B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1846/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am […],
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 von Deutschland her-
kommend illegal in die Schweiz einreiste und am 13. Dezember 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS)
ergab, dass ihm von der italienischen Auslandvertretung in Izmir am
21. Juni 2016 ein vom 1. Juli 2016 bis 1. August 2016 gültiges Visum für
die Schengener Staaten ausgestellt worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 22. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-
liens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Weg-
weisung dorthin gewährte,
dass er hierbei geltend machte, man habe ihm gesagt, dass Italien für An-
hänger der Gülen-Bewegung ein unsicherer Ort und es in Europa oder in
den USA am sichersten sei,
dass Italien zwar auch in Europa liege, er in der Schweiz jedoch zudem
einen Onkel habe, der ihm helfen könne und er sich hierzulande sicherer
fühle als in Italien,
dass der Beschwerdeführer ergänzte, von dem ihm ausgestellten Visum
keinen Gebrauch gemacht und keine Ahnung zu haben, wo sich sein Rei-
sepass befinde,
dass er mit Blick auf eine allfällige Überstellung nach Deutschland erklärte,
er würde es einfach vorziehen, in der Schweiz bleiben zu können,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 12. Januar 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 – eröffnet am 22. März
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
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ordnete, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Solothurn
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom
27. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, das Asylgesuch materiell zu prüfen und in Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter nach Prüfung seines Asylgesu-
ches wenigstens vorläufig aufzunehmen sei und subeventualiter von Italien
vorgängig einer Überstellung Garantien, insbesondere bezüglich Unter-
bringung und fairem Verfahren, einzuholen seien,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht
wurde,
dass dem Rechtsmittel ein Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zum Thema Aufnahmebedingun-
gen in Italien (nachfolgend: Bericht SFH) und ein Presseartikel zu diesem
Bericht beigelegt waren,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 29. März 2017 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass daher auf die weiteren Anträge (Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Gutheissung des Asylgesuches, Eventualantrag auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme) nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol-
che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer von den italienischen Behörden in Izmir ein vom 1. Juli 2016 bis 1. Au-
gust 2016 gültiges Visum ausgestellt erhalten hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Januar 2017 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass das SEM diesen Sachverhalt den italienischen Behörden gegenüber
mittels Verfristungsschreiben vom 17. März 2017 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen in diesem Zusammen-
hang ausführte, dass nicht er sondern die „Gülen-Gemeinde“ dieses Visum
organisiert und er selber nicht davon Gebrauch gemacht habe,
dass er auf Beschwerdeebene die Existenz eines entsprechenden Visums
nicht in Abrede stellte, jedoch entgegnete, dass dessen Gültigkeit inzwi-
schen abgelaufen sei, er das Hoheitsgebiet Italiens nach Ablauf des Vi-
sums verlassen und in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im fraglichen Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt wor-
den zu sein braucht,
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dass der Beschwerdeführer, als er im Juni 2016 ein Schengen-Visum be-
antragte, sich mit einem gültigen türkischen Reisepass (gültig bis 26. Mai
2026) ausweisen konnte, er anlässlich der Einvernahme zur Person am
13. Dezember 2016 indes plötzlich keine Ahnung mehr haben wollte, wo
sich dieses Reisedokument befindet,
dass der geltend gemachte seitherige Aufenthalt ausserhalb des Hoheits-
gebietes der Dublin-Mitgliedstaaten (angeblich bis anfangs Dezember
2016 wiederum in der Türkei) nicht belegt ist und an der grundsätzlichen
Zuständigkeit Italiens unter den konkreten Begebenheiten ohnehin nichts
änderte (vgl. Urteil des BVGer D-6497/2016 vom 27. Oktober 2016 S. 7),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden korrekt über den Sachver-
halt informierte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A14/7),
dass Übernahmeersuchen üblicherweise auf elektronischem Weg erfol-
gen,
dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Anfrage vom
12. Januar 2017 sei an das falsche Land gelangt bzw. die italienischen Be-
hörden hätten davon keine Kenntnis (siehe „Proof of Delivery“, SEM
act. 15/2) und sie auch das Verfristungsschreiben vom 17. März 2017 er-
halten haben müssen (SEM act. 18/1 bzw. A19/2 [„Proof of Delivery“),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich deshalb zusätzlich
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überführung nach Deutschland
gewährte, weil er eigenen Angaben zufolge über dieses Land in die
Schweiz eingereist war (vgl. Protokoll der Befragung zur Person, SEM
act. A9/13 S. 9),
dass sich das vorliegende Verfahren, wie sich der angefochtenen Verfü-
gung entnehmen lässt, in der Folge auf eine Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Italien beschränkte, was Missverständnisse der vom Par-
teivertreter vermuteten Art ausschliesst,
dass sich aufgrund dessen eine erneute Anfrage bei den italienischen Be-
hörden erübrigt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2017
ausführen lässt, als Kurde und Anhänger der Gülen-Bewegung handle es
sich bei ihm offensichtlich um einen schutzbedürftigen Flüchtling,
dass es sich sowohl gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch aus
humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) geradezu aufdränge, sein
in der Schweiz gestelltes Asylgesuch auch hier inhaltlich zu prüfen,
dass im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung durchaus systematische Mängel bestünden und es das
SEM unterlassen habe, von diesem Land irgendwelche Garantien bezüg-
lich Unterbringung, adäquater medizinischer Versorgung und fairem Ver-
fahren einzuholen,
dass der Beschwerdeführer ferner angibt, in der Schweiz einen Onkel zu
haben, zu dem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was
ebenfalls für die Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz spreche,
dass die italienischen Behörden jedenfalls nicht willens seien, sein Asylge-
such zu behandeln,
dass es mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ Kreuz-
lingen, er würde es einfach vorziehen, in der Schweiz bleiben zu können,
vorab klarzustellen gilt, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem
er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gesunder
Mann ohnehin nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im
Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE
2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer-
klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert,
dass er demnach aus dem auszugsweise vorgelegten Bericht der SFH und
dem dazugehörigen Presseartikel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag und sich auch die Einholung eines aktuellen Lageberichts oder Ga-
rantien im Sinne des Subeventualbegehrens erübrigen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wie eben angetönt,
ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italieni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer, der sich bislang nicht um Auf-
nahme in das italienische Asylverfahren bemüht hat, die Aufnahme oder
den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht glaubhaft darzulegen vermag,
die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Urteil des BVGer F-501/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.7 in fine),
dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, zumal er zu
keinem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme geltend machte,
dass sich der Parteivertreter darüber hinaus sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1
EMRK beruft, weil ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe,
zu welchem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und er (der
Beschwerdeführer) in jeder Hinsicht auf die Hilfe dieser Person angewie-
sen sei,
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dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in
der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers nicht um einen Fa-
milienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus
welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vor-
liegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den kann,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kin-
der,
dass – sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht – von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentli-
chen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden kön-
nen,
dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem ge-
meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.),
dass vorliegend keine solche familiäre Beziehung vorliegt, zumal der Be-
schwerdeführer erst anfangs Dezember 2016 in die Schweiz eingereist ist
und nicht ersichtlich wird, inwiefern innert so kurzer Zeit ein Abhängigkeits-
verhältnis zu diesem Onkel hätte entstehen können,
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter illegaler Einreise nie beim Onkel
übernachtet oder gewohnt hat (vgl. SEM act. A2/31) und auch seine dies-
bezüglichen Äusserungen im EVZ nicht auf sehr enge Bindungen zu be-
sagter Person schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer und sein in der Schweiz ansässiger Onkel so-
mit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Beschwerde-
führer keine Rechtsansprüche aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
abzuleiten vermag und sich keine Befragung dieser Person aufdrängt,
dass die sonstigen Ausführungen des Parteivertreters das materielle Asyl-
verfahren betreffen, wofür nach dem Gesagten – wie erwähnt – die italie-
nischen Behörden zuständig bleiben,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist soweit darauf
eingetreten werden kann, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 29. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren dem Gesuch um Bei-
ordnung eines amtlichen Beistandes ebenfalls nicht stattgegeben werden
kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Parteivertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] (vorab per Telefax; in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (per Telefax)