B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1858/2017
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Christian von Wartburg, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1858/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein am (…) 1980 geborener kosovarischer Staats-
angehöriger, reiste im Jahr 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein, worauf ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im
Jahr 2004 heiratete er in der Heimat die Kosovarin B._______ (Jahrgang
1980). Am 14. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fa-
miliennachzug zugunsten seiner Ehefrau ein. In der Folge reiste diese am
25. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung er-
hielt. Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder (C._______, Jahr-
gang 2010, und D._______, Jahrgang 2013).
B.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2001 verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Mit Ent-
scheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 11. März
2008 wurde er verwarnt und es wurde ihm die Wegweisung aus der
Schweiz angedroht. Auch nach dieser Verwarnung erfolgten weitere Verur-
teilungen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer am 6. Mai 2014
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfacher einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung und mehr-
facher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.‒ verurteilt.
Aufgrund der dem Urteil vom 6. Mai 2014 zugrunde liegenden Delikte be-
fand er sich seit dem 18. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug, aus
welchem er am 20. November 2014 entlassen wurde. Gleichentags
machte er sich erneut strafbar, weshalb das Strafgericht Basel-Stadt ihn
am 18. Juni 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbe-
schädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-
verurteilte. Das Strafgericht attestierte ihm dabei ein schweres Verschul-
den (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8, S. 50-78).
C.
Mit Urteil vom 19. August 2015 bestätigte das Appellationsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt das Urteil vom 6. Mai 2014 unter Einrechnung der bis zum
20. November 2014 ausgestandenen Haft.
D.
Am 11. bzw. 12. Januar 2016 gewährte das Amt für Migration Basel-Land-
schaft (nachfolgend: Amt für Migration) dem Beschwerdeführer und seiner
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Ehefrau das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau, da zum damaligen Zeitpunkt er-
hebliche Zweifel an der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft bestanden.
E.
Am 10. Juni 2016 wurde den Eheleuten vom Amt für Migration das rechtli-
che Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers gewährt.
F.
Die gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Urteil 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs gut. Das Urteil vom 19. August 2015 wurde aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht zurückgewiesen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 3).
G.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 widerrief das Amt für Migration die Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung
aus dem Strafvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen (SEM-act. 8, S. 80-104). Die vom Beschwerde-
führer dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Beschluss Nr. 1775 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
vom 13. Dezember 2016 [SEM-act. 8, S. 105-116], Urteil des Kantonsge-
richts Basel-Landschaft vom 1. November 2017 [BVGer-act. 19]).
H.
Am 18. November 2016 gewährte das Amt für Migration dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Von seinem
Äusserungsrecht machte er keinen Gebrauch (SEM-act. 8, S. 118).
I.
Im November 2016 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug ent-
lassen und im Anschluss daran umgehend in Ausschaffungshaft genom-
men. Am 5. Dezember 2016 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft
(SEM-act. 8, S. 115).
J.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 27. Februar 2017 –
verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot,
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gültig ab sofort bis zum 18. Dezember 2028. Gleichzeitig ordnete sie die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssys-
tem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 1).
K.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 erklärte sich das SEM bereit, das ver-
hängte Einreiseverbot zwecks Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt für maximal drei
Tage zu suspendieren.
L.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die vor-
instanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung und
das darin verfügte Einreiseverbot aufzuheben. Eventualiter sei das Einrei-
severbot auf ein Jahr zu beschränken. Dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit sei-
nem Rechtsvertreter zu bewilligen. Ihm sei zudem eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
im Rahmen der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen. Es seien die Verfahrensakten des SEM von Am-
tes wegen beizuziehen. Es seien die Verfahrensakten des Amts für Migra-
tion des Kantons Basel-Landschaft und die Akten der Verfahren vor Kan-
tonsgericht Basel-Landschaft (betreffend Widerruf der Niederlassungsbe-
willigung und betreffend Ausschaffung) von Amtes wegen beizuziehen
(BVGer-act. 1).
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 wies der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 26. Mai 2017 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
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Seite 5
N.
Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Juni 2017 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" mit den entsprechenden Unterlagen zu den Akten reichen.
O.
Am 8. August 2017 fällte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
ein neues Urteil. Es stellte fest, dass der Schuldspruch des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 wegen mehrfacher Übertretung gegen das
BetmG und die entsprechende Busse von Fr. 300.‒ in Rechtskraft erwach-
sen seien. Weiter erklärte es den Beschwerdeführer der einfachen Körper-
verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von R. sowie des
Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo-
naten. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährli-
chen Gegenstand zu Lasten von (…) sprach es ihn frei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 hiess der aus organisatori-
schen Gründen neu zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
gut, soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde. Im Übri-
gen wies er es ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines reduzierten Kostenvorschusses auf.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 17).
R.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 liess das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 1. November 2017 zukommen.
S.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 12. März 2018 (BVGer-act. 24).
Auf die Begründung wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
zurückgekommen.
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Seite 6
T.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 gab die Rechtsvertretung zwei Honorarno-
ten zu den Akten.
U.
Die gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 8. August 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Urteil 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 aufgrund unverwertbarer Aussa-
gen im Strafprozess gut. Das Urteil vom 8. August 2017 wurde aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück-
gewiesen.
V.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 brachte die Rechtsvertretung dem
Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober
2018 zur Kenntnis und führte aus, dass angesichts des Umstands, wonach
das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2017 aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen
worden sei, die Verurteilung – wie bereits geltend gemacht – nicht zur Be-
gründung einer Polizeigefahr herangezogen werden könne (BVGer-
act. 26).
W.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach
dem Verfahrensstand.
X.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
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Seite 7
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über
sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach das rechtliche Ge-
hör zum vorgesehenen Einreiseverbot der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zu keinem Zeitpunkt gewährt worden sei und die Vorin-
stanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt
habe.
3.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, aufgrund der
Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs hätten der verfügenden Behörde
die relevanten Aspekte, welche gegen das Einreiseverbot sprechen wür-
den, nicht dargelegt werden können, was mitunter das vorliegende Verfah-
ren provoziere. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Im Weiteren erweise sich die Verfügung als äusserst rudimen-
tär begründet. Gerade wenn die fünfjährige Regelhöchstdauer gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werde, würden höhere Anforderungen gel-
ten. Es müsse besonders sorgfältig dargelegt werden, weshalb eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ange-
nommen werde. Zusätzlich sei eine spezifische Gefährdungsprognose zu
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erstellen und nachvollziehbar zu begründen. Die Vorinstanz formuliere
hierzu lediglich: "Es handelt sich vorliegend um eine unbelehrbare Person,
die sich weder durch eine Vielzahl von Verurteilungen und fremdenpolizei-
lich angedrohten Massnahmen noch durch ihre Familie von weiteren Straf-
taten abhalten liess. Aufgrund der Uneinsichtigkeit muss von einem erheb-
lichen Risiko ausgegangen werden, dass die Person weitere Gewaltdelikte
gegen die körperliche Integrität anderer Personen begeht". Diese Ausfüh-
rungen enthielten weder eine besonders sorgfältige Darlegung, weshalb
die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
vorliegenden Fall gegeben sein sollte, noch eine Gefährdungsprognose.
Dem Entscheid sei auch nicht zu entnehmen, dass tatsächlich eine Abwä-
gung zwischen dem angeblichen öffentlichen Fernhalteinteresse und den
privaten Interessen vorgenommen worden wäre. Im Rahmen der Interes-
senabwägung seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers unbe-
rücksichtigt geblieben, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer, die in-
takte Ehe, die besondere Beziehung zu seinen noch kleinen Kindern und
der Umstand, dass die ganze Herkunftsfamilie, zu der er eine sehr enge
Beziehung pflege, in der Schweiz lebe. Ebenso sei der Umstand, dass die
Tochter infolge einer angeborenen Kieferspalte medizinischer Betreuung
bedürfe, völlig ausser Acht gelassen worden. Den Anforderungen an die
Begründung gemäss den aus der Verfahrensgarantie des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Ansprüchen werde gemäss
der hierzu ergangenen Rechtsprechung in keiner Art und Weise Genüge
getan. Infolge Verletzung der Begründungspflicht und damit von Art. 29
Abs. 2 BV werde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.
3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in
Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem
Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Ab-
nahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl.
BGE 140 I 99 E. 3.4; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bun-
desverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen
der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE
136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz.
In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet
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Seite 9
werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene
Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das
rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt
auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt
wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei
durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entste-
hen. Durch die „Heilung“ einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leer-
läufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die
nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be-
urteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
3.4 Es trifft zu, dass das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Einreisever-
bot nur dem Beschwerdeführer selbst (vgl. Sachverhalt, Bst. H), nicht aber
seiner Rechtsvertretung gewährt wurde. Dieser Verfahrensmangel kann je-
doch als geheilt gelten, zumal es der Rechtsvertretung möglich war, sich
im vorliegenden Beschwerdeverfahren einlässlich zum verhängten Einrei-
severbot zu äussern, dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Kognition
zukommt wie der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus dem Verzicht
auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil erwächst (vgl. zur Heilung
von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BVGE 2012/24 E. 3.4
sowie WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 N. 108 ff, 113, je mit Hinweisen).
3.5 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Be-
gründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in
Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfin-
dung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum,
je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-
rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 629 ff.).
3.6 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe seit 2001 wiederholt und regelmässig zu Freiheits-
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strafen verurteilt werden müssen. Ins Gewicht fielen insbesondere die Ver-
urteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vom 6. Mai 2014 wegen Raufhan-
dels, mehrfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Übertretung
gegen das BetmG sowie die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsentzug
durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 18. Juni 2016 (recte: 2015) wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung
und versuchter Nötigung. In der Folge habe die zuständige Migrationsbe-
hörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und der Beschwerdefüh-
rer sei weggewiesen worden. Das dagegen angehobene Rechtsmittel sei
durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 13. Dezember
2016 abgelehnt worden. Gewaltdelikte, wie im vorliegenden Fall, gehörten
zu denjenigen Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Si-
cherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen würden und deshalb
im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen
Massstab rechtfertigten. Ausländische Straftäter, die wiederholt und unter
Offenbarung von besonderer Gewaltbereitschaft gegen die Rechtsordnung
verstossen würden, seien daher während einer längeren Zeit von der
Schweiz fernzuhalten. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko ei-
nes Rückfalls in Kauf genommen werden. Vorliegend handle es sich um
eine unbelehrbare Person, die sich weder durch eine Vielzahl von Verur-
teilungen und fremdenpolizeilich angedrohten Massnahmen noch durch
ihre Familie von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Aufgrund der
Uneinsichtigkeit müsse von einem erheblichen Risiko ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer weitere Gewaltdelikte gegen die körperli-
che Integrität anderer Personen begehe (vgl. forensisches Gutachten Uni-
versitäre Psychiatrische Kliniken [UPK] Basel vom 7. April 2015).
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie weiterer poten-
zieller Opfer sei die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf
Art. 67 Abs. 3 AuG angezeigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände und insbesondere aufgrund der grossen Gewaltbereitschaft er-
scheine ein Einreiseverbot von zwölf Jahren als gerechtfertigt und auch
verhältnismässig. Im Rahmen des am 18. November 2016 gewährten
rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht,
welche gegen eine Fernhaltemassnahme sprechen würden. Nachdem die
Ehefrau und die beiden Kinder in der Schweiz ansässig seien und allenfalls
nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen würden, stehe ihm, eine ange-
messene Bewährungsfrist im Ausland vorausgesetzt, die Möglichkeit offen,
mittels Gesuch die zeitweilige Suspendierung der Fernhaltemassnahme zu
Besuchszwecken zu beantragen.
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Seite 11
Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG).
3.7 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat das SEM bei
einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungs-
prognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer
aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des
BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers vermag die angefochtene Verfügung in dieser Hin-
sicht den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen. So ist der
Verfügung klar zu entnehmen, aus welchen Gründen (gesamte Umstände,
insbesondere grosse Gewaltbereitschaft) die Vorinstanz ein Einreiseverbot
von zwölf Jahren als gerechtfertigt und verhältnismässig erachtete. Von
welchen Umständen sie sich leiten liess, ergibt sich aus den Erwägungen,
die auch den privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers
(Ehefrau und zwei Kinder in der Schweiz) Rechnung tragen. So hielt die
Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht durch seine
Familie von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Ausserdem wies sie
ihn auf die Möglichkeit hin, zum Zwecke des Besuchs bei Ehefrau und Kin-
dern um zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen. Die an-
gefochtene Verfügung enthält eine Gefährdungsprognose dahingehend,
dass die Vorinstanz auf die Frage der Rückfallgefahr des Beschwerdefüh-
rers mit Bezug auf das forensische Gutachten der UPK Basel vom 7. April
2015 einging. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz wegen der Unein-
sichtigkeit des Beschwerdeführers von einem erheblichen Risiko weiterer
Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität anderer Personen ausging
und im Übrigen auf seine grosse Gewaltbereitschaft hinwies, war es für ihn
ohne Weiteres erkennbar, weshalb die Vorinstanz eine qualifizierte Gefähr-
dung annahm. Dies umso mehr, als ihm die Strafakten und namentlich die
gegen ihn ergangenen Strafurteile bekannt waren (siehe dazu Urteil des
BVGer F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). Er musste sich bewusst
sein, dass sein schwer belastetes Vorleben Anlass zu einer langjährigen
Fernhaltemassnahme geben würde. Die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung zeigen insgesamt deutlich auf, dass für die Vorinstanz das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers trotz vor-
handenen privaten Interessen überwiegt. Ob dieses Abwägungsergebnis
zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtli-
chen Prüfung zu beantworten sein. Eine Aufhebung der Verfügung fällt
nach dem Gesagten ausser Betracht, umso mehr, als es dem Beschwer-
deführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
F-1858/2017
Seite 12
3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
19. Dezember 2016 bildet Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20). Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des
Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine na-
mentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Be-
stimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreise-
verbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die
verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
4.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl
2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot wei-
terhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den
Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche
Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen,
deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschau-
ung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zu-
sammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzel-
nen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen
des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Eine Nichtbeachtung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
F-1858/2017
Seite 13
Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich iden-
tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Wider-
handlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete
Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE;
inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehöri-
gen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung
zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch general-
präventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2).
4.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe und Bedeutung des Falls im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016
[nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich-
tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
F-1858/2017
Seite 14
5.
5.1 In materieller Hinsicht wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend gemacht, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014
sei keineswegs rechtskräftig, weshalb die Vorinstanz dieses Urteil zur Be-
gründung des Einreiseverbots nicht heranziehen könne. Sodann sei in der
angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben, dass gegen den Be-
schluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 13. De-
zember 2016 eine Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
erhoben worden sei. Bevor über ein Einreiseverbot befunden werden
könne, müsse der Sachverhalt betreffend den Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung feststehen und ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen.
Die Vorinstanz habe zudem die familiären Bindungen des Beschwerdefüh-
rers und die besonderen Interessen seiner Kinder – insbesondere die ge-
sundheitliche Situation der Tochter – ausser Acht gelassen. Die angefoch-
tene Verfügung basiere sowohl bezüglich des strafrechtlich relevanten Ver-
haltens als auch bezüglich der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids
und der familiären Bindungen auf einem unvollständig festgestellten
rechtserheblichen Sachverhalt. Das angefochtene Einreiseverbot sei auch
aus diesem Grund aufzuheben.
Unbeachtet sei geblieben, dass bei der Interessenabwägung im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung auch bei nicht freizügigkeitsberechtigten
Drittstaatsangehörigen mit familiären Bindungen in der Schweiz die Vorga-
ben der EG-Rückführungsrichtlinie bedeutsam blieben. Die familiären Bin-
dungen und das Kindeswohl seien bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Allein der Hinweis auf die
Möglichkeit, die zeitweilige Suspendierung zu beantragen, genüge diesen
Anforderungen nicht.
Die Regelung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG entspreche den Rege-
lungen aus Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie. Allerdings handle es
sich dabei um eine qualifiziert begründungsbedürftige Ausnahme. Mit Blick
auf die Regelhöchstdauer von fünf Jahren verbiete sich ein automatisches
Ausschöpfen derselben bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 67
Abs. 1 AuG. Insofern rechtfertigten selbst Straftaten ein über fünfjähriges
Einreiseverbot nur dann, wenn vom Betroffenen im Zeitpunkt der Wegwei-
sung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgehe.
Im November 2016 sei bei der Tochter eine grosse Kieferspaltenoperation
mit Beckenkammspongiosa erforderlich gewesen. Da die Behandlung
F-1858/2017
Seite 15
nicht abgeschlossen sei, mehrere medizinische Disziplinen umfasse und
im Kosovo nicht möglich sei, bestehe ein grosses Interesse der Ehefrau
und der Kinder an einem Verbleib in der Schweiz. Die medizinische Be-
handlung erfordere eine enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern und
den Ärzten. Ausserdem stelle die gesundheitliche Situation der Tochter
eine Belastung für die ganze Familie dar, weshalb die Anwesenheit des
Vaters unentbehrlich sei.
Bereits im migrationsrechtlichen Verfahren sei darauf hingewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt
habe, nach seiner Entlassung an regelmässigen Gesprächen bei der
MUSUB, der multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel, teilzuneh-
men. Er habe auf den Zeitpunkt der Entlassung auch über eine Arbeits-
stelle verfügt. Ohne Zweifel hätte ihm der Familienverband die notwendige
Stütze bei seiner Reintegration bieten können. Im Kosovo habe er weder
eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle. Das Reintegrationsinteresse in der
Schweiz müsse als sehr hoch bezeichnet werden.
Der angefochtene Entscheid erweise sich als unangemessen, da bei kor-
rekter Würdigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers die all-
fällig bestehenden öffentlichen Interessen ohne Weiteres überwiegen wür-
den. Gleichzeitig verletze der Entscheid Art. 5 der EG-Rückführungsrichtli-
nie und Art. 8 EMRK.
5.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, die
Frage des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz
bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierüber sei im hän-
gigen kantonalen Beschwerdeverfahren zu befinden. Mit dem Einreisever-
bot würden lediglich künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvor-
behalt unterstellt. Sollte im Rahmen des kantonalen Verfahrens der Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung wider jegliches Erwarten nicht bestätigt
werden, müsste das Einreiseverbot konsequenterweise aufgehoben wer-
den. Der Beschwerdeführer sei indessen am 5. Dezember 2016 in seine
Heimat ausgeschafft worden. Unter diesen Umständen sei zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Recht bereits jetzt ein Einreisever-
bot verfügt worden.
Weiter sei hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Strafge-
richts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 darauf hinzuweisen, dass
die Anordnung eines Einreiseverbots nicht an die Erfüllung einer Strafnorm
F-1858/2017
Seite 16
oder ein rechtskräftiges Strafurteil, sondern an das Vorliegen einer Polizei-
gefahr anknüpfe. Eine solche sei vorliegend angesichts des über Jahre ge-
zeigten strafbaren und gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers
klar zu bejahen. Er habe seit 2001 regelmässig strafrechtlich verurteilt wer-
den müssen, wobei zu beachten sei, dass von ihm eine erschreckende
Gewaltbereitschaft ausgehe und er weder Einsicht noch Reue gezeigt
habe. Nachdem weder seine Familie noch der mehrfache Strafvollzug ihn
von weiteren Gewaltdelikten habe abhalten können, müsse von einer un-
einsichtigen und unbelehrbaren Person ausgegangen werden, welche für
eine lange Zeit eine schwerwiegende Gefahr für hohe Rechtsgüter dar-
stelle. Die Anordnung eines langjährigen Einreiseverbots sei klarerweise
angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sei deshalb die verhängte Fernhaltemassnahme gerechtfertigt
und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch die Dauer von
zwölf Jahren als angemessen und verhältnismässig zu erachten.
In Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot dem Beschwerdefüh-
rer selbst, nicht aber seiner Rechtsvertretung gewährt worden sei, werde
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017 verwiesen.
5.3 Replikweise wird namentlich geltend gemacht, die Begründung der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017
orientiere sich einzig am kassatorischen Rechtsbegehren und ziehe die
Reduktion der verhängten Einreisesperre gemäss dem Ermessen des Ge-
richts offenbar nicht in Erwägung. Es werde somit im Rahmen der vorlie-
genden Replik ausdrücklich präzisiert, dass das kassatorische Rechtsbe-
gehren die angemessene Reduktion der Einreisesperre im Rahmen der
Verhältnismässigkeit mitenthalte. Die vom Instruktionsrichter angenom-
mene Aussichtslosigkeit in Bezug auf eine Reduktion der Einreisesperre
werde bestritten. Entsprechend werde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege – auch über den Bereich der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs hinaus – erneuert. Präzisiert werde das kassatorische Rechtsbegeh-
ren auch in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II. Es werde die Ge-
samtverfügung angefochten, also auch dieser Teil. Entsprechend werde
präzisierend als Eventualbegehren das Absehen von der Ausschreibung
im SIS II bzw. eine angemessene Reduktion der dortigen Wegweisungs-
dauer beantragt.
Für die Beurteilung der Polizeigefahr – wie dies das SEM ausführe – könne
F-1858/2017
Seite 17
die weiterhin nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht Basel-
Stadt vom 6. Mai 2014 (es sei aktuell und erneut ein Verfahren vor dem
Bundesgericht hängig) nicht in die Begründung einbezogen werden. Dass
der Entscheid eines zwölfjährigen Einreiseverbots aber auch diese Verur-
teilung zu Unrecht berücksichtige, werde sowohl durch die angefochtene
Verfügung als eben gerade auch die Vernehmlassung des SEM deutlich.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) wird geltend gemacht, dass vorliegend unbestrit-
tenermassen ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK gegeben sei. Die
Kinder des Beschwerdeführers und die Ehefrau verfügten über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht. Ausserdem sei die Ehe intakt. Wenn nun ange-
nommen werde, das Familienleben mit der Kernfamilie und der Herkunfts-
familie könne durch verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten und Be-
suche im Kosovo bzw. in einem Land ausserhalb des Schengen-Raums
aufrechterhalten werden, so müsse erwidert werden, dass die tatsächli-
chen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau solche Besuche auf ein unzumutbares Minimum schrumpfen lies-
sen. Das Kindeswohl, insbesondere das Interesse der Kinder, mit beiden
Eltern Kontakte pflegen zu können, sei auch im vorliegenden Verfahren bei
der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichts-
punkt.
Hinsichtlich der in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Oktober 2017 erwähnten ähnlich gelagerten Fälle wird bestritten,
dass solche Fälle überhaupt vorliegen. Wenn überhaupt ähnliche Fälle zur
Beurteilung beigezogen würden, müssten diese zu einer Reduktion des
Einreiseverbots führen.
Überdies müsse auf die neu in Kraft stehende Bestimmung von Art. 66a
StGB verwiesen werden, wobei zu beachten sei, dass es sich bei der straf-
rechtlichen Landesverweisung um eine Wegweisungs- und Fernhalte-
massnahme handle. Dies bedeute, dass einerseits in Zukunft dem mit dem
Einreiseverbot Belasteten wiederum ein umfassender Rechtsschutz zu-
komme. Andererseits müsse Art. 66a StGB eine Wirkung auf das vorlie-
gende Verfahren entfalten in dem Sinne, dass der Eingriff in die Grund-
rechte des Beschwerdeführers nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht grösser ausfallen dürfe als nach den Bestimmungen von Art. 66a
StGB.
Das Schengen-Einreiseverbot werde weder in der angefochtenen Verfü-
gung noch in der Vernehmlassung bezüglich seiner Notwendigkeit und
F-1858/2017
Seite 18
Dauer in irgendeiner Art und Weise begründet. Es sei auch klar, dass sich
das Schengen-Einreiseverbot je nach Drittstaatsangehörigkeit verschie-
den stark auf die Grundrechtsposition des Betroffenen auswirke, was bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung und damit auch bei der Überprüfung der
Dauer eine Rolle spiele. Ganz grundsätzlich sei die Eintragung im SIS II
ohnehin nur für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen.
Es werde sodann daran festgehalten, dass die Verletzung des rechtlichen
Gehörs auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung be-
treffe. Trotz des Umstands, dass Einreiseverbote zur "Massenverwaltung"
gehörten, sei die Begründungsdichte dem Eingriff in die Grundrechte des
Betroffenen anzupassen, was im Gesetz jedenfalls für über fünf Jahre
überschreitende Einreiseverbote angeordnet sei.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ein Einreiseverbot für die Dauer
von zwölf Jahren als gerechtfertigt und auch verhältnismässig erachtet.
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche eine Überschrei-
tung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gebietet.
6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe
aller Umstände des Einzelfalls zu befinden ist. Eine solche Gefährdungs-
lage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung
kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedroh-
ten Rechtsguts ergeben (z. B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle
Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur
besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension
(z. B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminali-
tät) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungs-
tätern mit ungünstiger Legalprognose. Die zu befürchtenden Delikte müs-
sen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.).
F-1858/2017
Seite 19
6.3 Den Akten zufolge musste der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001
wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Ins Gewicht fallen dabei
namentlich die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Verurtei-
lungen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 (zwei-
jährige Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 300.– wegen Raufhandels, mehr-
facher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
Drohung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG) und vom 18. Juni
2015 (zwei Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 30.– wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädi-
gung, Beschimpfung sowie versuchter Nötigung).
Im Urteil vom 6. Mai 2014 wurde das Tatverschulden des Beschwerdefüh-
rers als schwer eingestuft. Das Strafgericht Basel-Stadt führte hierzu im
Wesentlichen aus, er sei es gewesen, der den eigentlichen Raufhandel be-
gonnen habe. Sowohl der Schlag mit einer Flasche gegen den Kopf von
(…) als auch jener mit der Pistole auf den Kopf von R. offenbarten eine
erschreckende Gewaltbereitschaft, wobei es den Beschwerdeführer be-
reits in einem schlechten Licht erscheinen lasse, dass er überhaupt mit
einer Schusswaffe unterwegs gewesen sei. Auch die implizite Todesdro-
hung gegenüber M. sei nicht zu bagatellisieren. Ein Geständnis könne ihm
nicht zugutegehalten werden. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nach mehrjährigem Wohlverhalten und einer scheinbar erfolgrei-
chen Suchttherapie erneut Gewaltdelikte verübt und seine Abstinenz nicht
habe aufrechterhalten können. Aufgrund der schlechten Legalprognose,
die ihm aufgrund dieser Entwicklung zu stellen sei, sei eine unbedingte
Strafe auszusprechen. Seinem Tatverschulden und den persönlichen Ver-
hältnissen erscheine eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen.
Auch im Urteil vom 18. Juni 2015 stufte das Strafgericht das Verschulden
des Beschwerdeführers als schwer ein. Diesbezüglich wurde insbesondere
darauf hingewiesen, dass die versuchte schwere Körperverletzung zum
Nachteil von N. im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer habe die ihm
körperlich weit unterlegene Frau gewürgt, mehrfach geschlagen und getre-
ten. Hinzu komme, dass N. erkennbar alkoholisiert gewesen und ihre Re-
aktionsfähigkeit dadurch zusätzlich eingeschränkt gewesen sei, was die
Verletzungsgefahr etwa bei einem unkontrollierten Sturz infolge der
Schläge noch erhöht habe. Schwer wiege dabei, dass der Beschwerdefüh-
rer vorwiegend gegen die sensible Kopfpartie des Opfers eingewirkt habe.
Als Motiv sei einzig Eifersucht auszumachen. Offenbar sei der Beschwer-
deführer der Auffassung gewesen, N. dürfe sich nicht von ihm trennen. Sie
habe bei diesem brutalen Angriff immerhin eine Vielzahl von Verletzungen
F-1858/2017
Seite 20
in Form von Hautunterblutungen und -abschürfungen erlitten, die als ein-
fache Körperverletzung zu qualifizieren seien. Im Vergleich mit der ver-
suchten schweren Körperverletzung wiege das Verschulden des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Sachbeschädigung und die Beschimp-
fung eher leicht. Bereits mit der versuchten Nötigung habe er aber gezeigt,
dass er nicht gewillt sei, das Selbstbestimmungsrecht von N. in Bezug auf
ihre Beziehung zu respektieren und sie entsprechend in Angst versetzt
habe. Dies dürfe vor dem Hintergrund des vorerwähnten Delikts nicht ba-
gatellisiert werden. Vor seiner Inhaftierung am 21. November 2014 habe
sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Aus die-
sem sei er erst am Tag zuvor entlassen worden, weshalb er sich lediglich
einen Tag auf freiem Fuss befunden habe. Ein Geständnis könne ihm nicht
zugutegehalten werden. Bis zuletzt habe er die ihm vorgeworfenen Taten
bestritten. Liege kein Geständnis vor, könne auch keine Reue oder Einsicht
erwartet werden. Auch von Kooperation könne keine Rede sein. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be-
schwerdeführers angemessen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten der UPK Basel vom 7. April 2015 bestehe beim Beschwerde-
führer eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit, dass er Gewaltdelikte im-
pulsiven Charakters gegen die körperliche Integrität anderer Personen be-
sonders unter dem Einfluss psychotroper Substanzen respektive Alkohol
und Kokain begehe. Anlässlich des Explorationsgesprächs habe er gegen-
über dem Gutachter erklärt, nach seiner Freilassung werde er den "wahren
Schuldigen" innerhalb von 48 Stunden finden und "etwas mit ihm machen",
was sein Problem sei. An der Hauptverhandlung habe er sich von dieser
Aussage nicht distanziert. Damit habe er eindeutig gezeigt, dass er immer
noch gewillt sei, auf vermeintliche Probleme oder Ungerechtigkeiten mit
gewaltsamer Selbstjustiz zu reagieren. Es sei daher ernsthaft zu befürch-
ten, dass er weitere schwere Gewaltdelikte begehen werde. Da damit eine
schlechte Prognose vorliege, seien die Freiheits- und Geldstrafe unbedingt
auszusprechen (vgl. Urteil des BVGer F-3860/2016 vom 24. April 2018
E. 7.5).
6.4 Zu beachten gilt, dass die vom Strafgericht Basel-Stadt abgeurteilten
Delikte zur Hauptsache einen Bereich betreffen, der wegen der Hochwer-
tigkeit der betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben, körperliche Integrität)
als besonders sensibel einzustufen ist. Sodann ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Wohlverhaltens und scheinbar er-
folgreicher Suchttherapie erneut Gewaltdelikte beging und seine Abstinenz
nicht aufrechterhalten konnte. Erschwerend fällt insbesondere ins Gewicht,
F-1858/2017
Seite 21
dass er nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bloss einen
einzigen Tag auf freiem Fuss war, als er im Zusammenhang mit dem Vorfall
zu Lasten von N. erneut inhaftiert wurde. Angesichts der von ihm bis zuletzt
bestrittenen Delinquenz muss überdies bezweifelt werden, dass er die not-
wendige Einsicht für ein künftig klagloses Verhalten erlangt hat. Aufgrund
des von der UPK Basel erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachtens
sind weitere schwere Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen. Nach dem Ge-
sagten und angesichts des auch vom Strafgericht als schwer befundenen
Verschuldens ist die vom Beschwerdeführer ausgehende administrativ-
rechtlich relevante Gefahr immer noch als hoch einzuschätzen. Es besteht
kein Zweifel daran, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt, was grundsätzlich eine Überschreitung
der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots rechtfertigt.
Aus dem Vorbringen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai
2014 sei nicht rechtskräftig, weshalb die Vorinstanz dieses Urteil zur Be-
gründung des Einreiseverbots nicht heranziehen könne, kann der Be-
schwerdeführer nichts für sich ableiten. Es trifft zwar zu, dass dieses Urteil
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig war. Doch
gilt es anzumerken, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer
Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die
Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch auslän-
derrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entspre-
chend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräfti-
ges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde,
noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des
BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Es genügt, dass Ver-
dachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret
erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017
E. 6.4 m.H.), wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren
keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010
vom 11. August 2011 E. 5). Auch der Einwand, wonach der mit Verfügung
des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 29. Juli 2016 verfügte Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht rechtskräftig sei, vermag
nicht zu überzeugen (vgl. bereits Zwischenverfügung des BVGer vom
28. April 2017, Ziff. 3).
Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Einreiseverbot im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG
bildet, können nähere Ausführungen zur replikweise erwähnten strafrecht-
lichen Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB unterbleiben.
F-1858/2017
Seite 22
7.
7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen und es geht von
ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus. Sein Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den
ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechts-
ordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das gene-
ralpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzu-
stufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte
in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer
betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2
m.H.). Des Weiteren liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künfti-
gen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreisever-
bots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer
F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Ausländische Straftäter,
die – wie der Beschwerdeführer – zum Teil hochwertige Rechtsgüter (hier
insb. Leib und Leben, körperliche Integrität) gefährden oder wiederholt und
über längere Zeiträume durch die Begehung von Gewaltdelikten in Er-
scheinung treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Der
Beschwerdeführer hat durch sein von hoher krimineller Energie gekenn-
zeichnetes Verhalten eindrücklich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es besteht somit ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung. Eine Reduktion der
Verbotsdauer erscheint nicht als angezeigt.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf
das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens.
F-1858/2017
Seite 23
7.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei-
ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt.
Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen,
dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie
auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzu-
lande lebenden Familienangehörigen (Kernfamilie [Ehefrau und Kinder],
Herkunftsfamilie) grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheits-
recht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Der Umstand, dass er im Ko-
sovo allfälligen Schwierigkeiten bei der Reintegration ausgesetzt ist, kann
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr eingeschränkt Be-
rücksichtigung finden.
7.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über
den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier
lebenden Angehörigen grundsätzlich nicht einmal mehr mittels Visum be-
suchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird
dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des
Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der
Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur
in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter
bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreise-
verbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und diese für eine ange-
messene Dauer – die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen
Rechnung trägt – angeordnet wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des
Schengen-Raums und namentlich im Heimatland, aus dem auch die Ehe-
frau des Beschwerdeführers stammt, stehen keine Hindernisse entgegen.
Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den Kontakt mittels Te-
lefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp,
Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für
die Kernfamilie, Ehefrau und minderjährige Kinder, ein gewisses Mass an
Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu
berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht
ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. Mit dem Kantonsgericht Basel-
Landschaft ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Familienleben
durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits vorangehend für län-
gere Zeit erschwert war und er diesen Umstand selber zu verantworten hat
(vgl. BVGer-act. 19, S. 11). Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass
auch seine Familie ihn nicht von weiteren Gewaltdelikten abhalten konnte.
F-1858/2017
Seite 24
7.3.3 Der Beschwerdeführer kam als 14-Jähriger in die Schweiz und ver-
brachte somit grösstenteils seine prägenden Kindes- und Jugendjahre im
Heimatland. Er dürfte deshalb mit diesem Umfeld vertraut sein. Im Übrigen
ist davon auszugehen, dass ihm die in der Schweiz erworbene Berufser-
fahrung (vgl. SEM-act. 8, S. 83-84) beim Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein wird und seine im Kosovo lebenden Angehörigen (Grossmut-
ter, Onkel, zwei Cousins [SEM-act. 8, S. 81]) ihn bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen können.
Dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt
habe, nach seiner Entlassung an regelmässigen Gesprächen bei der
MUSUB, der multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel, teilzuneh-
men, muss relativiert werden, zumal bereits früher weder stationäre noch
ambulante Massnahmen (MUSUB) ihn von weiterer Delinquenz abgehal-
ten haben (vgl. diesbezüglich die Ausführungen des Zwangsmassnahmen-
gerichts des Kantons Basel-Stadt in der Verfügung vom 9. Februar 2015
im Zusammenhang mit der Fortsetzungsgefahr).
7.3.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus den Ausführungen
zum Gesundheitszustand seiner Tochter nichts für sich ableiten. Dass die
gesundheitliche Situation der Tochter eine Belastung für die ganze Familie
darstellt, ist durchaus nachvollziehbar, vermag jedoch in Anbetracht der
Umstände das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des
Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund zu drängen. Auch das Argu-
ment, wonach die Anwesenheit des Beschwerdeführers unentbehrlich sei,
kann angesichts dessen, dass die Ehefrau bereits während seiner Inhaftie-
rung ohne seine Hilfe und Unterstützung auskommen musste, zu keiner
anderen Einschätzung führen.
7.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorlie-
gende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Er-
schwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinte-
resse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ge-
rechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK kann in der Massnahme nicht erkannt werden, sowenig wie
die des Rechts auf Privatleben (s. Urteil des BGer 2C_802/2015 vom
11. Januar 2016 E. 6.3; Urteil des BVGer F-1589/2018 vom 9. Juli 2019
E. 8.4).
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Das verhängte Einreiseverbot entspricht denn auch der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. diesbezüglich be-
reits Zwischenverfügung des BVGer vom 6. Oktober 2017). Aus der replik-
weise vertretenen Argumentation, wonach der Beizug ähnlicher Fälle zu
einer Reduktion des Einreiseverbots führen müsste, vermag der Be-
schwerdeführer angesichts der gesamten Umstände nichts für sich abzu-
leiten. Insbesondere die Auffassung, dass der positiv ausgefallene Bericht
über den Strafvollzug und die bedingte Entlassung vorliegend eine Reduk-
tion des Einreiseverbots zur Folge haben müssten (vgl. BVGer-act. 24,
S. 5), ist nicht zu hören. Dies vor dem Hintergrund, dass Strafrecht und
Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig vonei-
nander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug
nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische
Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Bei ihrer Legalprognose
wenden sie einen im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengeren Beurteilungsmassstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers näher einzugehen.
8.
Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs-
freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde-
führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.4), ist ebenso wenig zu
beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum ande-
ren hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten
zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten
unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe
die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.4 sowie Art. 67
Abs. 5 AIG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen
ist. Soweit der Beschwerdeführer eine – indes inzwischen geheilte – Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, ist er mit seinen
Anträgen durchgedrungen (vgl. vorn E. 3.4).
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Seite 26
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts seines Durch-
dringens hinsichtlich der Gehörsverletzung aber zu reduzieren (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
18. Oktober 2017 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der re-
duzierten Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung weist in der die
Periode vom 23.03.2017 - 31.12.2017 betreffenden Honorarnote einen
Aufwand von 6 h 40 min zu einem Stundenansatz von Fr. 250.‒ (total
Fr. 1'666,70) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 14.‒ aus, was einem Be-
trag von Fr. 1'815,15 (inkl. 8.0% Mehrwertsteuer) entspricht. Demgegen-
über wird in der die Periode vom 06.02.2018 - 12.03.2018 betreffenden
Honorarnote ein Aufwand von 4 h 40 min zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.‒ (total Fr. 1'166,70) ausgewiesen, was einem Betrag von
Fr. 1'256,55 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) entspricht. Aus den beiden Hono-
rarnoten resultiert somit ein Gesamtbetrag von Fr. 3'071,70.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der
Gehörsverletzung obsiegt hat, ist dieser Betrag angemessen zu kürzen
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 17).
In Anbetracht des teilweisen Obsiegens ist dem als amtlicher Anwalt be-
stellten Rechtsvertreter ein Betrag von Fr. 1'871,70 (Differenz zwischen ge-
samten Aufwendungen und reduzierter Parteientschädigung) aus der Ge-
richtskasse zu ersetzen (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 83). Der Beschwerdeführer hat das amtli-
che Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er
später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.‒ auszurichten.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'871,70 ausgerichtet. Sollte
der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er
das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsge-
richt zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] / N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: