B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
03.03.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_48/2017)
Abteilung VI
F-1837/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1955, Bürger von Noflen/BE) lebte von 1993
bzw. 1994 (Immatrikulation am 31. Mai 1994) bis August 2014 bzw. bis
Ende Dezember 2014 in Bolivien. Gemäss Auskunft des Amts für Einwoh-
nerdienste, Migration und Fremdenpolizei des Kantons Bern (vgl. Akten der
Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 5 und 6), hatte er vom 1. Januar 2015
bis 9. September 2015 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss seinen
eigenen Angaben sei er vom August 2014 bis September 2015 in der
Schweiz gewesen (vgl. EDA act. 6). Seit September 2015 wohnt er wieder
in Bolivien.
B.
Am 15. Dezember 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer
Vertretung in Lima und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz über
Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September
2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodi-
scher Unterstützungsleistungen.
In seinem Gesuch vom 15. Dezember 2015 sowie im gesuchsbegleitenden
Bericht vom 18. Januar 2016 (EDA act. 2) führte der Beschwerdeführer
insbesondere aus, er sei in der Schweiz nicht gut behandelt worden, wes-
halb er wieder nach Bolivien zurückgekehrt sei. Er habe vergeblich ver-
sucht, die AHV-Rente mit 60 Jahren zu beziehen, was aber nur bei schwe-
rer Krankheit möglich sei. Seine Ersparnisse seien aufgebraucht und in
seinem Alter sei es schwierig, Arbeit zu finden.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 (eröffnet am 16. Februar 2016) lehnte
die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, von einem langen Auslandaufenthalt könne wegen des
Unterbruchs von 14 Monaten, in den er sich in der Schweiz aufgehalten
habe, nicht (mehr) gesprochen werden. Seit der Ankunft in Bolivien habe
er von Ersparnissen und von der Unterstützung der Verwandtschaft gelebt.
Eine Arbeitsstelle habe er nicht in Aussicht. In Bolivien habe er auch keine
Kinder. Ferner sei er nicht verheiratet und lebe auch nicht in einem stabilen
Konkubinat. Es gäbe daher keine Gründe, die eine Unterstützung im Aus-
land rechtfertigten.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2016 (weitergeleitet ans Bundes-
verwaltungsgericht durch die Schweizer Vertretung in Lima am 14. März
2016) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Ausrichtung von wiederkehrenden Leistungen. Zur Begrün-
dung bringt er im Wesentlichen vor, der Aufenthalt in der Schweiz habe
nichts mit einer Rückkehr zu tun, sondern mit der angeschlagenen Ge-
sundheit seiner Mutter. In der Schweiz habe er sich nach drei Monaten
anmelden müssen. Er habe sich aber in Bolivien nie abgemeldet. In der
Schweiz habe er in der Wohnung seiner Mutter gelebt. Im Gegensatz zu
seinem Wohnsitz in Bolivien habe er in der Schweiz weder Möbel noch
sonstige Wohnungseinrichtungen. In Bolivien habe er einen Pflegesohn
(37 Jahre alt und selber Familienvater). Auch lebe er seit Jahren in einem
stabilen Konkubinat. Der Pflegesohn, der sich um Frau und Kind kümmern
müsse, und seine Freunde hätten nur bedingt Möglichkeiten, ihn weiter zu
unterstützen. Zu berücksichtigen sei auch seine gesundheitliche Situation
(Asthma, Arthritis und schwere Stauballergie). In der Schweiz komme er
nicht ohne Asthmaspray aus und habe sehr grosse Gelenkschmerzen, die
ihm das Gehen während der nassen und kalten Monate erschweren wür-
den. Dies sei im warmen, subtropischen Klima in Bolivien so nicht der Fall
(keine Allergie, beinahe kein Asthma und sehr selten Gelenkschmerzen).
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 auf
Abweisung der Beschwerde, wobei sie die enge familiäre Bande des Be-
schwerdeführers in Bolivien – insbesondere sein angeblich stabiles Kon-
kubinat – in Frage stellt.
F.
In seiner Eingabe vom 14. Juli 2016 hält der Beschwerdeführe an seinem
Antrag und dessen Begründung fest, wobei er auf die Dringlichkeit von So-
zialhilfe hinweist (Gesundheit angeschlagen durch das Fehlen einer aus-
gewogenen Ernährung).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die E-Mails vom 13. September und
7. November 2016 an die Schweizer Vertretung in Lima) wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 . Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
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nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die an-
rechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis
auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund
der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG),
was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon
seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die ent-
sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger
wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Diese Kriterien werden in den Richtlinien der
KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gül-
tig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl.
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen >
Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt,
kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt
werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rück-
kehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend zu beurteilende Unterstützungsge-
such mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die
Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht. Dabei
stützte sie sich neben den in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG aufgeführten
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Voraussetzungen auf die in Ziff. 1.3.4 der Richtlinien aufgeführten Kriterien.
Gemäss diesen Bestimmungen, die vom Gericht grundsätzlich zu berück-
sichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015
E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen unter-
schieden, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und sol-
chen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
4.2 Eher für eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn der
Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine
Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich
seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft
des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn
enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen
(z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), so dass eine
Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die
Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering
sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Er-
sparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung vorhanden ist, bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft
werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder
mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen
Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vor-
liegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzu-
sehen ist, wenn eine eigentliche Verwurzelung – sozial, familiär und wirt-
schaftlich – im Empfangsstaat besteht.
4.3 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz im Alter von 38 Jahren und
lebte von 1993 bis 2014 in Bolivien. Von August 2014 bis September 2015
hielt er sich in der Schweiz auf, wobei er hier auch seinen Wohnsitz hatte.
Seit September 2015 lebt er wieder in Bolivien. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführte, handelte es sich bei der Zeitspanne (rund 14 Monate), die
er in der Schweiz verbracht hatte, nicht um einen vorübergehenden Auf-
enthalt, auch wenn er sich in Bolivien vorher nicht offiziell abgemeldet
hatte. Die Dauer des Aufenthalts und die gesamten Umstände weisen da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer damals die Absicht hatte, dauernd
bzw. längerfristig in der Schweiz zu bleiben, selbst wenn ihn – wie von ihm
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geltend gemacht – die Behörden in der Schweiz aufgefordert haben soll-
ten, sich hier anzumelden. So gab er als einzigen Grund für seine Rückkehr
nach Bolivien an, von den Behörden in der Schweiz nicht gut behandelt
worden zu sein. Es ist daher von einem wesentlichen Unterbruch auszu-
gehen, der seinen langjährigen früheren Aufenthalt in Bolivien relativiert.
Auch erfüllt er damit die in den Richtlinien aufgeführte Voraussetzung des
(ununterbrochenen) fünfjährigen Aufenthalts im Empfangsstaat nicht mehr.
4.4 Fraglich sind auch die erst in der Beschwerde vorgebrachten angeblich
engen familiären Bindungen in Bolivien. Sein Pflegesohn ist längst erwach-
sen und hat selbst Kinder und kann sich – wie er selbst darlegt – nicht
(mehr) um ihn kümmern. Von einer Partnerin, mit welcher er seit Jahren in
einem stabilen Konkubinat leben soll, hat er vorher nie etwas erwähnt
(auch nicht ihren Namen). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwer-
deführer eben keine derart enge Beziehung zu einer Person vor Ort hat,
die bei einer allfälligen Unterstützung im Empfangsstaat mitberücksichtigt
werden kann. Im Übrigen hat er keine Verwandten in Bolivien. In der
Schweiz hingeben leben noch seine Mutter und Geschwister.
4.5 Ferner ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht in Bolivien
nicht gut integriert. Früher war er für eine NGO tätig, konnte vom Lohn, den
er damals erhielt offenbar aber nur knapp leben. Heute hat er gemäss ei-
genen Angaben keine Einnahmen und kein Vermögen mehr. Seit seine Er-
sparnisse aufgebraucht sind, lebt er von der spärlichen Unterstützung sei-
nes Pflegesohnes und seiner Freunde. Zwar versucht er, eine Arbeit zu
finden, gibt jedoch selber zu, dass dies in seiner Situation schwierig sei. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er im Empfangsstaat in abseh-
barer Zeit wirtschaftlich selbständig wird. Auch gesellschaftlich kann von
einer guten Integration angesichts seiner Inhaftierung zwischen 1999 und
2001 im Empfangsstaat nicht gesprochen werden.
4.6 In seiner Rechtsmitteleingabe erwähnt der Beschwerdeführer erstmals
seinen angeblich schlechten Gesundheitszustand als Argument gegen
eine Rückkehr in die Schweiz, bringt jedoch keine Belege vor, die seine
Behauptung stützen würden. Im Gesuch vom 15. Dezember 2015 (vgl.
EDA act. 2) gab er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand „regu-
lär“ an. Trotz seines angeblich schlechten Gesundheitszustandes war es
ihm möglich, über ein Jahr in der Schweiz zu leben. Zudem erwähnte er
seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Rückkehr nach
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Bolivien mit keinem Wort. Gemäss seinen Angaben ist denn auch die feh-
lende schwere Krankheit dafür verantwortlich, dass er seine AHV-Rente
nicht bereits mit 60 beziehen könne (vgl. Anhang zu EDA act. 2).
4.7 Aufgrund der gesamten Umstände liegt somit keine tiefgreifende Ver-
wurzelung des Beschwerdeführers im Empfangsstaat vor, welche eine Un-
terstützung vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Ge-
setzes wegen der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangs-
staat weniger kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
periodischen Unterstützung im Ausland an den Beschwerdeführer zu
Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach
mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Lima)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizerische Vertretung in Lima mit der Bitte, das Urteil gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung an-
schliessend ans Bundesverwaltungsgericht zu senden
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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