgrund des Bürger-
krieges und des „unzimperlichen brutalen Vorgehens der betroffenen Par-
teien“ sei von einem sehr grossen Risiko auszugehen, dass der Beschwer-
deführer „getötet, gefoltert oder in einer eingekesselten Stadt ausgehun-
gert würde“. Daher sei aufgrund von Art. 3 EMRK die Wegweisung des
Beschwerdeführers unzulässig.
4.
4.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG kön-
nen sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Ge-
bot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie dem inhalt-
lich mit letzterer Norm weitgehend übereinstimmenden Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a). Diese Bestimmungen sind kei-
ner Einschränkung zugänglich (BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.).
4.2 In seiner Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der EGMR festgehalten,
dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für
die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer
dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (Urteil des
EGMR Mamatkulov gegen die Türkei vom 4. Februar 2005, 46827/99,
Ziff. 67). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan
wird; vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen
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(vgl. Urteil des EGMR NA. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,
25904/07, Ziff. 113). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene
Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein
würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im
Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte
Menschenrechtsverletzungen stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um
eine ernsthafte Gefahr zu begründen (vgl. Urteil des EGMR Vilvarajah et
al. gegen Grossbritannien vom 30. Oktober 1991, 13163/87, Ziff. 108; OLI-
VER THURIN, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung –
Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3 EMRK, Wien/New York
2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden,
welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (THU-
RIN, a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1).
4.3 Im in der angefochtenen Verfügung zitierten Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Lage in Syrien wurde festgestellt, dass sich am
Bürgerkrieg verschiedene Parteien und Gruppierungen mit unterschiedli-
cher politischer, ethnischer und religiöser Prägung beteiligen, die zudem in
wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Ferner ist zu beobachten,
dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise mit massivster
Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels
Artillerie, Bombenangriffen sowie Giftgas. Hierbei gehen insbesondere die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekri-
tischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 sowie 5.7.2 m.H.).
4.4 In der Beschwerdeschrift werden die generelle Unübersichtlichkeit so-
wie die Volatilität der Machtverhältnisse in Syrien und im Speziellen in der
Heimatstadt des Beschwerdeführers beschrieben (Beschwerdeschrift Ziff.
6 f., BVGer act. 1; vgl. auch Urteil BVGer D-5779/2013 E. 5.3.2 sowie
5.4.1). Im Kampf um die Kontrolle über die Stadt Z._______ stünden sich
zum einen die syrische Armee von Baschar al-Assad und zum anderen
verschiedene islamistische Rebellengruppen gegenüber.
4.5 Als der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthalts- und später ei-
ner Niederlassungsbewilligung war, reiste er vor dem Ausbruch des Bür-
gerkriegs regelmässig freiwillig nach Syrien (SEM act. 1/4). Es wird nicht
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glaubhaft dargelegt, dass er sich später als tatsächlicher oder vermeintli-
cher Regimegegner exponiert hätte, und daher von der Regierung eine
Art. 3 EMRK wiedersprechende Behandlung befürchten müsste. Bezogen
auf das Assad-Regime ist demnach nicht ersichtlich, dass gerade er einem
besonders realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Folter oder einer an-
deren Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu
werden.
Gemäss seinem Asylgesuch stand der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz der sunnitisch-islamistischen Muslimbruderschaft
nahe (vgl. vorn unter A). Aus den vorliegenden Akten ist zu schliessen,
dass es sich beim Beschwerdeführer folglich um einen Syrer arabischer
Ethnie und sunnitischen Muslim handelt. Insofern ist auch nicht ersichtlich
bzw. glaubhaft dargelegt, dass er in den von islamistischen Rebellengrup-
pen kontrollierten Gebieten aufgrund einer abweichenden politischen, reli-
giösen oder ethnischen Zugehörigkeit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt
sein könnte, Opfer einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu
werden.
4.6 Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers auf die Darstellung des anhaltenden Bürgerkriegs und der daraus re-
sultierenden allgemeinen Gewalt in Syrien. Dies wäre allenfalls unter
Art. 83 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. Daraus kann jedoch aufgrund sei-
ner Straffälligkeit kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit der Wegweisung abgeleitet werden. Die allgemeine Menschen-
rechtslage in Syrien ist zweifelsohne als problematisch einzustufen. Dem
Beschwerdeführer misslingt jedoch die Glaubhaftmachung eines realen Ri-
sikos durch spezifische Gründe, welche die völkerrechtliche Unzulässigkeit
der Wegweisung nach sich ziehen würde. Anzumerken bleibt sodann, dass
sich der Beschwerdeführer in Syrien in ein Gebiet begeben kann, in dem
eine menschenrechtswidrige Behandlung unwahrscheinlich erscheint (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 215).
4.7 Dem Vollzug der Wegweisung stehen nach dem Gesagten im vorlie-
genden Fall keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegen.
5.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz würden die Behörden aufgrund von
Art. 83 Abs. 7 AuG nicht über ein Entschliessungsermessen verfügen. Eine
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Verhältnismässigkeitsprüfung käme sinngemäss nur bei der Aufhebung, je-
doch nicht bei der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Frage
(vgl. SEM act. 7/91).
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei entgegen
der Auffassung der Vorinstanz eine Verhältnismässigkeitsprüfung ange-
zeigt. Die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme stelle mit Hinblick auf die
Beziehung zu seiner Tochter, seine wirtschaftliche Existenz sowie seine In-
tegration in der Schweiz einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeits-
prinzip dar. Diesbezüglich bringt er weiter vor, dass es sich beim begange-
nen Delikt um ein einmaliges Ereignis handle und er keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. In Syrien könne er aufgrund
der aktuellen Lage keine Arbeit finden, welche ihm ermöglichen könnte,
seine hier lebende Tochter finanziell zu unterstützen oder diese zu besu-
chen. Die Kommunikation über das Telefon oder das Internet sei aufgrund
der zerstörten Infrastruktur nicht möglich. Nebst einem einmaligen kurzen
Ausfall sei er immer seinen Unterhaltspflichten nachgekommen und wolle
dies auch in Zukunft tun. Es entspräche auch den öffentlichen Interessen
der Schweiz, dass er weiterhin in der Schweiz arbeiten könne und seine
Unterhaltsbeiträge bezahle. Er sei sowohl wirtschaftlich als auch gesell-
schaftlich integriert. In der Heimat verfüge der Beschwerdeführer über kein
funktionierendes Beziehungsnetz und sein Grundstück sei zerstört worden.
Aus dem Gesagten sei von einem hohen privaten Interesse an einem Ver-
bleib in der Schweiz auszugehen, welches das öffentliche Interesse an ei-
ner Verweigerung der vorsorglichen Aufnahme überwiege (vgl. zum Gan-
zen Beschwerdeschrift Ziff. 10 ff., BVGer act. 1).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt praxisgemäss – unabhängig der
Frage, ob es um einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme oder eine
Aufhebung einer solchen geht – eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor
(vgl. Urteile des BVGer E-3304/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3 ff.; D-
1389/2013 vom 8. Dezember 2015 E. 6.3.3 ff.). Dies entsprach ebenfalls
der Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission, auf welche im Übrigen
auch die von der Vorinstanz zitierte Stelle verweist (Urteil des BVGer D-
7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1 mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 39 E. 5.3 S. 271). Insofern muss auch vorliegend eine Interessenabwä-
gung erfolgen und die Frage beantwortet werden, ob die Nichtgewährung
der vorläufigen Aufnahme eine verhältnismässige Massnahme darstellt.
Dabei gilt es die Schwere des Delikts und des Verschuldens, den Grad
seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die
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ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (vgl. BGE 134 II
1 E. 2.2 m.w.H.). Andererseits soll die Interessenabwägung nicht auf eine
vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch
nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AuG unterlaufen werden (vgl. vorn
E. 3.1).
5.4 Der Beschwerdeführer hat eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den
Tag gelegt, indem er aus egoistischen, rein finanziellen Motiven besonders
wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben seiner Ex-Frau gefährdet hat
(vgl. dazu ausführlich den Rekursentscheid der [kantonalen Rekursinstanz]
vom 8. Juli 2015 E. 7a, SEM act. 3/46; vgl. auch das Urteil des Obergerichts
des Kantons X._______ vom 20. September 2013 S. 41 f., BVGer act. 10).
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren spricht, entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers, deutlich für ein gewichtiges öffent-
liches Interesse an seiner Wegweisung und deren Vollzug. Das öffentliche
Interesse ist nicht darauf beschränkt, zukünftige Verletzungen der öffentli-
chen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden, sodass die Tat-
sache, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelte, nicht ins Gewicht
fällt (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
5.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Bezüglich der Beziehung zur Tochter ist zu
beachten, dass diese im Juni 2017 volljährig wird. Damit kann ihr zugemu-
tet werden, nebst der Kommunikation über elektronische Medien auch
durch Treffen ausserhalb der Schweiz den Kontakt zum Vater zu pflegen.
Ferner ist in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Tochter das vorge-
brachte öffentliche Interesse der Schweiz an der Leistung von Unterhalts-
beiträgen durch den Beschwerdeführer unerheblich. In Anbetracht des
Strafmasses sind die negativen Auswirkungen auf die Beziehung zur Toch-
ter verhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Asylverfahren wei-
tere Kinder aus erster Ehe in Syrien hat (SEM N-act. A1/2). Folglich ist
fraglich, ob tatsächlich kein Beziehungsnetz in der Heimat besteht.
Weiter gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerde-
führer erst im Alter von […] Jahren in die Schweiz einreiste. Eine über das
übliche Mass hinausreichende Integration innerhalb seines (…)-jährigen
Aufenthalts in der Schweiz ist nicht genügend substantiiert dargelegt wor-
den. Damit liegen keine Indizien vor, dass er beim Wegweisungsvollzug
aus einem besonders engen schweizerischen Beziehungsumfeld heraus-
gerissen würde. Vor seiner Inhaftierung reiste er regelmässig nach Syrien.
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Der Beschwerdeführer spricht arabisch und hat bereits vor seiner Einreise
in die Schweiz in verschiedenen Ländern ausserhalb Syriens gearbeitet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht von
einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden, zumal er durch
eine Erpressung das nötige Kapital für seinen Autohandel auftreiben wollte
und gemäss den Akten Schulden im Gesamtwert von Fr. 50 000.– verur-
sacht hat (SEM act. 3/48).
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Weg-
weisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weite-
ren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund auch im Resultat nicht als
unangemessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons X._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Ardian Nikolla
Versand: