F-1836/2014
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1836/2014
Ur t e i l vom 9 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion (KD), Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 30. Oktober 1947, Bürger von B._______)
lebt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1979 im Ausland; zuletzt seit
dem Jahr 1991 in Kambodscha. Dort erwirkte er wiederholt Verurteilungen
wegen Pädophilie. Die letzte Verurteilung lautete auf zwei Jahre Gefäng-
nis, davon ein Jahr bedingt vollziehbar.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Dezember 2013 aus dem Gefäng-
nis, in dem er seine Freiheitsstrafe verbüsste, um monatliche Unterstüt-
zung für den Lebensunterhalt nach dem damaligen Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 1).
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer ein selbst ausgefülltes Sozialhil-
febudget bei, in welchem er den laufenden monatlichen Ausgaben im Be-
trag von USD 910.75 für Wohnungsmiete usw. monatliche Einnahmen in
Gestalt einer AHV-Rente im Betrag von USD 450.- gegenübergestellte. Der
solchermassen errechnete monatliche Unterstützungsbeitrag belief sich
demnach auf USD 460.75.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 lehnte das Bundesamt für Justiz (BJ) –
per 1. Januar 2015 wurde der entsprechende Fachbereich „Sozialhilfe für
Auslandschweizer/innen“ der Konsularischen Direktion (KD) beim EDA an-
gegliedert – das Gesuch des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führt das BJ aus, dass für Personen im Strafvollzug in der
Regel keine Sozialhilfeleistungen erbracht würden. Seien die Haftbedin-
gungen in einem Staat aber derart schlecht, dass ein Häftling ohne Leis-
tungen der Sozialhilfe Schaden nehmen könnte, könnten einmalige oder
wiederkehrende Leistungen für das Nötigste gewährt werden. Den Akten
könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rente von
USD 450.- (CHF 396.-) zur Verfügung stehe. Damit besitze er genügend
eigene finanzielle Mittel, um die nötigsten Einkäufe während der Haftzeit
zu tätigen. Er sei daher nicht bedürftig (VI-act. 8).
D.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die AHV-Rente den
Lebensunterhalt nicht decke, zumal seine derzeitige Inhaftierung zusätzli-
che Ausgaben mit sich bringe. Die Kosten für das Essen, die medizinische
Betreuung und den Anwalt beliefen sich auf einen Betrag, der seine AHV-
Rente übersteige. Eine bevorstehende Darmoperation und seine Bitte an
das kambodschanische Gericht, ihm einen „pro fide“ Anwalt zu bestellen,
demonstrierten seine Lage. Er wohne seit Februar 1991 in einem kleinen
gemieteten Studio, wo seine zwei Hunde, Pflanzen und seine persönliche
Habe von Nachbarn versorgt würden. „Rente, Steuern etc.“ gingen weiter
bis zu seiner Rückkehr oder der Konfiskation durch den Hauseigentümer.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend teilte sie mit, der Beschwerdeführer
solle am 31. Oktober 2014 aus dem Strafvollzug entlassen und aus Kam-
bodscha ausgewiesen werden.
F.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ (bzw. seit dem 1. Januar 2015 des KD) betr. Sozi-
alhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 ff. VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht behandelt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 32 VGG), sofern sie von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden stammen und keiner der Ausnahmetatbe-
stände des Art. 32 VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
allesamt erfüllt.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 erging unter der Herr-
schaft des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, AS
2009 5861). An die Stelle der beiden genannten Erlasse traten per 1. No-
vember 2015 das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014
(ASG, SR 195.1) und die Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober
2015 (V-ASG, SR 195.11). Das neue Recht führt keine grundlegend neuen
Rechte und Pflichten ein. Es fasst die für die Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer wichtigsten Bestimmungen auf dem Gebiet der politi-
schen Rechte, der Sozialhilfe, des konsularischen Schutzes und der sons-
tigen konsularischen Dienstleistungen, die bisher auf mehrere Gesetze,
Verordnungen und Reglemente verteilt waren, in einem Erlass zusammen
(vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 7. Oktober 2015,
> Dokumentation > Mitteilungen, abgerufen am 03.08. 2016).
3.2 Gemäss Art. 67 ASG werden nach bisherigem Recht gewährte Leistun-
gen des Bundes auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet. An-
dere übergangsrechtliche Bestimmungen enthält das neue Recht nicht.
Namentlich regelt es nicht explizit, wie zu verfahren ist, wenn die Rechts-
änderung während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens auf Gewährung
der Sozialhilfe erfolgt. Aufgrund des allgemeinen übergangsrechtlichen
Grundsatzes, wonach Rechtssätze für Sachverhalte gelten, die sich ereig-
neten, als diese Rechtssätze in Kraft standen (vgl. etwa ALFRED KÖLZ, In-
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tertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 124/II [1983] S. 160), ist die vor-
liegende Streitsache nach altem Recht zu beurteilen. Denn angesichts der
Tatsache, dass die Vorinstanz Leistungen für maximal ein Jahr zusprechen
konnte (Art. 4 Abs. 2 VSDA, neu: Art. 18 Abs. 2 V-ASG), weist die vorlie-
gende Streitsache keinerlei Berührungspunkte zum neuen, erst am 1. No-
vember 2015 in Kraft getretenen Recht auf. Allerdings kommt diesem Um-
stand keine praktische Bedeutung zu, weil die Regelung der Sozialhilfe im
neuen Recht inhaltlich weitgehend dem alten Recht entspricht.
4.
4.1 Gemäss Art. 1 BSDA (neu: Art. 22 ASG) gewährt der Bund bedürftigen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe. Als bedürftig
gilt gemäss Art. 5 BSDA (neu: Art. 24 ASG), wer seinen Lebensunterhalt
nicht (oder nicht rechtzeitig) aus eigenen Kräften oder Mitteln, aus Beiträ-
gen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates be-
streiten kann. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den beson-
deren Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der not-
wendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden
Schweizer Staatsangehörigen (Art. 8 BSDA, neu: Art. 27 ASG).
4.2 Die Messgrösse für den anrechenbaren Lebensunterhalt bildet das so-
ziale Existenzminimum, das über die Gewährung der notwendigen Güter
für das physische Überleben hinaus eine angemessene Teilhabe am wirt-
schaftlichen und sozialen Leben gewährleisten soll (CLAUDIA HÄNZI, Leis-
tungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung,
2008, S. 112 f.). Entsprechend dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozi-
alhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen. Dem
entspricht, dass die Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart (und die
Zukunft, falls die Notlage dann noch anhält) ausgerichtet werden, nicht je-
doch für die Vergangenheit (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], a.a.O., S. 78 f.).
4.3 Sozialhilfe kann in wiederkehrender oder einmaliger Form geleistet
werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA, neu: Art. 18 Abs. 1 V-ASG). In wiederkehren-
der Form wird die Sozialhilfe einer Person gewährt, deren anerkannte Aus-
gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, sofern ihr liquidierbares
Vermögen bis auf den Vermögenfreibetrag verwertet worden ist und ihr
Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfer-
tigt ist (Art. 5 Abs. 1 VSDA, neu: Art. 19 Abs. 1 V-ASG). Was unter anre-
chenbaren Ausgaben zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 6 und 8 VSDA
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(neu: Art. 21 und 23 V-ASG). Sie umfassen einen Pauschale für den Grund-
bedarf (Haushaltsgeld) zur Finanzierung der alltäglichen Lebenshaltungs-
kosten (Nahrung, Hygiene und Kleidung) sowie weitere regelmässig anfal-
lende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobili-
tätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um wiederkehrende Sozialhilfeleistun-
gen für den Lebensunterhalt ergänzend zu seinem AHV-Renteneinkom-
men. Im selbst erstellten Sozialhilfebudget veranschlagte er seine monat-
lichen Auslagen mit USD 910.75. Dieser Betrag umfasste die Kosten seiner
gewöhnlichen Lebensführung in Freiheit (Grundbetrag, Taschengeld, Woh-
nungsmiete, Wohnnebenkosten, Gebühren für Radio, TV, Telefon und In-
ternet, Gebühren für Elektrizität und Gas, Versicherungen, Auslagen für
Kleidung und Reinigung, Verkehrsauslagen, Auslagen für Aufenthaltsbe-
willigung). Tatsächlich aber verbüsste er in diesem Zeitpunkt eine Freiheits-
strafe. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erwartete ihn die Aus-
weisung aus dem Land. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass
die geltend gemachten Auslagen nicht zum notwendigen Lebensunterhalt
des Beschwerdeführers gehörten bzw. ihm gar nicht erst erwachsen konn-
ten. Ihre Berücksichtigung im Sozialhilfebudget ist daher ausgeschlossen.
5.2 Die Praxis geht davon aus, dass die Kosten der naturgemäss stark ein-
geschränkten Lebensbedürfnisse einer inhaftierten Person vom Aufent-
haltsstaat getragen werden. Sozialhilfeleistungen werden daher grundsätz-
lich nicht ausgerichtet. Anders verhält es sich, wenn die Haftbedingungen
in einem Land derart schlecht sind, dass ein mittelloser Häftling ohne Leis-
tungen der Sozialhilfe Schaden nehmen könnte. In einer solchen Konstel-
lation können einmalige oder widerkehrende Leistungen für das Nötigste
gewährt werden (Hafterstehungskosten). Unter diese Kosten fallen insbe-
sondere Ausgaben für eine ausgewogene und ausreichend Nahrung, me-
dizinische Grundversorgung, Hygieneartikel und ein kleines Taschengeld,
unter anderem um den Kontakt zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu kön-
nen (vgl. dazu Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer und zu Notdarlehen für Personen mit vorüberge-
hendem Aufenthalt im Ausland, S. 26, Ziff. 4.3, Das
EDA > Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsulari-
sche Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer [SAS], abgerufen am 04.08.2016).
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5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, sind die Verhält-
nisse in kambodschanischen Gefängnissen aus schweizerischer Sicht
sehr schlecht. Verfügt ein Insasse über ausreichende finanzielle Mittel, so
kann er jedoch seine Situation verbessern und auf ein angemessenes Ni-
veau heben. Schweizer Staatsangehörige, die in kambodschanischen Ge-
fängnissen inhaftiert sind, werden daher bei Bedürftigkeit durch Über-
nahme der Hafterstehungskosten für die nötigsten Lebensbedürfnisse un-
terstützt (z.B. Nahrungsergänzung und Hygieneartikel). Erfahrungsgemäss
genügt dafür ein Betrag von monatlich rund CHF 175.-. Der Beschwerde-
führer indessen bezog auch während des Gefängnisaufenthalts eine Al-
tersrente der AHV von CHF 396.-. Die verfügbaren Mittel des Beschwerde-
führers waren somit deutlich höher als die Hafterstehungskosten. Nach-
dem die Auslagen für das Halten einer Mietwohnung sowie die übrigen mit
dem Führen eines Lebens in Freiheit zusammenhängenden Kosten nicht
zum sozialhilferechtlich relevanten Lebensunterhalt des eine Freiheits-
strafe verbüssenden Beschwerdeführers gehörten, war die vom BSDA vo-
rausgesetzte Bedürftigkeit für die Dauer des Gefängnisaufenthaltes klar
nicht gegeben.
5.4 An dieser Schlussfolgerung vermögen die erst auf Rechtsmittelebene
vorgetragenen kursorischen Hinweise auf Medizinalkosten und Kosten der
Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, die durch das Renteneinkommen
nicht gedeckt seien, schon mangels Substanz nichts zu ändern. Der Voll-
ständigkeit halber wird der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen,
dass derartige Auslagen nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des
Lebensunterhalts gehören und daher auf Antrag hin als einmalige Leistun-
gen im Sinne von Art. 10 VSDA (neu: Art. 20 V-ASG) separat vergütet wer-
den, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausrei-
chen. Darauf wies die Vorinstanz jedenfalls in Bezug auf grössere Gesund-
heitskosten eigens hin. Solche einmaligen Leistungen der Sozialhilfe wa-
ren jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und mussten
es auch nicht sein. Sie können daher auch nicht zum Thema des Rechts-
mittelverfahrens gemacht werden. Schliesslich ist vorsorglich festzuhalten,
dass Schulden und Schuldzinsen von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht
übernommen werden (Art. 6 Abs. 2 VSDA, neu: 21 Abs. 2 V-ASG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht mangels Bedürftigkeit abwies. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
und die Beschwerde abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt
es sich jedoch, von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art.
6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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