B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1809/2017
Ur t e i l vom 6 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Judith Nydegger,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, geboren 1979,
reiste am 7. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asyl-
gesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A6/11). Mit Entscheid des dama-
ligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 19. September
2012 wurde ihr Asylgesuch abgelehnt. Wegen Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe wurde die Beschwerdeführerin jedoch als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen (SEM-act. A16/6).
B.
Am 20. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt
des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung von Einreisebewilligungen für
ihre beiden in E._______ (Sudan) zurückgebliebenen Töchter, geboren
1997 und 1999, zwecks Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige
Aufnahme (SEM-act. C1). Die kantonale Migrationsbehörde leitete die Un-
terlagen am 28. September 2016 an die Vorinstanz weiter und beantragte
die Ablehnung des Gesuches, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin erziele aktuell nicht genü-
gend Einkünfte, um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Be-
reits heute müsse sie mit einem Betrag von monatlich knapp Fr. 500.- fi-
nanziell unterstützt werden. Zudem verfüge sie über einen per 30. Novem-
ber 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Schliesslich sei ihre ältere Tochter voll-
jährig und gehöre nicht mehr zum Begünstigtenkreis für einen Familien-
nachzug (SEM-act. C2/1 und C3/1).
C.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 informierte das SEM die Beschwer-
deführerin über die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AuG, die kumulativ erfüllt sein müssten. Für den Fall des Festhal-
tens am Gesuch wurde die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Rück-
meldung gebeten (SEM-act. C7/4).
D.
Am 10. November 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit ihrem Ar-
beitgeber, der B._______, im Gespräch und es bestünden gute Chancen
auf eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages. Zudem habe sie eine zusätz-
liche Anstellung bei C._______ (SEM-act. C8/5).
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E.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin nochmals auf, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihrem Ge-
such für beide Töchter festhalte. Zudem wurde sie gebeten, innert Frist
einen gültigen Arbeitsvertrag einzureichen, da es sich bei den eingereich-
ten Unterlagen betreffend C._______ lediglich um „Arbeitsbedingungen“
handle (SEM-act. C9/4).
F.
Am 13. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ih-
rem Gesuch für ihre jüngere Tochter festhalte, da diese an einer Unterleibs-
infektion leide. Des Weiteren erklärte sie, dass es sich bei den Arbeitsbe-
dingungen der C.______ bereits um einen Arbeitsvertrag handle (SEM-act.
C11/2). Ein verlängerter Arbeitsvertrag der B._______ sowie Lohnabrech-
nungen der B._______ und der Personalverleih-Firma C._______ trafen
am 5. Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. C14/18).
G.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerde-
führerin darüber, dass ihr Gesuch nochmals an die zuständige kantonale
Migrationsbehörde zur Stellungnahme weitergeleitet werde (SEM-act.
C15/4).
H.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft empfahl in der Stellung-
nahme vom 11. Januar 2017 weiterhin die Ablehnung des Gesuchs. Die
von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte würden nicht ausreichen,
um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Dies umso mehr, als
die Tätigkeit bei C._______ nur sporadisch ausgeübt werde. Zudem sei der
Arbeitsvertrag der B._______ wiederum befristet. Nach ihren Berechnun-
gen ergebe sich für einen Zweipersonenhaushalt ein monatlicher Minusbe-
trag von nahezu Fr. 1‘000.- (SEM-act. C16/2).
I.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des kantonalen Migrati-
onsamts und zur Absicht, auf das Gesuch betreffend die ältere Tochter
nicht einzutreten und das Gesuch für die jüngere Tochter abzulehnen
(SEM-act. C18/4).
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J.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar
2017 aus, sie sei mit ihrem Arbeitgeber bezüglich eines unlimitierten Ar-
beitsvertrages bzw. zusätzlicher Arbeitsstunden in Verhandlung. Zudem
wies sie auf die schwierige Lebenssituation ihrer jüngeren Tochter hin, wel-
che als minderjährige junge Frau im Sudan gefährdet sei. Im Jahr 2016 sei
sie vergewaltigt worden und leide seither an Unterleibsproblemen. In der
„D._______“ sei keine Ärztin verfügbar, so habe ein Arzt ihre Tochter be-
handelt. Dieser habe ihr lediglich Medikamente verschrieben und sich aus
religiösen Gründen geweigert, eine Unterleibsuntersuchung durchzufüh-
ren. Ihre Tochter sei dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, erhalte
aber keinen Zugang zu einer adäquaten Versorgung. Sie reichte Unterla-
gen der „D._______“ in E._______ vom 25. Januar 2016, 14. April 2016
und 23. Januar 2017 betreffend ihre Tochter zu den Akten (SEM-act.
C19/11).
K.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüg-
lich der älteren Tochter nicht ein. Das Gesuch um Familiennachzug und um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der jüngeren Tochter wurde
abgewiesen (SEM-act. C10/7).
L.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März
2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei im Punkt zwei (betrifft die jüngere Tochter) aufzuheben und das
Gesuch um Familiennachzug sowie Einbezug in die vorläufige Aufnahme
bezüglich der jüngeren Tochter sei gutzuheissen. In formeller Hinsicht liess
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchen. Die Beschwerdefüh-
rerin liess des Weiteren vorbringen, sie halte lediglich am Gesuch für ihre
jüngere Tochter fest und verzichte auf den Familiennachzug für ihre voll-
jährige Tochter (BVGer-act. 1).
M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Mai 2017 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 5).
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N.
In Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 sprach sich das SEM für die Abwei-
sung der Beschwerde aus (BVGer-act. 7).
O.
Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2017 am eingereich-
ten Rechtsmittel festhalten (BVGer-act. 9).
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Q.
Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Beschwerdeverfahren an-
fangs Dezember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige
Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen
vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug
nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das
Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem in-
nerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden
(Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der be-
sonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim
Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen
(Abs. 5).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt
sind und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung ver-
fügt. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch denn auch wegen der Sozialhilfe-
abhängigkeit der Beschwerdeführerin ab (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).
4.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange-
nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
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Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So-
zialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht-
lingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf
das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines
Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu ver-
weigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Für-
sorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen
des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahr-
scheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finan-
ziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszuge-
hen. Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängig-
keit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen
Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berück-
sichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeits-
markt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und den-
jenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies
genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn
er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es
ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine
Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Vorausset-
zung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand
nicht zu verantworten, so muss dies genügen, sofern sich der Fehlbetrag
in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen
werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, trotz des
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin
von Fr. 1‘780.- würde für sie und ihre Tochter ein negativer Saldo von
Fr. 839.- bestehen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt werden
müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Anstellung bei der
B._______ bis zum 31. Mai 2017 befristet sei und die Tätigkeit bei
C._______ lediglich sporadisch stattfinde. Das öffentliche Interesse an ei-
ner Verweigerung des Familiennachzugs sei deshalb zum aktuellen Zeit-
punkt als hoch einzustufen (SEM-act. C10).
5.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess in ihrer Rechtsmitteleingabe
vorbringen, ihre Integration sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in
beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht fortgeschritten. Ihre sprach-
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lichen Fähigkeiten entsprächen dem Niveau B1. Sie habe den Reinigungs-
kurs „fit for clean“ mit Erfolg bestanden. Die zuständige Beraterin bei
C._______ habe ihr ein positives Referenzschreiben ausgestellt, in wel-
chem ihr hohes Engagement für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt
und ihre Motivation hervorgehoben und betont werde, dass es lediglich
eine Frage der Zeit und Organisation mit der unregelmässigen Arbeitszei-
ten sei, bis sie genügend verdienen werde. Sie bemühe sich um eine Er-
höhung ihres Arbeitspensums und habe intakte Aussichten auf ein ausrei-
chendes künftiges Einkommen. Des Weiteren sei sie in ihrer Wohnge-
meinde und der Kirche aktiv (BVGer-act. 1).
5.3 Auf Vernehmlassungsebene führte das SEM ergänzend aus, es werde
nicht bezweifelt und sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin
durchaus bemühe, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe unabhängig
zu werden. Trotzdem sei festzustellen, dass es ihr bis zum heutigen Tag
nicht gelungen sei, einerseits ein Einkommen zu erzielen, welches ihr er-
laube, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben, andererseits einen unbe-
fristeten Arbeitsvertrag einzureichen. Bereits ohne den Nachzug ihrer
Tochter müsse sie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit könne
nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr nach einem allfälligen Nach-
zug ihrer Tochter gelingen sollte, ein für zwei Personen ausreichendes Ein-
kommen zu erzielen (BVGer-act. 7).
5.4 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik ausführen, der Arbeitsver-
trag sei verlängert worden, jedoch noch nicht in eine Festanstellung umge-
wandelt worden (BVGer-act. 9).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erhält gemäss einem Auszug der Sozialbera-
tung X._______ vom 29. Juli 2016 seit dem 1. Juli 2016 von der Gemeinde
Y.________ monatlich Fr. 464.- an Sozialhilfe. Diesbezüglich haben sich
die Verhältnisse nicht geändert. Den von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Kontoauszügen der PostFinance AG kann entnommen werden,
dass sie im März 2017 Fr. 1‘275.05 und im Mai 2017 Fr. 695.- Sozialhilfe
erhalten hat. Die Beschwerdeführerin ist um eine Aufstockung ihres Ar-
beitspensums sowie um eine Festanstellung bemüht. Finanzielle Selbstän-
digkeit erlangt hat sie indes bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gestützt auf
diesen Sachverhalt war die Beschwerdeführerin bislang stets bzw. zumin-
dest teilweise von der Sozialhilfe abhängig und ist es unbestrittenermassen
nach wie vor.
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Seite 9
6.2 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige
Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Dass die Be-
schwerdeführerin bemüht ist, sich beruflich weiter zu integrieren, wird nicht
in Abrede gestellt. Bereits allein nicht imstande, das Überleben ohne Sozi-
alhilfe sichern zu können, ist jedoch von deren markanten Erhöhung aus-
zugehen, würde dem Gesuch um Nachzug ihrer jüngeren Tochter stattge-
geben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine feste
Anstellung verfügt. Ihre Überzeugung, sie habe intakte Aussichten auf ein
ausreichendes künftiges Einkommen, wird nicht in Abrede gestellt, muss
zum heutigen Zeitpunkt jedoch als lediglich hypothetisch gewertet werden.
Damit ist im vorliegenden Fall – zumindest kurz- bis mittelfristig – von einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl.
BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.).
6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine der drei kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt
ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin verweist des Weiteren auf die schwierige Lage
der sich zurzeit in einem Drittstaat befindlichen Tochter, weswegen der Fa-
miliennachzug zu bewilligen sei.
7.2 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch auch eine Gefährdung der sich
im Ausland befindenden, nachzuziehenden Tochter geltend gemacht wird,
sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer
Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf
die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam ge-
macht. Von dieser Möglichkeit hat die Betroffene gemäss ihren Angaben
Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2018
E.9.6 m.H.).
8.
8.1 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheiden-
den Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung
des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermö-
gen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen.
8.2 Demzufolge erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsge-
suchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG als rechtmässig. Die vorinstanzliche
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Seite 10
Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig dar und ist angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2017 liess sie jedoch um
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen. In der verfah-
rensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai
2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den.
9.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das
eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden
kann (die Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines unbefristeten Arbeits-
vertrags und einer Aufstockung ihres Arbeitspensums ein sichereres und
höheres Einkommen erzielen können) und die prozessuale Bedürftigkeit
der Betroffenen aktenmässig hinreichend erstellt ist (vgl. BVGer-act. 4).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der
Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; N-Dossier […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Dosssier-Nr. […]
retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand: