B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1827/2018
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Oliver Wächter, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1827/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Zugunsten der 1995 geborenen Beschwerdeführerin wurde seitens eines
Gastgewerbebetriebes in Olten am 27. Oktober 2017 bei der zuständigen
kommunalen Behörde ein Gesuch für eine Beschäftigung als Service-Mit-
arbeiterin gestellt. Dabei wurde sie als bulgarische Staatsangehörige aus-
gegeben und Kopien eines entsprechenden Reisepasses (Ausstellungsda-
tum: 20.04.2016) ediert (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Solo-
thurn [SO-act.] 1 S. 13-36). In einem Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn der Arbeitgeberin mit, dass
Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulga-
rien kontingentiert und die Kontingente für das laufende Quartal bereits
ausgeschöpft seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, ein Gesuch für die
nächste Kontingentsperiode (für einen Stellenantritt ab 01.12.2017) zu stel-
len (SO-act. 1 S. 37).
B.
Im Dezember 2017 wurde seitens des Gastgewerbebetriebs in Olten er-
neut eine Arbeitsbewilligung beantragt, wiederum unter Einreichung von
Kopien des bulgarischen Reisepasses und diesmal mit einem neu ausge-
stellten Arbeitsvertrag, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich
als bulgarische Staatsangehörige geführt wurde (SO-act. 1 S. 35 und act. 6
S. 106).
C.
Am 17. Januar 2018 frühmorgens wurde die Beschwerdeführerin als Bei-
fahrerin eines Personenwagens in Aegerten BE kontrolliert. Dabei wies sie
sich mit einer bulgarischen Identitätskarte aus. In ihren Effekten führte sie
einen ebenfalls bulgarischen Führerausweis mit sich. Beide Dokumente er-
wiesen sich bei näherer Überprüfung durch den kriminaltechnischen Dienst
der Kantonspolizei Bern als Fälschungen (Editionsakten der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern [StA-act.] S. 15-17).
In einer noch gleichentags durchgeführten Einvernahme bestätigte die Be-
schwerdeführerin, seit je her serbischer Nationalität zu sein und einen ent-
sprechenden Reisepass zu besitzen. Sie sei aber davon ausgegangen,
auch die bulgarische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Zur Herkunft der mit-
geführten bulgarischen Ausweise befragt, gab sie zu Protokoll, ihr damali-
ger bulgarischer Freund habe sie dazu animiert, sich um die bulgarische
Staatsbürgerschaft zu bemühen, da sie beabsichtigt hätten, zusammen in
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Österreich zu leben und weil einer ihrer Grossväter bulgarischer Nationali-
tät gewesen sei. Sie habe ihrem Freund einen Auszug aus dem Geburts-
register, eine Bestätigung über ihre Staatsbürgerschaft, eine Bestätigung
über den Tod des Grossvaters, Fotos von ihr und EUR 3'000.– geben müs-
sen. Der Freund habe die Unterlagen und das Geld einem Anwalt in Bul-
garien überbracht. Auf diese Weise habe sie zuerst den Führerausweis und
einen Monat später die Identitätskarte erhalten. Dass es sich bei diesen
Ausweisen um Fälschungen handle, habe sie nicht gewusst. Sie habe sich
damit schon einige Male bei Grenzkontrollen ausgewiesen, ohne dass es
zu Beanstandungen gekommen wäre. In der Regel habe sie aber immer
ihren serbischen Reisepass vorgelegt. Die bulgarischen Dokumente habe
sie auf sich getragen, weil sie nur mit diesen, hingegen nicht mit ihrem ser-
bischen Reisepass in der Schweiz arbeiten könne. Eine Arbeit habe sie
bisher in der Schweiz nicht gefunden; sie habe sich aber auch noch nicht
beworben (SO-act. 1 S. 8 ff.).
Die bulgarischen Ausweise wurden von der Kantonspolizei sichergestellt
und die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass sie bei der
Staatsanwaltschaft verzeigt werde (SO-act. 1 S. 4 f.).
D.
Mit schriftlicher Eingabe vom 22. Januar 2018 zog die Arbeitgeberin, vor-
erwähnter Gastgewerbebetrieb in Olten, das Beschäftigungsgesuch für die
Beschwerdeführerin zurück (SO-act. 1 S. 40).
E.
Am 14. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer arbeits-
marktlichen Kontrolle im vorerwähnten Gastgewerbebetrieb in Olten ange-
halten und – weil der Verdacht einer Verletzung ausländerrechtlicher Vor-
schriften entstand – zur Einvernahme vorgeladen.
In der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 15. März 2018 bestritt
die Beschwerdeführerin, im Gastgewerbebetrieb, in dem sie angehalten
wurde, gearbeitet zu haben. Sie habe sich dort nur deshalb aufgehalten,
weil sie mit dem Besitzer beziehungsweise Betreiber des Lokals liiert sei.
Im Moment der Kontrolle habe sie sich hinter der Theke aufgehalten, um
ihr Mobiltelefon aufzuladen. Auf entsprechende Frage hin bestätigte die
Beschwerdeführerin, dass bereits im Oktober 2017 zu ihren Gunsten ein
Gesuch zum Stellenantritt in besagtem Gastgewerbebetrieb eingereicht
und dabei ein auf sie lautender bulgarischer Reisepass verwendet worden
F-1827/2018
Seite 4
sei. Den Reisepass habe sie – wie die beiden andern bulgarischen Aus-
weise – über ihren damaligen Freund erhältlich machen können, in der Zwi-
schenzeit aber verloren (SO-act. 1 S. 71-83).
Im Rahmen derselben Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin recht-
liches Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gewährt. Sie verzichtete zu diesem Zeitpunkt auf eine Stel-
lungnahme (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act.] 1 S. 6).
Die von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn noch gleichentags
veranlasste Überprüfung von Kopien des Reisepasses beim bulgarischen
Konsulat ergab, dass es sich bei besagtem Ausweis um eine Fälschung
handle (SO-act. 1 S. 46-48).
F.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn unter Ansetzung einer zweitägi-
gen Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde bei
der Vorinstanz um Erlass eines Einreiseverbots ersucht (SO-act. 1 S. 86-
90).
G.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2018 nach Belgrad ausge-
schafft (SO-act. 1 S. 58-68).
H.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges
Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie
an, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne
im Besitze einer dazu erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu
sein und sie habe mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass versucht,
einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Mit ihrem Verhalten habe sie
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung und ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbotes
im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 3 S. 19-20).
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des
Einreiseverbotes; eventualiter die Reduktion desselben «auf das absolute
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Seite 5
Minimum». In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Verfahrens
bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Zur Begründung ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin in formel-
ler Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung nicht unterzeichnet und des-
halb «nicht gültig» beziehungsweise «nichtig» sei und dass sie – trotz be-
reits bekanntgegebenem Vertretungsverhältnis – erst nach ihrer Ausschaf-
fung eröffnet worden sei, was «nicht gesetzeskonform» sei. In materieller
Hinsicht wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine falsche
Sachverhaltswürdigung gerügt. Sie habe anlässlich ihrer Kontrolle durch
die Kantonspolizei Solothurn am 14. März 2018 nicht gearbeitet und es sei
nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der bulgarische Reisepass gefälscht
sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens ab (BVGer-act. 3).
K.
In einer Vernehmlassung vom 1. Mai 2018 verzichtete die Vorinstanz auf
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte
deren Abweisung (BVGer-act. 6).
L.
Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 vollumfänglich
an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest (BVGer-act. 10).
M.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdefüh-
rerin mit Strafbefehl vom 8. April 2019 wegen Fälschens von Ausweisen,
Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Auf-
enthaltes sowie versuchter Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe
von 115 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 750.– (StA-act. S. 177-
179).
Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2019
Einsprache (StA-act. S. 181-182).
F-1827/2018
Seite 6
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171).
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Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20). Gleichzeitig sind die Änderungen
vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018
3173) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwen-
det. Auf die Teilrevision wird nur insoweit eingegangen, als die einschlägi-
gen Bestimmungen Änderungen erfahren haben.
4.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung
keine Unterschrift enthalte und demnach ungültig beziehungsweise nichtig
sei, ist unbegründet. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts stellt die Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis für eine
Verfügung dar (Urteile des BVGer F-936/2014 und F-1661/2014 vom
20. Februar 2017 E. 3; C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3). Die an-
gefochtene Verfügung ist mithin formgültig. Ebenfalls unbegründet ist die
Rüge, wonach die angefochtene Verfügung gesetzeswidrig nicht schon
nach Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses, sondern erst nach Aus-
schaffung der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Gemäss den Akten
der Vorinstanz wurde die Verfügung vom 16. März 2018 der Beschwerde-
führerin am 17. März 2018 – also noch vor ihrer Ausschaffung – in der
Schweiz eröffnet. Die Vollmacht des Rechtsvertreters datiert zwar vom
16. März 2018, sie wurde von ihm aber mit einem Schreiben vom 19. März
2018 an die Vorinstanz übermittelt und kam dort am 20. März 2018 an. Im
Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern Erlass
und Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz nicht ge-
setzeskonform gewesen sein beziehungsweise welche Nachteile sie kon-
kret erlitten haben soll.
5.
5.1 Art. 67 AIG zählt eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einrei-
severbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Auslände-
rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Be-
hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen
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Seite 8
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
5.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter
anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich weitgehend
identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländer-
rechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können
ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709,
S. 3813). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist an-
zunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufent-
halt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt
(Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Ge-
stützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prog-
nose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 4.2 m.H.).
5.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Fernhaltemassnahme –
wie erwähnt – damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen sei, ohne im Besitz der dazu erforderlichen ausländerrecht-
lichen Bewilligung zu sein. Zudem habe sie versucht, mit einem gefälsch-
ten bulgarischen Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu
erwirken. Damit lägen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vor.
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Seite 9
6.2
6.2.1 In Bezug auf den Vorwurf des Besitzes und der Verwendung ge-
fälschter Ausweispapiere ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten fol-
gendes Bild: Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Freund, den Ge-
schäftsführer eines Gastgewerbebetriebes in Olten, im Oktober und De-
zember 2017 ein Gesuch für einen Stellenantritt als Service-Mitarbeiterin
einreichen. Beide Male wurde unter Vorlage von Kopien eines bulgarischen
Reisepasses der Anschein erweckt, die Beschwerdeführerin sei bulgari-
sche Staatsangehörige. Noch vor Beurteilung des zweiten Gesuches, am
17. Januar 2018, wurde die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Perso-
nenwagen ihres Freundes in Aegerten BE kontrolliert. Dabei wies sie sich
mit einer bulgarischen Identitätskarte, lautend auf ihre wahren Personalien,
aus. Bei einer anschliessenden Effektenkontrolle kam noch ein bulgari-
scher Führerschein, ebenfalls lautend auf ihre richtigen Personalien, zum
Vorschein. Beide Dokumente wurden vom Kriminaltechnischen Dienst der
Kantonspolizei Bern überprüft und in einem Rapport vom 23. Januar 2018
begründet als Totalfälschungen qualifiziert (StA-act. S. 15). Unmittelbar vor
Erstellung dieses Berichts, am 22. Januar 2018, zog die Inhaberin der Be-
triebsbewilligung für den Gastgewerbebetrieb in Olten, die Ehefrau des
Freundes der Beschwerdeführerin, das Beschäftigungsgesuch zurück
(SO-act. 1 S. 40). Am 14. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin im
Gastgewerbebetrieb ihres Freundes in Olten kontrolliert. Die Migrationsbe-
hörde des Kantons Solothurn nahm diese Anhaltung der Beschwerdefüh-
rerin noch am gleichen Tag zum Anlass, die in den vorangegangenen Be-
willigungsverfahren vorgelegten Kopien des bulgarischen Reisepasses
durch den bulgarischen Konsul in der Schweiz überprüfen zu lassen. Er
hielt ebenfalls noch am 14. März 2018 telefonisch und am Folgetag schrift-
lich – beide Male mit Begründung – fest, dass und weshalb es sich beim
fraglichen Reisepass um eine Fälschung handle (SO-act. 1 S. 46-48).
6.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
es sich bei ihrem bulgarischen Reisepass um eine Fälschung handle; dafür
lägen keine Beweise vor. Im Übrigen habe sie erstmals bei der Kontrolle
durch die Kantonspolizei Bern im Januar 2018 Kenntnis davon erhalten,
dass mit dem Reisepass «etwas nicht stimmen könnte». Um keine Prob-
leme zu erhalten, habe sie in der Folge «sofort» das Prozedere zur Erlan-
gung der Arbeitsbewilligung stoppen lassen.
6.2.3 Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin vermag in mehrfa-
cher Hinsicht nicht zu überzeugen. Anlässlich ihrer Anhaltung am 17. Ja-
nuar 2018 waren die bulgarische Identitätskarte und der in ihren Effekten
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Seite 10
gefundene Führerausweis ein Thema, nicht hingegen der Reisepass; die-
ser wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht erst erwähnt. Wenn sie
daraufhin das Bewilligungsgesuch zurückziehen liess, so erfolgte dies
noch bevor der Reisepass von den Behörden überhaupt einer näheren
Überprüfung unterzogen wurde. Tatsache ist, dass sämtliche drei Doku-
mente in zwei voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren als Fäl-
schungen qualifiziert wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Be-
schwerdeführerin dem Ergebnis dieser Prüfungen pauschal den Beweis-
wert absprechen will. Es kann ihr bei dieser Sachlage auch keine Gutgläu-
bigkeit attestiert werden. Vielmehr musste ihr schon angesichts der Art der
Beschaffung (gegen eine grössere Geldzahlung, durch private Dritte und
ohne persönliche Mitwirkung) klar sein, dass ihre bulgarische Staatsbür-
gerschaft beziehungsweise die darauf beruhenden Ausweise nicht auf kor-
rektem, legalem Weg erhältlich gemacht wurden. Auffällig ist auch, dass
die Beschwerdeführerin den Reisepass verloren haben will, noch bevor
dieser auf seine Echtheit überprüft werden konnte und sie diesen Verlust
nicht zur Anzeige brachte. Im Übrigen stellte sie in der Einvernahme durch
die Kantonspolizei Solothurn vom 15. März 2018 in Aussicht, nach Bulga-
rien reisen zu wollen, «um zu sehen», ob der «Ausweis echt» sei. Falls er
nicht echt sei, werde sie ihn «nochmals beantragen». Dieses Vorhaben hat
die Beschwerdeführerin – so zumindest implizit aus ihrer Beschwerde zu
schliessen – in der Folge nicht umgesetzt.
6.2.4 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Zweifel, dass eine
Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bulgarische
Staatsangehörigkeit und die Echtheit der auf ihren Namen lautenden bul-
garischen Ausweisschriften angesichts der gesamten Umstände nicht be-
stand. Mit dem Besitz hochwertiger Fälschungen und deren Verwendung
zum Nachweis einer falschen Staatsangehörigkeit und ihrem Aussagever-
halten liegen bei der Beschwerdeführerin hinreichende Anhaltspunkte vor
für eine drohende künftige Rechtsverletzung im einschlägigen Bereich. Da-
mit hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter
Halbsatz AIG gesetzt.
6.3
6.3.1 In Bezug auf den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit kann einem
Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 17. August 2018 entnommen
werden, dass der rapportierende Polizist zusammen mit drei Kollegen und
einem Vertreter der Arbeitsmarktbehörde am frühen Nachmittag des
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Seite 11
14. März 2018 im mehrfach erwähnten Lokal in Olten eine Kontrolle durch-
führten. Bei Betreten des Lokals habe er (der Rapporteur) festgestellt, dass
eine weibliche Person (die Beschwerdeführerin) hinter der Bar gestanden
habe. Als sie die zivilen Polizisten erkannt habe, sei sie «zügig hinter der
Bar hervorgekommen». Sie habe sich mit einem serbischen biometrischen
Reisepass ausgewiesen und geltend gemacht, sich nur hinter der Bar auf-
gehalten zu haben, um ihr Mobiltelefon aufzuladen. Auf der Bar habe aber
kein Ladegerät festgestellt werden können. Während der Kontrolle sei ein
Gast unaufgefordert auf sie zugegangen und habe ihr Geld hingehalten; er
habe offensichtlich bezahlen wollen. Sie habe jedoch abgewunken und das
Geld nicht angenommen.
6.3.2 In der vorangegangenen Einvernahme vom 15. März 2018 liess die
Beschwerdeführerin protokollieren, sie habe vor Beginn der Kontrolle ihren
Freund, den Geschäftsführer des Lokals, gefragt, ob sie ihr Mobiltelefon
aufladen dürfe. Er habe das Gerät nicht in der Mitte des Buffets liegen ge-
lassen, sondern «Richtung Ausgang». Das Ladegerät habe sich «links vom
Buffet, so auf der Seite» befunden. Sie habe in diesem Moment (gemeint
ist offensichtlich der Moment des Erscheinens der Kontrolleure) auf ihr
Handy gedrückt und sei auf Instagram gegangen. Sie habe die ganze Zeit
auf das Handy geschaut und die Anwesenheit der Polizei erst dann reali-
siert, als sie nach ihrem Ausweis gefragt worden sei. Dass ein Gast bei ihr
habe bezahlen wollen, habe sie ebenfalls nicht realisiert. Sie habe nur ge-
sehen, dass der Geschäftsführer zum Gast gegangen sei, um einzukassie-
ren. Auf einen weiteren Vorhalt bestätigte die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, dass die hinter der Bar gelegenen Zigaretten ihr gehörten; der Ge-
schäftsführer habe sie dorthin gelegt. Er sei nervös gewesen, als er die
Polizei erblickt habe.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Rechtsmitteleingabe
an das Bundesverwaltungsgericht, im Gastgewerbebetrieb ihres Freundes
erwerbstätig gewesen zu sein. Sie habe sich bei Erscheinen der Kontrol-
leure lediglich deshalb hinter der Theke aufgehalten, weil sie dort ihr Mo-
biltelefon aufgeladen habe. Sie habe keine Bedienschürze getragen, kein
Serviceportemonnaie bei sich gehabt und wisse nichts davon, dass ein
Gast angeblich bei ihr habe bezahlen wollen. Die Polizei habe ungenü-
gende Abklärungen getroffen und es gäbe keinerlei Beweise dafür, dass
sie gearbeitet habe.
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Seite 12
6.3.4 Der migrationsrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst.
Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un-
selbständige oder selbständige Tätigkeit (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit
gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ih-
rem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungs-
markt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 11 Rz. 6). Ohne Belang für die
Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäfti-
gung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird
(Art. 1a Abs. 1 VZAE).
6.3.5 Die Schilderungen des rapportierenden Polizisten im Bericht vom
17. August 2018 sind detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Kommt hinzu, dass – was sich zwar nicht aus besagtem Bericht, aber aus
der Einvernahme vom 15. März 2018 ergibt – auch die Zigaretten der Be-
schwerdeführerin hinter der Bar-Theke festgestellt wurden. Die Beschwer-
deführerin beschränkt sich weitgehend auf ein blosses Bestreiten. So will
sie die Kontrolleure gar nicht sofort bemerkt haben, da sie in ihr Mobiltele-
fon vertieft gewesen sei. Ebenso will sie nicht bemerkt haben, dass ein
Gast bei ihr bezahlen wollte. Die solchermassen behauptete fehlende
Kenntnisnahme kann angesichts der detaillierten Schilderungen des rap-
portierenden Polizisten nicht überzeugen. Nach seinen Beobachtungen hat
die Beschwerdeführerin sowohl auf das Erscheinen der Kontrolleure wie
auch auf den Zahlungsversuch eines Gastes unmittelbar reagiert.
Schliesslich gilt zu bedenken, dass nur wenige Monate vor der Anhaltung
zweimal versucht worden war, mit entsprechenden Arbeitsverträgen für die
Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in eben diesem
Betrieb zu erhalten. Dass das zweite Gesuch schliesslich zurückgezogen
wurde, lag ganz offensichtlich nicht an einem Wegfall des Interesses, son-
dern daran, dass die Beschwerdeführerin – anlässlich ihrer Anhaltung am
17. Januar 2018 – von der Polizei mit der Vermutung konfrontiert wurde,
bei der bulgarischen Identitätskarte und dem bulgarischen Führerausweis
handle es sich um Fälschungen, und sie so auch mit einer Überprüfung
ihres bulgarischen Reisepasses rechnen musste.
6.3.6 Alles in allem besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass,
betreffend den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit an der Sachverhalts-
feststellung und rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft in de-
ren Strafbefehl vom 8. April 2019 zu zweifeln. Mit diesem abgeurteilten Ver-
halten hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund einer Störung der
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Seite 13
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halb-
satz AIG gesetzt.
6.4 Bei der Anordnung des Einreiseverbotes ist nicht relevant, dass das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch hängig ist. Eine Fern-
haltemassnahme kann gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann er-
gehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafver-
fahren noch nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde.
Es genügt also, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde
als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung
im Administrativverfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann
(vgl. Urteil des BVGer F-5050/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.2 m.H.). In die-
sem Sinne wurde mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 eine Sistie-
rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verweigert (vgl. Prozessge-
schichte, Bst. K).
7.
Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und – falls ja –
wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt
Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139
II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20
E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter
Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist
dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und
die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin
andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde-
führerin und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotential (Ur-
teil F-1152/2018 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
7.1 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli-
che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist
als gewichtig einzustufen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli
2012 E. 3.4.2 in fine; Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017
E. 5.2). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme,
die Betroffene zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig
einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und
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Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1645/2016 vom
12. Januar 2017 E. 6.2). Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin
nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgü-
ter gefährdet. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer
befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
7.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüberzustellen. Diese bestehen ausschliesslich in einer
Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zu ihrem in der Schweiz le-
benden Freund. Diese Interessen sind insofern zu relativieren, als der
Freund noch mit einer anderen Frau verheiratet ist und die Beziehung of-
fenbar bisher nur im Versteckten gepflegt wurde. Kommt hinzu, dass das
Einreiseverbot die Pflege der Beziehung nicht verunmöglicht, sondern
bloss erschwert, indem sie für gewisse Zeit anders als durch Besuche der
Beschwerdeführerin in der Schweiz gepflegt werden muss (z.B. durch Be-
nutzung technischer Kommunikationsmittel oder durch Treffen ausserhalb
des Schengengebiets). Bei Vorliegen zwingender Gründe stünde zudem
die Möglichkeit offen, bei der Vorinstanz eine zeitlich befristete Suspension
der Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zu beantragen.
7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt somit zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot
sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Rechtmässigkeit der SIS-Ausschrei-
bung wurde von der Beschwerdeführerin nicht besonders in Frage gestellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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10.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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